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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2022, RV/7500263/2021

Abweisung in einer Parkometerstrafsache; Verstoß gegen § 2 Wiener Parkometergesetz 2006; Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG erfolgte zu Unrecht; Zustellung nach § 11 ZustG erfolgte zu Recht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: ***1*** , in Anwesenheit des Schriftführers Michael Bair zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 zu leisten.

Gemäß § 9 Abs.7 VStG haftet die ***2***, (fortan S), für den Verfahrenskostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zur ungeteilten Hand

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses, angeführten Straferkenntnis, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer,(Bf.), angelastet, er habe ,als zur Vertretung nach außen berufene Person der S, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***3***, dem ordnungsgemäß zugestellten Ersuchen der belangten Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen habe, sodass dieses am um 10:38 Uhr in ***4*** Wien, ***5***, gestanden sei, nicht entsprochen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Bf., gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Die S. hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom (gemeint war offensichtlich der ) wurde am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde ihnen als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung ausgelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch brachten Sie im Wesentlichen vor, dass die Magistratsabteilung 67 seit langer Zeit wisse, dass Sie nicht für den Fuhrpark zuständig seien. Es sei bereits mehrmalig mitgeteilt worden, dass Herr ***6*** p.A der S Flottenbeauftragter der Firma sei und somit allein und ausschließlich in diesen Angelegenheiten verantwortlich und zuständig sei. Sämtliche Anfragen seien direkt an diesen zu richten.

Sie wurden bereits in zahlreichen anderen Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, die im Einspruch gemachen Angaben durch Beibringung diesbezüglich geeigneter Beweismittel (Übermittlung der Unterlagen über den Umfang der Bevollmächtigung gemäß § 9 Abs. 2 VStG, sowie eine entsprechende Anordnungsbefugnis und Zustimmungserklärung des von Ihnen im Einspruch eingewendeten Flottenbeauftragten) vorzulegen. Dieser Aufforderung leisteten Sie jedoch keine Folge.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt.

Dazu wird festgestellt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 Parkometergesetz).

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung nicht entsprochen.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rauschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nachdem die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt wurde, sind Sie somit der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin nicht nachgekommen.

Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diese entsprechenden Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft sind Sie der Ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,- Euro zu bestrafen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungs-übertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung:

"Mehrere Behauptungen in den Straferkenntnissen sind unrichtig und aktenwidrig.

1. es wurde unserem Unternehmen weder am noch am ein Schreiben Ihrer Behörde zugestellt.

Wenn Sie dies behaupten, so haben Sie die Verletzung der Bestimmungen Ihres Zustellgesetzes, das Sie anscheinend zugrunde legen, nicht beachtet.

Ihre Schreiben wurden nämlich nicht in ein Brieffach eingelegt.

Sie können höchstens, falls sie tatsächlich in die Bundesrepublik gelangt sein sollten, worüber wir keine Kenntnis haben, ohne, dass der Postbote uns kontaktierte, bei einer Postfiliale deponiert worden sein. Falls sie deponiert wurden, so hätte das jeweilige Schriftstück nach dem von Ihnen anscheinend zugrunde gelegten österreichischen Zustellgesetz §17(3) mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitgelegt werden müssen. Da dies in der Bundesrepublik nicht gemacht wird, sondern jedes Schriftstück bereits nach 7 Tagen von der Postfiliale an den Absender zurückgeschickt wird, liegt hier ein Zustellmangel vor, den wir geltend machen.

Sollten Sie das bundesdeutsche Zustellgesetz zugrunde legen wollen, so ist eine Zustellung mittels Einschreiben sowieso nicht rechtsverbindlich.

2. Da unser Unternehmen seit März 2020 bis heute coronabedingt keine Bürotätigkeit ausübt, hatten wir zu den von Ihnen behaupteten Zustellzeitpunkten einen Nachsendeauftrag zu einer Anschrift, an der uns unsere Post erreicht, unter der Auftragsnummer (Nummer wird genannt) eingerichtet. Dieser Nachsendeauftrag wurde am für ein weiteres Jahr verlängert. Er betrifft unser Unternehmen, als auch Schriftstücke, die an unseren Geschäftsführer und andere gerichtet sind. An der Nachsendeanschrift sind überhaupt keine Schriftstücke bzw. Anzeigen über einen Zustellversuch erfolgt. Zeugen vorbehalten.

3. Die in Ihrem Straferkenntnis aufgestellte Behauptung, dass wir der Aufforderung, den Flottenbeauftragten durch geeignete Beweismittel bekannt zu geben, nicht nachgekommen wären, ist unrichtig.

Sie haben am unter dem Betreff "Alle Ihre Aktenzeichen gegen S und meine Person eine genaue Erklärung gemäß Ihrem § 9 Abs.2 VStG über die Beauftragung des Flotten beauftragten, sowie eine persönliche Zustimmungserklärung des Flottenbeauftragten erhalten. Ihre Aktenzeichen ***7***, ***8*** und ***9*** waren ebenfalls davon betroffen.

Ihre Behörde ignoriert laufend Beweise, die zugunsten des von Ihnen Verfolgten sprechen und stellt nachgewiesenermaßen falsche Behauptungen als Tatsachen hin. Sie missachtet auch ihre Verpflichtung nach § 45 (2) AVG, wonach sie trotz freier Beweiswürdigung verpflichtet ist, den Sachverhalt vollumfänglich zu klären. Ebenso missachtet sie den § 45(3) AVG. Das Verfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da offensichtlich, wie auch im Straferkenntnis behauptet, nur Beweise aus dem gegenständlichen Akt zur Begründung herangezogen wurden und Beweise, die zu erheben gewesen wären, einfach nicht erhoben wurden bzw. nicht in den Akt gegeben wurden. (z.B u.a. Bestätigung über den Flottenbeauftragten) Allerdings werden Verlangen der Behörde aus anderen Akten sehr wohl in diese Akten eingebracht. Die Antworten aber nicht.

Es wird der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen. In eventu wird der Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gestellt."

Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf die in der Beschwerde geltend gemachte mangelhafte Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens und die Bestellung der namhaft gemachten Person zum verantwortlich Beauftragten durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes erging folgende Antwort:

"ad Pkt1)

Die Stadt Wien hat offensichtlich ein Schriftstück an die S. schicken wollen.

Die S.hat eine einzige Anschrift Ausschließlich an dieser Firmenanschrift können Schriftstücke für die S.zugestellt werden. (Adresse wird angeführt)

Laut der mir übermittelten Zustellurkunde wurde das Schriftstück an eine andere Anschrift geschickt.

An diesem Ort hat die S keine Abgabestelle und ist an dieser Anschrift nicht erreichbar. Wenn der Postbote das Schreiben dort in ein Postfach eingelegt haben sollte, so ist es definitiv verloren, da es kein Postfach der S.gibt. Die S.ist an dieser Anschrift unbekannt. Sie ist an dieser Anschrift auch nicht als "per Adresse (sein Name wird genannt)" erreichbar. Daher unterliegt dieses Schriftstück einem Zustellmangel.

ad Pkt2)

Da unser Unternehmen KFZ vermietet und einige unserer Mieter in Osteuropa beheimatet sind, kommt es leider immer wieder vor, dass Fahrzeuge in Städten in Österreich, Ungarn und Rumänien in verwaltungsrechtliche Angelegenheiten verwickelt sind.

Da Schrifttücke, die diese Angelegenheiten betreffen, von unserem Flotten beauftragten seit mehreren Jahren betreut werden, hat dieser wiederholt Kontakt auch mit der zuständigen Stelle in Wien aufgenommen und hat "persönlich" seine Zuständigkeit bekundet. Mit den persönlich vom Flotten beauftragten übermittelten Schreiben ist eindeutig der Nachweis seiner Zustimmung erbracht. Kein Mensch bescheinigt seine Verantwortung, ohne dass er ihr zustimmt.

Die von Ihnen als Anordnungsbefugnis bezeichnete Übertragung dieser Pflichten wurde den Behörden der Stadt Wien ebenfalls wiederholt von unserem Unternehmen bekannt gegeben.

Es liegen der Stadt Wien eine Reihe von Schreiben vor, die sowohl vom Flottenbeauftragten selbst als auch von mir gezeichnet wurden und diese seine Funktion bestätigen.

Um alle von der Stadt Wien immer wieder unverständlicherweise in Zweifel gezogenen Tatsachen eindeutig nochmals zu dokumentieren hat unser Unternehmen der Stadt Wien im Dezember 2020 nochmals ein Schreiben übermittelt in dem auf demselben Blatt sowohl ich als auch der Flotten beauftragte durch Unterschrift die Übertragung der Vertretungsbefugnis in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten erteilt (von mir) und übernommen (von ihm) bestätigen.

Ich beantrage, das Gericht möge die Stadt Wien beauftragen, sämtliche Schriftstücke, die von der S.und oder vom Flotten beauftragten der S.an sie gegangen sind, herausgeben und dem Gericht übermitteln. Die Stadt Wien ignoriert und verweigert permanent die Kenntnisnahme von Schriftstücken, die aus welchen Gründen immer, ihren Interessen widersprechen.

Weitere Beweise vorbehalten."

Vom BFG wurde der Zustellnachweis, betreffend, das streitverfangene Erkenntnis, sowie die, vom Bf. bereits in seiner Beschwerde ins Treffen geführten, Aktenvorgänge, zum Beweis dafür, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei, beigeschafft. Im zu beurteilenden Aktenvorgang sowie im Aktenvorgang zur Zahl ***7*** ist die Mittelung der S vom "in allen Angelegenheiten, betreffend unsere Mietwagenflotte einen Flottenbeauftragten, der Angelegenheiten, betreffend diese Mietwagenflotte nach außen vertritt, bestellt zu haben", sowie folgende Mitteilung eines ***6***, per Adresse der S. vom enthalten:

"Ich bestätige, dass ich flottenbeauftragt und zuständig bin.Anfragen können gerne per E-Mail unter (eine Mailadresse wird genannt) direkt an mich gerichtet werden. Anfragen die an die S gerichtet werden, gelangen ebenfalls zu mir."

Am wurde vor dem BFG die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit beider Parteien durchgeführt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Der Bf. bestrietet zunächst die rechtmäßige Zustellung des, vom Spruch dieses Erkenntnisses umfassten, Auskunftsbegehren der belangten Behörde, mit der Begründung, dass die ***2***) an der genannten Adresse über keine Abgabestelle verfüge.

Dazu ist festzustellen:

§11 Zustellgesetz, (ZustG), normiert:

"(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

Artikel 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen normiert:

"(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 [Amts- und Rechtshilfe in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren] werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit."

§ 180 der deutschen Zivilprozessordnung normiert:

"Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [Ersatzzustellung in der Wohnung] nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung."

In dem Fall, dass die Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist und dieser nicht eine physische Person, sondern etwa eine juristische Person ist, ist diese juristische Person als Empfängerin zu bezeichnen. Wenn der Empfänger keine physische Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (vgl. VwGH 2005/17/0281, ).

Dem vertretungsbefugten Organ kann wirksam auch an seiner Wohnanschrift zugestellt werden (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 13 ZustG, Rz 21/1).

Nach der im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellurkunde (AS 30f.) hat der Postdienstleister das, an die S gerichtete, Auskunftsbegehren vom , an der privaten Adresse des Beschwerdeführers zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich gewesen ist, hat er das Schriftstück am in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die S. an der genannten Adresse über keine Abgabestelle verfügte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Zustellung von, an eine juristische Person, gerichtete behördliche Dokumente auch an der Wohnadresse des vertretungsbefugten Organs zugestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass es sich bei der im Auskunftsersuchen angeführten Adresse um seine Wohnanschrift handelt, die auch am Briefkopf eines Antwortschreibens vom auf einen Vorhalt der belangten Behörde vom aufscheint.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens der belangten Behörde durch deren Einlegen in den Briefkasten an der Privatadresse des Beschwerdeführers aus.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde nicht bestritten.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).

Dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde wurde nicht entsprochen und somit der objektive Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 9 VStG normiert:

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind."

Ein verantwortlicher Beauftragter kann nur durch die ausdrückliche Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften rechtswirksam bestellt werden (vgl. , mwN).

Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. , mwN).

Mangels eines Nachweises der Zustimmung zur Bestellung sowie der Anordnungsbefugnis für einen klar abgegrenzten Bereich im Unternehmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf die durch den Beschwerdeführer namhaft gemachte Person übergegangen ist. Abgesehen davon stammt der in der Vorhaltsbeantwortung erwähnte "Zustimmungsnachweis" vom und wurde somit erst nach dem Tatbegehungszeitraum bis aufgesetzt.

Somit verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichterteilung der Lenkerauskunft beim Bf., als zur Vertretung nach außen Berufener der S.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € ,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je €12 ,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Der Ausspruch der Haftung der S für den Verfahrenskostenbeitrag der Bf. resultiert aus § 9 VStG

"(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs.3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 11 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500263.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at