Eingabengebühr für Vorstellung gegen Mandatsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom betreffend Gebühr Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit amtlichem Befund des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl - eingelangt beim FAGVG am - hat das FAGVG von der Nichtentrichtung der Gebühren gem. § 14 TP 6 GebG (Vorstellung gegen Mandatsbescheid) Kenntnis erlangt.
Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel dem Beschwerdeführer eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG in Höhe von 14,30 € sowie eine Gebührenerhöhung von 7,15 € gemäß § 9 Abs 1 GebG vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig mit den Beschwerde wurde der Antrag auf Nachsicht der Gebührenschuld gestellt (Abweisungsbescheid der AS mit Datum ). Da die Beschwerde nicht unterfertigt war, hat das FAGVG mit einen Mängelbehebungsauftrag erlassen. Am hat der Beschwerdeführer unterfertige Beschwerden nachgereicht. In diesen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Im gegenständlichen Bescheid vom setzt das Finanzamt für die Einbringung der Vorstellung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom eine Gebühr in Höhe von € 14,30, erhöht auf € 21,45 fest.
Die angeführte Eingabengebühr würde für mich eine unverhältnismäßige Härte bedeuten,da ich mich in Grundversorgung des Landes Oberösterreich befinde und somit über einEinkommen weit unter dem Existenzminimum verfüge, konkret max. € 186,00 im Monat.
Daher wird gemäß § 236 BAO - wie bereits im Vorstellungsschriftsatz - beantragt, einediesbezügliche Abgabenschuld wegen persönlicher Unbilligkeit durch Abschreibungnachzusehen.
Da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom zudemim Zusammenhang mit meinem Asylverfahren ergangen ist, verweise ich zudem auf § 70AsylG, wonach die erforderlichen Eingaben von Gebühren befreit sind."
Mit Schreiben vom hat das FAGVG Unterlagen beim BFA abverlangt und daraufhin mit BVE vom die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel im Wesentlichen aus:
"Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in derTarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von € 14,30.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Mit hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim BFG gestellt. Im Vorlageantrag wurde neuerlich um Nachsicht bzw amtswegiger Löschung der Abgabenschuldigkeit ersucht.
Bei den Eingaben entsteht die Gebührenschuld Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Eine solche Erledigung kann sowohl eine stattgebende als auch eine abweisende Entscheidung sein, aber auch jede andere schriftliche Art der Erledigung eines Anbringens.
Die Nichtentrichtung der Gebühr ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl 501/77 ua.)
Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Die Befreiung von Gebühren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Erfolgt die Beschwerde/Vorstellung allein im Zusammenhang mit Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes - wie aus dem Spruch des Mandatsbescheides vom zu entnehmen ist - liegt keine Befreiung vor.
Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.
Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass die Entrichtung der Gebühr samt Gebührenerhöhung eine unverhältnismäßige Härte bedeutet, ist festzustellen, dass die Festsetzung der Gebühren nicht im Ermessen der Behörde liegt und diese unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat."
Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vortageantrag).
Gemäß Abs 2 lit a leg cit ist der Beschwerdeführer zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt.
Zu den Gründen verweise ich auf den Schriftsatz vom und erneuere meinen Antrag auf Nachsicht für die beschriebene Abgabenschuld iSd § 236 Abs 1 BAO. Über diesen wurde in der zugrundeliegenden Beschwerdevorentscheidung nicht abgesprochen.
Aufgrund meiner Einkommensverhältnisse, die weit unter dem Existenzminimum liegen, wäre die Einhebung nach Lage meines Falles unbillig und somit eine Abschreibung statthaft.
Darüber hinaus kann die Abgabenbehörde gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.
In eventu wird gern § 235 Abs 1 BAO angeregt, die Abgabenschuldigkeit von Amts wegen durch Abschreibung zu löschen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt.
Mit Mandatsbescheid vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu nehmen.
Dieser Bescheid hat in der Rechtsmittelbelehrung über die Vorstellung folgenden Hinweis auf Gebühren enthalten:
"Für die Vorstellung ist eine Gebühr von 14,30 Euro (§ 14 TP 6 GebG), für allenfalls angeschlossene Schriften eine Beilagengebühr von 3,90 Euro (insgesamt höchstens 21,80 Euro; § 14 TP 5 GebG) zu entrichten. Die Gebühren sind durch Barzahlung beim Bundesamt oder Überweisung auf das Konto des Bundesministeriums für Inneres zu entrichten […]."
Am hat der Beschwerdeführer gegen den oa Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Die Gebühr hat er nicht entrichtet, obwohl er gewusst hat, dass eine Gebühr in Höhe von 14,30 € zu entrichten ist.
Die Vorstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom erledigt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, da er gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat.
Dieser Sachverhalt steht außer Streit.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Die im Sachverhalt angesprochene Vorstellung erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, zumal mit dieser Eingabe die Abwendung von gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen (Wohnsitzauflage) angestrebt worden ist. In der Anfechtung dieses Bescheides ist unschwer ein erhoffter persönlicher Vorteil für den Beschwerdeführer zu erkennen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Unzweifelhaft wurde die Vorstellung vom mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom einer in erster Instanz abschließenden Erledigung zugeführt, womit die Gebührenschuld entstanden ist. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid mit dem über die Vorstellung entschieden wurde, dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die Gebührenschuld ist daher mit Zustellung dieses Bescheides entstanden.
Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass die Entrichtung der Gebühr samt Gebührenerhöhung eine unverhältnismäßige Härte bedeutet, ist festzustellen, dass die Festsetzung der Gebühren nicht im Ermessen der Behörde liegt und diese unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
Die Nichtentrichtung der Gebühr ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl 501/77 ua.)
Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Die Befreiung von Gebühren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Erfolgt die Beschwerde/Vorstellung allein im Zusammenhang mit Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes - wie aus dem Spruch des Mandatsbescheides vom zu entnehmen ist - liegt keine Befreiung vor.
§ 206 Abs 1 lit b BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird;"
Die Anwendung des § 206 Abs 1 lit b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen mit Bestimmtheit annehmen kann, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Der Abgabenbehörde sind die Vermögensverhältnisse, des Beschwerdeführers nicht bekannt. Auch wenn der Beschwerdeführer nur über geringwertige Gegenstände, die pfandweise verwertbar sind, verfügt ist die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenansprüche gesichert. Eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO kommt daher im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50% der nichtordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigenzurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Ermessen besteht hiebei keines.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sämtliche im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind bereits durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100385.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at