Eingabengebühr bei Mandatsbescheid nach dem Fremdenpolizeigesetz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom betreffend Gebühren 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit amtlichem Befund des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl - eingelangt beim FAGVG am - hat das FAGVG von der Nichtentrichtung der Gebühren gem. § 14 TP 6 GebG (Vorstellung vom gegen Mandatsbescheid) Kenntnis erlangt.
Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel dem Beschwerdeführer eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG in Höhe von 14,30 € sowie eine Gebührenerhöhung von 7,15 € gemäß § 9 Abs 1 GebG vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde eingelegt. In diesen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer vor:
"Im gegenständlichen Bescheid vom setzt das Finanzamt für die Einbringung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Gebühr in Höhe von € 14,30, erhöht auf € 21,45, fest.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde der Mandatsbescheid vom gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.
Die angeführte Eingabengebühr würde für mich zudem eine unverhältnismäßige Härte bedeuten, da ich mich in Grundversorgung des Landes Oberösterreich befinde und somit über ein Einkommen weit unter dem Existenzminimum verfüge, konkret max. € 186,00 im Monat. Daher wird gemäß § 236 BAO - wie bereits im Vorstellungsschriftsatz - beantragt, eine diesbezügliche Abgabenschuld wegen persönlicher Unbilligkeit durch Abschreibung nachzusehen.
In eventu wird angeregt, die Abgabenschuldigkeit von Amts wegen durch Abschreibung gemäß § 235 BAO zu löschen.
Da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zudem im Zusammenhang mit meinem Asylverfahren ergangen ist, verweise ich auf § 70 AsylG, wonach die erforderlichen Eingaben von Gebühren befreit sind."
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Nachsicht bzw amtswegige Löschung der Gebührenschuld gestellt.
Mit Schreiben vom hat das FAGVG Unterlagen beim BFA abverlangt und daraufhin mit Beschwerdevorentscheidungen vom die Beschwerden abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel im Wesentlichen aus:
"Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von € 14,30.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Bei den Eingaben entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Eine solche Erledigung kann sowohl eine stattgebende als auch eine abweisende Entscheidung sein, aber auch jede andere schriftliche Art der Erledigung eines Anbringens.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in vorliegendem Fall die Beschwerde samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom , ZI E 2698/2016-5, zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld nichts zu ändern, da diese mit Überreichung der Eingabe am entstanden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für dieErlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt derAbgabenbemessung vor (vgl 501/77 ua.)
Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichenEingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkundensowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebührenbefreit. Die Befreiung von Gebühren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Erfolgt die Beschwerde/Vorstellung allein im Zusammenhang mit Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes- wie aus dem Spruch des Mandatsbescheides vom zu entnehmen ist -liegt keine Befreiung vor.
Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.
Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass die Entrichtung der Gebühr samt Gebührenerhöhungeine unverhältnismäßige Härte bedeutet, ist festzustellen, dass die Festsetzung derGebühren nicht im Ermessen der Behörde steht und diese unabhängig von den Einkommens-undVermögensverhältnissen der/des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat."
Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß Abs 2 leg cit ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
In meiner Eigenschaft als Beschwerdeführer bin ich somit jedenfalls zur Erhebung dieses Antrages legitimiert.
Zu den Gründen verweise ich auf den Schriftsatz vom und die darin vorzufindenden Ausführungen, insbesondere auf die darin angeführte Tatsache, dass der Mandatsbescheid vom gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben wurde und die angeführte Eingabengebühr für mich als Fürsorgeempfänger zudem unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.
Da der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im Zusammenhang mit meinem Asylverfahren ergangen ist, wird weiters auf § 70 AsylG hingewiesen, wonach die erforderlichen Eingaben im Verfahren nach dem AsylG von Gebühren befreit sind."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt.
Mit Mandatsbescheid vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am ausgehändigt.
Dieser Bescheid hat in der Rechtsmittelbelehrung über die Vorstellung folgenden Hinweis auf Gebühren enthalten:
"Für die Vorstellung ist eine Gebühr von 14,30 Euro (§ 14 TP 6 GebG), für allenfalls angeschlossene Schriften eine Beilagengebühr von 3,90 Euro (insgesamt höchstens 21,80 Euro; § 14 TP 5 GebG) zu entrichten. Die Gebühren sind durch Barzahlung beim Bundesamt oder Überweisung auf das Konto des Bundesministeriums für Inneres zu entrichten […]."
Am hat der Beschwerdeführer gegen den oa Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Die Gebühr hat er nicht entrichtet, obwohl er gewusst hat, dass eine Gebühr in Höhe von 14,30 € zu entrichten ist.
Die Vorstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom erledigt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, da er gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.
Dieser Sachverhalt steht außer Streit.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Die im Sachverhalt angesprochene Vorstellung erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, zumal mit dieser Eingabe die Abwendung von gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen (Wohnsitzauflage) angestrebt worden ist. In der Anfechtung dieses Bescheides ist unschwer ein erhoffter persönlicher Vorteil für den Beschwerdeführer zu erkennen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Unzweifelhaft wurde die Vorstellung vom mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom einer in einer Instanz abschließenden Erledigung zugeführt, womit die Gebührenschuld entstanden ist. Die Tatsache, dass der Bescheid vom mit Bescheid vom vom Amts wegen aufgehoben wurde, führt nicht dazu, dass die Gebührenschuld, die mit der Zustellung des Bescheides vom entstanden ist, erlischt.
Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass die Entrichtung der Gebühr samt Gebührenerhöhung eine unverhältnismäßige Härte bedeutet, ist festzustellen, dass die Festsetzung der Gebühren nicht im Ermessen der Behörde liegt und diese unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
Die Nichtentrichtung der Gebühr ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl 501/77 ua.)
Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Die Befreiung von Gebühren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Erfolgt die Beschwerde/Vorstellung allein im Zusammenhang mit Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes - wie aus dem Spruch des Mandatsbescheides vom zu entnehmen ist - liegt keine Befreiung vor.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50% der nichtordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Ermessen besteht hiebei keines.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sämtliche im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind bereits durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100389.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at