Parkometer - Verletzung der Auskunftspflicht zur Bekanntgabe des Lenkers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) einem Dritten überlassen habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 19:20 Uhr in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 16 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit E-Mail vom habe er keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Zur Begründung wird im angefochtenen Straferkenntnis wie folgt ausgeführt:
"Mit Schreiben vom wurden Sie als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer/von der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 16 überlassen gehabt haben, sodass es dort am um 19:20 Uhr gestanden ist.
Mit E-Mail vom gaben Sie der Behörde bekannt, dass Sie nicht der Lenker gewesen wären, sowie, dass Sie nicht mehr wüssten, mit welchem Arbeitskollegen Sie damals unterwegs waren.
Die Übertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, nicht mehr für diese Firma zu arbeiten, sowie, dass der Halter des Fahrzeuges, Herr Herr3, den Plan, welche Person das Fahrzeug gefahren hat, besitzen würde. Sie wären nicht der Lenker gewesen und wüssten auch nichtmehr, mit welchem Kollegen Sie damals unterwegs gewesen wären.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Aufgrund Ihres Einspruchs gab die Zulassungsbesitzerin (Firma) bekannt, dass gegenständliches Fahrzeug Ihnen als Bauleiter auf einer Baustelle in Wien überlassen war. Sie wären am besagten Tag mit Herrn Herr1 unterwegs gewesen. Ebenso könne Herr Herr2, der die Mitarbeitereinsatzplanung mit Herrn Herr3 vorbereitet bezeugen, dass Ihnen das Fahrzeug als Verantwortlicher übergeben wurde. Darüber hinaus liegt ein digitaler Stundennachweis (via Whatsapp) auf, in dem auch das jeweilige KFZ angeführt ist.
Bei Abwägung der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zulassungsbesitzerin und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Im gegenständlichen Verfahren wird Ihnen nicht die Abstellung des Fahrzeuges an sich vorgeworfen, sondern der Umstand, dass einem Auskunftsbegehren des Magistrates der Stadt Wien innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht entsprochen wurde.
Es kann daher die Nennung einer weiteren Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 Parkometergesetz). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht auch dann, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen).
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft sind Sie der Ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,- Euro zu bestrafen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens - und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher die Bf. Folgendes ausführt:
"Hiermit leite ich eine Beschwerde gegen den Halter vom Fahrzeug ein! Er hat eine Falschaussage gemacht und mich als Lenker bezeichnet. Sie wenden sich sofort an die Firma Firma und fragen nach wer der Lenker war! Ich werde nicht weiter warten und mich als Lenker beschuldigen lassen, ansonsten bleibt mir nix anderes übrig als zum Anwalt zu gehen und gegen Sie vorzugehen!"
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom samt Verwaltungsakt (eingelangt beim BFG am ) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft, hier nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl ; ; ; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85; VfSlg. 10.505).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ). Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ; ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde.
Der Bf. wurde mit dem gegenständlichen Auskunftsverlangen - Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom - als jene Person, der das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) einem Dritten überlassen hat, aufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, wem er das genannte Kraftfahrzeug am um 19:20 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 16 abgestellt gewesen sei.
Die unvollständig gebliebene Auskunft wurde mit E-Mail vom fristgerecht, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsersuchens, gegeben.
Die Auskunft mit dem Inhalt "ich war nicht der Lenker. Da ich nicht mehr weiß mit welchem Arbeitskollegen ich damals war, kann ich keine Auskunft dazu geben" war mangels Angabe einer Person als Lenker zum angefragten Zeitpunkt (Name mit Anschrift, Zustelladresse) unvollständig gebliebenen.
Dem Auskunftsbegehren entspricht ein Zulassungsbesitzer allerdings nur dann, wenn er die Lenkerauskunft vollständig erteilt (vgl ).
Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Bf. keine vollständige Lenkerauskunft erteilt und somit den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 erfüllt.
Auch in seinem fristgerechten Einspruch gegen die Strafverfügung vom besteht der Bf. (wie auch in der gegenständlichen Beschwerde) darauf, nicht der Lenker gewesen zu sein und dass er nicht mehr wisse, welcher Kollege damals mit ihm gewesen sei. Dabei übersieht der Bf. neben der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft die eingangs genannten Regelungen des § 2 Wiener Parkometergesetz, wonach für den Fall, dass solche Auskünfte ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnten, diese Aufzeichnungen zu führen sind.
Zu dem Beschwerdeeinwand, wonach die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, die Firma Firma den Bf. als Lenker bezeichnet hätte, ist auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen, wonach die genannte Firma den Bf. nicht als Lenker des Fahrzeuges angegeben hat, sondern mit Schreiben vom unter Nennung von Zeugen der Behörde mitgeteilt hat, dass der Bf. von genannter Firma als Bauleiter auf einer Baustelle in Wien eingesetzt war und somit für das jeweils ihm überlassene KFZ verantwortlich gewesen sei. Dem Schreiben vom war auch ein Stundennachweis des Bf. vom beigelegt in dem auch das gegenständliche Kfz angeführt war.
Angemerkt wird, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft (datiert mit ) auch dann besteht, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben. Allfällige Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftswidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären (gewesen).
Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es dabei, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dem Vorbringen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde gegen das Straferkenntnis ist eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der fristgerechten Lenkerauskunft glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vorliegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im gegenständlichen Fall kein konkreter Lenker fristgerecht bekannt gegeben und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung sowie des objektiv unmissverständlichen Auskunftsverlangens war jedenfalls von einem erheblichen Verschulden des Bf. auszugehen.
Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine gegenteiligen Angaben gemacht hat.
Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Aus diesen Gründen, insbesondere in Anbetracht des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat erscheint die im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung festgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normierten Strafdrohung in Höhe von Euro 365,00 erscheint die seitens der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung keinesfalls überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe (mindestens jedoch mit zehn Euro) festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500134.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at