Die Zurückziehung der Revision bleibt für das Schicksal der Eingabengebühr ohne Einfluss. Die Staatsangehörigkeit des Gebührenschuldners ist unerheblich.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***7***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom , ***2***, ***3***, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Finanzamt hat gegenständliche Beschwerde mit einer Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung an das BFG vorgelegt.
Mit amtlichem Befund des ***4*** vom wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (Bf) die Eingabengebühr betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des ***4***, Zl. ***5***, in der Höhe von 240,00 Euro nicht entrichtet habe. Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid vom wurde daraufhin die Eingabengebühr gem. § 24a VwGG in Höhe von 240,00 Euro und die Erhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120,00 Euro festgesetzt. Dagegen wurde am Beschwerde erhoben.
Die Bf bringt vor, die Einwände seien fristgerecht zurückgenommen worden, bevor Kosten entstanden seien. Es werde die Aufhebung des Bescheides beantragt. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde am der gegenständliche Vorlageantrag eingebracht. Weiterführende Ermittlungen des Finanzamtes beim ***6*** ergaben, dass die Eingabe, welche vom Verwaltungsgerichtshof als Revision gewertet wurde, am per Fax eingebracht worden war. Laut Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom ist die Eingabe am durch die Bf. zurückgezogen worden und wurde daher das Verfahren eingestellt.
Das Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Nach § 24a VwGG ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten.
Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG 1985 genannten Zeitpunkts der "Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist ().
Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen. Die Eingabe der Bf. vom , welche per Fax am beim Verwaltungsgericht einlangte und zusätzlich per Post am eingebracht wurde, war als Revision an den VwGH anzusehen.
Mit Schreiben vom wurde die Eingabe von der Bf. zurückgezogen. Damit ist jedoch die Gebührenschuld iSd § 24a VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim ***6*** bereits entstanden und gleichzeitig fällig geworden. Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen einer Revision oder die Nichtvorlage an den Verwaltungsgerichtshof können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. ).
Die Gebührenschuld entsteht vielmehr unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Wird eine Abgabe (wie hier) nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (). Ob aus der Entgegennahme einer Eingabe ein Arbeitsaufwand durch eine Behörde resultiert, ist für deren Gebührenpflicht ohne Belang (vgl. -0010).
Für die Gebührenpflicht der Eingabe ist daher ohne Bedeutung, ob die Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Behörde gedeckt sind (). Die Bf. kann daher mit ihrem Vorbringen, den Behörden wären auf Grund der Zurückziehung ihrer Einwände "keine Kosten entstanden" nicht durchdringen.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist bei bescheidmäßiger Festsetzung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr eine Gebührenerhöhung von 50 % zu erheben. Der Bescheid vom samt Bescheid über die Gebührenerhöhung ist aus oben angeführten Gründen somit zu Recht ergangen. Das Finanzamt beantragt daher, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen."
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes samt Unterlagen des Verwaltungsgerichtes.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 34 (1) GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden.
Gemäß § 24a VwGG in der auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung ist u.a. für Revisionen einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
"§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro.
2. (…)
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreichzu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreichzuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
Im Beschwerdefall hat der VwGH in seinem Einstellungsbeschluss vom ausgeführt:
"Die (als Revision zu wertende) Eingabe vom , die sich gegen das Erkenntnis und gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom richtet, wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen."
Gegenständliche Eingabe ist vom Verwaltungsgerichtshof als Revision gewertet worden (Z 1).
Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG 1985 genannten Zeitpunkts der "Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.
Gemäß der der Bestimmung des § 24a Z 1 iVm Z 3 VwGG war für diese Revisionen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung () eine Gebühr in Höhe von je € 240,00 zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. So vermag zB insbesondere der Umstand, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde nichts daran zu ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG 1985 im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, § 14 TP 6 GebG 1957, Rz 161, mit Hinweis auf ua ; ).
Die aus der Zurückziehung der Revision resultierende Einstellung des Verfahrens durch den VwGH hat entgegen der in der Beschwerde und im Vorlageantrag geäußerten Ansicht der Bf nicht zur Folge, dass die Revision als nicht eingebracht zu gelten habe. Auch die Argumentation, der Behörde seien keine Kosten entstanden, führt somit ins Leere.
Damit ist jedoch die Gebührenschuld iSd § 24a VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim ***6*** am entstanden und gleichzeitig fällig geworden.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet ().
Nach § 24a Z 7 VwGG 1985 gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 BAO. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 gilt § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (zB ).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an ().
Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Gemäß § 13 (1) Z1 GebG sind zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet:
Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Es ist unstrittig, dass die Bf eine - als Revision zu wertende - Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof gemacht hat, welche sie mit Schreiben vom wieder zurückgezogen hat. Damit hat sie die Gebührenpflicht ausgelöst. Die Staatsangehörigkeit hat darauf keinen Einfluss.
Der Beschwerde war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
III. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103234.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at