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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2022, RV/7200020/2022

Entstehung der Zollschuld infolge Nichterfüllung zollrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung - Heranziehung als Zollschuldner aufgrund Beteiligung an der Handlung, die zur Zollschuldentstehung geführt hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Josef Gutl, die Richterin Mag. Maria Daniel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. (FH) Alice Niklas und KmzlR Alfred Wolfram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Philip Verdino, Landstraßer Hauptstraße 27, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 2 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom (Zahl ***1***) betreffend Erlass in Höhe von 3.901,59 Euro der mit Bescheid des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom (Zahl ***2***) in Höhe von 55.747,78 Euro vorgeschriebenen Eingangsabgaben samt Verzugszinsen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom (zugestellt am ), Zahl ***1***, des Zollamtes Österreich wurden gem Art 116 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm Art 117 Abs 1 UZK sowie § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des damaligen Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahl ***2***, vorgeschriebenen Eingangsabgaben in Höhe von ursprünglich 55.747,78 Euro von Amts wegen in Höhe von 3.901,59 Euro erlassen.

In der Beschwerde vom beantragt der Beschwerdeführer den Bescheid vom auf Basis des Bescheides vom ersatzlos aufzuheben, da er weder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer noch des vorgeschriebenen Eingangszolls samt Erhöhungsbetrag sei.

Mit Bescheid vom (Zahl ***2***) wurden Herrn ***Bf1*** wegen der Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung von Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Eingangsabgaben für den Personenkraftwagen Mercedes-Benz AMG SLS (mit der Fahrgestellnummer ***4***, mit dem amtlichen Kennzeichen ***5***, zugelassen auf ***6*** AG in der Schweiz), Eingangsabgaben inklusive Verzugszinsen gem Art 79 Abs 1 Buchst a UZK und Art 79 Abs 3 Buchst c UZK iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG in Höhe von 55.747,78 Euro vorgeschrieben, da er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt wurde.

Gegen den Bescheid vom des damaligen Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich), Zahl ***2***, wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Beschwerde fristgerecht eingebracht, welche durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom (Zahl ***3***) als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Folge stellte Mag Philip Verdino mit Schreiben vom einen Antrag zur Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht samt mündlicher Verhandlung.

Das Bundesfinanzgericht wies diesen Vorlageantrag mit Beschluss vom als unzulässig zurück, da es zur Ansicht gelangte, dass Mag Philip Verdino zur Erbringung eines Vorlageantrages nicht befugt sei, da er es unterlassen hatte, auf seine Vollmacht hinzuweisen. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an Mag Philip Verdino.

Die daraufhin durch den Beschwerdeführer eingebrachte Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Berechtigung mit Beschluss vom zurückgewiesen, da der angefochtene Beschluss des Bundesfinanzgerichts an Mag Philip Verdino "als Antragsteller" und somit nicht an diesen in dessen Eigenschaft als Bevollmächtigter des Revisionswerbers gerichtet war.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom Zollamt Österreich ausgeführt, dass die gesamte aus der Beschwerde ersichtliche Argumentation sich gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung für den PKW der Marke Mercedes Benz AMG SLS (FIN ***4***) richten würde und über diese Beschwerde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ***3***, abweisend entschieden wurde. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom zur Mitteilung des Zollamtes Österreich vom sei nach der Aktenlage in der Sache selbst rechtskräftig entschieden. Nach Ansicht des Zollamtes wäre mit dem nun bekämpften Bescheid, Zahl ***1***, nicht die Abgabenschuld neu festgesetzt sondern ein Teil der Abgabenschuld wegen eines Rechenfehlers erlassen worden. Die Beschwerde war nach Ansicht des Zollamts Österreich als unbegründet abzuweisen, da sich die Argumente der Beschwerde gegen den Erlassbescheid nicht als stichhaltig erwiesen hätten.

Im gegenständlichen Vorlageantrag vom verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen der Beschwerde vom sowie auf die Stellungnahme vom (zur Mitteilung des Zollamtes Österreich vom betreffend die Annahme der Beschwerde).

In der Stellungahme vom weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich der in der Beschwerde vom (gegen den Bescheid vom ) bekämpfte Betrag nicht auf den Erlass des Betrages iHv 3.901,59 Euro, sondern auf den insgesamt zu entrichtenden Abgabenbetrag iHv EUR 49.017,92 Euro richten würde, da er der Meinung sei, dass der ursprüngliche Abgabenbescheid vom wieder aufgehoben und neu festgesetzt worden wäre. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle die gesamte Abgabenschuld einen integralen Bestandteil jedes Abgabenbescheides dar, welcher nicht nur partiell neu festgesetzt werden könne.

Die Begründung der vorliegenden Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , Zahl ***1***, des Zollamts Österreich richtet sich inhaltlich gegen den Bescheid vom des damaligen Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich), Zahl ***2***, welcher durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom (Zahl ***3***) als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde den Verweis auf falsche, weil nicht mehr im Rechtsbestand vorhandene Rechtsnormen vor, da die im angefochtenen Bescheid vom verwendete Abkürzung "ZK" für den mit außer Kraft getretenen Zollkodex der Europäischen Union stehen würde, welcher durch den Unionszollkodex (UZK) ersetzt worden sei. Der Bescheid sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Zusätzlich fehle es dem Bescheid vom auch an einer Begründung für die Auswahl des Zollschuldners bei mehreren Gesamtschuldnern.

Darüber hinaus sei Herr ***Bf1*** zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Besitzer des Fahrzeuges gewesen, da dieser nicht die Absicht gehabt hätte, das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum innezuhaben.

Das Zollamt hätte es nach Meinung des Beschwerdeführers unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Zollschuld nicht bereits vor dem Unfall dadurch entstanden sei, dass die Überführung des Fahrzeuges in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mangels Erfüllen der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht möglich gewesen wäre.

Bei der Einfuhr des Fahrzeuges hätte die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung gem Art 136 UZK-DA iVm Art 139 UZK-DA und Art 141 UZK-DA durch einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets erfolgen können. Aufgrund der konkludenten Anmeldung wäre der "Verwender" (die ***6*** AG) Bewilligungs- und Verfahrensinhaber.

Unter der Prämisse, dass die Einfuhr des Fahrzeuges vom Vorstand des Zulassungsbesitzers rechtmäßig zur vorübergehenden Verwendung erfolgt sei, könne auch die Überlassung des Fahrzeuges an Herrn ***Bf1*** rechtmäßig erfolgt sein, da nach Ansicht des steuerlichen Vertreters die Vornahme einer Testfahrt den Begriff einer gelegentlichen Verwendung erfülle. Somit wäre die Weitergabe des Fahrzeuges an Herrn ***Bf1*** möglich gewesen, ohne dass dadurch Einfuhrabgaben entstanden wären.

Sollte die Zollschuld gem Art 79 Abs 3 UZK aufgrund einer unzulässigen Weitergabe des Fahrzeuges an Herrn ***Bf1*** im Inland entstanden sein, wäre primär nicht Herr ***Bf1***, sondern der Eigentümer des Fahrzeuges Zollschuldner im Sinne des UZK.

Sollte hingegen die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung von Anfang an widerrechtlich gewesen sein, weil Herr ***8*** einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätte (was dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt sei), wäre eine Entziehung des Fahrzeuges aus der zollamtlichen Überwachung durch Herrn ***Bf1*** denkunmöglich, da er zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Einfuhr weder Inhaber des Fahrzeuges gewesen sei noch von der Einfuhr des Fahrzeuges wissen hätte können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am gibt der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer am für eine Testfahrt verwendet worden sei, weil beabsichtigt war, das Fahrzeug durch ein Autovermietungsunternehmen in Liechtenstein (***7*** GmbH) zu erwerben.

Im Laufe der Verhandlung legt der Beschwerdeführer eine von ***8*** unterfertigte Erklärung vor, in welcher dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er (aktuell wohnhaft in Bratislava) als damaliger Vorstand der ***6*** AG (***Adr*** in der Schweiz) das Firmenfahrzeug Mercedes Benz AMG SLS (Fahrgestellnummer ***4***) mit dem Kennzeichen ***5***, erstmals am Herrn ***Bf1*** persönlich in Wien zur Probefahrt wegen eines möglichen Verkaufes übergeben habe. Datiert wurde diese Erklärung mit "Wien, am ". Der Beschwerdeführer gibt an, dass diese Erklärung von Herrn ***8*** nicht in Wien, sondern wahrscheinlich in Bratislava unterzeichnet und ihm per Whats-App übermittelt worden sei.

Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass Herr ***8*** der Ex-Schwiegervater eines guten Freundes sei und er durch diese Bekanntschaft auf das gegenständliche Fahrzeug aufmerksam geworden sei. Es habe daraufhin mehrere Treffen mit Herrn ***8*** in Wien gegeben, wobei er nicht mehr wisse, wo genau diese Treffen stattgefunden hätten, er vermutet im 9. Wiener Gemeindebezirk. Er wisse jedoch nicht, wann das Fahrzeug das erste Mal nach Österreich hereingebracht worden sei.

Die Testfahrt wäre laut Aussage des Beschwerdeführers lediglich mündlich vereinbart worden. Ob Sicherheiten bei der Übergabe des Fahrzeuges geleistet wurden, wisse er nicht mehr. Er habe jedoch bei der Übernahme des Fahrzeuges gegenüber Herrn ***8*** angegeben, dass die Firma ***7*** GmbH in Liechtenstein für etwaige Schäden während der Probefahrt aufkommen werde.

Nach Auskunft des Beschwerdeführers habe Herr ***8*** das Fahrzeug weder inseriert noch hätte dieser vorgehabt es zu verkaufen.

Herr ***Bf1*** gibt an, dass der Restwert des Fahrzeuges nach dem Unfall 40.000 - 50.000 Euro betragen hätte und sich die Reparaturkosten auf rund 150.000 Euro belaufen hätten.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe keine Bedenken über die Einbringung des Fahrzeuges in die Union gehabt, da das Fahrzeug, welches er in der Vergangenheit oft gesehen habe, immer mit demselben Schweizer Kennzeichen ausgestattet gewesen sei. Seinen Informationen nach habe Herr ***8*** auch Strafzettel bekommen. Wenn etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, wäre nach Meinung des Beschwerdeführers der Zoll auf ihn (Herrn ***8***) aufmerksam geworden. Die Angelegenheit sei erst Mitte des Jahres 2018 mit dem Diebstahl des Fahrzeuges ans Licht gekommen. Ferner sei er nicht Geschäftsführer der Firma ***7*** GmbH sondern nur Gesellschafter und daher nicht operativ in Zoll- und Steuerangelegenheiten involviert gewesen.

Das Geschäftsmodell der Firma ***7*** GmbH sei die Vermietung von exotischen Fahrzeugen, wobei der gegenständliche Mercedes das erste Fahrzeug gewesen sei. Aktuell gäbe es ein oder zwei Fahrzeuge, die vermietet würden.

Der Vertreter des Zollamtes beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde, weil Gegenstand der mündlichen Verhandlung das Erlassverfahren sei. Im Übrigen sei nach Ansicht des Zollamtes auch der Abgabenbescheid zu Recht ergangen.

Der steuerliche Vertreter beantragt die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde, da er die Meinung des Zollamtes nicht teile, dass Gegenstand der Verhandlung nur das Erlassverfahren sei. Die Festsetzung der Abgaben sei nicht korrekt erfolgt, da die Voraussetzungen weder in formeller noch materieller Hinsicht erfüllt seien. Außerdem sei der Wert des Fahrzeuges zu hinterfragen. Der steuerliche Vertreter merkt abschließend an, dass das Beschwerdeverfahren betreffend des Bescheides vom aus formalrechtlichen Gründen mit nicht nachvollziehbaren Gründen durch Nichterlassung eines Mängelbehebungsauftrages ungerechtfertigter Weise aus Sicht des Zollamtes abgeschlossen sei, der Beschwerdeführer sich aber weitere rechtliche Schritte vorbehalte.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Am verursachte Herr ***Bf1*** als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ***5*** (CH) mit der Fahrgestellnummer ***4***, zugelassen auf ***6*** AG in der Schweiz, einen Verkehrsunfall in Österreich im Bereich der Auffahrt Pressbaum. Laut Verkehrsunfallbericht, aufgenommen von der Autobahnpolizeiinspektion Altlengbach, befand sich Herr ***Bf1*** zum Unfallzeitpunkt alleine im Fahrzeug.

Herr ***Bf1*** war zum Unfallzeitpunkt wohnhaft in Wien, wo er auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.

Laut Handelsregisterauszug der Firma ***6*** AG ist Herr ***8***, geboren am xx.xx.1958, als Präsident des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) angeführt.

Herr ***8*** ist österreichischer Staatsbürger. Er war am wohnhaft in der Schweiz und nicht im Zollgebiet der Union ansässig.

Herr ***Bf1*** hat das gegenständliche Fahrzeug erstmals am von Herrn ***8*** in Wien übernommen und zum Zweck einer Testfahrt verwendet.

Die Testfahrt wurde auf Betreiben von Herrn ***Bf1*** in seiner Funktion als Gesellschafter der Firma ***7*** GmbH in Liechtenstein mündlich vereinbart, da beabsichtigt war, das Fahrzeug durch die Firma ***7*** GmbH käuflich zu erwerben.

Die Reparaturkosten des Fahrzeuges beliefen sich laut vorliegenden Rechnungen des deutschen Unternehmens ***9*** auf insgesamt 93.570 Euro.

Gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl ).

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, den Aktenteilen zu RV/7200050/2020 sowie aus den Aussagen bzw Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner steuerlichen Vertretung während der mündlichen Verhandlung vom .

Herr ***8***, der das Fahrzeug in das Zollgebiet der Union verbracht hat (davon ist selbst der Beschwerdeführer ausgegangen), hat laut den Angaben im Zentralen Melderegister seinen Wohnsitz in Österreich am aufgegeben und ist in die Schweiz verzogen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, er könne nicht ausschließen, dass Herr ***8*** im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Unterlagen oder Nachweise für seine Vermutung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Ebenso wenig ergaben sich für das Bundesfinanzgericht Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Herrn ***8*** in Österreich. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, bei Herrn ***8*** habe es sich um den damaligen Schwiegervater eines guten Bekannten gehandelt und er habe diesen mehrmals dort getroffen, wo dieser gewohnt habe. Auf Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht konnte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht daran erinnern, wo dies gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo Herr ***8*** angeblich gewohnt habe, obwohl es sich um den damaligen Schwiegervater eines Freundes gehandelt habe und den er bei dessen Wohnung mehrmals getroffen habe, war nach Ansicht des Senates das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass Herr ***8*** im maßgeblichen Zeitraum im Zollgebiet der Union ansässig war. Auch das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der von Herrn ***8*** unterfertigten und dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bestätigung lassen an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zweifeln. Nach den in der Bestätigung enthaltenen Angaben hat Herr ***8*** diese am in Wien unterfertigt. Die Frage, ob sich Herr ***8*** am in Wien aufgehalten habe, hat der Beschwerdeführer verneint und gemeint, er könne nicht sagen, wo sich Herr ***8*** am aufgehalten habe und wo er die Bestätigung unterfertigt habe. Ihm sei die Bestätigung auf elektronischem Weg übermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erachtete es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass Herr ***8*** im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges nicht im Zollgebiet der Union ansässig war.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art 117 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) werden die Einfuhrabgabebeträge erstattet oder erlassen, soweit der, der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld entgegen Art 102 Abs 1 UAbs 2 Buchst c oder Buchst d UZK mitgeteilt wurde.

Art 79 Abs 1 UZK bestimmt (auszugsweise)

"Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

  1. eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,

  2. …"

Eine Zollschuld entsteht nach Art 79 Abs 1 Buchst a UZK (Variante 3) demnach auch dann, wenn zollrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind.

Keine Verletzung der von Art 79 Abs 1 Buchst a UZK (Variante 3) erfassten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung liegt hingegen vor, wenn eine der in Art 250 Abs 2 UZK genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art 79 Rz 110).

Nach Art 250 Abs 1 UZK können zur Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren in der vorübergehenden Verwendung vollständig oder teilweise von den Einfuhrabgaben befreit sein.

Da Herr ***8*** jedenfalls seit bis zum Unfallzeitpunkt am nicht mehr im Zollgebiet der Union ansässig war bzw die Zulassungsbesitzerin eine in der Schweiz ansässige AG war, sind die persönlichen Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung nach Art 250 Abs 2 UZK erfüllt. Eine konkludente Zollanmeldung nach Art 139 UZK-DA iVm Art 141 UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) kommt daher grundsätzlich in Betracht.

Als zollschuldbegründender Verfahrensverstoß in Bezug auf die vorübergehende Verwendung gilt unter anderem die unzulässige Verwendung einer im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Ware, wie hier im gegenständlichen Fall die Überlassung als Testfahrzeug an eine im Zollgebiet ansässige Person für Fahrten im Bundesgebiet.

Da mit der Überlassung als Testfahrzeug an Herrn ***Bf1*** die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware (PKW mit drittländischen Kennzeichen) nicht (mehr) erfüllt war, entstand die Zollschuld gem Art 79 Abs 1 Buchst a UZK (Variante 3).

Für die Entstehung der Zollschuld ist gem Art 79 Abs 2 Buchst a UZK jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

Mit Übergabe des Fahrzeuges an Herrn ***Bf1*** am im Bundesgebiet durch Herrn ***8*** wurde das Fahrzeug unzulässig im Verfahren der vorübergehenden Verwendung verwendet. Die Zollschuld entstand daher gem Art 79 Abs 2 Buchst a UZK am .

In den Fällen nach Art 79 Abs 1 Buchst a UZK ist Zollschuldner wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte (Art 79 Abs 3 Buchst a UZK) aber auch derjenige, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte (Art 79 Abs 3 Buchst b UZK).

Nach Art 79 Abs 3 Buchst c UZK kommt auch als Zollschuldner in Betracht, wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Der PKW war zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die ***6*** AG in der Schweiz zugelassen. Herr ***8***, als Vertreter der ***6*** AG, hat den PKW in das Bundesgebiet im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter konkludenter Anmeldung eingeführt und anschließend den PKW Herrn ***Bf1*** für eine Testfahrt überlassen.

Werden zollrechtliche Verpflichtungen im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung verletzt, können als Zollschuldner der Bewilligungsinhaber oder der Verfahrensinhaber in Anspruch genommen werden.

Wird ein drittländisches Beförderungsmittel durch eine konkludente Handlung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet, wird die Bewilligung des Verfahrens nach Art 212 Abs 2 Satz 1 UZK-DA regelmäßig der Person erteilt, die die Handlung vorgenommen hat bzw in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden.

Handelt diese Person jedoch für Rechnung einer anderen Person, wird im Fall einer Anmeldung eines Beförderungsmittels zur vorübergehenden Verwendung mittels konkludenter Anmeldung die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung nach Art 212 Abs 2 Satz 2 UZK-DA dieser anderen Person erteilt.

Herr ***8*** handelte in seiner Funktion als Vorstand der ***6*** AG als deren Vertreter. Die mitgeführten Zulassungspapiere weisen die ***6*** AG als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges aus. Folglich kommt die ***6*** AG in der Schweiz als Zollschuldner nach Art 79 Abs 3 Buchst a UZK in Betracht.

Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie nach Art 84 UZK gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrages einzustehen. Es ist daher zu prüfen ob neben der ***6*** AG in der Schweiz auch Herr ***Bf1*** als Zollschuldner in Betracht kommen könnte.

Herrn ***Bf1*** ist offenkundig weder Erwerber noch Besitzer des PKW, da Besitz nach unionsrechtlichen Vorschriften dahingehend zu beurteilen ist, dass die von einem entsprechenden Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Ware bestehen muss (vgl Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art 79 Rz 180). Bei einer zeitlich begrenzten Testfahrt ist noch nicht von einem Besitzwillen auszugehen. Herr ***Bf1*** kann daher nicht als Zollschuldner nach Art 79 Abs 3 Buchst c UZK in Anspruch genommen werden.

Als Zollschuldner kann nach Art 79 Abs 3 Buchst b UZK in Anspruch genommen werden, wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte. Da Herr ***Bf1*** nicht für Rechnung der ***6*** AG handelte, kommt er auch nicht als Zollschuldner nach Art 79 Abs 3 Buchst b UZK (Variante 1) in Betracht.

Nach Art 79 Abs 3 Buchst b UZK (Variante 2) kann jedoch auch als Zollschuldner herangezogen werden, wer (wissentlich oder fahrlässig unwissend) an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung zollrechtlicher Verpflichtungen und somit zur Zollschuldentstehung geführt hat. Hierbei ist ein Auftragsverhältnis nicht Voraussetzung (vgl Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021 Art 79 Rz 164). Herr ***8***, in seiner Funktion als Vertreter der ***6*** AG, hat den PKW auf Wunsch bzw Betreiben von Herrn ***Bf1*** am demselben überlassen, da dieser (als Gesellschafter der ***7*** GmbH in Liechtenstein) mit dem PKW eine Testfahrt im Bundesgebiet durchführen wollte. Herr ***Bf1*** wusste, dass es sich hierbei um einen PKW mit Schweizer Kennzeichen handelte. Hinsichtlich der subjektiven Komponente ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf die Kenntnis eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen (vgl ). Herr ***Bf1*** hätte daher als sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer wissen müssen, dass, durch die Verwendung eines PKW mit drittländischem Kennzeichen im Bundesgebiet durch ihn als Wohnsitzinländer, eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Herr ***8*** hat den Mercedes Herrn ***Bf1*** auf dessen Betreiben bzw Ersuchen für eine Testfahrt überlassen. Da der Europäische Gerichtshof den Begriff des "Beteiligten" in seiner Rechtsprechung stets weit auslegt und dieser Begriff nach dieser Rechtsprechung auch Personen umfasst, die durch ihr Verhalten an einer Pflichtverletzung beteiligt sind, ist Herr ***Bf1*** somit Zollschuldner gem Art 79 Abs 3 Buchst b (Variante 2).

Kommen für die Festsetzung einer Einfuhrabgabe mehrere Zollschuldner in Betracht, hat die Zollbehörde eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung zu treffen. Dabei ist auch zu prüfen wer der Zollschuld am nächsten steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Die Inanspruchnahme des betreffenden Zollschuldners muss zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs auch geeignet sein. Auch andere Umstände, wie zB die Realisierbarkeit der Abgabenforderung, insb dann, wenn Abgabenschuldner in einem Drittland ansässig sind, oder der Verwaltungsaufwand sollten Berücksichtigung finden (vgl Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2001, Art 84 Rz 13 mit Verweis auf Dienstanweisung der deutschen Bundesfinanzverwaltung Z 09 01 Abs 603).

Da Herr ***8*** zum maßgeblichen Zeitpunkt am in einem Drittland (Schweiz) ansässig war, ist die Inanspruchnahme von Herrn ***Bf1*** als Zollschuldner zur Durchsetzung des Abgabenanspruches auch vor dem Hintergrund seiner Beteiligung an der Entstehung des Abgabenanspruchs sowohl billig als auch zweckmäßig.

Das Zollamt hat in dem, dem Erlassbescheid vom zugrundeliegendem Bescheid vom Herrn ***Bf1*** als Zollschuldner gem Art 79 Abs 3 Buchst c UZK bestimmt. Auch unter Anwendung des Art 79 Abs 3 Buchste b UZK anstelle des Art 79 Abs 3 Buchst c UZK gelangt das Gericht zur Auffassung, dass Herr ***Bf1*** als Zollschuldner heranzuziehen ist. Die Vorschreibung der Zollschuld für Herrn ***Bf1*** nach Art 79 Abs 1 Buchst a UZK iVm Art 79 Abs 3 Buchst b UZK anstelle des Art 79 Abs 3 Buchst c UZK hat weder Einfluss auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung noch auf die Höhe des Abgabenbetrages und kann daher den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen (vgl ).

Da die Eingangsabgaben (auch) für den Beschwerdeführer entstanden sind, war dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erlass des gesamten Abgabenbetrages nicht stattzugeben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom als unbegründet abzuweisen.

Der Schätzwert des Zollamtes iHv 153.181,88 Euro ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichts plausibel und keineswegs zu hoch bemessen, da das verunfallte Fahrzeug nachweislich um 65.149,82 CHF (59.611,88 Euro) durch die ***7*** GmbH erworben wurde und sich die Reparaturkosten laut Ausgangsrechnungen des deutschen Unternehmens ***9*** auf insgesamt 93.570 Euro beliefen. Der Beschwerdeführer gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass der Restwert des Fahrzeuges nach dem Unfall 40.000 bis 50.000 Euro betragen hätte und die Reparaturkosten sich auf rund 150.000 Euro belaufen hätten. Die Zollschuld ist bereits vor dem Unfall entstanden, somit war der Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall der Abgabenbemessung zugrunde zu legen.

Im Übrigen wurde die Verordnung (EU) Nr 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union im Bescheid vom in ihrem vollen Wortlaut angeführt und lediglich für Zwecke der besseren Lesbarkeit mit den Großbuchstaben "ZK" abgekürzt. Es war somit ersichtlich auf welche im Rechtsbestand befindliche Normen sich der Bescheid vom (welcher Grundlage für den Erlassbescheid vom war) stützte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich diese Entscheidung auf klare unionsrechtliche Vorgaben sowie auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt und zudem im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 84 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 116 Abs. 4 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
UZK, Zollkodex Art. 79 Abs. 3 Buchstabe b
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200020.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-32072