Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2022, RV/7101005/2021

umfassende Umschulung einer Bankangestellten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist bei der ***1*** (in der Folge kurz Bank) nichtselbständig beschäftigt und dort im Bereich der Immobilienfinanzierung schwerpunktmäßig beschäftigt.

In dem am eingelangten elektronischen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte die Bf. Werbungskosten unter den Titeln "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" in Höhe von € 3.875,36 sowie "Arbeitsmittel" in Höhe von € 100,-- bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt Österreich die Arbeitnehmerveranlagung durch und ließ die beantragten Werbungskosten bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt, da der berufliche Zusammenhang nicht ersichtlich und die genaue Tätigkeitsbeschreibung der derzeit ausgeübten Tätigkeit nicht bekannt sei (BFG-Akt AS 1ff). Sollte es sich um Aufwand für Umschulung handeln, wäre anzugeben warum der neue Beruf angestrebt werde, müsste diese Umschulung auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen und diese Absicht konkret nachgewiesen werden (etwa durch Bewerbungen im neuen Beruf, ab wann die neue Tätigkeit ausgeübt wird).

Abschließend wies das Finanzamt Österreich auf die Berücksichtigung der beantragten Aufwände als nachträgliche Werbungskosten hin, sollten zukünftig tatsächlich Einkünfte im neuen Beruf erzielt werden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom brachte die Bf. ergänzend vor, dass es sich beim Psychologie-Studium eine "Umschulung" handle und es in keinem direkten Zusammenhang mit ihrem derzeitigen Beruf stehe. Die Bf. beabsichtige nach diesem 5-jährigen Masterstudium (2025) den Beruf als Psychologin ausüben (BFG Akt AS 6-7).

"Ich habe mich für dieses Studium bzw. für den Berufswechsel entschieden, weil mich zum einen das Fach an sich sehr interessiert (und es mir natürlich auch in meinem jetzigen Job nützt) und es deshalb auch eines meiner Teilgebiete der Matura war, zum anderen ist mir in den letzten Berufsjahren aufgefallen, dass mich der Mensch an sich und sein Verhalten sehr interessiert. Da es kaum Berufsaussichten während des Studiums gibt, kann ich mich erst nach Beendigung des Studiums für einen Job als Psychologin bei entsprechenden Ausschreibungen bewerben. Abschließend ist noch zu erwähnen, dass sich die Bankenbranche in den letzten Jahren stark verändert hat."

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt Österreich begründend aus (BFG-Akt AS 8, 9):

"… Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar (). Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Diese sind jedenfalls dann gegeben wenn,
• die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
• die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
• die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung muss umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen eignet.
Eine derartige besondere Nachweisführung wird daher vor allem bei folgenden Sachverhalten notwendig sein:
• Die derzeitige Einkünfteerzielung ist nicht gefährdet oder
• die Umschulung lässt aus dem neuen Beruf keine höheren Einkünfte erwarten.

Aus dem eingebrachtem allgemeinen Anbringen (das Fach Psychologie bzw. der Mensch und sein Verhalten interessiert mich bzw. die Bankenbranche hat sich in den letzten Jahren stark verändert) können die oben zitierten Umstände nicht abgeleitet werden. Aus dem Beschwerdeschreiben ist eher ein privates Interesse abzuleiten. [Das] Beschwerdebegehren [der Bf.] war daher als unbegründet abzuweisen. … "

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (BFG-Akt AS 11 - 13). Den Werbungskostenaufwand für ihr Psychologiestudium begründend verweise die Bf. auf die die gesamte Bankenbranche betreffenden strukturellen Veränderungen als auch auf den voranschreitenden Stellenabbau (https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/2015099-Filialsterben-bei-Banken-schreitet-voran.html) sowie auf den unter den Banken herrschenden und ansteigenden Konkurrenz-und Verkaufsdruck. Durch das Studium möchte die Bf. auf die sich entwickelnden Unsicherheiten und entstehenden Zukunftsängste gerüstet sein. Abschließend halte die Bf. fest, dass das Studium auch für den derzeitigen Beruf (Verkauf von Bankenprodukten) nützlich sei.

In Beantwortung des Vorhaltes vom (BFG-Akt AS 14) übermittelte die Bf. dem Finanzamt eine Aufstellung ihrer monatlich überwiesenen Studiengebühren (BFG Akt AS 16, 17), eine Fachbuchrechnung (BFG-Akt AS 18), eine Bestätigung der Entrichtung der Betriebsratsumlage (BFG-Akt AS 19) sowie die Immatrikulationsbestätigung der Hamburger Fach- und Fernhochschule (BFG-Akt AS 20). Die Bf. beantrage die Berücksichtigung der Studienkosten (Studiengebühren - € 3.410,00, Fachliteratur - € 44,99, Reiseaufwand zu Prüfungen - € 465,36) sowie der Betriebsratsumlage in Höhe von € 57,12 - zusammen somit €3.977,47 - als Werbungskosten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Nach Dafürhalten der Amtspartei gehen die Angaben der Bf. nicht über eine reine Absichtserklärung hinaus, sodass derzeit nicht vom Vorliegen von Umschulungskosten auszugehen sei. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen und sei deren Abzugsfähigkeit nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege.
"Im gegenständlichen Fall kann auch kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Bf. als Bankangestellte mit den Schwerpunkt Immobilienfinanzierung und dem Psychologie-Studium erkannt werden, sodass nach Ansicht der Amtspartei auch keine Ausbildungskosten vorliegen."

Über telefonische Anfrage vom übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung ihrer bis dato absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen des Studienganges Psychologie an der Hamburger Fern-Hochschule (BFG-Akt AS 27 - 29), welche der Amtspartei im kurzen Wege einer e-mail am zur Kenntnis gebracht wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Die Bf. ist bei einer Bank mit dem Arbeitsschwerpunkt der Immobilienfinanzierung nichtselbständig beschäftigt.

Seit dem ist die Bf. als Studentin an der Hamburger Fern-Hochschule im sechs semestrigen Studiengang Psychologie (B.Sc.) in Vollzeit inskribiert und studiert nunmehr im fünften Semester. Die monatliche Studiengebühr beträgt € 310,00, jene für den sechs semestrigen Studiengang € 11.160,00.

Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Bf. sämtliche im Studienplan vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen (zeitgemäß) absolviert und beabsichtigt nach ihrem Abschluss (Bachelor Psychologie) das Masterstudium anzuschließen.

Aus den im Internetauftritt der Hamburger Fern-Hochschule zum Studiengang Psychologie bereitgestellten Informationsmaterial (https://www.hfh-fernstudium.de/bachelor-psychologie) ist ersichtlich, dass dieses anwendungsorientierte Fernstudium nicht nur die theoretischen Grundlagen der Psychologie vermittelt, sondern auch an der psychologischen Praxis ausgerichtete Studieninhalte. Mit dem Abschluss im Bachelor Psychologie kann die Bf. bereits in vielen assistierenden psychologischen Funktionen arbeiten. Um jedoch als Psycholog:in arbeiten zu dürfen, ist zusätzlich der Master in Psychologie erforderlich. Das Bachelorstudium qualifiziert für ein aufbauendes Masterstudium mit psychologischem Schwerpunkt. Die angebotenen Anwendungsschwerpunkte des Masterstudiums (klinische Psychologie, pädagogische Psychologie, Organisationspsychologie sowie Arbeits- und Gesundheitspsychologie) ermöglichen den ausgebildeten Psycholog:innen vielfältige Tätigkeitsbereiche auf die der berufliche Fokus gelegt werden kann.

Mit dem Anwendungsschwerpunkt "klinischer Psychologie" qualifizieren sich die ausgebildeten Psycholog:innen für Aufgaben in Kliniken - aber auch in Gesundheitsämtern und Beratungsstellen, während der Anwendungsschwerpunkt "Pädagogische Psychologie" auf eine Tätigkeit in der Schul- oder Erwachsenenbildung vorbereitet - Gestaltung von Schulungen, Unterrichtseinheiten und Lernmedien nach lernpsychologischen Standards. Der Anwendungsschwerpunkt "Organisationspsychologie" vermittelt Fähigkeiten in der in der internen und externen Unternehmensberatung - Krisen- und Konfliktmanagement sowie Beratungsmethoden -, der Anwendungsschwerpunkt "Arbeits- und Gesundheitspsychologie" hingegen qualifiziert für Aufgaben in Personalabteilungen und speziell für das betriebliche Gesundheitsmanagement.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten und sind von den Parteien des Beschwerdeverfahrens unbestritten.

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die von der Bf. beantragten Kosten für das an der Hamburger Fern-Hochschule Studium der Psychologie als Umschulungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anzuerkennen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. … "

Eine Abzugsfähigkeit der beantragten Kosten der Bf. für das Studium der Psychologie kann tatbestandsmäßig nur dann vorliegen, wenn die Umschulungsmaßnahmen derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und andererseits auf die tatsächliche Ausübung dieser neuen beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit abzielen.

Begünstigt sind umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt" (). Das "Abzielen" auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes ist veranlagungsjahrbezogen nach Art einer Liebhabereibeurteilung zu prüfen. Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen dieser Absicht, liegen Betriebsausgaben vor, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztlich scheitert (Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4, Tz 145d).

Steuerlich zu berücksichtigende Umschulungskosten sind solche Aufwendungen, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen (). Es ist ausreichend, wenn die neue Tätigkeit neben den bisherigen alten Beruf tritt, der weiterhin ausgeübt wird, sofern die Betätigung ernsthaft und nicht nur hobbymäßig betrieben wird (). Nicht erforderlich ist, dass die Umschulung auf die Ausübung einer neuen Haupttätigkeit abzielt (UFS Feldkirch , RV/0006-F/10).

Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer mit der konkreten Absicht auf künftige Einnahmenerzielung betriebenen Umschulungsmaßnahme hängt nicht davon ab, ob es dem Steuerpflichtige nach Abschluss der Umschulung tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, zumal keine Ausbildung eine Garantie darstellt, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können (). Unschädlich ist auch das Nachgehen einer anderwertigen beruflichen Tätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten neben den Versuchen, im Beruf der Umschulungsmaßnahme Fuß zu fassen (Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4, Tz 145e).

Der Zweck der umfassenden Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Die Motivation für eine umfassende Umschulung vermag unterschiedlichster Natur sein - zB wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers, Betriebsschließungen, Unzufriedenheit im bisherigen Beruf, Interesse an beruflicher Neuorientierung -, jedoch muss der Steuerpflichtige in der Lage sein nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Ob dies der Fall ist oder andere Motive der Umschulungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zugrunde liegen (zB hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Betrachtet man den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt unter obigen Ausführungen so stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Universitätsausbildung der Bf. eine umfassende Umschulungsmaßnahme dar, die in keinem Zusammenhang mit ihrem ausgeübten Beruf als Bankangestellte (Bereich der Immobilienfinanzierung) steht. Dies erhellt sich insbesondere aus dem oben erwähnten breiten Spektrum an möglichen Tätigkeitsbereichen die das Studium Psychologie ermöglicht.

Auch hat die Bf. nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes glaubhaft dargelegt, dass ihre Universitätsausbildung darauf abzielt in den (unterschiedlichsten) Bereichen der Ausbildung (erfolgreich) tätig zu werden. In seinem Erkenntnis vom , 2011/13/0120, ergangen zur Anerkennung der Kosten des Jusstudiums eines Sportlers, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Entscheidung für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Umschulungskosten ist, wenn die Ausbildung die Ausübung unterschiedlicher Berufe ermöglicht.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die von der Bf. gewählte umfassende Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden Einnahmen bzw. Betriebseinnahmen, in welchem beruflichen Umfeld auch immer, zu künftig steuerbaren Einnahmen führen wird. Dies ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Bf., wonach bei ihr durch wirtschaftliche Umstrukturierungen ihres Arbeitsgebers berufliche Unsicherheiten zu Tage treten. Nachvollziehbar ist, dass die Bf. das Fachgebiet der umfassenden Bildungsmaßnahme (Psychologie) nach persönlichem Interesse ausgewählt hat, ergibt sich doch die Auswahl eines Hochschulstudiums in aller Regel aus den persönlichen Interessen, Fähigkeiten und Vorlieben des Studierenden. Jedenfalls weist dies nicht primär auf die Befriedigung privater Interessen und das hobbymäßige Betreiben einer späteren Tätigkeit in diesem Berufsfeld hin.

In diesem Zusammenhang ist das zielgerichtete Studieren und studienplanmäßige Absolvieren der Prüfungen durch die Bf. zu verweisen. Für das Bundesfinanzgericht ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt für einen möglichst schnellen und effizienten Studienabschluss durch die Bf. um sodann in diesem Berufsfeld tätig zu werden. Für das Bundesfinanzgericht widerspricht es den Gesetzen ökonomischen Denkens eine derartige kosten- und zeitintensive Ausbildung abzuschließen um sodann keine Einnahmen lukrieren zu wollen.

Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt Fehlen der tatsächlichen Ausübung eines Berufes der Bf. auf Grundlage ihres Studiums hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Aufwendungen für diese umfassende Umschulung als Werbungskosten. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2016/15/0066, verwiesen, wonach die Auffassung, "… erst die zeitnahe tatsächliche berufliche Verwendung des Hochschulstudiums bewirke dessen Wertung als Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, dieser Bestimmung [widerspreche] und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab[weiche]. …"

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2020

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt in diesem Erkenntnis der darin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (, vom , 2011/13/0120, vom , Ra 2016/15/0066). Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101005.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at