Schätzung eines Taxiunternehmens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Elisabeth Brunner und die Laienrichter Erwin Agneter und Manfred Schuckert, über die Beschwerden vom der Bf, vertreten durch XY, Adresse, als Liquidatorin, gegen die Bescheide vom und des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich), betreffend Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer
01-08/2017, Körperschaftsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2016, Haftung für Kapitalertragsteuer für 2015, Haftung für Kapitalertragsteuer für 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer für Jänner bis August 2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am (Datum der Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die ordentliche Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Bei der mittlerweile in Liquidation befindlichen, damals steuerlich vertretenen GmbH, einem Taxiunternehmen, fand eine Außenprüfung (AP) betreffend die Jahre 2014 - 2016 und eine Nachschau betreffend 01-08/2017 statt. Im Bericht über das Ergebnis der AP traf die Prüferin i.w. folgende Feststellungen:
"Tz. 1 Allgemeines
Zum Prüfungsverfahren wird ausgeführt
Die Anmeldung zur Betriebsprüfung erfolgte am bei der steuerlichen Vertretung: ... Als Prüfungsbeginn wurde dann der (1 Monat später !) vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Jahr 2015 die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer veranlagt und als letzte erklärte Umsatzsteuervoranmeldung der April 2016 beim Finanzamt eingereicht. Zum Prüfungsbeginn hätte aber die letzte Umsatzsteuervoranmeldung der August 2017 sein sollen.
In der Folge wurden die Buchhaltungsdaten und Belege für das Jahr 2015 übergeben, wobei anzumerken ist, dass die betriebliche Tätigkeit der GmbH mit begann.
Für den restlichen Prüfungszeitraum wurden keine Buchhaltungsdaten übergeben. Für das Jahr 2016 erklärte der Steuerberater sich nicht bereit die Daten zu übergeben, da er die Erlöse erst kontrollieren müsste und der Zeitraum Jänner bis August 2017 müsste erst aufgebucht werden.
In der Folge wurde ein Ordner an Belegsammlung und Listen mit Aufstellung der Erlöse für den Zeitraum August 2015 bis Dezember 2015 und ein Ordner mit der Belegsammlung für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 von der Betriebsprüfung mitgenommen.
Da auch beim nächsten Termin am weder abverlangte Grundaufzeichnungen noch weiter erstellte Buchhaltungsdaten übergeben wurden und der Steuerberater darauf hinwies, dass sich die Betriebsprüfung in Zukunft mit dem Unternehmen bzw. Geschäftsführerin weitere Termine direkt ausmachen soll, wurde von der Betriebsprüfung eine Vorladung datiert mit der Geschäftsführerin ... für den am versendet.
Am Abend des wurden dann in der Folge noch Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum März bis August 2017 per Mail übermittelt.
In dieser Vorladung vom wurde dann ausführlich auf die abverlangten Unterlagen wie Buchhaltungsdateien, Konten, Saldenlisten, Journale, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Grundaufzeichnungen der Erlöse, Bankbelege und Kassabelege hingewiesen.
Diese Unterlagen wurden im Zuge des Vorladungstermines nicht vorgelegt.
Aufgrund der in den jeweiligen Taxis vohandenen Registrierkassen wurde auch auf diese Daten (Datenerfassungsprotokoll Nummer 7) explizit in der Vorladung hingewiesen.
Wie sich nämlich auch aus Erhebungen ergab, wurden zwar bei AB GmbH die Software für die Registrierkassen zur Verfügung und in Rechnung gestellt, aber keine einzelne Taxikassa war im Finanzonlinesystem bis bzw. registriert.
Laut AB GmbH werden die Daten extern in einem Rechenzentrum gespeichert und jeder Taxiunternehmer exportiert die Registrierkassendaten selbst aus dem Unternehmerportal. Die Lizenzvereinbarung wurde am von der Firma Bf GmbH durch den Gesellschafter ... unterschrieben.
Weiters wurde auch um Vorführung des gesamten Fuhrparkes zum Termin am gebeten. Es wurde lediglich ein Auto bei diesem Termin vorgeführt - von diesem wurde dann anschließend der Kilometerstand (Kennzeichen) abgelesen. Für zwei Autos wurde (Kennzeichen und Kennzeichen) ein Foto von den Fahrern an den anwesenden ... (Gesellschafter) per Whats App übersendet. Trotz mehrmaliger Urgenz auch zumindest ein Foto des Kilometerstandes des vierten Taxis (Kennzeichen) zu übersenden, erfolgte dies nie.
Es wurde anschließend noch eine Niederschrift über die Aufzeichnungsverpflichtung aufgenommen und da weder die Gesellschafterin - Geschäftsführerin noch der Gesellschafter von der Verpflichtung zur Führung der Registrierkassa in den jeweiligen Taxis anscheinend ausreichend informiert waren, das Informationsschreiben ausgehändigt.
In der Folge wurde ein weiterer Termin für die Vorlage der vollständigen Belegsammlung, Registrierkassendaten und Buchhaltungsdaten mit vereinbart. Am erfolgte seitens des Gesellschafters ... ein telefonischer Anruf, dass er sich bei einer Untersuchung im Spital befinden würde und es wurde um Terminverschiebung auf gebeten.
Am erfolgte wiederum ein Anruf bei der Betriebsprüfung, dass auch dieser Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann.
Am wurden von Seiten der steuerlichen Vertretung neue Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner bis April 2016 und erstmalige Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli, August und September 2016 per Mail an die Betriebsprüfung übermittelt. Es wurde keine Umsatzsteuervoranmeldung für Mai und Juni 2016 eingereicht und die restlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 wurden mit dem Hinweis, dass sich die Unterlagen bei der Betriebsprüfung befinden, nicht erstellt werden konnten, nicht eingereicht. Wobei anzumerken ist, dass diese bereits seit Monaten erstellt werden sollten und weiters ist auszuführen, dass nun die neu eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis April 2016 von den ursprünglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen abweichen.
Es stellt sich somit die Frage, welche der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen nun die "richtige" sind, wobei dies aufgrund der Nichtvorlage von Belegen oder Unterlagen und Grundaufzeichnungen nicht nachvollzogen werden kann. Auch Erlösberichtigungen sind in diesem Geschäftszweig nicht möglich, da der Taxigast gleich nach erfolgter Taxifahrt seine Leistung begleichen muss.
Da die Geschäftsführerin telefonisch nach Absage des Termins am durch den Gesellschafter nicht erreichbar war, wurde eine Vorladung zur Schlussbesprechung am an diese versandt.
Bei der Schlussbesprechung wurden ebenfalls keine weiteren Unterlagen, Daten oder Belege mehr vorgelegt.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Schätzungsweg ermittelt, eine Unterschrift auf der Niederschrift wurde verweigert und die Belegsammlung August 2015 bis Dezember 2015 und die Belegsammlung Oktober 2016 bis Dezember 2016 wurde wieder an die Gesellschafter - Geschäftsführerin und den Gesellschafter ausgehändigt.
Tz. 2 Umsatzsteuer
Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem. § 184 BAO
Da wie vorher keine ausreichenden Grundaufzeichungen für die Erlöse vorgelegt wurden, wurde anhand der gem. § 57a KFG angegebenen Kilometerstände bei den KFZ - Werkstätten, die Kilometerstände beim Termin am gegenübergestellt. Dies war jedoch lediglich für zwei Fahrzeuge möglich. Die so ermittelte Gesamtkilometerleistung wurde durch die Monate, die seit der Überprüfung gern. § 57 a KFG vergangen sind, dividiert. Somit gelangt man zu einer durchschnittlichen Kilometerleistung pro Monat. Diese Kilometerleistung wurde dann mit einem Nettoerlös von EUR 1,30 pro Kilometer auf einen Erlös pro Monat hochgerechnet. Dies wurde für das Taxi Kennzeichen und Kennzeichen durchgeführt, da nur bei diesen beiden Autos Kilometerstände gegenüberstellbar waren.
Der für beide Autos sich ergebende Durchschnittserlös wurde dann auf alle vier Autos, die im Betrieb verwendet werden, hochgerechnet.
Ein sich so ergebender Nettoerlös von EUR 25.761,70 pro Monat wird dann auf die jeweiligen Monate ab Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeit der GmbH hochgerechnet. Im konkreten Fall wurde dies für das Jahr 2015 für 5 Monate (August bis Dezember), für das Jahr 2016 wurden 12 Monate und für den Nachschauzeitraum Jänner bis August 2017 sohin 8 Monate angenommen.
Vorsteuerbeträge wurden aufgrund der Nichtvorlage entsprechender Rechnungen und Buchhaltungsdaten nicht anerkannt.
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2015 | 2016 | Jänner bis August 2017 | |
BMGL Umsatzsteuer gem. § 184 BAO | 128.808,48 | 309.140,36 | 206.093,57 |
Umsatzsteuer 10% | 12.880,85 | 30.914,04 | 20.609,36 |
Tz. 3 Körperschafsteuer
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Die Einkünfte aus Gewerbetrieb für das Jahr 2015 wurden derart ermittelt, dass dem geschätzten Gesamterlös in Höhe von EUR 128.808,48 der Aufwand in Höhe von EUR 36.156,34 laut der Körperschaftsteuererklärung für 2015 in Abzug gebracht wurde. Sohin ergeben sich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2015 EUR 92.652,14.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2016 wurde derart ermittelt, dass dem geschätzten Gesamterlös in Höhe von EUR 309.140,36 ein Aufwand von EUR 50.920,35 abgezogen wurde. Der Aufwand wurde mittels der abgegebenen (dh. vor Bp - Beginn) Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis April 2016 erklärten Vorsteuerbeträgen mittels dem Faktor 5 auf einen Nettoaufwand für vier Monate und danach auf 12 Monate hochgerechnet. Sohin ergeben sich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2016 EUR 258.220,01.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2015 und 2016 werden der Körperschaftsteuer im Ausmaß von 25% unterzogen.
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2015 | 2016 | |
Erträge It. Schätzung: | 128.808,48 | 309.140,36 |
abzüglich Aufwand: | 36.156.34 | 50.920,35 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 92.652,14 | 258.220,01 |
Tz. 4 Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer - verdeckte Ausschüttung
Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer wurde derart ermittelt, dass dem geschätzten Erlös (siehe Pkt Umsatzsteuer) die erklärten Erlöse, sei es mittels Erklärung für 2015, sei es mit vorhandenen bzw. nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2016 und 2017 in Abzug gebracht wurden. Danach wurde die nicht erklärte und nicht abgeführte Umsatzsteuer diesem ermittelten Betrag hinzugerechnet um auf die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zu kommen. Anschließend wurden für das Jahr 2015 33,3333% bzw. für die Jahre 2016 und 2017 37,93% hinzugerechnet, um auf die Basis für die verdeckte Ausschüttung zu kommen. Von diesem ernittelten Betrag wurden 25% KESt für 2015 und 27,5% KESt für die Jahre 2016 und für den Nachschauzeitraum Jänner bis August 2017 angesetzt.
Die verdeckte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anteile am Stammkapital auf die Gesellschafter aufgeteilt.
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2015 | 2016 | Jänner bis August 2017 | |
Erlöse It. Schätzung: | 128.808,48 | 309.140,36 | 206.093,57 |
abzüglich erklärte Erlöse: | 53.350,85 | 55.665,44 | 57.888.78 |
Differenz: | 75.467,63 | 253.474,92 | 148.204,79 |
zuzüglich USt: | 7.546.76 | 25.347.49 | 14.820,48 |
BMGL vA: | 83.014,39 | 278.822,41 | 163.025,27 |
+ 33,3333% bzw. 37,93%: | 27.671,44 | 105.760,13 | 61.835,48 |
Basis vA: | 110.685,83 | 384.582,54 | 224.860,75 |
25% bzw. 27,5 % KESt: | 27.671,46 | 105.760,20 | 61.836,71 |
..
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden."
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist die Anwesenheit der ehemaligen Geschäftsführerin der Bf dokumentiert.
Nach den Angaben in der Niederschrift wurde die Schätzung gem. § 184 BAO dargelegt.
Demnach konnte auf Grund der Kilometerstände der Taxis ein Durchschnittserlös pro Taxi pro Monat iHv EUR 6.440,42 netto ermittelt werden.
Dieser auf vier Taxis hochgerechnete Monatserlös ergebe die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Auch die Vorgangsweise bei der Ermittlung der KÖST und KESt wurde dargelegt.
Das Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen der AP und erließ entsprechende Bescheide.
Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
In den nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen eingebrachten Beschwerden brachte die steuerlich vertretene Bf vor, die bekämpften Bescheide würden ohne ausreichende Begründung und ohne der Bf Ergebnisse eines allfälligen Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, von den eingereichten Steuererklärungen abweichen. Die Bescheidbegründung fehle bzw. sei weder ausreichend noch verständlich. Es werde um erklärungsgemäße Veranlagung ersucht.
Das FA wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlagen für die bekämpften Steuerbescheide durch eine Schätzung gemäß § 184 BAO hätten ermittelt werden müssen, da die der Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen mangelhaft gewesen seien, wie aus dem der Bf zugegangenen und im Zuge der BVE noch einmal beigelegten Prüfbericht ersichtlich sei.
Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung war beigelegt.
Im nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen am eingebrachten Vorlageantrag führte die steuerlich vertretene Bf i.w. aus:
".. Wir konnten in den letzten Monaten für die Jahre 2016 und 2017 die Buchhaltung und daraus die Jahresabschlüsse erstellen, die wir Ihnen in der Beilagen übermitteln. Ferner haben wir bei der Bilanzierung für das Jahr 2016 festgestellt, dass der Jahresabschluss 2015 fehlerhaft ist. Es wurden 3 KFZ's nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen und daher auch keine Afa berücksichtigt. Ebenso verhielt es sich mit der NOVA. Wir haben somit auch den Jahresabschluss 2015 korrigiert. Alle Beilagen senden wir Ihnen in den nächsten Tagen.
Weiters möchten wir auf die im Prüfungsbericht und im Bescheid erwähnte Schätzung hinweisen. Diese Umsatzhöhe pro Jahr entspricht keinesfalls der Erfahrung des täglichen Lebens und/oder dem tatsächlich erwirtschafteten Umsatz, da es unmöglich ist solche Umsätze in dieser Branche mit 3-4 Taxis zu erzielen. Diese Branche ist seit Jahren durch sehr großen Konkurrenzkampf geprägt, noch dazu seitdem UBER in Wien seit Feb. 2014 am Markt auftritt. Einfach die durchschnittlich gefahrenen Kilometer von zwei Taxis auf alle 4 Taxis hoch zu rechnen und mit 1,30 Euro pro KM zu multiplizieren ist für uns nicht nachvollziehbar und entspricht nicht den wahren Verhältnissen. Weiters wird im Prüfungsbericht/Bescheid nicht darauf eingegangen warum dieser Faktor gewählt wurde. Ferner ist zu sagen, dass nicht jede Fahrt zu einem Umsatz führt. In den betreffenden Jahren gab es ca. 6-8 MA die aber in Teilzeit beschäftigt waren. Somit können nicht alle Taxis gleichzeitig rund um die Uhr gefahren sein.
Die anfallenden Kosten wurden unrealistisch angenommen. Die Taxis fahren ja nicht ohne Fahrer, die bezahlt werden müssen. Die Personalkosten alleine übersteigen die geschätzten Gesamtkosten im Prüfbericht/Bescheid. Die Personalkosten richtig einzuschätzen wäre sehr leicht gewesen und bei der Schätzung der übrigen Kosten hätte das Finanzamt auf Durchschnittswerte, die es sicher zur Verfügung hat, zurückgreifen können.
Die geschätzten Ergebnisse laut BP scheinen sehr stark dadurch motiviert zu sein, dass das Verhalten der beteiligten Personen bei der Betriebsprüfung sicher nicht immer konstruktiv war und ihre Mitarbeitspflicht vernachlässigt haben. Das wollen wir jetzt nachholen und soll auch nicht mehr verkommen.
Aus den Unterlagen und den oben erwähnten Argumenten ist ersichtlich dass es diese Gewinne und damit verbunden, die verdeckten Gewinnausschüttungen, nicht möglich und zu erwirtschaften sind. Ferner verfügt Frau XY nicht über diese entsprechenden Mittel/Vermögen und führt auch nicht einen Lebensstil, der diese Ausschüttungen vermuten lassen. Frau XY hat keine Eigentumswohnung, keine eigenes KFZ oder ein entsprechendes Wertpapierdepot.
Wir beantragen somit die Veranlagung entsprechend den vorgelegten Bilanzen und Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2017 sowie die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 1-12/2015, 01-12/2016 und 01-08/2017 mit Euro Null. ..."
Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vor. Darin wurde i.w. ausgeführt:
"Sachverhalt:
Bei dem beschwerdeführenden Taxiunternehmen wurde in den Jahren 2017 und 2018 eine Außenprüfung zu den Zeiträumen 2014-2017 durchgeführt. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass bei dem Unternehmen wesentliche Grundaufzeichnungen für die erbrachten Leistungen fehlten und die Registrierkassen der Taxis bis ins Jahr 2018 hinein nicht in Finanzonline registriert waren. Vorgelegt wurden an relevanten Unterlagen nur Belegsammlungen für die Zeiträume August 2015 bis Dezember 2015 und Oktober 2016 bis Dezember 2016.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden in Folge dessen im Schätzungswege ermittelt. Von den vier im Unternehmen verwendeten Fahrzeugen war im Zuge der Prüfung lediglich bei zwei die Ermittlung der Kilometerstände und in weiterer Folge einer monatlichen Kilometerdurchschnittsleistung möglich. Diese wurde im Rahmen der Schätzung mit einem Nettoerlös von EUR 1,30 pro Kilometer multipliziert und auf die vier Fahrzeuge hochgerechnet. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Bf. kam zur Schlussbesprechung, verweigerte jedoch die Unterschrift.
Obwohl die auf Basis des Prüfungsergebnisses ergangenen Steuerbescheide auf den Prüfbericht verwiesen und dieser der Beschwerdeführerin zugesendet wurden, machte diese im Rahmen der Beschwerden vom geltend, keine Begründung erhalten zu haben. Obwohl die Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der Schlussbesprechung anwesend war machte sie außerdem geltend, die Prüfungsergebnisse wären ihr nicht mitgeteilt worden.
Da die Beschwerden keine sonstigen inhaltlichen Vorbringen enthielten, wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom auf den Prüfbericht verwiesen, welcher als Beilage ein weiteres Mal an die Bf. geschickt wurde.
In Folge wurden wiederholt Fristverlängerungsanträge eingebracht, bis das Finanzamt nach dem 5. Fristverlängerungsantrag vom am einen Fristverlängerungsbescheid bis erließ, welcher eine sechste Fristverlängerung explizit ausschloss.
Am wurde schließlich der Vorlageantrag eingebracht. Auf diesem waren "Jahresabschlüsse und Steuererklärung 2015, 2016 und 2017" als Beilagen angeführt, aber nicht beigelegt.
Stellungnahme:
Die Vertreterin der Bf. wandte sich im Vorlageantrag zwar gegen die Schätzungshöhe, äußerte aber keine Vorbehalte gegen das Vorliegen der Schätzungsbefugnis, weshalb Ausführungen hierzu unterbleiben können.
Im Rahmen des Vorlageantrags wurde geltend gemacht, dass der geschätzte Nettoerlös von EUR 1,30 zu hoch wäre. Die Ausführungen zu den Teilzeit beschäftigten Mitarbeitern sind nicht relevant, da der Nettoerlös/Kilometer nicht mit einer hypothetischen Arbeitszeit sondern mit dem Kilometerstand der Taxis multipliziert wurde und im Jahr 2015 die erklärten Betriebsausgaben samt Personalaufwand ungekürzt und im Jahr 2016 auf Basis der erklärten UVAs berücksichtigt wurden.
Die Schätzung des Nettoerlöses pro Kilometer erfolgte letztlich griffweise, da aus den lückenhaften Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens keine brauchbaren Referenzzahlen für eine Kalkulation zu gewinnen waren. Aus der beiliegenden Kalkulation auf Basis von Erfahrungswerten der Taxiinnung, welche auch die im Vorlageantrag beschworenen Leerfahrten berücksichtigt ist ersichtlich, dass die Prüferin schlussendlich ohnehin zugunsten der Beschwerdeführerin (Bf.) von einer unterdurchschnittlich niedrigen Ertragskraft des geprüften Unternehmens ausgegangen ist.
Da die Bf. in ihrem Vorlageantrag keinen eigenen Nettoerlös angegeben und auch keine eigene Berechnung vorgenommen hat, ist das Ausmaß der von der Bf. angenommenen Bemessungsgrundlagen nicht klar und kann die Behörde dazu auch nicht Stellung nehmen. Ein Vorhalt dazu und zu den fehlenden Beilagen wird von der Behörde aufgrund der Erfahrungen im Rahmen der Prüfung und den fünfmaligen Kettenfristverlängerungen für den dreiseitigen Vorlageantrag als nicht sinnvoll erachtet.
Die Ausführungen zum Lebensstil von Frau XY hinsichtlich der Haftungsbescheide für die Kapitalertragsteuer sind nicht nachprüfbar und für das Verfahren irrelevant. Die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer ist Folge der Schätzung der Betriebseinnahmen, da die von der Bf. erklärten Gewinne weit unter den von der Prüferin mittels kalkulativer Schätzung ermittelten Gewinnen lagen. Die Verteilung der verdeckten Ausschüttungen erfolgte mangels anders lautender Indizien anhand der Beteiligungsverhältnisse.
Gemäß § 184 Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu schätzen ist jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die gewählte Schätzungsmethode war aufgrund der großen Lücken in den Aufzeichnungen die einzig mögliche und kommt daher tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich."
Am übermittelte das FA die nachträglich am eingelangten Steuererklärungen und Jahresbilanzen, nämlich die Bilanzen 2015, 2016 und 2017, Körperschaftsteuererklärungen 2015,2016 und 2017 sowie Umsatzsteuererklärungen 2015, 2016 und 2017.
Mit Schreiben vom forderte das BFG das FA auf, zu den nachträglich eingelangten Unterlagen eine Stellungnahme, insbesondere eine Beurteilung der durchgeführten Schätzung, abzugeben.
Das FA erklärte mit Stellungnahme vom , dass die nachträglich eingelangten Unterlagen aus Sicht der Amtspartei keine Auswirkung auf die Schätzung der Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO hätten.
Grundlage für die Schätzungsbefugnis sei das im Prüfungsbericht angeführte Fehlen der erforderlichen Taxidaten/Grundaufzeichnungen gewesen; Registrierkassenanmeldungen der Taxis seien erst am , also außerhalb des Prüfungszeitraums, erfolgt. Ohne entsprechende Grundaufzeichnungen könnten die Erklärungen und Bilanzen der Steuerpflichtigen nicht auf Richtigkeit überprüft werden und blieben somit die zur ursprünglichen Schätzungsbefugnis führenden Mängel unverändert bestehen.
Aus einer Abfrage im Firmenbuch ist ersichtlich, dass die Bf mit Eintragung vom 2021 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet. Liquidatorin ist die Gesellschafterin und ehemalige Geschäftsführerin XY.
In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG am ist seitens der Bf trotz der zu Handen der Liquidatorin ordnungsgemäß zugestellten und hinterlegten Ladung niemand erschienen; das BFG fasste den Beschluss, die Verhandlung in Abwesenheit der Bf durchzuführen.
Der Vertreter der Amtspartei verwies i.w. auf das bisherige Vorbringen und die betreffenden Erledigungen des FA. Nach Ansicht des FA war die Schätzungsberechtigung gegeben und die Schätzung nachvollziehbar. Es werde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Sachverhalt
Die Bf betrieb den Geschäftszweig Taxigewerbe in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gesellschafterin/Geschäftsführerin war Fr. XY mit einer Stammeinlage iHv EUR 7.500,00. Weiterer Gesellschafter war Hr. MN mit einer Stammeinlage iHv EUR 2.500,00.
Mit Beschluss des HG Wien vom 2021, eingetragen am 2021, wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet.
Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Sie befindet sich in Liquidation. Liquidatorin und damit vertretungsbefugt ist die ehemalige Geschäftsführerin XY.
Die betriebliche Tätigkeit der Bf begann mit .
Die Buchhaltung der Bf war im Streitzeitraum nicht ordnungsgemäß.
Es lagen schwerwiegende Mängel vor. Es fehlten wesentliche Grundaufzeichnungen für die erbrachten Leistungen und die Registrierkassen der Taxis waren bis 2018 nicht in FinanzOnline registriert. Es wurden Belegsammlungen lediglich für die Zeiträume August 2015 bis Dezember 2015 und Oktober 2016 bis Dezember 2016 vorgelegt. Bei der AP wurden trotz wiederholter Aufforderung wesentliche Grundaufzeichnungen und Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Bf nur unzureichend mitgewirkt.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden vom FA im Schätzungsweg ermittelt.
Die Erlöse wurden folgendermaßen ermittelt:
Von den vier im Unternehmen verwendeten Fahrzeugen war im Zuge der Prüfung lediglich bei zwei die Ermittlung der Kilometerstände und in weiterer Folge einer monatlichen Kilometerdurchschnittsleistung möglich.
Dabei wurden anhand der gernäß § 57a KFG angegebenen Kilometerstände bei den KFZ - Werkstätten die Kilometerstände beim Termin am gegenübergestellt. Dies war jedoch lediglich für zwei Fahrzeuge möglich, da nur für diese Kilometerstände bekannt gegeben wurden. Die so ermittelte Gesamtkilometerleistung wurde durch die Monate, die seit der Überprüfung gemäß § 57 a KFG vergangen sind, dividiert. Diese durchschnittliche Kilometerleistung pro Monat wurde dann mit einem Nettoerlös von EUR 1,30 pro Kilometer auf einen Erlös pro Monat hochgerechnet. Dies wurde für das Taxi Kennzeichen und Kennzeichen durchgeführt, da nur bei diesen beiden Autos Kilometerstände gegenüberstellbar waren. Der für beide Autos sich ergebende Durchschnittserlös wurde dann auf alle vier Autos, die im Betrieb verwendet wurden, hochgerechnet.
Der Nettoerlös von EUR 1,30 pro Kilometer wurde griffweise geschätzt, da aus den lückenhaften Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens keine brauchbaren Referenzzahlen für eine Kalkulation zu gewinnen waren.
Laut Kalkulation der Taxiinnung ergibt sich in den Streitjahren ein durchschnittlicher Nettoerlös von EUR 1,78/Km unter Berücksichtigung von 40% Leerfahrten.
Die Bf hat nach der Schätzung durch die AP keine eigenen nachvollziehbaren Nettoerlöse angegeben und keine nachvollziehbare Berechnung vorgelegt. Bei den erst nach dem Vorlageantrag eingebrachten Bilanzen und Steuererklärungen handelt es sich um bloße Behauptungen, da trotz wiederholter Aufforderung und Ankündigung weder während der AP noch nachher entsprechende Grundaufzeichnungen und Unterlagen vorgelegt wurden, sodass eine Überprüfung nicht möglich war. Die Schätzung durch das Finanzamt konnte dadurch weder dem Grunde noch der Höhe nach widerlegt werden.
Die schätzungsweise ermittelten Nettoerlöse wurden bei der Umsatzsteuer angesetzt. Vorsteuerbeträge wurden aufgrund der Nichtvorlage entsprechender Rechnungen und Buchhaltungsdaten nicht anerkannt. Demnach ergeben sich Umsätze iHv EUR 128.808,48 für das Jahr 2015, EUR 309.140,36 für das Jahr 2016 und EUR 206.093,57 für den Zeitraum 01-08/2017.
Bei der Körperschaftsteuer wurden die Einkünfte aus Gewerbetrieb für das Jahr 2015 vom FA derart ermittelt, dass dem geschätzten Gesamterlös (s.o.) in Höhe von EUR 128.808,48 ein an Hand der ursprünglich eingebrachten Körperschaftsteuererklärung für 2015 ein Aufwand in Höhe von EUR 36.156,34 in Abzug gebracht wurde. Sohin ergeben sich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2015 EUR 92.652,14.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2016 wurden vom FA derart ermittelt, dass dem geschätzten Gesamterlös (s.o.) in Höhe von EUR 309.140,36 an Hand er vor Beginn der AP angegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen ein Aufwand von EUR 50.920,35 abgezogen wurde, sodass sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2016 iHv EUR 258.220,01 ergeben.
Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (KESt) wurde vom FA derart ermittelt, dass den geschätzten Erlösen (s.o.) die erklärten Erlöse, sei es mittels Erklärung für 2015, sei es mit vorhandenen bzw. nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2016 und 2017 in Abzug gebracht wurden. Danach wurde die nicht erklärte und nicht abgeführte Umsatzsteuer diesem ermittelten Betrag hinzugerechnet, um auf die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zu kommen. Anschließend wurden für das Jahr 2015 33,3333% bzw. für die Jahre 2016 und 2017 37,93% hinzugerechnet, um auf die Basis für die verdeckte Ausschüttung zu kommen. Von diesem ermittelten Betrag wurden 25% KESt für 2015 und 27,5% KESt für die Jahre 2016 und für den Nachschauzeitraum Jänner bis August 2017 angesetzt.
Die verdeckte Ausschüttung beträgt im Jahr 2015 EUR 110.685,83, im Jahr 2016 EUR 384.582,54 und für den Zeitraum 01-08/2017 EUR 224.860,75.
Die verdeckte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anteile am Stammkapital auf die Gesellschafter aufgeteilt.
Die KESt wurde der Bf als zum Abzug Verpflichtete im Haftungswege vorgeschrieben.
Beweiswürdigung
Die rechtlichen Verhältnisse der Bf sind dem Auszug aus dem Firmenbuch und den Feststellungen im Bericht der AP entnommen und unbestritten.
Die schwerwiegenden Mängel in der Buchführung wurden von der AP glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt und blieben unbestritten.
Zum Ablauf der AP, die Nichtvorlage abverlangter Unterlagen und die mangelhafte Mitwirkung der Bf wird auf die unwidersprochen gebliebene Darstellung im Bericht über die AP auf die Ausführungen im Vorlagebericht und auf die Stellungnahme der Amtspartei vor dem BFG verwiesen.
Zur Beurteilung der nachträglich nach dem Vorlageantrag eingebrachten Bilanzen und Steuererklärungen siehe unten (Rechtliche Beurteilung).
Die dargestellte Vorgangsweise des FA und die dargestellte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA beruht auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellungen im Bericht über das Ergebnis der AP, den Ausführungen im Vorlagebericht und den bekämpften Bescheiden.
Rechtliche Beurteilung
Abgabepflichtige sind gemäß § 124 ff BAO verpflichtet, Bücher zu führen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind diese gemäß § 138 Abs 2 BAO zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Ferner haben die Abgabepflichtigen gemäß § 138 Abs 1 BAO die Verpflichtung, der Abgabenbehörde Erläuterungen bzw Ergänzungen ihrer Anbringen zu machen.
Im ggstdl Fall wurden von der AP des FA die dargestellten schwerwiegenden Mängel in der Buchführung der Bf festgestellt.
So fehlten wesentliche Grundaufzeichnungen, Belege wurden nur rudimentär vorgelegt und die Registrierkassen der Taxis waren im Streitzeitraum nicht registriert.
Die Grundlagen für die Abgabenerhebung sind von der Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag bzw. wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Beschwerdefall sind zahlreiche materielle und formelle Mängel der Buchführung festzustellen. Es wurden weder Einnahmen noch Ausgaben nachvollziehbar erfasst, die Registrierkassen waren nicht registriert, die Kilometerstände der Taxis wurden nur bei 2 Kfz bekannt gegeben und eine Belegsammlung wurde nur für einige Monate vorgelegt. Von 4 Kfz wurde nur 1 der AP präsentiert.
Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist daher schon auf Grund dieser schwerwiegenden Mängel nicht gegeben. Es liegt keine nachvollziehbare Buchführung vor.
Trotz mehrfacher Vorhalte durch das FA wurden die Buchführungsmängel nicht aufgeklärt und wurden die Grundaufzeichnungen und sonstige Aufzeichnungen trotz wiederholter Aufforderung durch das FA und angekündigter Vorlage durch die Bf nicht vorgelegt, sodass die Mitwirkungspflicht durch die Bf gröblich verletzt wurde. So wurden Unterlagen wie Buchhaltungsdateien, Konten, Saldenlisten, Journale, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Grundaufzeichnungen der Erlöse, Bankbelege und Kassabelege trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nicht oder verspätet eingereicht.
Die Grundaufzeichnungen, Bücher und sonstigen Aufzeichnungen der Bf waren in wesentlichen Teilen nicht vorhanden. Die ursprünglich eingereichten Erklärungen und die am , sohin nach dem Vorlageantrag vom , beim FA eingebrachten neuen bzw. geänderten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen sowie Bilanzen 2015 - 2017 sind daher insgesamt als unrichtig bzw. nicht nachvollziehbar zu qualifizieren und konnten in dieser Form der Erhebung der Abgaben nicht zu Grunde gelegt werden, da sie nicht überprüft werden können.
Die Schätzungsberechtigung der Behörde war daher gegeben.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Diese Wahlfreiheit bei Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem tatsächlichen Betriebsergebnis oder den sonstigen Gegebenheiten möglichst nahe kommen zu können. Denn die Schätzung muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren (freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs 2 BAO, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss der Schätzung immanent angenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
Grundlage der Erlösschätzung durch das FA waren die zurückgelegten Kilometer der Kfz, wobei diese fehlerfrei ermittelt wurden. Steht die Kilometerleistung von 2 Taxis fest, so ist es naheliegend, mangels anderer Anhaltspunkte diese Kilometerleistung auch auf die übrigen 2 im Betrieb befindlichen Taxis zu übertragen. Der von der belangten Behörde im Wege einer griffweisen Schätzung angenommene durchschnittliche Nettokilometerertrag iHv EUR 1,30 ist als durchaus moderat zu bezeichnen, zumal laut vom FA vorgelegter Standardkalkulation der Taxiinnung für Wien ein durchschnittlicher Nettokilometerertrag von EUR 1,78 angemessen ist. Die Grundlage für diese Kalkulation des durchschnittlichen Kilometerertrages bildet der durch Verordnung des Landeshauptmannes von Wien festgelegte Tarif (GZ.: W 140-020; Wiener Taxitarif 1997). Es werden bei dieser Kalkulation im Schätzungsweg auch Leerfahrten von 40% berücksichtigt, sodass der diesbezügliche, allgemeine Einwand der Bf, dass nicht jede Fahrt zu einem Umsatz führe, ins Leere geht. Die Judikatur geht von einem durchschnittlichen Leerkilometeranteil von einem Drittel bzw. 35 % aus (vgl. ; ). Dementsprechend ist der im gegenständlichen Fall angenommene Leerfahrtenanteil von 40 % als zu Gunsten des Bf. anzusehen (vgl. dazu auch die Berechnung einer durchschnittlichen Taxifahrt lt. Taxiinnung Wien in ; ; ).
Bei den weiteren Einwänden der Bf, dass die Umsatzhöhe keinesfalls der Erfahrung des täglichen Lebens entspreche, die Branche sei durch Konkurrenzkampf geprägt etc., handelt es sich um unsubstantiierte, nicht erwiesene Behauptungen allgemeiner Art, die die vorgenommene Schätzung nicht widerlegen können. Ein plausibler Grund, wieso die durchschnittlich gefahrenen Kilometer nicht von zwei auf alle vier Taxis hochgerechnet und mit EUR 1,30 pro Km multipliziert werden sollten, wird nicht vorgebracht. Wenn ausgeführt wird, warum der Faktor 1,30 gewählt wurde, sei nicht erkennbar, wird nochmals auf die vorgelegte, genaue und nachvollziehbare Kalkulation der Taxiinnung verwiesen. Ein Abgehen davon zu Gunsten der Bf kann keinen tauglichen Beschwerdegrund hervorrufen.
Die so ermittelten Nettoerlöse wurden bei der Umsatzsteuer angesetzt. Ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 steht auf Grund der Nichtvorlage entsprechender Rechnungen und Buchhaltungsdaten nicht zu.
Bei der Körperschaftsteuer wurden wiederum die im Schätzungsweg ermittelten Gesamterlöse herangezogen.
Der Aufwand wurde nachvollziehbar an Hand der ursprünglich eingebrachten Körperschaftsteuererklärung 2015 bzw. an Hand der vor Beginn der AP abgegebenen UVAs geschätzt.
Die nachträglich abgegebenen Erklärungen, in denen geringere Erlöse und zusätzliche Aufwandspositionen aufscheinen, sind nicht glaubhaft, zumal keinerlei Grundaufzeichnungen oder Belege oder Unterlagen vorgelegt wurden, die die Schätzung der Abgabenbehörde in Zweifel ziehen könnten, da die zu dieser Schätzung führenden schwerwiegenden Mängel nach wie vor unverändert bestehen. .
Wenn sich die Schätzung der Aufwände durch das FA an den ursprünglich abgegebenen Erklärungen und UVAs orientiert, so ist dies nachvollziehbar, da es sich bei den nachträglich (nach dem Vorlageantrag) eingebrachten Erklärungen und Bilanzen um bloße Behauptungen handelt, die als Reaktion auf die Bescheide des FA zu sehen sind, sodass die ursprünglich eingereichten Zahlen eher glaubhaft sind und eine nachvollziehbar durchgeführte Schätzung durch nachträgliche, unsubstantiierte Behauptungen nicht erschüttert werden kann.
Da das Rechenwerk der Bf insgesamt in weiten Teilen nicht vorhanden und somit sachlich unrichtig und nicht nachvollziehbar ist, haben derartige nachträglich behauptete Änderungen im Rechenwerk keine Glaubwürdigkeit. Die allgemeinen Ausführungen der Bf, die Taxis würden nicht ohne Fahrer fahren etc, sind weder konkret noch in irgendeiner Form nachgewiesen und können an der durchgeführten Schätzung keine Änderung bewirken.
Auch zu den KESt-Haftungsbescheiden wurde nichts vorgebracht, was die nachvollziehbare und dargestellte Schätzung durch die Abgabenbehörde, die wiederum auf den geschätzten Erlösen im Vergleich zu den ursprünglich erklärten Erlösen bzw. der nicht erklärten und abgeführten Umsatzsteuer beruht, in Frage stellen könnte. Mangels anderer Anhaltspunkte erfolgte die Aufteilung auf die Gesellschafter zu Recht im Verhältnis der Anteile am Stammkapital.
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (, mwN).
Die Kapitalertragsteuer wird von der Bf getragen. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter besteht nicht. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass auch dieser Vorteil einzubeziehen ist.
Die rechnerisch richtig berechnete KESt wurde zu Recht der Bf als zum Abzug Verpflichtete im Haftungswege vorgeschrieben (vgl. ).
Die Ausführungen zum Lebensstil der Gesellschafter/Geschäftsführerin sind nicht überprüfbar und wurden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht; es handelt sich daher um bloße Behauptungen, die an der Höhe der vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer als Folge der Schätzung der Betriebseinnahmen, da die von der Bf erklärten Gewinne weit unter den von der AP mittels kalkulativer Schätzung ermittelten Gewinnen lagen, nichts ändern können.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im ggstdl Fall waren einerseits Sachverhaltsfragen zu lösen, anderseits entsprach die Lösung ggstdl Rechtsfragen wie der Schätzungsberechtigung durch die Abgabenbehörde der ständigen Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, was die Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Übertragung des Tonbandprotokolls über die mündliche Senatsverhandlung am in Vollschrift
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 124 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105575.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at