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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2022, RV/2100212/2021

Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester - keine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1***, geb. xx.xx.1997, für den Zeitraum März 2018 bis September 2018, SV-Nr. ***2***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches erlangte das Finanzamt davon Kenntnis, dass der im Spruch genannte Sohn der Beschwerdeführerin das mit Wintersemester 2016/2017 begonnene Bachelorstudium "Angewandte Geowissenschaften" am beendet und mit dem Sommersemester 2018 das Bachelorstudium "Industrielogistik" begonnen hat. Beide Studien wurden an der Universität betrieben. Für das zweite Studium wurden 39,5 ECTS-Punkte aus dem Erststudium angerechnet.

Mit Bescheid vom wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und des § 17 StudFG die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2018 bis September 2018 rückgefordert. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Die Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***1*** war für den Zeitraum März 2018 bis September 2018 rückzufordern, da lt. vorgelegten Anrechnungsbescheid 39,5 ECTS = 2 Semester angerechnet wurden. Da das Studium nach dem 3. inskribierten Semester gewechselt wurde, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach einer Wartezeit von 1 Semester (3 Stehsemester abzüglich 2 Anrechnungssemester = 1 Stehsemester von 3/18 - 9/18)."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung:
"Nach Absprache mit den Juristen der ÖH, erheben mein Sohn ***1*** und ich […..] auf Basis der unten beschriebenen Argumentation ein Rechtsmittel.
Ich zitiere den Text der Juristin:
"Die hier anwendbare Rechtsgrundlage sei nicht, wie von der Behörde angenommen § 17 Abs 3, sondern § 17 Abs 2 Z1 StudFG:
§17 (2)
1. Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
Man kann also, wenn man sich die gesamte Vorstudienzeit anrechnen lassen kann, in gewissen Fällen argumentieren, dass kein Studienwechsel vorliegt. Allerdings müssen die Vorstudienzeiten nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sein. Dem Studenten wurde ja so gut wie alles angerechnet: 39,5 ECTS von insgesamt 40,5 - das entspricht so gut wie dem ganzen Kontingent an Prüfungen aus dem Vorstudium
(Unserer Meinung nach hätte, auf Basis des übermittelten Anrechnungsbescheids, ohnehin das gesamte Kontingent an Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet werden müssen. Somit das gesamte Ausmaß von 40,5 ECTS).
Positiv kann man folgende Judikatur von 2001 heranziehen, in der der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Kontext über die Frage abspricht, wann ein Studienwechsel vorliegt, und konstatiert, dass der bei der Gesetzesauslegung heranzuziehende Regelungszweck des StudFG die Förderung ernsthafter und zügig betriebener Studien ist: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_200012O053_20010108X0 0
[...] Zu beachten ist aber, dass dem Regelungszweck des StudFG 1992 bei seiner Auslegung besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu die bei M. Novak, Österreichisches Studienförderungsrecht, Anmerkung 19 und 20 auf Seite 94f genannte Judikatur). Der Zweck des StudFG 1992 besteht aber gerade in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Dieser Gedanke findet insbesondere in § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z.
1 StudFG 1992 seinen Niederschlag (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 98/12/0163). Er findet sich aber auch in den oben im Rechtsquellenteil wiedergegeben EB zur RV zur Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 zu § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 (Bedeutung dieser Bestimmung für die Überprüfung des Studienerfolges), dessen Auslegung im Beschwerdefall strittig ist. Berücksichtigt man diesen Zusammenhang, dann zeigen die genannten EB, wenn sie darauf hinweisen, dass nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen ist, dass lediglich auf den Regelfall eines durch Aufnahme eines anderen Studiums herbeigeführten Studienwechsels abgestellt war, bei dem eine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 typischerweise zu befürchten ist. Dies gilt aber nicht für die im Beschwerdefall gegebene besondere Fallkonstellation, bei der die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StudFG 1992 und dem auf die zuletzt genannte Norm gestützten rechtskräftigen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom gegeben sind. Mangels eines Studienwechsels im Sinne des § 17 Abs. 1 liegt -jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 - keine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 und wegen der oben aufgezeigten Bedeutung dieses Regelungszweckes für die Auslegung des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 auch keine zum Erlöschen des Studienbeihilfenanspruches führende Aufnahme eines anderen Studiums vor. [...]"
Zusätzlich zum oben beschriebenen Rechtsmittel möchten wir an dieser Stelle noch eine persönliche Argumentation anbringen.
Studienrichtungswechsel auf der
Universität:
Da auf der
Universität die ersten beiden Semester nahezu ident für alle Studienrichtungen sind, ist das Semester, in dem der Studienrichtungswechsel vollzogen wurde, zwar das Dritte, jedoch aufgrund dieser Eigenheit der Studien auf der Universität, das erste fachspezifische. Wir erwähnen diesen Umstand, da der Wechsel somit, im ersten fachspezifischen Semester dieser Studienrichtung getätigt wurde, in dem man erstmalig zu 100% genaue und repräsentative Aussagen über Inhalt des Studiums treffen kann und daher der Studienrichtungswechsel erst zu diesem Zeitpunkt getätigt wurde.
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums:
An dieser Stelle beziehen wir uns erneut auf die oben angeführte Judikatur von 2001.
Bei Betrachtung von
***1*** Studienverlaufs, wird deutlich, dass der durch den Studienrichtungswechsel verlorene Zeitraum in den Folgesemestern zur Gänze kompensiert wurde und das Studium in unterdurchschnittlicher Zeit beendet werden kann (Die durchschnitte Studiendauer eines Bachelorstudiums für Männer beträgt 10,4 Semester an der Universität (Stand 2015). Quelle: Wissensbilanz der Universität https://nappsl.***5***.ac.at/napps/public/mbl.nsf/531315b993d6e854cl256e230029b8bc/cb66d95a7261d a46cl257fc400503cf9/$FILE/MBL%20721516%20-%20Wissensbilanz%202015%20der%20MUL.pdf), was in der untenstehenden Darstellung graphisch veranschaulicht wird.

Zum Stichtag welcher das Ende des Wintersemesters 2019/20 und somit sein 7. Semester (Mindeststudienzeit) beendet, umfassten seine abgelegten Prüfungen 206,5 ECTS, mit einer letzten ausstehenden Prüfung, welche aufgrund des COVID-19-Shutdowns nicht durchgeführt werden konnte.
Angesichts dieser Tatsachen, ist die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums gegeben und somit liegt keine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 vor.
"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Ihr Sohn ***1*** (SVNr ***2***) studierte zunächst vom WS 2016/17 bis zum Ende des WS 2017/18 Bachelor Angewandte Geowissenschaften (***3***) an der Universität. Nach dem dritten inskribierten Semester wechselte er mit dem SS 2018 auf Bachelor Industrielogistik (***4***).
Aus den Studiendaten der
Universität für Ihren Sohn ist ersichtlich, dass 39,5 ECTS - das entspricht 2 Semester - angerechnet wurden. Eine Vollanrechnung liegt nicht vor.
Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
Im Erkenntnis vom , 2005/13/0142, hat der VwGH Folgendes festgestellt:
"Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. Ein Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt, und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen")."
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der VwGH in der Folge festgestellt, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde.
Auch in der Literatur wird unter dem Begriff "Studienwechsel" der Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener verstanden, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Kein Studienwechsel ist der Wechsel der Studieneinrichtung bzw. des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG
2 § 2 Rz 95).
> Curriculum Angewandte Geowissenschaften
§ 2 Gegenstand des Studiums
Das Bachelorstudium Angewandte Geowissenschaften ist ein ingenieurwissenschaftliches Studium im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 UG. Es dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
§ 3 Allgemeine Bildungsziele und Qualifikationsprofil
Das Tätigkeitsfeld der Angewandten Geowissenschaften ist breit gestreut. Es umfasst Suche, Erschließung und Beurteilung von Rohstoffen und Lagerstätten aller Art (z.B. Erdöl/Erdgas, Erze, Kohle, Industrieminerale, Baurohstoffe, Wasser), geotechnische Arbeiten in Rohstoffgewinnungsbetrieben, Beurteilung der Eigenschaften von mineralischen Rohstoffen und ihres Verhaltens bei industriellen Prozessen, Standortbeurteilungen nach geotechnischen und umweltgeologischen Kriterien.
Die Angewandten Geowissenschaften sind heute auch ein wichtiges interdisziplinäres Fach des Umweltschutzes (räumliche Erfassung und Interpretation geologischer/geochemischer/ geophysikalischer Daten als Basis für Raumplanung, geogene Risikoanalyse und Umweltverträglichkeitsprüfung). Daraus leiten sich wichtige Beiträge für sicherheitstechnische Maßnahmen in Bergbaubetrieben, für Baustandorte und Trassenführungen ab. Die interdisziplinäre Bewertung des geogenen Naturraumpotentials macht die Geowissenschaften zu einem wichtigen Instrument der Landesplanung und Raumordnung.
Die Ausbildung liegt im Schnittbereich ingenieurwissenschaftlicher und erdwissenschaftlicher Studien. Sie bereitet die Studierenden auf die genannten Aufgaben am nationalen und internationalen Arbeitsmarkt vor. Sie vermittelt Fachkompetenz in den relevanten wissenschaftlichen und technischen Disziplinen, Verständnis für Geoprozesse und Geomaterialien in ihrer Bedeutung für technische Fragestellungen und weitere zur Berufsausübung wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Das breite Tätigkeitsfeld erfordert eine übergreifende naturwissenschaftlich-technische Ausbildung:
• solide mathematisch-naturwissenschaftliche und technische Grundkenntnisse;
• eine fundierte Ausbildung in den geowissenschaftlichen Grundlagen; Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten durch Arbeiten im Gelände und im Labor;
• Ausbildung in den Methoden der Angewandten Geophysik und der Petrophysik;
• theoretisches und praktisches Verständnis für das komplexe System Erde und die Wechselwirkungen von geogenen Prozessen und anthropogenen Einflüssen;
• Grundkenntnisse der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

> Curriculum Industrielogistik
Logistik ist heute eine umfassende Managementaufgabe mit immer komplexer werdenden Anforderungen. Logistik ist ein anwendungsorientiertes, interdisziplinäres Fachgebiet. Sie beschreibt und analysiert arbeitsteilige Wirtschaftssysteme als Flüsse von Objekten (von Gütern, Personen, Energie und Information) in Netzwerken und liefert Handlungsempfehlungen zu ihrer Gestaltung und Implementierung. Die primären wissenschaftlichen Fragestellungen der Logistik beziehen sich somit auf die Konfiguration, Organisation, Steuerung oder Regelung dieser Netzwerke und Flüsse mit dem Anspruch, dadurch Fortschritte in der ausgewogenen Erfüllung ökonomischer, ökologischer und sozialer Zielsetzungen zu ermöglichen.
Die Industrielogistik plant und steuert Flüsse von Material und Information zum Zweck der Bedarfsdeckung in der Wertschöpfungskette industrieller Güter von den Lieferanten durch das Produktionsunternehmen hindurch bis hin zu den Kunden. Die Industrielogistik umfasst entsprechend dieser Kette die Beschaffungs-, Produktions- und Distributionslogistik zur ersten Lieferanten- bzw. Kundenstufe, aber auch die Entsorgungslogistik. Die Öffnung der Märkte und der zunehmende internationale Wettbewerbsdruck führen zu einer immer stärkeren räumlichen Ausdifferenzierung der Wertschöpfungsketten. Die für die Vernetzung und Optimierung derselben verantwortliche Logistik erlangt daher eine immer größere Bedeutung.
Im gegenständliche Fall erfolgte kein Wechsel der Studieneinrichtung sondern ein Wechsel der Studienrichtung von Angewandte Geowissenschaften auf Industrielogistik.
Ein Studienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG
2 § 2 Rz 101).
Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 genügt es nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 zur Anwendung kommen (vgl. ). Eine solch geforderte Vollanrechnung der Vorstudienzeit liegt nicht vor.
Nachdem ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.
"

Daraufhin machte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom folgende "Anmerkungen zum Beschwerdevorentscheid", vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) qualifiziert:
"Sie schreiben, dass ein Studienwechsel, der Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorhergehenden Semestern betrieben wurde, ist. Wenn man den Umfang des gesamten Bachelorstudiums betrachtet, werden im Bachelorstudium angewandte Geowissenschaften natürlich andere Inhalte gelehrt, als im Bachelorstudium Industrielogistik. Auf was wir hier allerdings Aufmerksam machen müssen, ist der Umstand, dass die beiden Studienrichtungen in den ersten beiden Semestern nahezu ident sind, wie Sie aus Tabelle 1, sowie Tabelle 2 entnehmen können. Von den kumulierten 39 Lehrveranstaltungen der ersten zwei Semester beider Studien, sind lediglich 4 exklusiv im Bachelorstudium angewandte Geowissenschaften enthalten, wobei die positiv absolvierten dieser 4 Lehrveranstaltungen meinem Sohn vollumfänglich als freie Wahlfächer angerechnet wurden, wie Sie dem mitgeschickten Auszug des Bachelorzeugnisses entnehmen können (Anhang 1).
Der Vollständigkeit halber, sei noch erwähnt, dass auch einige Lehrveranstaltungen der Studiengänge im dritten Semester ident sind, was Tabelle 3 und Tabelle 4 entnommen werden kann.
Somit sehen wir hier bei einem Wechsel während des ersten fachspezifischen Semesters (WS 2017/18, 3. inskribiertes Semester), keinen schädlichen Studienrichtungswechsel, da die beiden Studienrichtungen, wenn auch in Ihrem Gesamtumfang verschieden, in den ersten beiden Semestern nahezu ident, im Sinne zu absolvierender Lehrveranstaltungen, sind. Mein Sohn hat sein Studium zielstrebig verfolgt (Quantifizierung dieser Aussage wurde im ersten Schreiben getroffen) und es war hier auch unter Vorsatz, die Studienrichtung erst während des dritten Semesters zu wechseln. Aufgrund der geschilderten Ähnlichkeit der Curricula der ersten beiden Semester an der
Universität, war dies der erste Zeitpunkt, zu dem er sich durch fachspezifische Lehrveranstaltungen einen vollumfänglichen Blick über das Studium machen und sich zu diesem Wechsel entscheiden konnte.
Ein weiterer Punkt, auf den ich zu einer Entscheidungsfindung bei diesem Sachverhalt einbringen möchte, ist jener, dass mein Sohn nicht nach, sondern bereits während dem dritten inskribierten Semester den Studienrichtungswechsel vollzogen hat, wie der mitgeschickten Studienzeitbestätigung zu entnehmen ist. (Anhang 2)
Nach vollzogenem Wechsel hat er das Bachelorstudium Industrielogistik dann unbestreitbar zielstrebig weiterverfolgt, jedoch hat ihm die geschilderte Ähnlichkeit der Studien in den ersten beiden Semestern, keine frühere Möglichkeit geboten, sich für einen Wechsel zu einer, für ihn passenderen, Studienrichtung zu Entscheiden.
Aufgrund der in diesem, als auch im ersten Schreiben geschilderten Tatsachen, auf die wir an dieser Stelle nicht im Detail eingehen (bitte dem ersten Schreiben vom entnehmen), bitten wir, den vorliegenden Sachverhalt, unter Beachtung angeführter Punkte, neu zu bewerten.
Anhänge:
Anhang 1: Auszug des Bachelorzeugnisses
Anhang 2: Studienzeitbestätigung
Tabellarische Übersicht der Lehrveranstaltungen
"

Das Bundesfinanzgericht nahm zudem Einsicht in das auf der Homepage der Universität befindliche Mitteilungsblatt, nach dem der Senat der Universität in seiner Sitzung vom gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 die Einteilung des Studienjahres 2017/2018 beschlossen hat:
"Dauer des Wintersemesters: -
………………..
Dauer des Sommersemesters: -
…………………"

In diesem Mitteilungsblatt findet sich auch die Verordnung des Rektorates der Universität, mit der die allgemeinen Zulassungsfristen für das Studienjahr 2017/2018 festgelegt wurden:
"………………….
Sommersemester 2018:
Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist: Montag,
Ende der allgemeinen Zulassungsfrist: Montag,
…………………..
"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 54/2016 lautet:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)

Das FLAG 1967 verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, das FLAG enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können ( und mwN).

Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor ( mwN).

Wenn feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden. Ein Studienwechsel ist
•jede Änderung einer Studienrichtung,
•bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird),
•bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches (),
•die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw. bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 97).

Nach § 17 Abs. 3 StudFG idF BGBl I 2016/54 ist ein Studienwechsel iSd Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Dass hierunter nur Semester zu verstehen sind, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde, ist aus dieser Norm nicht ableitbar (). Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Nach dem Studienwechsel ist bloß die für das neue Studium vorgesehene Studienzeit iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 einzuhalten, die durch den Studienwechsel nicht verkürzt wird (s ), (vgl. auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 106).

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes:
Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern usw. (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 101).

Nur wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor.

Es genügt allerdings nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, es müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen ().

Dass im beschwerdegegenständlichen Fall die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet worden wären, geht aus den vorgelegten Bestätigungen der Universität nicht hervor, es gab lediglich Anrechnungen aus dem Vorstudium von 39,5 ECTS-Punkten.

Dies entspricht (aufgerundet) zwei Semestern, da 30 ECTS-Punkte der Leistung eines Semesters entsprechen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, verringert sich dadurch der Rückforderungszeitraum von drei auf ein Semester.

Im vorliegenden Fall begann der Sohn der Beschwerdeführerin im Oktober 2016 das Studium der angewandten Geowissenschaften und wechselte - ohne das erste Studium abzuschließen - ab dem Sommersemester 2018 zum Bachelorstudium Industrielogistik an derselben Universität. Aus der Gegenüberstellung der Curricula in der Beschwerdevorentscheidung vom ergibt sich, dass im Sinne der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Judikatur ein Studienwechsel vorliegt.
Im Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2018 bezog die Beschwerdeführerin für ihren Sohn die Familienbeihilfe.

Aus der Studienzeitbestätigung vom geht hervor, dass der Sohn der Bf. innerhalb der Zulassungsfrist für das Sommersemester 2018 am zum Studium Industrielogistik zugelassen wurde und das Studium Angewandte Geowissenschaften nach dem Wintersemester 2017/2018 am beendet hat. Damit hat er nicht im dritten Semester, sondern erst nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt. Eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2017/2018 für das Studium Industrielogistik wurde nicht vorgelegt. Somit spricht man nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG von einem "schädlichen" Studienwechsel. Dieser Studienwechsel ist nach Abs. 3 des § 17 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn danach im neuen Studium so viele Semester zurückgelegt wurden, wie in dem zu spät gewechselten Studium verbracht wurden.

Jedoch wurden dem Sohn aus dem ersten Studium 39,5 ECTS für das zweite Studium angerechnet, sodass sich die Wartezeit um zwei Semester verringert. Eine Bestätigung über die Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Es genügt nämlich nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 101).

Eine Unterscheidung in nahezu idente und fachspezifische Semester - wie im Beschwerdevorbringen dargestellt - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch das ernsthafte und zielstrebige Betreiben des zweiten Studiums nach dem Studienwechsel ist für die Beurteilung eines "schädlichen" Studienwechsels nicht relevant.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100212.2021

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