Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2022, RV/7400266/2017

(Bloß) formelle Abgabenzahlungsschuld als Voraussetzung für Säumniszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom betreffend Säumniszuschlag, Abg.Kto.Nr ***Bf-AbgKtoNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Abgabenkontonummer ***Bf-AbgKtoNr***, setzte die belangte Behörde wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Grundbesitzabgaben (Grundsteuer) im Gesamtbetrag von € 2.518,13 (am , , , , und fällig gewordene Teilbeträge i.H.v. je € 419,69) einen Säumniszuschlag i.H.v. € 50,34 (2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) fest. Als Adressat dieses Bescheides ist "***Bf*** und Miteigentümer" genannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer wird darin als "***Bf***, Alleininhaber der ***Bf*** & ***X*** Ges.n.b.R." bezeichnet. Er macht geltend, dass auch der dem Säumnisbescheid zugrunde liegende Bescheid angefochten worden sei und nach dessen Aufhebung auch der gegenständliche Bescheid aufzuheben sein werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, da das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom die Liegenschaft "***Adr-Tennishalle*** (Tennishalle+Plätze)" per der ***Bf*** & ***X*** Ges.n.b.R. zugerechnet habe und die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 i.V.m. § 217a BAO zwingend sei, sodass für eine Ermessensentscheidung der kein Raum bleibe.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , ***GZ-Stammabgabenbesch.***, setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Grundsteuer für das Objekt ***Adr-Tennishalle*** (Tennishalle+Plätze) gegenüber "***Bf*** und Miteigentümer" ab mit einem Jahresbetrag von € 1.678,75 fest. Dieser Bescheid enthält weiters die Hinweise, dass er auch für die folgenden Jahre bis zur Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides gilt (§ 28 GrStG 1955) und dass der festgesetzte Betrag am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig wird (§ 29 Abs. 1 GrStG 1955). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Bescheid vom , ***GZ-Stammabgabenbesch.*** (Stammabgabenbescheid), ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Ablichtung dieses Bescheides. Dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, teilte die belangte Behörde im E-Mail vom , mit welchem sie die Bescheidkopie vorlegte, mit. Dieses E-Mail und die Bescheidkopie wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom ist der Beschwerdeführer diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Das Gericht geht daher davon aus, dass entgegen den Beschwerdebehauptungen tatsächlich kein Rechtsmittel gegen den Stammabgabenbescheid erhoben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Vorweg ist darauf einzugehen, dass der angefochtene Bescheid an "***Bf*** und Miteigentümer" gerichtet ist, während die Beschwerde namens "***Bf***, Alleininhaber der ***Bf*** & ***X*** Ges.n.b.R." erhoben wurde. Wenngleich die belangte Behörde mit der Bezeichnung des Bescheidadressaten auch (allfällige) weitere Eigentümer des Superädifikates gemeint haben mag, ist doch nur ***Bf*** namentlich genannt und ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, wer der oder die übrigen Miteigentümer sein sollen. Erst in der Beschwerdevorentscheidung wird ***X*** als weiterer Eigentümer des Objektes genannt. Der angefochtene Bescheid wurde daher jedenfalls gegenüber Herrn ***Bf*** erlassen (; , 2002/17/0241). Ob er auch gegenüber einer Person namens ***X*** erlassen wurde, kann dahingestellt bleiben, da eine Person dieses Namens nicht Beschwerde erhoben hat. Beschwerde hat lediglich ***Bf*** erhoben. Dass er sich dabei als "Alleininhaber der ***Bf*** & ***X*** Ges.n.b.R." bezeichnet, ändert daran nichts. Insbesondere bedeutet dieser Zusatz nicht, dass die Beschwerde namens der ***Bf*** & ***X*** Ges.n.b.R. oder namens allfälliger weiterer Miteigentümer erhoben worden wäre. Da die Beschwerde (nur) namens des ***Bf*** erhoben wurde, dem gegenüber der Bescheid jedenfalls erlassen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 246 Abs. 1 BAO zulässig. Sie ist jedoch inhaltlich unberechtigt:

Gemäß § 217 Abs. 1 u. 2 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, wobei der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Maßgeblich für die Festsetzung des Säumniszuschlages ist daher lediglich das objektive Vorliegen einer Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides. Der Säumniszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn der Bescheid über die Festsetzung der Stammabgabe sachlich unrichtig ist. Selbst wenn gegen den Stammabgabenbescheid ein Rechtsmittel erhoben wird, steht dies der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht entgegen und hätte erst eine allfällige Herabsetzung oder ein Entfall der Stammabgabe aufgrund des Rechtsmittels zur Folge, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO auch der Säumniszuschlag herabzusetzen ist bzw. zu entfallen hat (; , 99/13/0054; , 99/15/0145; , 2002/16/0072; , 2005/16/0240; , Ra 2017/13/0023).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Stammabgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , ***GZ-Stammabgabenbesch.***, erhoben. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Stammabgabe im Rechtsmittelweg wird daher nicht erfolgen. Da auch eine allfällige (vom Beschwerdeführer offenbar angenommene) sachliche Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides keine Auswirkung auf den Säumniszuschlag hätte, ist die Stammabgabe jedenfalls (in einem formellen Sinn) geschuldet und erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages daher zu Recht.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein Säumniszuschlag lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt und es daher nicht maßgeblich ist, ob der Stammabgabenbescheid rechtmäßig oder rechtskräftig ist bzw. mit Beschwerde angefochten wurde, ist durch die o.a. ständige Rechtsprechung des VwGH klargestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400266.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at