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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2022, RV/7400050/2022

Keine Glücksspielautomatenabgabe bei untervermietetem Lokal

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Glücksspielautomatenabgabe, GZ MA 6/ARL-***3***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz für das Halten von vier Spielapparaten mit virtuellem Walzenspiel für August 2018 bis November 2018 eine Glücksspielautomatenabgaben von 22.400,00 € vorgeschrieben.

In der Begründung wurden die bezughabenden Bestimmungen des Wiener Glücksspielautoamtenabgabegesetzes zitiert und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Adresse, von August 2018 bis November 2018 vier Spielapparate mit virtuellem Walzenspiel gehalten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt hätte werden können. Für diese sei jedoch keine Glücksspielautomatenabgabe entrichtet worden. Der Sachverhalt sei durch die am durchgeführte Begehung der Omnia Online Medien GmbH, die Mietverträge und durch den Kontostand erwiesen. Bei der Begehung der Omnia Online Medien GmbH seien vier Spielapparate mit virtuellem Walzenspiel spielbereit für Dritte vorgefunden worden. Der Abgabepflichtige sei zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, er habe einen mit der Evolution Gaming Advisory Kft befristet bis abgeschlossenen Mietvertrag vorgelegt.

Der belangten Behörde liege die Kopie eines Schriftstückes vom aus Sopron vor, in welchem die ***1*** erwähne, das Lokal an die von den Finanzbehörden als Scheinfirma festgestellte ***2*** aus Rumänien weitergegeben zu haben. Ein der Behörde vorliegender Mietvertrag mit der Alphatrust s.r.o. beginne erst am . Der Beschwerdeführer habe trotz ausdrücklicher Aufforderung keinen Mietvertrag bzw. keine Unterlagen vorgelegt, die eine tatsächliche Weitervermietung im Zeitraum 8-11/2018 belegen würden.

In der fristgerecht gegen den oben angeführten Bescheid erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dem angefochtenen Bescheid sei keine Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen und es werde nicht angeführt, um welche Art von Geräten es sich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits dargelegt, dass in den Monaten August bis November 2018 am verfahrensgegenständlichen Standort in seinem Namen oder auf seine Rechnung keine Spielapparate gehalten worden seien und er weder Inhaber des für das Halten der Apparate benutzten Raumes noch Eigentümer der Apparate sei. Das gegenständliche Objekt sei auch in den Monaten August bis November 2018 vermietet gewesen, weshalb er keinen Einfluss auf den tatsächlich ausgeübten Betrieb gehabt habe. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sich herausstelle, dass ein Mieter das gegenständliche Objekt an eine Scheinfirma weitergegeben habe. Davon habe er keine Kenntnis gehabt und auch dieser Umstand entziehe sich dem Einflussbereich des Beschwerdeführers.

Da somit die Voraussetzungen des § 2 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes nicht vorgelegen seien, sei der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Der gegenständliche Bescheid würde außerdem auf einer unionsrechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhen.

Insbesondere sei zu den Erkenntnissen des , und des , mit denen jeweils die unionsrechtliche Unbedenklichkeit des im Glücksspielgesetz normierten Monopolsystems festgestellt worden sei, sowie zum , in dem dieser von einer Unions- und Verfassungswidrigkeit der im Glücksspielgesetz normierten Monopolregelung ausgehe, auszuführen:

Diesen Entscheidungen läge keine eigenständige, auf die Frage der Unionsrechtskompatiblität des im Glücksspielgesetz normierten Monopolsystems bezogene Faktenermittlung zugrunde. Die Sachverhaltserhebung habe sich auf die näheren Umstände der durchgeführten Kontrollen beschränkt. Sie könnten daher von vorneherein nichts zur Klärung der vom EuGH betonten Anforderung beitragen, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele im Sinne einer dynamischen Betrachtungsweise nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankomme, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen ().

Das österreichische Glücksspielmonopol sei dem Grunde nach eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Es sei daher mit dem Unionsrecht nur dann vereinbar, wenn ein in den Verträgen normierter Rechtfertigungsgrund oder ein in der Judikatur des EuGH entwickelter Rechtsfertigungsgrund vorliege. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses kämen insbesondere der Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen in Betracht. Die Behauptung solcher Ziele reiche jedoch nicht aus, jegliche gesetzliche Regelung zu rechtfertigen.

Sofern eine anerkannte Zielsetzung für eine Beschränkung der einschlägigen Grundfreiheit vorliege, prüfe der EuGH, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden sei. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung werde in einem ersten Schritt untersucht, ob die nationale Maßnahme überhaupt geeignet sei, die legitime Zielsetzung zu erreichen, wobei die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelung abhängig sei. Die Prüfung habe sich nicht allein am Norminhalt zu orientieren, sondern es komme auf die tatsächlichen Wirkungen dieser Bestimmung an. Der Kohärenz der nationalen Regelung komme im Rahmen der Beurteilung der Eignung des Glücksspielmonopols große Bedeutung zu.

Werde die Eignung bejaht, beurteile der EuGH in einem zweiten Schritt die Erforderlichkeit (Notwendigkeit) und gegebenenfalls in einem dritten Schritt die Angemessenheit der Beschränkung. Eine nationale Regelung sei nach Ansicht des EuGH dann unionsrechtswidrig, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder Kriminalitätsbekämpfung verfolge und nicht tatsächlich dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Im Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom zu C-685/15 sei die Untauglichkeit zur Rechtfertigung des österreichischen Monopolsystems durch den Glücksspielbericht 2010 - 2014, das Informationsschreiben Stabstelle Spielerschutz vom , die Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010 - 2014, die Stellungnahme des die Kalke Studie, Nachfolger Kalke Studie festgestellt worden. In tatsächlicher Hinsicht lasse sich weiterhin nicht feststellen,

  1. dass in Österreich 64.000 Personen spielsüchtig seien und es hierzulande mehr spielsüchtige als drogenabhängige Personen gebe,

  2. dass die Spielsucht in Österreich ein erhebliches gesellschaftliches Problem darstelle, das einen staatlichen Handlungsbedarf hinsichtlich Spielerschutzmaßnahmen begründe,

  3. dass das Glücksspiel, insbesondere das Automatenglücksspiel, tatsächlich ein echtes Kriminalitätsproblem verkörpere.

Im Gegensatz dazu gelte es als erwiesen, dass

  1. die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich ca. 500 Mio Euro betragen würden,

  2. die Monopolinhaber eine aggressive Expansions- und Werbestrategie verfolgen würden und

  3. der Staat die Notwendigkeit einer Monopolregelung nicht nachgewiesen habe, sodass nicht erkennbar sei, weshalb eine strenge Konzessionsprüfung ohne zusätzliche Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Anbietern zur Zielerreichung nicht ausreiche.

Mit der Forderung nach Kohärenz seien auch Anforderungen an die vom Inhaber eines Monopols bzw. einem Konzessionär durchgeführte Werbung verbunden. Werde eine starke Expansion im Glücksspielsektor mit dem Ziel verfolgt, übermäßige Anreize zur Teilnahme am Glücksspiel zu bieten, um vor allem Finanzmittel zu beschaffen, sei eine solche Politik nicht auf kohärente und systematische Begrenzung des Glücksspielsektors ausgerichtet.

Der EuGH habe ausgesprochen, dass das Ziel, Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, mit der Politik der Expansion von Glücksspielen schwer vereinbar sei (). Eine solche Politik könne nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang hätten und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielten, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken. Die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung müsse maßvoll und eng auf das beschränkt bleiben, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Eine solche Werbung dürfe aber nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt würden, indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werde (, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07). Die bloße Tatsache, dass die Zulassung und Kontrolle hinsichtlich eines einzigen Betreibers sich als kostengünstiger erweise, rechtfertige die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht (). Um den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verminderung der Spielgelegenheiten gerecht zu werden, müsse eine nationale Monopolregelung auf der Feststellung beruhen, dass die mit dem Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und die Spielsucht tatsächlich ein Problem darstellen würden. Es dürfe nur eine Werbung erlaubt sein, die auf das begrenzt sei, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Im Erkenntnis vom , C-347/09, habe der EuGH ausgesprochen, das vorlegende Gericht habe insbesondere zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem gewesen sei und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können. Es müsse die Wirksamkeit staatlicher Kontrolle bei einem Monopol, mit dem unter anderem auch Werbeprivilegien verbunden seien, überprüft werden.

Der nationale Gesetzgeber habe daher auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regeln und zu überwachen (Oreschnik, RdW 2014/695). Im Schrifttum werde die Ansicht vertreten, dass die vom EuGH vorgegebenen Werbebeschränkungen in der Praxis tatsächlich nicht eingehalten würden und das Glücksspielmonopol wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre unionsrechtswidrig sei. Der überwiegend private Anbieter werde nur oberflächlich kontrolliert und vor allem betreffend Angebotsausdehnung und aggressive Werbung nicht in aufsichtsrechtliche Schranken gewiesen.

Zu den hier erheblichen Rechtsfragen existiere widersprüchliche Judikatur des OGH. Dieser habe zwar die ao. Revision in seiner Entscheidung zu 4 Ob 31/16m nach der mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage erfolgten Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, in der Entscheidung zu 10 Ob 52/16v die Rechtssache jedoch zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Unvereinbarkeit der Ausgestaltung der Glücksspielregulierung in Österreich und der österreichischen Glücksspielregelungen mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot werde durch rechtswissenschaftliche Literatur und rechtswissenschaftliche Gutachten gestützt.

Da das Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz direkten Bezug auf das österreichische Glücksspielgesetz nehme und dieses in seiner momentanen Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei, würden die Bescheide auf einer unionsrechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhen.

Mit E-Mail vom , gerichtet an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, ersuchte die belangte Behörde, die Behauptung, das Lokal sei im Bemessungszeitraum 8-11/2018 weitervermietet gewesen, durch einen von beiden Seiten unterfertigten Miet-/Untermietvertrag nachzuweisen. Weiters wurde um Vorlage der Belege betreffend Mieteinnahmen für diesen Zeitraum und um Bekanntgabe und Nachweis der Identität des Vertragspartners ersucht.

Dieses E-Mail blieb unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, in der Beschwerde werde u.a. darauf hingewiesen, dass das Objekt weitervermietet worden wäre und der Beschwerdeführer somit keinen Einfluss auf den im Objekt ausgeübten Betrieb gehabt habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer am aufgefordert worden, seine Behauptungen hinsichtlich Weitervermietung im Vorschreibungszeitraum durch Vorlage eines Untermietvertrages oder von Zahlungsbelegen über die Untervermietung nachzuweisen. Es sei keine Reaktion des Abgabepflichtigen bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters erfolgt. Das Schreiben vom über die Weitergabe eines Geschäftslokales Adresse, im EG, das keinen eindeutigen Bezug zum Abgabepflichtigen oder den von ihm tatsächlich vorgelegten Untermietverträgen für Vor- bzw. Nachzeiträume aufweise, sei als Nachweis einer Untervermietung im Vorschreibungszeitraum jedenfalls ungeeignet.

In der Beschwerde werde auch die ungenaue Bezeichnung der Glücksspielautomaten bemängelt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass bei der Begehung der Omnia Online Medien GmbH vom als auch bei der Begehung vom jeweils vier Glücksspielapparate der Type ACT/ACT mit virtuellem Walzenspiel festgestellt und der Tatbestand des betriebsbereiten Haltens mittels Fotonachweis und Probespiel (Magic Papyrus) nachgewiesen worden sei.

In der Beschwerde seien keinerlei Beweise vorgelegt worden, die geeignet gewesen wären, den durch die Anzeigen der Omnia Online Medien GmbH festgestellten und dem Bemessungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt zu widerlegen.

Zum Einwand, dass die österreichische Glücksspielmonopolregelung nicht den europarechtlichen Vorgaben entspreche und nicht anzuwenden sei, und somit auch eine Besteuerung, die am (Nicht-)Vorhandensein einer aufgrund dieser Regelung vergebenen Konzession anknüpfe und steuerlich zwischen Konzessionären und Nichtkonzessionären differenziere, unzulässig wäre, werde auf das Erkenntnis des , verwiesen.

Innerhalb offener Frist brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag ein.

In der antragsgemäß am durchgeführten mündlichen Verhandlung ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Vertagung, weil der Beschwerdeführer Verträge und Unterlagen über eine Weitervermietung für den Zeitraum August bis November 2018 beibringen könne. Die mündliche Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit E-Mail vom wurde der am zwischen dem Beschwerdeführer und der Fa. ***1*** abgeschlossene Mietvertrag übermittelt, den die Firma ***2*** am mit dem Vermerk unterschrieben hat, dass das Mietverhältnis mit an die ***2*** weitergegeben wird.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde an 14. November zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Mieter des Lokals in Adresse, welches er in den Monaten August bis November 2018 an die Fa. ***1*** untervermietet hatte.

Dort wurden im Streitzeitraum vier Spielapparate der Type ACT/ACT gehalten, mit welchen Glücksspiele in Form virtueller Walzenspiele angeboten wurden. Die Entscheidung über den Spielausgang der angebotenen Spiele war vom Zufall abhängig, der Spieler hatte keine Einflussmöglichkeit auf den Spielablauf bzw. das Spielergebnis. Von den Spielern war eine vermögenswerte Leistung zu erbringen, nämlich jedenfalls der geforderte Mindesteinsatz pro Spiel. Im Gegenzug für diese Einsatzleistung wurden vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt.

Für diese Apparate ist für den Zeitraum August bis November 2018 keine Glücksspielautomatenabgabe entrichtet worden.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vorgelegten Untermietvertrag. Die belangte Behörde nahm trotz eingeräumter Möglichkeit dazu nicht Stellung. Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zu Grunde legen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 1 bis 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz lauten:

"§ 1. Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnisdurch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

§ 2. (1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Haltendes Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

(2) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

(3) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einflussnehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(4) Die in Abs. 3 bezeichneten Personen haften für die Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

§ 3. Die Steuer ist erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflichtendet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird."

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum August bis November 2018 das von ihm gemietete Lokal an die Fa. ***1*** untervermietet.

Steuerpflichtig ist jedoch nur der Unternehmer iSd § 2 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz. Darunter ist im Sinne dieses Gesetzes insbesondere jeder zu verstehen, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden.

Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde seine Untervermietung noch nicht unter Beweis gestellt hatte, ging die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung sowie dem Vorlagebericht von einer Unternehmerschaft des Beschwerdeführers als Anbieter des illegalen Glücksspiels im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht konnte der Beschwerdeführer jedoch Beweismittel vorlegen, denen zu Folge er glaubhaft machen konnte, dass er das Lokal im Streitzeitraum an die Fa. ***1*** untervermietet hatte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als eigenständiger Betreiber in diesem Zeitraum keine Spielapparate bereitgehalten hat.

In vergleichbaren Fällen hat das Bundesfinanzgericht beim Nachweis, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Lokalinhaber bzw. Anbieter der Geräte durch Vermietung bzw. Untervermietung war, mit seinen Erkenntnissen den Beschwerden stattgegeben und nur den jeweiligen Mieter bzw. Untermieter als Bereithalter der Geräte bzw. Lokalinhaber und damit Steuerschuldner angesehen, so zB und .

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, da lediglich der Sachverhalt strittig war und nach Klärung des Sachverhaltes sich die Entscheidung aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergab. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400050.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at