Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.10.2022, RV/7500355/2022

Gilt die Ausnahme von Halte- und Parkverboten gem. § 26a Abs. 4 StVO ausschließlich für Lenker der in der zitierten Norm ausdrücklich genannten Fahrzeuge?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Florian Oettl, p.A. Baron Transport- und Handels GmbH Hosnedlgasse 4, 1220 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00, das ist der Mindestbeitrag, zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (10,00 Euro) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (36,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 56,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangter Behörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer DNr stellte am um 19:54 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Hosnedlgasse 2a abgestellt war und dass dieses Kraftfahrzeug nicht mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "A1 ET welche Instandhaltung keine arbeiten wahrgenommenDelikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte".

Nachdem die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung nicht einbezahlt wurde erließ die Magistratsabteilung 67 am eine Anonymverfügung an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, die Firma Firma, AdrFirma.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung), Zahl MA67/Zahl1/2022, wurde die Firma Firma als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.

Mit Schreiben vom (Lenkerauskunft) teilte die Firma Firma der Magistratsabteilung 67 mit, der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herr ***Bf1*** sei Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt gewesen.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz (A) am um 19:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Hosnedlgasse 2a, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Mit Schreiben vom erhob die Firma Firma (Herr) einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom .

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom wurde Herrn Herr mangels (aktenkundiger) Vertretungsbefugnis binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgetragen, eine Vollmacht von Herrn ***Bf1*** beizubringen, aus welcher hervorgehe, dass er zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt gewesen sei.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. die angeforderte Vollmacht an den Magistrat der Stadt Wien.

Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Bf. die Verwaltungsübertretung vorgehalten (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz (A) am um 19:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Hosnedlgasse 2a, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens geboten.

Mit Schreiben vom teilte die Firma Firma (Herr) der Magistratsabteilung 67 Folgendes mit:

"wir sind Partner der Firma Firma1 die für die Firma2 Instandhaltungen durchführt. Zu diesem Zweck haben wir sehr oft Bereitschaft - dies auch Nachts. Da der Platz in unserem Firmengelände limitiert ist können wir unsere LKW's nur ,schlichten', heißt in 3er oder 4er Reihen nebeneinander parken. In Fällen der Bereitschaft ist das ein riesiges Problem, da der Fahrer bei einem unvorhersehbaren Einsatz im schlimmsten Fall 20 LKW's umparken muß um sein Fahrzeug zu erreichen. Nach Rücksprache mit der Firma Firma1 wurde uns zugesichert, daß die Firma2 Einlegekarten auch in diesen Fällen gelten -anscheinend vertreten die Mitarbeiter der Parkraumüberwachung diese These nicht. Wir bitten um eine Ermahnung in diesem Fall.
Ebenso betrifft dies auch die folgenden Fälle:
MA67/
Zahl1/2022, Anmerkung BFG: gegenständlich;
MA67/
Zahl2/2022, Anmerkung BFG: nicht gegenständlich;
MA67/
Zahl3/2022, Anmerkung BFG: nicht gegenständlich;
MA 67/
Zahl4/2022, Anmerkung BFG: nicht gegenständlich;
MA67/
Zahl5/2022, Anmerkung BFG: nicht gegenständlich;
MA67/
Zahl6/2022. Anmerkung BFG: nicht gegenständlich."

Die belangte Behörde lastete dem Bf. mit dem nunmher angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 36 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein (Mindest)Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 46 € belief.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf das Vorbringen des Bf. vom (obenstehend) Folgendes ausgeführt: Gemäß § 6 lit. b Parkometerabgabeverordnung seien die Lenker von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Firma2 Aktiengesellschaft, von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter, von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2 genannten Dienstanbieter fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung für diesen Tätigkeitszeitraum von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit. Dass das Fahrzeug auf Grund von Instandhaltungsarbeiten an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgestellt worden sei, habe sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben und sei vom Bf. auch nicht eingewendet worden. Die im Spruch näher ausgeführte und dem Bf. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei daher auf Grund der unbestritten gebliebenen Angaben des Meldungslegers in der Anzeige als erwiesen anzusehen. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Aufgrund der Aktenlage sei jedoch festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung ersichtlich sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Akteninhalte und das Vorbringen des Bf. böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sei Bedacht genommen worden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. der Behörde bekannt gewesen seien, sei darauf Bedacht genommen worden).

Gegen dieses Straferkenntnis (vom Bf. irrtümlich bezeichnet als Strafverfügung) richtet sich die als Einspruch bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom .

Der Magistrat der Stadt Wien legte diese Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG aufgetragen, folgende Mängel seiner Beschwerde zu beheben:
Dem Anbringen (der Beschwerde) vom (E-Mail) fehlten:
• die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)
• das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

Mit fristgerechtem Schreiben vom brachte der Bf. vor wie im (oben angeführten) Schreiben vom , ersuchte erneut um eine Ermahnung und legte dem Schreiben Folgende Firma2-Einlegekarten vor:

[…]

Auf der Rückseite wurde § 26a StVO 1960 teilweise wiedergegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz (A) am um 19:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Hosnedlgasse 2a, abgestellt, ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile.

Abstellort und -zeit des gegenständlichen Fahrzeuges werden auch vom Bf. nicht bestritten.

Dass sich zur Tatzeit im beanstandeten Kraftfahrzeug ein Parkschein befunden hätte (oder dafür ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen wäre), wird auch vom Bf. nicht behauptet und widerspräche zudem den Feststellungen der aktenkundigen Anzeige.

Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

3. Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn desAbstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

4. Rechtliche Beurteilung:

Diesen rechtlichen Bestimmungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die unverzügliche Verpflichtung trifft, die rechtlich vorgesehenen Parkscheine (in Papier oder auf elektronischem Weg) zu verwenden und diese rechtskonform bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entwerten und anzubringen bzw zu aktivieren.

Aus der Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen resultiert die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der fahrlässigen Abgabenverkürzung.

Der Bf. setzt den Anzeigedaten des Meldungslegers im gesamten Verfahrenslauf Folgendes entgegen: "wir sind Partner der Firma Firma1 die für die Firma2 Instandhaltungen durchführt. Zu diesem Zweck haben wir sehr oft Bereitschaft - dies auch Nachts. Da der Platz in unserem Firmengelände limitiert ist können wir unsere LKW's nur ,schlichten', heißt in 3er oder 4er Reihen nebeneinander parken. In Fällen der Bereitschaft ist das ein riesiges Problem, da der Fahrer bei einem unvorhersehbaren Einsatz im schlimmsten Fall 20 LKW's umparken muß um sein Fahrzeug zu erreichen. Nach Rücksprache mit der Firma Firma1 wurde uns zugesichert, daß die Firma2 Einlegekarten auch in diesen Fällen gelten -anscheinend vertreten die Mitarbeiter der Parkraumüberwachung diese These nicht. Wir bitten um eine Ermahnung in diesem Fall. …"

Der Bf. bezieht sich damit erkennbar auf die Bestimmungen des § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, die festlegen:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
b) Einsatzfahrzeuge gemäß
§ 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960."

§ 26a StVO 1960 normiert:

"(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der
Firma2 Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
[…]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und
Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

Da der Bf. nicht einmal behauptet hatte, dass er zum Beanstandungszeitpunkt Instandhaltungen von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen durchgeführt hätte oder dass es sich um einen Einsatz der Funküberwachung gehandelt hätte - der Bf. rechtfertigt sich vielmehr dahingehend, er hätte Bereitschaftsdienst verrichtet - geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass sich der Bf. nicht erfolgreich auf § 26a StVO 1960 (4) berufen konnte.

Daran vermochte auch der Umstand nichts ändern, dass im Fahrzeug eine Firma2-Einlegekarte eingelegt war. Bemerkt wird, dass die vom Bf. vorgelegte Einlegekarte nicht das verfahrensgegenständliche Kennzeichen betrifft und überdies bereits am (also lange vor der gegenständlichen Betretung) abgelaufen war.

Es ist daher festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.

Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Zur Zuwiderhandlung kam es vielmehr nach dem Vorbringen des Bf. deshalb, weil sich der Bf. das mühsame Umparken auf dem Firmengelände ersparen wollte. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.

Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 36,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im untersten Bereich (rund 10%) des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 26 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 30 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500355.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at