Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.11.2022, RV/5100404/2022

Bloßer Studienortwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom zu SVNR ***SVNr_Bf*** betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von insgesamt EUR 4.163,20 für den Zeitraum von jeweils Oktober 2019 bis Jänner 2021 für die Kinder der Beschwerdeführerin mit der SVNr. ***SVNr_Kind_1*** (***Kind_1***) und ***SVNr_Kind_2*** (***Kind_2***) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Aufgrund eines Arbeitsauftrages vom kam es zu einer Überprüfung des Familienbeihilfe-Anspruches der Beschwerdeführerin (=Bf.) bezüglich ihrer Tochter ***Kind_1*** vor bzw. im § 15 FLAG Zeitraum, da zunächst aufgrund der COVID-Pandemie sowohl Anspruchsüberprüfungen als auch Rückforderungen ausgesetzt worden waren. Die Auszahlung der Familienbeihilfe war bereits mit 01/2021 eingestellt worden, da laut Studiendatenübermittlungsauskunft das Studium der Tochter der Bf. (***Kind_1***) nur bis betrieben wurde und die Tochter mit eine Teilzeitbeschäftigung begonnen hatte.

Die belangte Behörde (Finanzamt) ersuchte mit Schreiben vom die Bf. um Übermittlung eines Anrechnungsbescheides für ***Kind_1*** (Tochter der Bf.) über die angerechneten Prüfungen (ECTS-Punkte) vom Studienzeitraum 10/2017 bis 09/2019 (Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien) in den Studienzeitraum ab 10/2019 (Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz).

2. Die Bf. legte mit am eingelangter Vorhaltsbeantwortung folgende Unterlagen vor:

  1. Studienerfolgsnachweis an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom betreffend das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Studienkennzahl UJ 033561), aus welchem unter anderem die erfolgreiche Absolvierung von 42 ECTS-Punkten hervorgeht:

[...]

  • Abgangsbescheinigung der WU Wien vom betreffend das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, aus welcher unter anderem die erfolgreiche Absolvierung von 42 ECTS-Punkten sowie der Abschluss der Studieneingangs- und Orientierungsphase mit hervorgeht:

[...]

  • Studienerfolgsnachweis der Johannes Kepler Universität Linz (JKU Linz) vom betreffend das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (Studienplan in der Fassung 2018W), aus welcher hervorgeht, dass Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 31 ECTS-Punkten an der JKU Linz absolviert wurden und dass an der WU Wien absolvierte Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 24 ECTS-Punkten an der JKU Linz angerechnet wurden

[...]

  • Abgangsbescheinigung der JKU Linz vom betreffend das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (Studienplan 2018W)

  • Studienerfolgsnachweis der Hamburger Fern-Hochschule betreffend den Studiengang Betriebswirtschaft für HAK-Absolventen betreffend im Jahr 2021 absolvierte Prüfungen vom

3. Mit Bescheid vom forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin (= "Bf.") zu Unrecht bezogener Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von insgesamt EUR 4.163,20 für den Zeitraum von jeweils Oktober 2019 bis Jänner 2021 für die Kinder mit der SVNr. ***SVNr_Kind_1*** (***Kind_1***) und ***SVNr_Kind_2*** (***Kind_2***) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Zu ***Kind_1***:

Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Zu ***Kind_2***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."

4. Dagegen erhob die Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom und brachte vor, dass hierbei nur ein Wechsel des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung vorliege. Es handle sich somit nicht um einen Studienwechsel und führe in der Folge nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Ein Vergleich der Studienrichtungen werde gerade von der Wirtschaftsuniversität angefordert und nach Erhalt nachgereicht.

5. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom die Bf. um die in der Beschwerde angekündigte Nachreichung der Unterlagen der WU Wien (Vergleich der Studienrichtungen).

6. Die Bf. antwortete mit einer am bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe und legte ein E-Mail des Zulassungsservices Lehr- und Studienorganisation der Johannes Kepler Universität Linz vom mit dem Betreff "Vergleichbarkeitsprüfung ***Kind_1***" vor:

  • "Nach Überprüfung ob es sich bei BA Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der WU Wien und BA Wirtschaftswissenschaften an der JKU um dasselbe Studium handelt, dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen: Vergleicht man die Qualifikationsprofile der beiden Studien, so kann von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Studiums ausgegangen werden.

  • Die Qualifikations- bzw. Ausbildungsziele für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hinblick auf Kompetenzen (im Sinne eines spezialisiertes Systems von Fähigkeiten) sowie von avisierten Lernergebnissen (operationalisiert durch vollzogene Prüfungen) sind an beiden Universitäten in Hinblick auf diesen beiden Programme als gleichwertig anzusehen."

Die von der belangten Behörde angeforderten Angaben der WU Wien wurden mit diesem Schreiben jedoch nicht vorgelegt.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Dass es sich hier nicht um einen reinen Studienortswechsel handelt, ist schon aus den Bezeichnungen der jeweiligen Studien erkennbar. An der WU Wien wurde das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Bachelor) betrieben, in Linz handelte es sich um das Studium Wirtschaftswissenschaften (Bachelor). Auch die Tatsache, dass von abgelegten Prüfungen im Umfang von 42 ECTS lediglich 24 ECTS anerkannt wurden, ist ein Kriterium, dass es sich hier nicht um ein identes Studium handelt.

Die Beschwerde wird aus den oben angeführten Gründen abgewiesen."

8. Die Bf. beantragte mit Vorlageantrag vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte dazu ergänzend vor:

"Ausführungen zu der von mir im Beschwerdeverfahren vorgelegten E-Mail des Zulassungsservices Lehr und Studienorganisation der Johannes Kepler Universität Linz vom (s. Anhang), wonach von einer Gleichwertigkeit der Studien BA Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der WU Wien und BA Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz ausgegangen werden könne, tätigt das Finanzamt jedoch nicht.

Insbesondere ist den Curricula der beiden Studien entnehmbar, dass beide Studien "dasselbe Ausbildungsergebnis" (im Sinne der BFG-Entscheidung RV/0180-L/10) zum Ziel haben (s. angehängte Curricula und BFG-Entscheidung).

Die Qualifikationsprofile der beiden Studien, was vor allem für weitere Unternehmen und Arbeitgeber entscheidend sind, sind ident! Auch wenn man die beiden Studien auf Karriereaussichten vergleicht, ist eine Identität feststellbar! Siehe Internetseite JKU und WU Karriereaussichten!

Außerdem geht aus dem Curriculum hervor, dass es gemäß § 54 Abs 1 UG der Gruppe der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zuzuordnen ist.

Richtig mag sein, dass es sich - wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - um kein "identes" Studium handelt. Ein solches ist nach der Judikatur der Höchstgerichte zu diesem Themenkreis jedoch nicht erforderlich. Zumal es sich in Anbetracht obiger Ausführungen aber um gleichwertige Studien handelt, ist im gegebenen Fall das Vorliegen eines Studienwechsels zu verneinen und von einem durchgängigen Studium auszugehen, sodass die Rückforderung der Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum nicht zu Recht erfolgt.

Ich beantrage die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides."

Dem Vorlageantrag lagen bei:

  1. E-Mail des Zulassungsservices Lehr- und Studienorganisation der Johannes Kepler Universität Linz vom mit dem Betreff "Vergleichbarkeitsprüfung ***Kind_1***":

  2. "Nach Überprüfung ob es sich bei BA Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der WU Wien und BA Wirtschaftswissenschaften an der JKU um dasselbe Studium handelt, dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen: Vergleicht man die Qualifikationsprofile der beiden Studien, so kann von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Studiums ausgegangen werden.

  3. Die Qualifikations- bzw. Ausbildungsziele für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hinblick auf Kompetenzen (im Sinne eines spezialisiertes Systems von Fähigkeiten) sowie von avisierten Lernergebnissen (operationalisiert durch vollzogene Prüfungen) sind an beiden Universitäten in Hinblick auf diesen beiden Programme als gleichwertig anzusehen."

  4. Curricula (Studienpläne) des BA Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der WU Wien und des BA Wirtschaftswissenschaften der JKU Linz aus dem betreffenden Zeitraum

  5. Beispieldarstellung Übereinstimmung Lehrplan WU mit JKU:

  1. Berufungsentscheidung des

9. Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

"Sachverhalt:

Aufgrund eines Arbeitsauftrages vom sollte der Familienbeihilfe-Anspruch der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tochter ***Kind_1*** vor bzw. im § 15 FLAG Zeitraum überprüft werden. Dies passierte, da ja aufgrund der COVID-Pandemie sowohl Anspruchsüberprüfungen als auch Rückforderungen ausgesetzt wurden. Davor wurde die Familienbeihilfe schon mit 01/2021 eingestellt, da lt. Studiendatenübermittlungsauskunft das Studium nur bis betrieben wurde und ***Kind_1*** mit eine Teilzeitbeschäftigung begann. Von einer Rückforderung wurde da noch abgesehen, da diese COVID-bedingt zu dieser Zeit noch nicht erlaubt waren.

Aufgrund des Arbeitsauftrages wurde dann ermittelt und es stellte sich ein Studienwechsel mit WS 19/20 heraus, vom Studium UJ033 561 Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien auf UK033 572 Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz. Das erste Studium UJ033 561 wurde von 10/2017 bis 09/2019 betrieben, da zweite Studium UK033 572 wurde von 10/2019 bis 12/2020 betrieben. Am langte dann die Vorhaltsbeantwortung ein mit den Studienerfolgsnachweisen der beiden Studien aus der eine Anrechnung von 24 ECTS erkennbar war. Da dies ein schädlicher Studienwechsel nach 4 Semestern ist, und eine Wartezeit von 3 Semester festgestellt wurde (aufgrund der Anrechnung Verkürzung um 1 Semester), wurde am ein Rückforderungsbescheid erstellt, in dem der strittige Zeitraum von 10/2019 - 01/2021 rückgefordert wurde. Am langte dann eine Beschwerde ein, mit der Begründung, dass es sich nicht um einen schädlichen Studienwechsel handle, sondern nur um einen Wechsel des Studienortes. Im Dezember 2021 langte dann noch eine Bestätigung der JKU Linz ein, die die beiden Studien "grundsätzlich gleichwertig" ansah. Weiters wurde jedoch von den abgelegten 42 ECTS an der WU Wien, nur 24 ECTS an der JKU Linz angerechnet. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde daher als unbegründet abgewiesen, da es sich trotzdem nicht um einen reinen Studienortswechsel handelt, sondern um einen schädlichen Studienwechsel, da die beiden Studien keine identen Studien sind (alleine aufgrund der Bezeichnung sowie aufgrund der geringeren Anrechnung). Am reichte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag ein, damit die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird und der Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

Beweismittel: siehe Akteninhalt

Stellungnahme:

§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 regelt die schädlichen Studienwechsel. Im gegenständlichen Fall wurde das erste Studium an der WU Wien nach 4 Semester gewechselt, also nach dem jeweils dritten inskribierten Semester und daher liegt ein schädlicher Studienwechsel vor. Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen. Allerdings verkürzen anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium die Wartezeit, dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Da das Studium von ***Kind_1*** nach 4 Semester gewechselt wurde und 1 Semester angerechnet werden konnte, beträgt die Wartezeit 3 Semester. Den Anführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich um einen reinen Studienortswechsel handle, welcher als unschädlicher Wechsel angesehen werden würde, kann nicht zugestimmt werden, da die beiden Studien zwar grundsätzlich ähnlich sind, allerdings aufgrund der Tatsache, dass nur ein Teil der ECTS angerechnet wurde, nicht von demselben Studium gesprochen werden kann. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen."

Weiters legte die belangte Behörde diverse Vermerke vor, unter anderem:

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Tochter der Bf. (***Kind_1***) studierte von Oktober 2017 - September 2019 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (Studienkennzahl UJ033 561) und wechselte mit Oktober 2019 zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz (Studienkennzahl UK033 572), welches sie bis zum betrieb. Von den an der WU Wien absolvierten Lehrveranstaltungen mit 42 ECTS-Punkten wurden 24 ECTS-Punkte an der JKU Linz angerechnet. Weiters absolvierte die Tochter der Bf. an der JKU Linz Lehrveranstaltungen mit 31 ECTS-Punkten (ohne Berücksichtigung von Anrechnungen).

Die beiden genannten Bachelor-Studien sind an der jeweiligen Universität jeweils die "klassischen" bzw. typischen wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Studien, umfassen jeweils einen Aufwand von 180 ECTS-Punkten bei 6 Semestern Mindeststudiendauer. Sie erfordern die Absolvierung einer vergleichbaren Studieneingangsphase, die Abfassung einer Bachelorarbeit und vermitteln grundsätzlich gleiche Qualifikationsprofile und Karriereaussichten. Unterschiede zwischen den Studienplänen bestehen nicht im Kern, jedoch im Detail. Beide Studien sollen eine breite, fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung bieten und umfassen jeweils volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen. Die im Laufe des Studiums auswählbaren Studienzweige sind im Wesentlichen gleich und erlauben eine einschlägige Vertiefung während des Studiums, die dieses jedoch - wenn man den stundenmäßigen Anteil der Vertiefungsfächer am ganzen Studium betrachtet - nur ergänzt. Die angebotenen weiterführenden Fächer der beiden Studien unterscheiden sich nur unwesentlich. Auch das Linzer Studium deckt sozialwissenschaftliche Themenbereiche in ähnlicher Weise ab, obwohl es die Sozialwissenschaften nicht ausdrücklich im Titel trägt. Die Studien sind daher in den Kernbereichen identisch.

Vergleicht man die beiden Studien, so kann von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Studiums, auch im Hinblick auf die Qualifikations- und Ausbildungsziele und die in Aussicht genommenen Berufsbilder, ausgegangen werden.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Insbesondere nahm das Bundesfinanzgericht Einsicht in die vorgelegten Studienpläne.

Strittig war, ob durch den Wechsel der Bf. vom Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) zum Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften" an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) ein Studienwechsel (Argumentation des Finanzamtes) oder bloß ein Studienortwechsel (Argumentation der Bf.) vorlag. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf Sachverhaltsebene der Umfang und Inhalt der beiden Studien zu vergleichen.

Beide Bachelorstudien sind nach § 2 der jeweiligen Curricula ein sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium im Sinne des § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 und umfassen jeweils einen Arbeitsumfang von 180 ECTS-Punkten, 6 Semester Mindeststudiendauer, die Absolvierung einer Studieneingangsphase und die Abfassung einer Bachelorarbeit. Absolventen tragen jeweils den akademischen Titel BSc (Bachelor of Science).

Beide Studien sollen eine breite, fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung bieten (vgl. auch https://www.wu.ac.at/studium/bachelor/ und https://www.jku.at/studium/studienarten/bachelordiplom/ba-wirtschaftswissenschaften/ (Datum der Abfragen: Approbationsdatum dieser Entscheidung) und umfassen jeweils volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen, auswählbare Studienzweige (WU: "Betriebswirtschaft", "Internationale Betriebswirtschaft", "Wirtschaftsinformatik", "Volkswirtschaft und Sozioökonomie") bzw. Studienschwerpunkte (JKU: "Betriebswirtschaftslehre", "Internationale Betriebswirtschaftslehre", "E-Business-Management und Kommunikationssysteme", "Volkswirtschaft", "Management und Applied Economics", "Business Engineering and Logistics Management") sowie jeweils weiterführende Fächer wie Mathematik, Statistik, Recht, Fremdsprachen etc.

Sie bilden somit jeweils das "typische" wirtschaftswissenschaftliche Bachelor-Studium an der jeweiligen Universität. In dieser Hinsicht kann ein Vergleich gezogen werden mit dem bisherigen rechtswissenschaftlichen Diplomstudium, welches ebenfalls an mehreren Universitätsstandorten in Österreich angeboten wurde bzw. wird (und nunmehr zusehends durch einen Bologna-konformen Aufbau aus Bachelor und Master ersetzt wird), wobei sich auch hier die konkreten Studienpläne bzw. -inhalte im Detail regelmäßig unterscheiden und dennoch zum selben, als gleichartig anerkannten Ausbildungsergebnis führen sowie jeweils Voraussetzung für die drei juristischen "Kernberufe" Richter, Anwalt und Notar sind.

Wenn die belangte Behörde nun anführt, dass der Titel des zweiten Studiums etwas anders lautet, so ist daraus noch nichts zu gewinnen, da jedenfalls das Ausbildungsziel, der Inhalt und die dadurch eröffneten beruflichen Möglichkeiten entscheiden und nicht bloß eine Bezeichnung. Zudem deckt auch das Linzer Studium sozialwissenschaftliche Themenbereiche in ähnlicher Weise ab (vgl. auch wiederum https://www.jku.at/studium/studienarten/bachelordiplom/ba-wirtschaftswissenschaften/ bzw. vgl. JKU-Curriculum § 5 Abs. 3; Datum der Abfrage: Approbationsdatum dieser Entscheidung).

Die belangte Behörde bringt vor, dass von den abgelegten 42 ECTS an der WU Wien lediglich 24 ECTS an der JKU Linz angerechnet wurden. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig an unterschiedlichen Ausbildungsinhalten liegen, sondern kann auch unterschiedlichen Kursteilnahme-Voraussetzungsketten und Detailunterschieden der Studienpläne liegen, die manche Lehrveranstaltungen entweder erst später (nach Absolvierung anderer Kurse) anrechenbar machen bzw. die aufgrund unterschiedlicher (ECTS-) Gewichtung innerhalb themenverwandter Kurse nicht im gleichen Umfang und damit nicht selten gar nicht anrechenbar sind. Aus der nicht im gleichen Umfang erfolgten Anrechnung zum Zeitpunkt des Studienwechsels kann daher noch kein automatischer Schluss betreffend die Vergleichbarkeit von Studien gezogen werden. Vielmehr kommt es auf die gewonnenen Ausbildungsinhalte mit Abschluss des Studiums und die Qualifikationsprofile sowie Karriereaussichten der Absolventen an. Diese decken sich im konkreten Fall, wie den Curricula zu entnehmen ist.

Die Studienpläne sind in Kernbereichen identisch, jedoch im Gesamten nicht gänzlich deckungsgleich, was allerdings auch daran liegt, dass deckungsgleiche Studien an verschiedenen Standorten aufgrund der Freiheiten und Entwicklungen des Bologna-Systems (Spezialisierungen/Nuancierungen der Lehrinhalte im Detail, Schaffung diverser Voraussetzungsketten bei Lehrveranstaltungs-Anmeldungen und Anrechnungen, welche auch standortbezogen dem schnelleren Studienabschluss dienen sollen) in der Praxis nahezu ausgeschlossen sind.

Die Bf. legte eine Bestätigung der JKU Linz vor, wonach - vergleicht man die Qualifikationsprofile der beiden Studien - von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beiden Studien ausgegangen werden könne. Die Qualifikations- bzw. Ausbildungsziele für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hinblick auf Kompetenzen (im Sinne eines spezialisiertes Systems von Fähigkeiten) sowie von avisierten Lernergebnissen (operationalisiert durch vollzogene Prüfungen) seien an beiden Universitäten in Hinblick auf diesen beiden Programme als gleichwertig anzusehen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Sichtweise an.

In Zusammenschau mit der Bestätigung der JKU, dass die streitgegenständlichen Studien "grundsätzlich gleichwertig" sind, wird daher auch im konkreten Fall von einem Wechsel der Tochter der Bf. zwischen zwei vergleichbaren und gleichwertigen Studien ausgegangen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF. BGBl. I Nr. 24/2019 und Nr. 28/2020 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Das FLAG 1967 selbst enthält keine abschließende Definition eines Studienwechsels.

Nach § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

  1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

  2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

  3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 solche, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist gemäß Abs. 4 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Die Bf. absolvierte im ersten Studienjahr erfolgreich die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP).

Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde davon aus, dass die Tochter der Bf. mit dem Wechsel vom Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien nach dem Sommersemester 2019, somit nach dem vierten Semester des dort betriebenen Studiums, zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz mit dem Wintersemester 2019/2020 einen Studienwechsel (und nicht bloß einen Studienortwechsel) vorgenommen habe. Dieser Studienwechsel erfülle den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, weshalb ein günstiger Studienerfolg, wie ihn § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Gewährung der Familienbeihilfe fordere, nicht vorliege.

Die Bf. hält dem entgegen, es handle sich nicht um einen Wechsel des Studiums, sondern lediglich der "Einrichtung", weshalb kein studienbehilfeschädlicher Studienwechsel vorliege und daher auch keine Rückforderung der ab dem Wechsel ausbezahlten Studienbehilfe zu erfolgen habe.

Es ist zur Klärung der Rechtsmäßigkeit der Rückforderung zunächst zu prüfen, ob ein "Studienwechsel" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 überhaupt vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können ( mit Verweis auf , Rechtssatz JWR_2005130142_20080709X02).

Kein Studienwechsel (und damit außerhalb des Anwendungsbereiches des § 17 StudFG) ist der Wechsel der Studieneinrichtung/des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung. Allerdings ist durch die mit Einführung des UG 2002 erreichte Autonomie der Universitäten - und damit verbunden die jeder Einrichtung mögliche individuelle Gestaltung der Studien - bei einem Wechsel der Studieneinrichtung auch bei gleichbleibender Studienrichtung nicht in jedem Fall eine Gleichwertigkeit gegeben (-F/11 (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 96).

Ein Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist daher vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet der Verwaltungsgerichtshof zu § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt, und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen"; ). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgestellt, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde.

Vorausgeschickt sei, dass zwar einerseits nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG) die Universitäten autonom sind, jedoch zur besseren Vergleichbarkeit in Folge des Bologna-Prozesses Standards aufgestellt wurden, die in den Studienplänen abzubilden sind. Ein bloßer Studienortwechsel kann nicht erfordern, dass das andernorts aufgenommene Studium mit dem vorherigen Studium gänzlich deckungsgleich sein muss, da es ansonsten in der Praxis keinen einzigen (reinen) Studienortwechsel geben würde: Schließlich unterscheiden sich auch inhaltsgleiche Studien schon jedenfalls aufgrund der Universitätsautonomie, welche sich je nach Studienort jeweils in individuellen Studienplänen und nicht immer gleichartigen Anrechenbarkeitskriterien ausdrückt. Vielmehr ist im Hinblick auf diese jedenfalls immer auftretenden lokal bedingten Unterschiede zu prüfen, ob im Ergebnis dasselbe beziehungsweise ein vergleichbares Ausbildungsergebnis erreicht wird und ausgehend davon die Frage zu beantworten, ob nur ein Studienortwechsel oder (auch) ein Studienwechsel vorliegt.

Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Student das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. ; , 2002/10/0167). Die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder stellt nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf ab, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht ().

Nicht hingegen gilt als Studienwechsel, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfe, dh. die Anspruchsdauer des neuen Studiums wird um die angerechneten Semester verkürzt (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 101).

Nach unstrittigem Sachverhalt hat die Tochter der Bf. mit dem Wechsel vom Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien nach dem Sommersemester 2019, somit nach dem vierten Semester des seit Oktober 2017 dort betriebenen Studiums, zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz mit dem Wintersemester 2019/2020 jedenfalls einen Studienortwechsel vorgenommen.

Wie sich im Rahmen der Beweiswürdigung gezeigt hat, sind die beiden Studien inhaltlich als vergleichbar und gleichwertig anzusehen. Die Bf. hat daher zwar einen Studienortwechsel, aber keinen Wechsel des Studiums vorgenommen. Würde man die Kriterien betreffend einen bloßen Studienortwechsel noch enger ziehen, bliebe für die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Unterscheidung zwischen Studienortwechsel und Studienwechsel () in der Praxis kein Raum, da wie bereits ausgeführt, angesichts des Bologna-Studiensystems anders als vor Jahrzehnten wohl kaum noch zwei zu 100% identische Studien in Österreich bzw. europaweit existieren. Entscheidend ist vielmehr der Kernbereich der Studien.

Bei dieser Sachlage in Zusammenhang mit der Tatsache, dass mit beiden Studienplänen dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Universität auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat.

Die beiden beschwerdegegenständlichen Studien bilden, wie bereits ausgeführt, jeweils das "typische" wirtschaftswissenschaftliche Bachelor-Studium an der jeweiligen Universität. In dieser Hinsicht kann zudem ein Vergleich gezogen werden mit dem rechtswissenschaftlichen Studium, welches ebenfalls an mehreren Universitätsstandorten in Österreich angeboten wird, wobei sich auch hier die konkreten Studienpläne bzw. -inhalte im Detail regelmäßig unterscheiden und dennoch zum selben, als gleichartig anerkannten Ausbildungsergebnis führen sowie jeweils Voraussetzung für die drei juristischen "Kernberufe" Richter, Anwalt und Notar sind. In allen Fällen von Studienortwechseln bezüglich Rechtswissenschaften hat das Bundesfinanzgericht - soweit ersichtlich - einen Studienwechsel verneint und ist ebenfalls von einem "bloßen" Studienortwechsel, welcher nicht zu einem Studienwechsel führte, ausgegangen und dies teilweise trotz abweichenden Studienaufbaus (2 bzw. 3 Studienabschnitte), da der Studieninhalt im Wesentlichen, im Kernbereich, deckungsgleich war (; , RV/0845-L/10; , RV/0839-L/09; , RV/3237-W/11; ; , RV/5100416/2016). Nichts anderes kann für einen Wechsel des typischen Studiums der Wirtschaftswissenschaften gelten, wodurch insgesamt ein sachgerechtes Ergebnis erreicht wird.

Auch im Hinblick auf § 34 Abs. 8 EStG 1988, welcher im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung durch bezahlte auswärtige Ausbildungskosten auf vergleichbare Studien im Einzugsbereich abstellt, hat das Finanzamt Österreich diese Studien offenbar als vergleichbar angesehen (vgl. die Ausführungen des zu einem mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Beschwerdefall; vgl. auch -G/06). Demnach sei es nicht erforderlich, dass das Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist; maßgeblich sei vielmehr, ob die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind (mit Hinweis auf Doralt, EStG4, § 34, Tz 76). Für die Überprüfung dieser Frage erachte es der VwGH als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren (). Eine frühe Spezialisierung auf einen bestimmten Bereich der Betriebswirtschaftslehre könne unter Umständen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein, doch führe dies nach der Rechtsprechung des VwGH nicht dazu, von einer fehlenden Gleichwertigkeit der Studienangebote auszugehen (-G/06 mit Verweis auf ).

Da im konkreten Fall kein Studienwechsel vorlag, waren die Kriterien des § 17 StudFG nicht mehr zu prüfen.

Der Beschwerde war daher durch Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheides stattzugeben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ). Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, welche einer Revision nicht zugänglich sind.

Linz, am

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