Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.11.2022, RV/5100100/2022

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen die Mitteilung des Finanzamtes Linz vom zu VNR ***1*** über den Bezug der Familienbeihilfe unter anderem für das Kind ***K*** (VNR ***2***) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre Tochter ***K*** erhöhte Familienbeihilfe. In einer Bescheinigung des Bundessozialamtes vom war ein Grad der Behinderung des Kindes von 50 % festgestellt worden (Nachuntersuchung in drei Jahren).

Im Zuge dieser Nachuntersuchung wurde der Grad der Behinderung ab nur mehr mit 20 % bestimmt.

In der Mitteilung des Finanzamtes Linz vom über den Bezug der Familienbeihilfe wurde ausgeführt, dass nach Überprüfung des Anspruches für das Kind ***K*** für den Zeitraum April 2005 bis August 2020 erhöhte Familienbeihilfe, für den Zeitraum September 2020 bis April 2023 "nicht erhöhte" Familienbeihilfe gewährt werde. Die Mitteilung enthält (richtigerweise) keine Rechtsmittelbelehrung, sondern nur verschiedene Hinweise, unter anderem darauf, dass für das Kind eine neue Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt worden sei.

Gegen diese Mitteilung richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom , eingelangt am . Darin wurde näher erläutert, warum die im Gutachten des Bundessozialamtes getroffene Einschätzung der Behinderung des Kindes nach Ansicht der Beschwerdeführerin unzutreffend sei. Abschließend beantragte sie, ihrem Einspruch stattzugeben.

Ferner wurde der Beschwerde ein mit Formblatt Beih 3 gestellter Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***K*** ab Juli 2020 angeschlossen.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine neuerliche Untersuchung des Kindes durch das Bundessozialamt (Sozialministeriumservice). In der Bescheinigung vom wurde der Grad der Behinderung des Kindes neuerlich mit nur 20 % ab eingeschätzt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das nunmehr zuständige Finanzamt Österreich (Dienststelle Linz) die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurück, da nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar wären und die angefochtene Mitteilung (vom ) ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter sei. Informativ wies das Finanzamt auf die neue Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom hin.

Dagegen richtet sich der Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdeführerin habe sich exakt an die Anweisungen einer (namentlich genannten) Mitarbeiterin im Info-Center gehalten. Auch sei ihr die Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe erst bei diesem Telefonat mitgeteilt worden. Auch "den Bescheid" (gemeint offenkundig: die Bescheinigung des Sozialministeriumservice) vom habe sie bisher nicht erhalten.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den am eingelangten Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***K*** für den Zeitraum "ab Juli 2020" ab. In der Begründung wurde auf die Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom verwiesen, welche die Beschwerdeführerin mit separater Post vom Sozialministeriumservice zugestellt erhalte. Die erhöhte Familienbeihilfe sei für das Kind bis August 2020 ausbezahlt worden.

Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 93 Abs. 3 lit. b BAO.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Zurückweisung derselben gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO.

Nach dieser Bestimmung ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung (Ritz, BAO7, § 260 Tz 5).

Gemäß § 12 FLAG 1967 hat das Finanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen (§ 13 FLAG 1967).

Das Familienlastenausgleichsgesetz kennt somit keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Das Finanzamt hat gemäß § 12 FLAG 1967 die Verpflichtung, den Antragsteller über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe sowie den Bezieher der Familienbeihilfe über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe (oder des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe) durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren. Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe (oder des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe) oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe (oder des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe) ist kein Bescheid und somit weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 12 Rz 5 mit Hinweis auf -G/06 und ; ebenso ; vgl. auch sowie die bei Ritz, BAO7, § 260 Tz 8, zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen sind).

Es hat daher bereits das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die sich gegen die Mitteilung vom richtet, zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.

Zulässig wäre dagegen eine Beschwerde gegen den Bescheid vom gewesen, mit dem der Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Juli 2020" abgewiesen wurde. Dieser Bescheid enthält auch (anders als die Mitteilung vom ) eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Eine solche Beschwerde ist jedoch weder aktenkundig noch in der Beihilfendatenbank angemerkt.

Da gegen die Mitteilung über die Einstellung der Auszahlung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***K*** keine Beschwerde zulässig ist, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Einstellung nur dadurch erfolgen, dass ein Antrag auf (Weiter-)Gewährung des Erhöhungsbetrages gestellt wird. Über diesen Antrag muss das Finanzamt im Falle der Abweisung gemäß § 13 FLAG 1967 bescheidmäßig absprechen. Gegen einen solchen Abweisungsbescheid (hier: vom ) ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig und wird damit dem berechtigten Rechtsschutzinteresse der Partei ausreichend Rechnung getragen. Im Hinblick darauf, dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ein solcher Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages (ab Juli 2020) angeschlossen war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr im Vorlageantrag erwähnten Telefonat entsprechend (und wie dargelegt auch zutreffend) belehrt wurde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor. Es entspricht der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Beschwerde, die sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidcharakter richtet, unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100100.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at