TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2022, RV/7102724/2021

Zwangsstrafe - verspätete Meldung der Daten nach dem WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird in Höhe von 500,00 € festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine im Jahre 2017 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Erinnerungsschreiben vom bei sonstiger Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € aufgefordert, eine Meldung über Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReg, BGBl. I. Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 62/2019 bis längstens zu erstatten.

Die belangte Behörde erließ am einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 111 BAO und drohte im Fall einer weiteren Unterlassung der Handlung bis zum eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an.

Die Bf. erhob nach einem Geschäftsführerwechsel am gegen den Bescheid vom Beschwerde an demselben Tag (), in welcher sie ausführte, dass die Bf. das Erinnerungsschreiben vom nie erhalten hätte. Grund dafür wäre gewesen, dass die Funktion des vormaligen Geschäftsführers mit dessen Tod am xx.xx.2021 geendet habe. Eine beigelegte Sterbeurkunde bestätige dieses Vorbringen. Die Bf. habe sofort nach Kenntnis der Umstände am die Meldung nach dem WiEReG über ihre steuerliche Vertretung nachgeholt und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus:

"Gem. § 5 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die konkret angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gern. § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs 2 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen. Gem. § 16 Abs 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO erzwingen. Gem. § 18 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gem. § 5 Abs 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten. Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie mit Erinnerungsschreiben vom dazu aufgefordert wurden, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000 angedroht. Da Sie dieser Aufforderung nicht Folge geleistet haben, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 festgesetzt und eine Nachfrist zur Meldung bis gewährt. Für den Fall, dass die Meldung nicht innerhalb der Nachfrist eingebracht wird, wurde eine weitere Zwangsstrafe von € 4.000 angedroht.

Eine Überprüfung der Aktenlage hat ergeben, dass die elektronische Zustellung beider Schriftstücke in die Databox von SID ***4*** (= Mag***3***) erfolgte. Die Erinnerung und Androhung der Zwangsstrafe wurde am um 20.26 Uhr zugestellt und am um 07.02 Uhr gelesen. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am um 12.40 Uhr zugestellt und am um 13.42 Uhr gelesen. Die WiEReG-Meldung wurde It. Aktenlage am erstattet. Sie haben die gesetzliche Frist zur Meldung ebenso wie das Erinnerungsschreiben mit Zwangsstrafenandrohung nicht beachtet, weshalb die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv € 1.000 mit Bescheid vom zu Recht erfolgte und Ihre Beschwerde abweisend zu entscheiden war.

Die steuerliche Vertretung brachte im Vorlageantrag ergänzend vor, dass eine Zustellung der Erinnerung zur Meldung an die Bf. und die rechtzeitige Meldung nicht möglich gewesen wäre, da der damalige Geschäftsführer als einzige Ansprechperson am xx.xx.2021 verstorben war. Die steuerliche Vertretung hätte infolgedessen nicht gewusst, ob sie oder ein Rechtsanwalt zur Meldung beauftragt worden wäre. Die im Erinnerungsschreiben gesetzte Frist wäre schon abgelaufen gewesen, als die steuerliche Vertretung vom Geschäftsführerwechsel am , offiziell über GISA am erfahren habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Aus der Aktenlage ist unbestritten, dass die Meldung der Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer trotz Erinnerungsschreibens vom und einer darin gewährten Frist bis längstens zum erst am , am Tag der Erlassung und Zustellung des angefochtenen Bescheides nachgeholt wurde.

Die WiEReG- Registerbehörde des Bundesministeriums für Finanzen teilte zum konkreten Fall überdies am schriftlich mit, dass die Meldung der Daten nach dem Protokoll zur WiEReG-Meldung am um 13:53 Uhr erfolgte. Am darauffolgenden Tag () wurde sodann das Zwangsstrafenverfahren beendet. Der steuerliche Vertreter wurde vom Bundesfinanzgericht am davon fernmündlich in Kenntnis gesetzt.

Aktenkundig und unwidersprochen ist zudem, dass das Erinnerungsschreiben vom samt Androhung der Zwangsstrafe am selben Tag um 20.26 Uhr dem steuerlichen Vertreter zugestellt und von ihm am gelesen wurde. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am dem steuerlichen Vertreter im Wege des Finanz-Online um 12.42 Uhr zugestellt.

Dem Firmenbuchauszug betreffend die Bf. ist zu entnehmen, dass infolge Todes des damaligen einzigen Geschäftsführers am xx.xx.2021 und der dadurch erfolgten Beendigung seiner Funktion als Geschäftsführer die Vertretung der Bf. durch den neuen Geschäftsführer am begonnen hat.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Meldedaten des Finanz-Online, den Protokolldaten der WiEReG Registerbehörde sowie der vorgelegten Sterbeurkunde und werden, da unbestritten, vom Bundesfinanzgericht als erwiesen angenommen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbHs zählen (vgl § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG - vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen - die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gem. § 16 Abs 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO erzwingen.

§ 111 BAO bestimmt:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Nach VwGH ist Zweck der Zwangsstrafe, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (), und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ).

Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung, wenn auch verspätet befolgt wurde (, ). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. ).

Im konkreten Fall erfolgte die Meldung der Daten nach dem WiEReG eindeutig nach der Wirksamkeit des Zwangsstrafenbescheides, nämlich am , um 13.53 Uhr, demnach nach Einbringung der Daten des angefochtenen Bescheides vom in die Databox um 12.40 Uhr. Dies wurde auch in der Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, wonach nach Kenntnisnahme der Umstände die Meldung gemacht worden wäre.

Hinsichtlich der Festsetzung einer Zwangsstrafe ist ein Ermessensspielraum sowohl dem Grunde nach als auch - unter Beachtung des in § 111 Abs 3 BAO normierten Höchstbetrages - der Höhe nach eingeräumt (vgl ; ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zur Ermessensübung:

Sinn und Zweck des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, Behörden, welche gem. § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind, Informationen zu liefern. § 9 Abs. 1 Z 1 bis 16 WiEReG zählt sogenannte Verpflichtete auf, die wie zB Steuerberater gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 (Z 9), im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einblick in das Register nehmen können.

Aus dieser Sicht spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG durch Androhung bzw. Festsetzung einer Zwangsstrafe durchzusetzen. Dies trifft auf den konkreten Fall unbestritten zu, da die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer am erst nach wirksamer Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe durchgeführt hatte, diese demnach unerlässlich für die notwendige Meldung der Daten war.

Der Einwand in der Beschwerde, dass die Bf. das Erinnerungsschreiben vom nie erhalten hätte, vermutlich infolge des Todes des Geschäftsführers, übersieht, dass der Bf. dieses Schreiben mit der Zustellung an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am rechtswirksam zugekommen war. Auch vermag der Umstand des Geschäftsführerwechsels und des Beginnes der neuen Geschäftsführung mit , fünf Wochen vor der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe am keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der verlangten Leistung aufzuzeigen. Dies auch deshalb, da die steuerliche Vertretung im Außenverhältnis nach wie vor die Bf. vertreten hatte und im Innenverhältnis die neue Geschäftsführung über die Notwendigkeit der Meldung der Daten rechtzeitig informieren hätte können.

Im Sinne der Billigkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. zu berücksichtigen. Die Bf. wurde im Jahre 2017 gegründet und weist laut elektronischen Bescheiden seit dem Jahre 2018 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist demzufolge gering. Dazu kommt, dass die Bf. ihre bisherigen abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt hat, und die Meldungen nach § 5 WiEReG im Jahre 2018 und 2022 rechtzeitig durchführte. Es wurde bis dato auch nur eine Zwangsstrafe verhängt, sodass das sonstige Verhalten der Bf. für den konkreten Fall nur ein geringes Verschulden aufweist.

Nach Abwägung all dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht in Ausübung des Ermessens zum Ergebnis, dass die Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 € festgesetzt wird. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgte in dieser Entscheidung bei der Beurteilung der Frage, ob die Zwangsstrafe dem Grunde nach zusteht der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bezüglich der Höhe der Zwangsstrafe wurde eine im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung getroffen, welche keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellte (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102724.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at