Beteiligungsfreiheit für Ausschüttungen eines Alternativen Investmentfonds
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Körperschaftsteuer 2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) war mit 11,62% aufgrund eines Genussrechts am Ergebnis und mit 0,97% an den Aktien der ***H*** Beteiligungs AG beteiligt.
Die Bf. wurde im Jahr 2000 unter der Firma "***H*** Management AG" gegründet. Im Jahr 2010 wurde der Firmennamen in "***B*** Management AG" und im Jahr 2014 in "***B*** Holding AG" geändert. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom wurde die **B*** Holding AG gemäß § 239 ff AktG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen ***Bf1*** umgewandelt. Die Bf. bilanzierte 2013 und 2014 in einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. März bis 28. Februar (vgl. Eintragungen im Firmenbuch FN ***xxxx***).
Die ***H*** Beteiligungs AG wurde als Aktiengesellschaft am gegründet und am ins Firmenbuch eingetragen. Ihr Geschäftszweig besteht in der Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen (vgl. Eintragung ins Firmenbuch FN ***yyy***), ihr Kerngeschäft in der Finanzierung in klein- und mittelständische Unternehmen mittels Eigen- und Annexkapital. Der Kernmarkt ist Österreich.
Die ***H*** Beteiligungs AG bilanziert in einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht wurde die ***H*** Beteiligung sAG mit Ablauf des bzw. mit als Alternativer Investmentfonds im Sinne des Alternativer-Investmentfonds Manager Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, eingestuft. Seitdem ist die ***H*** Beteiligungs AG ein nichtmeldender Alternativer Investmentfonds.
Die Bilanz der ***H*** Beteiligungs AG zum wies einen Gesamtgewinn in Höhe von 6.683.949,32 Euro aus, der sich aus einem Jahresgewinn in Höhe von 2.014.048,19 Euro und einem Gewinnvortrag in Höhe von 4.669.901,13 Euro zusammensetzte. In der abschließenden Steuerbilanz zum erklärte die ***H*** Beteiligungs AG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.159.671,93 Euro nach steuerlichen Korrekturen u.a. für Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG in Höhe von -6.000.000,00 Euro und einer Aufdeckung stiller Reserven und Lasten aufgrund des Wechsels in das AIF-Regime in Höhe von 6.229.052,93 Euro.
Am erfolgte eine Gewinnausschüttung der ***H*** Beteiligungs AG an ihre Aktionäre und Genussberechtigten in Höhe von 2.988.810,61 Euro. Davon entfielen auf die Bf. 347.212,60 Euro für das Genussrecht und 29.079,96 Euro für die Aktienbeteiligung. Von diesen Ausschüttungen behielt die ***H*** Beteiligungs AG 25% bzw. 94.073,16 Euro an Kapitalertragsteuer ein. Die Nettobeträge in Höhe von 260.409,52 Euro (Genussrecht) und 21.809,97 Euro (Aktienbeteiligung) überwies es am selben Tag auf ein Konto der Bf.
Mit Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2014 erklärte die Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 837.005,00 Euro. Dabei wurden die Gewinnausschüttungen der ***H*** Beteiligungs AG vom an die Bf. steuerfrei belassen.
Zur Begründung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit berief sich die Steuervertretung der Bf. auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, nach der Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit sind. Auch wenn die ***H*** Beteiligungs AG als AIF nicht mehr als Körperschaft im Sinne des § 1 KStG 1988 gelte, sei sie dennoch weiterhin eine Kapitalgesellschaft. Daher sei die gesamte Gewinnausschüttung von bereits der Körperschaftsteuer unterworfenen Altgewinnen einer Private-Equity-Kapitalgesellschaft bei einer empfangenden Körperschaft iSd § 7 Abs. 3 KStG als "Gewinnanteil jeder Art aufgrund einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft" gem. § 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 1.213.297,74 Euro an und unterzog somit auch die von der ***H*** Beteiligungs AG ausgeschütteten Gewinne der Körperschaftsteuer. Zur Begründung gab es an, die Ausschüttungen könnten weder als Beteiligungsertrag noch als Einlagenrückzahlung angesehen werden, weil es sich bei der ***H*** Beteiligungs AG gemäß § 186 Abs. 7 InvFG ab um einen Alternativen Investmentfonds und nicht mehr um eine Körperschaft im Sinne des § 1 KStG 1988 handle. Da die Bf. das Vorliegen einer Substanzausschüttung nicht nachweisen habe können, liege ein körperschaftsteuerpflichtiger Fondsertrag vor.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung mit Erkenntnis vom , RV/1100276/2017, als unbegründet ab, die Revision ließ es hingegen mangels einschlägiger hg. Rechtsprechung zur beschwerdegegenständlichen Streifrage zu.
Zur Abweisung führte es zusammengefasst aus, die Beteiligungsertragsfreiheit gemäß § 10 KStG 1988 komme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, denn Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 sei nicht nur, dass die in § 10 Abs. 1 Z 1 und Z 3 genannten Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften gehalten würden, sondern auch, dass diese Kapitalgesellschaften die Voraussetzungen einer Körperschaft iSd § 1 KStG 1988 erfüllten (mit Hinweis auf Kirchmayrin Achatz/Kirchmayr, KStG, § 10 Tz 39). Alternative Investmentfonds gälten aber nach der ausdrücklichen Anordnung des § 186 Abs. 7 InvFG nicht als Körperschaften im Sinne des § 1 KStG 1988. Die Beteiligungsertragsfreiheit nur an den zivilrechtlichen Körperschaftsteuerbegriff zu knüpfen, widerspräche dem im Investmentfondssteuerregime geltenden Transparenzprinzip und damit der Steuersystematik des InvFG. Daher könne für Ausschüttungen eines Alternativen Investmentfonds die Beteiligungsertragsfreiheit des § 10 KStG 1988 niemals unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Auch wenn die Beteiligungsertragsfreiheit nicht unmittelbar gegenüber einem AIF in Anspruch genommen werden könne, stehe sie dennoch grundsätzlich auch Anteileignern an Investmentfonds zu. Da ein Alternativer Investmentfond aber kein Ertragsteuersubjekt sei, könne er die Beteiligungsertragsfreiheit nur vermitteln (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 10 Tz 39).
Für Ausschüttungen durch Meldefonds stehe die Beteiligungsertragsfreiheit zu, soweit in den gemeldeten Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen Gewinnanteile iSd § 10 KStG enthalten seien. Für Ausschüttungen durch Nichtmeldefonds greife die Beteiligungsertragsfreiheit hingegen auch nicht mittelbar, es sei denn, der Anteilseigner könne den Nachweis der Steuerfreiheit im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG erbringen (vgl. Strimitzer/Vock in Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer-KStG 1988, § 110 Tz 48). Einen solchen Selbstnachweis habe die Bf. nicht erbracht.
Eine allenfalls bewirkte systemwidrige steuerliche Mehrfachbelastung der ausgeschütteten Erträge sei auf den Bruch zurückzuführen, der durch den Wechsel der ***H*** Beteiligungs AG vom Körperschaftsteuersystem in das Investmentfondssteuersystem bewirkt worden sei. Der Gesetzgeber hat für diesen Übergang keine gesetzliche Grundlage geschaffen, mit der das von der Beschwerde begehrte Ergebnis herbeigeführt werden könnte. Vielmehr kämen mangels Übergangsbestimmungen die Neuregelungen auch auf bestehende Gesellschaften zur Anwendung.
Dem Beschwerdebegehren könne auch nicht im Wege einer teleologischen Interpretation stattgegeben werden. Zunächst sei nicht klar, welche Norm konkret nun teleologisch in welcher Weise interpretiert werden solle. Zudem finde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die teleologische Interpretation - wie jede Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Dies bedeute bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "Auslegungskorrekturen" (vgl. etwa ; , Ra 2018/04/0089; , Ro 2020/01/0006).
Im Beschwerdefall ließen die Wortinterpretation in Verbindung mit einer grammatikalischen und systematischen Interpretation eine teleologische Interpretation, die zur Anwendung der Beteiligungsertragsfreiheit führe, nicht zu. § 186 Abs. 7 InvFG sehe ausdrücklich vor, dass Körperschaften für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht als Körperschaften im Sinne des § 1 KStG 1988 gälten. Damit scheitere die Anwendung des § 10 KStG gegenüber der ***H*** Beteiligungs AG am gesetzlichen Wortlaut. Zudem widerspräche die Anwendung der Beteiligungsfreiheit gänzlich dem im Investmentfondssteuerregime geltenden Transparenzprinzip und damit auch einer gesetzessystematischen Auslegung des § 186 Abs. 6 InvFG.
Es treffe zwar zu, dass mögliche negative Auswirkungen durch den Wechsel auch von der Literatur aufgezeigt worden seien, etwa von Petritz-Klar in SWI 2013. Allerdings sei auch in diesen Literaturstellen niemals die Anwendung der Beteiligungsertragsfreiheit als Möglichkeit, diesen Auswirkungen entgegenzuwirken, in Erwägung gezogen worden.
Aufgrund der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision hob der Veraltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom , Ro 2021/15/0003, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Die Aufhebung begründete er im Wesentlichen wie folgt (wörtlich):
32Gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekten das Einkommen zugrunde zu legen, das sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben. Im Fall eines abweichendenWirtschaftsjahres ist gemäß § 7 Abs. 5 KStG 1988 der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
33Der Gesetzgeber hat für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (und weiteren juristischen Personen) das Trennungsprinzip festgelegt (vgl. etwa 2001/14/0043). Die Kapitalgesellschaften werden bei der Ertragsbesteuerung als eigene, von den Gesellschaftern unabhängige Steuersubjekte angesehen.
34Die Grundregel für die steuerliche Behandlung von Einkünften eines Kapitalanlagefonds sowie eines Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG ausgenommen AIF in Immobilien ergibt sich aus § 186 Abs. I und 2 InvFG 2011. Demnach sind die vom Kapitalanlagefonds bzw. Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG erzielten Einkünfte direkt den Anteilsinhabenden (Investoren) zuzurechnen (vgl. Petritz-Klar, ). Die Gebilde iSd § 186 Abs. 1 InvFG 2011 sind keineKörperschaftsteuersubjekte; die von ihnen erwirtschafteten Gewinne werden nur auf der Ebene der Anteilinhabenden besteuert(vgl. Bodis/Polivanova-Rosenauer in Bollenberger/Keller, InvFG § 186 Rn 8).
35Das Gesetz regelt sohin die ertragsteuerliche Behandlung vonKapitalanlagefonds sowie Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG inAnlehnung an Grundsätze des Durchgriffs- bzw. Transparenzprinzips(Polivanova-Rosenauer in Doralt ua, EStG, § 27 Anhang II Tz 24 ff;Jakom/Marschner, § 27 EStG Tz 96; G. Aigner, Der inländischeInvestmentfonds 267; G. Aigner in Lechner/Mayr/Tumpel, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen 375).
36Die Besteuerungsregeln des § 186 InvFG gelten nur für vonKapitalanlagefonds einschließlich inländischen Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG erzielte Einkünfte (vgl. G. Aigner, Der inländischeInvestmentfonds 298). Für das Besteuerungsregime des § 186 InvFG 2011 kommt es ausschließlich darauf an, dass die Einkünfte durch den Kapitalanlagefonds erzielt werden.
37Wird eine Kapitalgesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG, sodass sie ab diesem Zeitpunkt gemäß § 186 Abs. 7 InvFG 2011 für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht mehr als Körperschaft gilt, können erst die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte dem Besteuerungsregime des § 186 InvFG 2011 unterliegen. Für Zeiträume vor diesem Zeitpunkt stellt die Kapitalgesellschaft noch einKörperschaftsteuersubjekt dar und unterliegen die - nach demBesteuerungsregime für Kapitalgesellschaften - realisierten Gewinne der Körperschaftsteuer.
38Mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kapitalgesellschaft ein Alternativer Investmentfonds iSd AIFMG wird, tritt der Wechsel von der Besteuerung nach dem Trennungsprinzip (für Zeiträume bis zu diesem Zeitpunkt) zurBesteuerung in Anlehnung an Grundsätze des Durchgriffsprinzips (für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt) ein.
39Das von Kapitalgesellschaften erzielte Einkommen unterliegt auf derGrundlage des Trennungsprinzips auf der Ebene der Kapitalgesellschaft derKörperschaftsteuer; die Weiterleitung an die Gesellschafter unterliegt alsGewinnausschüttung der (oftmals durch KESt-Abzug erfolgenden)Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter (so genannte zweite Ebene derBesteuerung des Gewinnes von Körperschaften), es sei denn, es greift beim Gesellschafter eine Steuerbefreiung, insbesondere die Befreiung nach § 10 KStG 1988. Für Einkünfte, die eine Kapitalgesellschaft in Zeiträumen erzielt hat, bevor sie ein Alternativer Investmentfonds iSd AIFMG wurde, ergibt sich aus § 186 InvFG 2011 keine Steuerpflicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Weiterleitung dieser Einkünfte an die Gesellschafter (Investoren) erst durch den Alternativen Investmentfonds erfolgt.
40Mit dem System der Körperschaftsbesteuerung ist es allerdings nicht vereinbar, dass für die von der Kapitalgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt erzielten Gewinne die zweite Besteuerungsebene dauerhaft unterdrückt wird.
41Zwar ist für die Konstellation, bei der eine Kapitalgesellschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG wird, inBezug auf die vor diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte keine spezielle Regelung getroffen, wie sie etwa für eine andere Konstellation, nämlich denFall der Beendigung der Kapitalgesellschaft durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz in § 9 Abs. 6 UmgrStG vorgesehen ist. Allerdings normiert § 186 Abs. 7 InvFG 2011, dass die Kapitalgesellschaft mit dem Zeitpunkt, in welchem sie zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG wird, ihre Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt verliert. Während zivilrechtlich weiterhin eine Kapitalgesellschaft vorliegt, ergibt sich steuerlich aus § 186Abs. 7 InvFG 2011 der Wechsel vom Trennungsprinzip zu Grundsätzen desDurchgriffsprinzips. Dies hat zur Folge, dass mit dem Ende der Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt - nach Aufdeckung der stillen Reserven, wie dies im vorliegenden Fall zutreffend erfolgt ist (vgl. § 18 KStG 1988) - der Betrag der von der Kapitalgesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erzielten und bis dahin noch nicht ausgeschütteten Gewinne steuerlich als den Gesellschaftern zugegangen anzusehen ist. Mit diesem Zeitpunkt gelten also aus steuerlicher Sicht die Gewinne der Kapitalgesellschaft, so sie im Kapital der Gesellschaft nach Abzug der Einlagen iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 Deckung finden, als von dieser an die Gesellschafter ausgeschüttet.
42Im gegenständlichen Fall ermittelt die revisionswerbende GmbH ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 28. Februar. Sie hielt Aktien und Substanzgenussrechte an der H AG, deren Bilanzstichtag der 30. September ist. Die H AG war bis zum Ablauf ihres mit endenden Wirtschaftsjahres eine Körperschaft iSd § 1 Abs. 2 Z I KStG 1988. Die H AG ist ab dem l . Oktober 2013 ein Alternativer Investmentfonds iSd AIFMG geworden; dieser Stichtag fällt in das Wirtschaftsjahr 2013/2014 der revisionswerbenden GmbH. Gemäß § 186 Abs. 7 InvFG 2011 gilt die H AG ab Beginn des nicht mehr alsKörperschaftsteuersubjekt. Wie sich aus dem Obenstehenden ergibt, ist mit Beginn des der (in der Gesellschaft noch vorhandene) Gewinn der H AG als an die Gesellschafterebene ausgeschüttet anzusehen.
43Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sind Körperschaften mitBeteiligungserträgen in Form von Gewinnanteilen jeder Art auf Grund einerBeteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit.
44Für die mit Beginn des anzusetzende Ausschüttung derGewinne der H AG sind bei der revisionswerbenden GmbH die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 10 KStG 1988 erfüllt. Der tatsächlichen Auszahlung einer Gewinnausschüttung der H AG imFebruar 2014 kommt keine weitergehende steuerliche Bedeutung zu, weil der gesamte (auch thesaurierte) Gewinn der H AG bereits mit als ausgeschüttet gilt.
45Da die im Revisionsfall strittigen Einkünfte nicht von einem Gebilde iSd § 186Abs. 1 InvFG 2011 erzielt worden sind (sondern noch von einemKörperschaftsteuersubjekt), kann auch kein Anwendungsfall des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 (betreffend die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Meldung) vorliegen.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Die Verwaltungsgerichte sind im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Bei seiner neuerlichen Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht somit an die Rechtsanschauung des Höchstgerichtes gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses sind (vgl. ).
Aufgrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH ist geklärt, dass die Bf. für die von der ***H*** Beteiligungs AG empfangenen Gewinnausschüttungen in Höhe von 347.212,60 Euro für das Genussrecht und in Höhe von 29,079,96 Euro für die Aktienbeteiligung die Beteiligungsertragsfreiheit des § 10 Abs. 1 Z 1 KStG in Anspruch nehmen konnte. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014 betragen daher wie erklärt 837.005,09 Euro.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der Klärung der beschwerdegegenständlichen Streitfrage durch das zitierte Erkenntnis des VwGH liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr vor. Die Revision ist daher unzulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Knesl/Knesl/Mischkreu in BFGjournal 2023, 43 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100202.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at