Herabsetzung von Vorauszahlungen nur für das laufende Kalenderjahr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2022 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2022 und Folgejahre werden mit 1.696.102,00 € festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit "Vorauszahlungsbescheid 2022" vom wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer "für 2022 und Folgejahre" mit 3.601.215,00 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die elektronisch eingebrachte Beschwerde vom , in der aufgrund der Geschäftsentwicklung eine "entsprechende" Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt wurde. Die Geschäftsentwicklung für das per geendete Geschäftsjahr sei aus dem letzten vorliegenden Monatsabschluss nachvollziehbar.
Das Finanzamt setzte mit Beschwerdevorentscheidung vom die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2022 und Folgejahre mit 2.050.000,00 € fest.
Dagegen richtet sich der elektronisch eingebrachte Vorlageantrag vom . Aufgrund der nunmehr vorliegenden Bilanz per werde die Herabsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 2022 auf 1.696.102,14 € und für das Kalenderjahr 2023 auf 1.500.000,00 € beantragt. Dem Vorlageantrag war die Handelsbilanz zum angeschlossen.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und teilte diesem über Anfrage am mit, dass gegen eine Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 auf 1.696.102,00 € keine Einwände bestünden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr (§ 7 Abs. 4 KStG 1988).
Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden (§ 7 Abs. 5 KStG 1988).
Für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sind gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 die Vorschriften des EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.
§ 45 EStG 1988 normiert:
(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.
(5) Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen findet sich in den oben zitierten § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45 EStG 1988. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, d.h. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreskörperschaftsteuer entspricht. Die dem Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 eingeräumte Befugnis steht auch dem Bundesfinanzgericht als Beschwerdeinstanz zu. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr glaubhaft machen (siehe mwN).
Ein solcher Nachweis wurde im Zuge des Vorlageantrages für das laufende Kalenderjahr 2022 erbracht. Es war daher zweckmäßig und billig im Sinne des § 20 BAO, die Vorauszahlungen für das Jahr 2022 antragsgemäß mit 1.696.102,00 € festzusetzen. Damit wird zum einen dem öffentlichen Interesse an der zeitgerechten Einbringung der Abgaben zur Sicherung eines kontinuierlichen Aufkommens und zum anderen dem berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin an der Festsetzung von Vorauszahlungen, die der zu erwartenden Jahreskörperschaftsteuer entsprechen, Rechnung getragen.
Ein Vorauszahlungsbescheid "wirkt" zwar bis zum Ergehen eines neuen Vorauszahlungs-bescheides auch "für die Folgejahre". Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 4 EStG aber immer nur "für das laufende Kalenderjahr" (hier: 2022) möglich; das gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Es können daher im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung nicht auch für das "künftige Kalenderjahr" 2023 abweichende Vorauszahlungen in Höhe von 1.500.000,00 € festgesetzt werden, wie dies im Vorlageantrag begehrt wurde. Der Beschwerdeführerin steht es aber selbstverständlich frei, ab im sodann "laufenden Kalenderjahr 2023" einen Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen auf 1.500.000,00 € zu stellen, wobei dieser entsprechend zu begründen sein wird.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100747.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-32009