Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2022, RV/7500405/2022

Parkometerabgabe; die Frage, wer ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, unterliegt der freien Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) lastete ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Ayrenhoffgasse 8 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:38 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) vor, dass er das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am 25. und XY, wohnhaft in Rumänien, Straße, zur Benützung überlassen habe. Eine Kopie von dessen Führerschein liege bei.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte den Bf. daraufhin mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Angabe der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens auf.

Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt ua. den Hinweis, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.


In Beantwortung der Lenkerauskunft teilte der Bf. der Behörde am mit, dass das Fahrzeug XY mit Wohnsitz in Rumänien, Straße, überlassen war.

Mit Schreiben vom wurde XY von der MA 67 um Auskunft ersucht, ob ihm das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war. Das Schreiben wurde vom Genannten am nachweislich übernommen, blieb jedoch unbeantwortet.

Dieser Sachverhalt wurde dem Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass aus diesem Umstand zwar nicht der Schluss gezogen werden könne, dass seine getätigten Angaben falsch wären, jedoch bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) korrespondierend mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn es der Behörde ohne einer solchen Mitwirkung nicht möglich sei, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (Verweis auf das Erkenntnis des ZI. 97/02/0527). Er werde daher aufgefordert, der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war (z.B. Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen oder dgl.).

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom vor, dass er seinem Einspruch eine Ausweiskopie und Führerscheinkopie von XY beigelegt habe. Der Verursacher sei von ihm dokumentmäßig bekanntgegeben worden. Wenn Herr XY auf das Schreiben der Behörde nicht geantwortet habe, könne er nichts dafür. Soweit ihm bekannt sei, könne man innerhalb der EU um Amtshilfe ersuchen. Zeugen für die Überlassung gäbe es, aber diesen sei der genaue Tag natürlich nicht mehr bekannt, da diese Personen über solche Nebensächlichkeiten keine Aufzeichnungen führen würden. Er sei eine Privatperson, habe den Termin auf seinem Kalender vermerkt, sei aber nicht zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.


In seinem Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er die nötigen Angaben wahrheitsgemäß erstattet habe. Die in der Strafverfügung angegebene Begründung, er hätte dem Verlangen der Behörde, Auskunft über die Person, der er sein Fahrzeug am überlassen habe, nicht entsprochen, sei unrichtig. Obwohl das bei einem EU Bürger nicht notwendig sei, habe er Kopien von Führerschein und Personalausweis des Verursachers vorgelegt. Die in der Strafverfügung angegebene Aussage, seine Angaben seien unrichtig, sei eine Unterstellung, die er zurückweise.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug am um 20:38 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1090 Wien, Ayrenhoffgasse ggü. 8 stand, nicht entsprochen zu haben, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungs-strafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006), Wiedergabe der Einwendungen des Bf. in der Stellungnahme und im Einspruch und nach Ausführungen zum Sinn und Zweck der Lenkerauskunft fest, dass der VwGH im Erkenntnis vom , ZI. 1622/78, ausgesprochen habe, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein müsse, sodass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne.

Im gegenständlichen Fall sei der Rechtsprechung des VwGH, wonach die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte bzw. welche über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge, jedenfalls den Versuch zu unternehmen habe, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richte, entsprochen worden.

Dieser Versuch habe jedoch als gescheitert angesehen werden müssen, da innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht eingelangt sei. Dem Bf. sei im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben worden, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass von ihm selbst eine schriftliche Erklärung des benannten Lenkers vorgelegt oder zumindest glaubhaft gemacht werde, dass sich diese Person zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich aufgehalten habe - zu erbringen.

Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sei.

Die Behörde sei berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe in Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit nicht aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich oder mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit sei.

Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) hat, handle es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten Erwägungen müssten schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Verweis auf ; ).

Die bloße Erklärung des Bf., dass das Fahrzeug einer Person, welche über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge und weiters im Ausland aufhältig sei, überlassen gewesen sei, sei nicht ausreichend, um die dem Bf. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (Verweis auf die Erkenntnisse des und ).

Der Bf. habe keine tauglichen Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, vorgelegt, weshalb die von ihm gemachten Lenkerangaben nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft daher als unrichtig zu werten gewesen seien.

Er habe daher seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Nach näheren Erläuterungen zum Begriff Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass das Vorbringen des Bf. nicht geeignet war, sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das nachweislich am übernommene Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass er alle Anfragen der Behörde ordnungsgemäß und ehrlich beantwortet habe und daher auf die Begründung zur Strafverfügung (gemeint wohl: Straferkenntnis) im Detail nicht mehr eingehen wolle. Anzumerken sei aber, dass das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1622/78, überholt sei. Zu der Zeit habe es noch keine Möglichkeit gegeben, ein Amtshilfeersuchen in Rumänien zu stellen. Das eigentliche Verfahren zum Parkometergesetz sei eingestellt worden. Gegenständliches Verfahren zum Parkometergesetz sei daher ungerechtfertigt.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parko-metergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , ).).

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ).

Weiters bestimmt § 2 Abs. 2, dass Aufzeichnungen zu führen sind, wenn eine solche Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen erteilt werden kann.

Die Verpflichtung zur Führung entsprechender Aufzeichnungen greift daher nur dann, wenn eine Auskunft ohne solche Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (, vgl. weiters , zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, , , ). Es handelt sich hierbei um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen.

Nennung einer im Ausland wohnhaften Person als Lenker - erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten, Ermittlungspflicht der Behörde

Zufolge der ständigen Judikatur des VwGH besteht, wenn der Zulassungsbesitzer eine Person als Lenker nennt, die im Ausland wohnhaft ist, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da in diesen Fällen die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch die Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren des Lenkers zumindest erheblich erschwert ist (vgl. zB , , ).

Nennt der Zulassungsbesitzer eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker und reichen dessen Angaben bzw. Behauptungen nach Ansicht der Behörde zur Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft dieser Person nicht aus, hat die Behörde den Zulassungsbesitzer zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ermittlungen anzustellen, die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. , , ).

Die Behörde hat jedenfalls an die im Ausland wohnhafte Person - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet *) - ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme zu richten. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden.

(Anm.: Laut Bericht des Rechnungshofes zum Thema "Verkehrsstrafen" verweigert ua. Rumänien jegliches Rechtshilfeersuchen bei Verkehrsdelikten, s. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00300/imfname_760572.pdf

Die Behörde hat in der Folge dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen (, verstärkter Senat, , VwGH 2008/02/0030, ).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Behörde sämtlichen, sie nach der Rechtsprechung des VwGH treffenden Ermittlungspflichten nachgekommen ist und im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung des VwGH auch berechtigt war, nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit dem vom Bf. bekannt gegebenen Lenker zweckdienliche Angaben vom Bf. im Rahmen dessen erhöhter Mitwirkungspflicht zu verlangen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. ). Der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen (vgl. , , unter Verweis auf ).

Gemäß den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern ist der Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. zu allem ).

Die belangte Behörde sah die vom Bf. vorgelegten Kopien des Führerscheins und Personalausweises von XY als nicht ausreichenden Nachweis für dessen Lenkereigenschaft an und ging in freier Beweiswürdigung von einer unrichtig erteilten Lenkerauskunft aus.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich aus den nachstehend angeführten Gründen der Auffassung der belangten Behörde an.

Die Vorlage der Kopien von Führerschein und Personalausweis sagt allenfalls über die Existenz der Person etwas aus, nicht jedoch über deren Aufenthalt in Österreich zu einer bestimmten Zeit und darüber, dass dieser Person tatsächlich das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war.

Der Bf. ist der Aufforderung der Behörde vom , geeignete Beweise für die Lenkereigenschaft von XY vorzulegen, trotz Hinweis auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht, nicht nachgekommen, sondern hat sich darauf beschränkt vorzubringen, dass er nichts dafür könne, wenn Herr XY auf das Schreiben der Behörde nicht geantwortet habe.

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens überlässt ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur einer Person, die er näher kennt und mit der er in laufendem Kontakt ist, da mit der Überlassung eines Fahrzeuges die durchaus realistische Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder Begehen einer Verwaltungsübertretung besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. XY näher kennt und mit ihm in laufendem Kontakt ist. Es wäre daher für den Bf. weder mit keinem großen Aufwand und noch mit Schwierigkeiten verbunden gewesen, mit XY via Telefonat oder E-Mail in Kontakt zu treten, um von diesem eine Bestätigung über seine Lenkereigenschaft abzuverlangen.
Der Bf. hat aber nicht einmal vorgebracht, dass er mit XY Kontakt aufgenommen hat.

Zur Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft von XY zur Tatzeit hätte der Bf. auch Angaben machen können, in welchem Verhältnis er zum Genannten steht, wo die Übergabe des Kraftfahrzeuges stattgefunden hat, was der Grund für die Überlassung des Kraftfahrzeuges war, zu welchem Zweck sich der Genannte in Österreich aufgehalten, etc. Auch dies wurde vom Bf. unterlassen.

Der Bf. hat nicht dargelegt, warum er selbst als Lenker ausscheidet (zB konkrete Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit (vgl. zB ).

Der Bf. ist somit seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat es sich somit selbst zuzuschreiben, wenn die belangte Behörde von einer unrichtigen Lenkerauskunft ausgegangen ist.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; , 2013/17/0033).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er der Behörde eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise

















VwGH, 2008/02/0030











ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500405.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at