Parkometerabgabe; keine gültigen Parkscheine zu den Beanstandungszeiten; Einlegen einer Kopie des Antrages auf Erteilung eines Parkpickerls für Betriebe und Beschäftigte
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom , gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Z1/2022, MA67/Z2/2022 und MA67/Z3/2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je 12,00 Euro - sohin insgesamt 36,00 Euro - zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (je 12,00 Euro, sohin insgesamt 36,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (je 60,00 Euro sohin 180,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (je 10,00 Euro sohin insgesamt 30,00 Euro), insgesamt je 82,00 Euro -insgesamt daher 246,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Vor Erlassung der drei unten näher bezeichneten Strafverfügungen wurde bei der Zulassungsbesitzerin (XY e.U.) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eine Lenkerauskunft eingeholt und ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) als Lenker zu den Beanstandungszeiten namhaft gemacht.
MA67/Z1/2022
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A855 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das näher bezeichnete Kraftfahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse ggü. 35, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:35 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
MA67/Z2/2022
Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A750 der Parkraumüberwachung der Landepolizeidirektion Wien angelastet, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse ggü. 35, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 13:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
MA67/Z3/2022
Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A855 der Parkraumüberwachung der Landepolizeidirektion Wien angelastet, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse 33, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:03 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
bis 3)
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv je € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt.
Der Bf. erhob gegen die drei oben angeführten Strafverfügungen in einem und fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass der Kastenwagen mit dem Kennzeichen Vienna Ende Februar 2022 als Transportmittel für Wäsche für die Putzerei im 3. Bezirk (XY) gekauft und von der Putzerei zwei Tage danach bei der MA 65 ein Parkpickerl für den 3. und 21. Bezirk beantragt worden sei. Ein Kontrollor von MA 67 habe ihm empfohlen, eine Kopie des Antrages hinter der Windschutzscheibe anzubringen (Verweis auf Beilage), dann werde er keine Strafe erhalten. Dies habe er sofort gemacht. Er habe auch drei weitere Kontrollore im 3. Bezirk gefragt und die hätten "diesen Gang zur Kenntnis genommen". Die Putzerei habe schon längst das Parkpickerl (Verweis auf Beilage). Er nehme daher die Strafverfügungen nicht zur Kenntnis und werde sicherlich die Strafen nicht bezahlen.
Ad 1)
Mit Straferkenntnis vom , GZ MA67/Z1/2022 wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse ggü 35, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:35 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 273900EF, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 10:18 Uhr befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Ad 2)
Mit Straferkenntnis vom , GZ MA67/Z2/2022, wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am in der gebühren-pflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse ggü 35, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 13:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da sich im Fahrzeug die Parkscheine Nr. 273900EF, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 09:15 Uhr und Nr. 273900EF, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 10:54 Uhr befunden hätten und die Parkzeit somit überschritten worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Ad 3)
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Z3/2022, wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am in der gebühren-pflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse ggü 33, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:03 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Ad 1) bis 3)
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den eine Geldstrafe von je € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit je 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde in den Straferkenntnissen nach Wiedergabe des jeweiligen Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung fest, dass eine Überprüfung beim Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk ergeben habe, dass für das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen Vienna zu den Tatzeiten kein Parkkleber ausgestellt gewesen sei. Die Ausstellung eines Parkklebers für dieses Fahrzeug sei mit Bescheid GZ. 1333071-2022 vom für den Gültigkeitszeitraum bis erfolgt.
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können, zumal die Übertretung vom Bf. auch nicht bestritten worden sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass die Übertretung mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu vermeiden gewesen wäre, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen gewesen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. brachte beim Verwaltungsgericht Wien fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, dass er von den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung "hereingelegt" worden sei.
Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzesgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan-meldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf.
am um 15:35 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse 35 ggü (MA67/Z1/2022)
am um 13:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse 35 ggü (MA67/Z2/2022) und
am um 20:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Josef-Zapf-Gasse 33 (MA67/Z3/2022)
ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Am war im Fahrzeug die Kopie des Antrages vom auf ein Parkpickerl für Beschäftigte und Betriebe hinter der Windschutzscheibe hinterlegt.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, indem er sich nicht vor Antritt der jeweiligen Fahrt bei der Zulassungsbesitzerin erkundigt hat, ob der Parkchip schon gültig ist.
Das Gericht erachtet das Vorbringen des Bf., wonach er von mehreren Parkraumüberwachungsorganen die Auskunft erhalten habe, dass das Einlegen einer Kopie des Antrages ausreichend sei, als reine Zweckbehauptung, da es einem Lenker, der ein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt bewusst sein muss, dass er im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Bewilligung und Freischaltung des Parkpickerls die Parkometerabgabe entrichten muss. Die Parkometerabgabe gilt erst mit der Bezahlung und Freischaltung des Parkpickerls als entrichtet.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.
Es waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt hat, ohne dieses an den Beanstandungstagen für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weiters je € 12,00 als Kostenbeitrag zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500391.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAC-32000