Parkometerabgabe; Erteilung der Lenkerauskunft im Einspruch gegen die Strafverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Aignerstraße 6, beanstandet, da zur Beanstandungszeit 18:48 Uhr ein gültiger Parkschein fehlte.
Die im Zuge der Beanstandung mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gegenstandslos.
Mit Anonymverfügung vom wurde dem Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges, ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.
Die Anonymverfügung wurde wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist gemäß § 49a Abs 6 VStG gegenstandslos.
Mit Schreiben vom wurde der Bf vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Lenkererhebung) unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Es werde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde am dem Zustellprozess übergeben.
Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis veranlasst.
Dem Lenkerauskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen, da der Bf der Behörde lediglich eine Kopie der "Lenkererhebung" mit dem handschriftlichen Vermerk "Wurde bezahlt siehe Kopie", unterschrieben vom Bf, und eine Kopie der Anonymverfügung vom mit einer Zahlungsanweisung über den Betrag von € 48,00 übermittelte (Datum des Einlangens: ).
Mit Strafverfügung vom lastete die MA 67 dem Bf an, dass er als Zulassungsbesitzer des bereits näher bezeichneten Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug am um 18:48 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1200 Wien, Aignerstraße 6, stand, nicht entsprochen habe.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Unein-bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf vor, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit von Herrn LE, Gasse, 2700 Wr. Neustadt, gelenkt worden sei.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, binnen der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft erteilt zu haben, da mit Schreiben vom keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden sei.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs 1 und 2 sowie 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006), nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass zufolge der Aktenlage am die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , welche unter der GZ. MA67/226700165731/2022 versandt worden sei, dem Zustellprozess übergeben worden sei. Die 3tägige Zustellfrist habe analog zu § 26 Abs 2 Zustellgesetz mit diesem Tag zu laufen begonnen. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden. Mit dem am eingelangten Schreiben sei lediglich die Lenkererhebung mit dem Vermerk "Pavell" sowie "wurde bezahlt - siehe Kopie" retourniert worden. Konkrete Angaben zu jener Person, welcher das Fahrzeug überlassen gewesen sei, hätten jedoch gefehlt.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom sei dem Bf die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden und habe der Bf in seinem Einspruch vom angegeben, dass LE, Gasse, 2700 Wr. Neustadt, das Fahrzeug gelenkt habe.
Nach Erläuterungen zum Sinn und Zweck der Lenkerauskunft führte die Behörde aus, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann bestehe, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, dass betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Dies sei auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom ) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Ausführungen zum Begriff "Ungehorsamsdelikt" stellte die Behörde fest, dass aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen seien, dass den Bf an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen habe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom , eingelangt bei der Behörde am ) und brachte erneut nur vor, dass er das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht gelenkt und an dem bereits angeführten Abstellort geparkt habe.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen
Der Bf wurde von der MA 67 mit Schreiben vom unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft (voller Namen und vollständige Anschrift) gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert und ihm eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft sei auch zu erteilen, wenn der Bf der Meinung sei, das betreffende Delikte nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Die Lenkererhebung wurde am dem Zustellprozess übergeben. Die Versendung des Schreibens wurde ohne Zustellnachweis veranlasst.
Ein Zustellmangel ist nicht feststellbar.
Der Bf übermittelte der Behörde einlangend am eine Kopie der Lenkererhebung mit dem handschriftlichen Vermerk "Wurde bezahlt siehe Kopie" und der Unterschrift des Bf, sowie eine Kopie der Anonymverfügung vom mit einer Zahlungsanweisung über den Betrag von 48,00 €.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom , eingelangt bei der Behörde am , brachte der Bf erstmals vor, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit von Herrn LE, Gasse, 2700 Wr. Neustadt, gelenkt worden sei.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraft-fahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist Sinn und Zweck des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwort-lichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl zB VwGH ).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).
Bei der Frist des § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um eine gesetzliche und daher nicht verlängerbare Frist (, ).
Die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hierbei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen und besteht daher hinsichtlich der Rechtsfolgen kein Unterschied (vgl. zB , ).
Die Lenkererhebung wurde am dem Zustellprozess übergeben. Die Versendung des Schreibens wurde ohne Zustellnachweis veranlasst.
Gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz galt das Lenkerauskunftsersuchen somit am als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am zu laufen und endete am .
Binnen dieser Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt, sondern erst im Zuge seines Einspruches gegen die Strafverfügung vom , eingelangt bei der Behörde am .
Der Bf hat zudem keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens geltend gemacht. Ein solcher Zustellmangel ist auch sonst nicht feststellbar.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Die Erteilung einer Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Frist kann auch nicht schuldbefreiend wirken (vgl. , , , ).
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 ).
Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , , , vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).
Der Bf hat kein Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, ein mangelndes Verschulden im dargelegten Sinn darzutun.
Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedacht-nahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Der Bf hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, da- durch geschädigt, dass er binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine konkrete Person namhaft gemacht hat, der das Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden bei der Strafbemessung, soweit bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 € reichenden Strafrahmen mit 60 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbring-lichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen (siehe Rechtliche Beurteilung) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500389.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at