TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2022, RV/7102255/2021

Zeit zwischen zwei Studien

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom "20.6.2020", Postaufgabe 22.6.2021, gegen den Bescheid Finanzamts Österreich, vom 31.5.2021, Ordnungsbegriff ***5***, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.487,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.460,00), insgesamt € 5.947,50 für die im August 1996 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2019 bis März 2021 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.7.2014

Ein Überprüfungsschreiben des Finanzamts vom 31.7.2014 wurde vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** am 31.8.2014 beantwortet, dass seine im August 1996 geborene Tochter ***6*** ***2*** an der Universität Wien seit dem Wintersemester 2014 bis voraussichtlich Juni 2017 Sprachwissenschaft studiere. Beigefügt war eine Onlineanmeldung vom 26.8.2014 ab dem Wintersemester 2014 betreffend das Bachelorstudium Sprachwissenschaft. Das Gymnasium sei am 14.6.2014 erfolgreich beendet worden. Dazu ist auch das Reifeprüfungszeugnis aktenkundig.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.8.2015

Ein Überprüfungsschreiben des Finanzamts vom 31.8.2015 wurde vom Bf am 7.9.2015 beantwortet, dass das Studium der Sprachwissenschaften voraussichtlich noch zwei Jahre dauern werde. Es wurde auch das Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2015 vom 6.9.2015 und eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Umfang von 22 ECTS-Punkten vorgelegt.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.8.2017

Ein Überprüfungsschreiben des Finanzamts vom 31.8.2017 wurde vom Bf am 8.9.2017 beantwortet, dass seine Tochter Sprachwissenschaften studiere. Vorgelegt wurde das Studienblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2017 vom 6.9.2017 und ein Sammelzeugnis vom 8.9.2017 über positiv absolvierte Prüfungen im Umfang von 104 ECTS-Punkten.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.8.2018

Ein Überprüfungsschreiben des Finanzamts vom 31.8.2018 wurde vom Bf am 28.11.2018 beantwortet, dass seine Tochter Studentin (ohne weitere Angaben) sei. Beigefügt war eine Studienbestätigung der Universität Wien, wonach die Tochter im Wintersemester 2018 als ordentliche Studierende des Studiums A 066 867 Masterstudium Allgemeine Linguistik: Grammatiktheorie und kognitive Sprachwissenschaft zur Fortsetzung gemeldet sei. Laut einer E-Mail der Universität vom 20.11.2018 hat die Tochter ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen.

Der Bf gab dazu an:

Meine Tochter hat Anfang Oktober 2019 die letzte Prüfung für ihren Bachelorabschluss positiv absolviert.

Bis heute, 27.11.2018, hat die Universität nur eine Bestätigung per Email zugesandt (siehe Beilage 1), nicht aber per Post. Daher fehlt noch das schriftliche Abschlusszeugnis.

Es war aber möglich, dass sich meine Tochter, da sie ihr Bachelorstudium schon abgeschlossen hat, für das Masterstudium inskribieren (siehe Beilage 2) konnte.

Ich möchte unbedingt den Termin für die Vorlage der Beweismittel zur Verlängerung der Familienbeihilfe einhalten. Da die Universität Wien es nicht geschafft hat, die schriftliche Bestätigung zeitgerecht zu verschicken, kann ich ihnen nur die beiden oben genannten Bestätigungen schicken.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ein Masterstudienbeginn ohne Abschluss des Bachelorstudiums nicht möglich ist.

Ich hoffe, dass die beiden Bestätigungen ausreichend sind.

Sobald die Studiumsabschlußbestätigung per Post bei uns eingetroffen ist, würde ich sie, falls notwendig, an sie, weiterleiten.

Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades

Laut am 17.12.2018 vorgelegtem Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades vom 20.11.2018 ist ***6*** ***2*** berechtigt, den akademischen Grad Bachelor of Arts (BA) zu führen, da am 11.10.2018 die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 18.2.2021

Ein Überprüfungsschreiben des Finanzamts vom 18.2.2021 wurde vom Bf am 18.3.2021 beantwortet, dass seine Tochter Studentin (ohne weitere Angaben) sei. Vorgelegt wurde ein Studienbuchblatt vom 15.3.2021, wonach der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Logopädie Med Campus VI seit 14.9.2020 inskribiert wurde, eine Studienerfolgsbestätigung über das Wintersemester 2020/21 und eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2021.

Ergänzungsersuchen vom 28.4.2021

Mit Ergänzungsersuchen vom 28.4.2021 ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage für das Masterstudium Linguistik von Studienbuchblatt und einem Studienerfolgsnachweis von WS 2018 bis WS 2020 (auch negative Prüfungen). Unter OZ 11 des elektronischen Finanzamtsakts wird angeführt "Vorhalt + Vorhaltsbeantwortung", die Antwort des Bf ist in OZ 11 aber nicht enthalten.

Bestätigung der Universität Wien

In OZ 12 des vorgelegten Finanzamtsakts ist eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Studium UA 066 867 Masterstudium Allgemeine Linguistik enthalten: Grammatiktheorie und kognitive Sprachwissenschaft vom 15.9.2020. Die Prüfungen betreffen den Zeitraum 29.1.2019 bis 28.11.2019 (16 ECTS-Punkte: 4 ECTS 28.11.2019, 4 ECTS 4.2.2019, 4 ECTS 31.1.2019, 4 ECTS 29.1.2019). Außerdem eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Studium UA 033 667 Bachelorstudium Sprachwissenschaft UG2002 von 01.10.2014 bis 11.10.2018.

Rückforderungsbescheid

Mit "Rückforderungsbescheid Einzahlung" vom 31.5.2021, Ordnungsbegriff ***5***, forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.487,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.460,00), insgesamt € 5.947,50 für die im August 1996 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2019 bis März 2021 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Die Begründung dazu lautet:

Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.

Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?

• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür

• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an

Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.

Da Ihre Tochter ab dem ab dem Sommersemester 2019 nur mehr 1x 4 Ects erlangt hat, war die Familienbeihilfe für den obgenannten Zeitraum rückzufordern.

Beschwerde

Gegen den Bescheid vom 31.5.2021 richtet sich die am 22.6.2021 zur Post gegebene und mit 20.6.2020 datierte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des Bf, in welcher ausgeführt wird:

Laut dem Rückforderungsbescheid vom 31.5.2021 soll für den Zeitraum März 2019 bis März 2021 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ***6*** ***2*** (Tochter) in der Höhe von insgesamt € 5,947,50 zurückbezahlt werden.

Frau ***6*** ***2*** hat um ihre Ausbildung fortsetzen zu können, ab März 2019 bei der FH Johanneum in Graz (siehe Beilage 1), bei der Fachhochschule Wiener Neustadt (siehe Beilage 2) und der FH Campus Wien (siehe Beilage 3) um Aufnahme in den FH-Studienlehrgang Logopädie-Phoniatrie-Audiologie angesucht. Sie hat sich auf die jeweiligen Aufnahmetests intensiv vorbereitet.

Leider wurde sie bei keiner FH aufgenommen, was, wie es scheint, beim ersten Aufnahmeversuch leider fast immer der Fall ist.

Im Sommer 2019 hat sie in Ecuador in dem Schulprojekt "***13***", Sozialarbeit verrichtet. Dieses Schulprojekt wurde vor 20 Jahren von einem österreichischen Diakon (***7*** ***8***) gegründet. Es widmet sich der Ausbildung von Minderjährigen vom Kindergarten bis zur Matura (siehe Beilage 4) (homepage: https://***14***.edu.ec).

Ab Oktober 2019 bis Februar 2020 war sie beim Verein ***9*** in ***10*** ehrenamtlich im Projekt "Spielerische Deutschförderung für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren" als Unterstützung der Spielgruppenleiterinnen (siehe Beilage 5) tätig.

Um sich auf ihre Ausbildung in Logopädie vorzubereiten, hat sie von Oktober 2019 bis Jänner 2020 an einem Lehrgang für "Österreichische Gebärdensprache für Fortgeschrittene B1.2", inklusive positiver Semesterabschlussprüfung, teilgenommen (siehe Beilage 6). Gebärdensprache ist bei Kindern mit Hörproblemen ein probates Kommunikationsmittel.

Ab Ende April 2020 hat sie sich wieder auf die Aufnahmeprüfungen der Fachhochschulen vorbereitet.

Diese fanden ab April 2020 statt. Sie hat sich wieder bei zwei FHs angemeldet. In der Woche vom 20.August 2020 kam dann die mündliche Zusage zum Bachelorstudiengang Logopädie von der FH Gesundheitsberufe OÖ, welche dann per 26.8.2020 dann die schriftliche Zusicherung folgte (siehe Beilage 7).

Gleich im WS20/21 hat ***6*** 29 ECTS gesammelt (siehe Beilage 8).

Wie sie oben sehen können, hat Frau ***6*** ***2*** immer ihr Ziel, Logopädie zu studieren, konsequent verfolgt und hat sich auch durch die Nichtaufnahme in drei verschiedenen FHs nicht beirren lassen und sich mit Weiterbildung auf den nächst möglichen Versuch die offizielle Ausbildung aufnehmen zu können vorbereitet. Gleichzeitig hat sie durch ihr soziales Engagement, sowohl in Österreich, bei Kindern mit nicht deutscher Muttersprache, als auch bei einem österreichisch-ekuadorianischen Schulprojekt ehrenamtlich gearbeitet. Wegen der komplexen Aufnahmeverfahren in die FHs konnte sie nicht eine längere Zeit im Schulprojekt in Ecuador Weiterarbeiten. Sobald sie die Möglichkeit hatte, ihre Ausbildung weiterzuführen, also die Aufnahme in die FH erreicht hat, hat sie alle, in diesem Zeitraum möglichen, ETCS gemacht.

Was bedeutet das jetzt konkret für die Rückforderung?

Ich bin kein Spezialist im FLAG. ***6*** ***2*** hat sich in der ihr aufgezwungen und damit ungewollten Wartefrist fachspezifisch weitergebildet. Soweit ich aus diversen juristischen Abhandlungen herauslesen kann, hat ***6*** ***2*** vor ihrem 24. Geburtstag ihr zweites Bachelorstudium begonnen.

Ferner kann lt Covid 19 Gesetz der Leistungsnachweis um zumindest ein Semester später erbracht werden und die Anspruchsdauer verlängert sich um bis zu einem Jahr, auch über die Altersgrenze hinaus.

Dies ist auch in den offiziellen Aussendungen des Bundeskanzleramtes von Frau Minister Raab so kommuniziert worden.

Da ich auch Steuerzahler bin, ist mir eine korrekte und sparsame Vollziehung der Gesetze und Unterstützungen wichtig.

In meinem Fall gibt es Gründe, die es möglich machen von einer vollständigen Rückforderung abzusehen.

Ich hoffe auf eine für mich positive Erledigung.

Die genannten Beilagen waren der Beschwerde beigefügt. Laut Bestätigung vom 22.1.2020 wurde der Kurs Österreichische Gebärdensprache für Fortgeschrittene B1.2 inklusive positiver Semesterabschlussprüfung in der Zeit von 2.10.2019 bis 22.1.2020 im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten absolviert.

Laut Website https://equalizent.com/fuer-hoerende/ finden Semesterkurse an einem Tag in der Woche von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr statt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:

Sachverhalt:

Ihre Tochter ***6***, geboren am ***11*** begann im Wintersemester 2014/15 das Bachelorstudium Sprachwissenschaft an der Universität Wien. Dieses Studium wurde zielstrebig betrieben und im Oktober 2018 abgeschlossen. Im Wintersemester 2018/19 begann sie das Masterstudium Allgemeine Linguistik an der Universität Wien. Im ersten Semester wurden Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS abgelegt, danach wurde das Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben und im November 2020 abgebrochen.

Seit dem Wintersemester 2020/21 absolviert sie das Bachelorstudium Logopädie an der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in ***12***. Im August 2020 hat Ihre Tochter das 24. Lebensjahr vollendet.

In der Folge wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2019 bis März 2021 rückgefordert.

In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass Ihre Tochter im Sommersemester 2019 Aufnahmeprüfungen an verschiedenen Fachhochschulen für das Bachelorstudium Logopädie abgelegt hat, sie wurde jedoch nicht aufgenommen.

Im Sommer 2019 hat ***6*** in Ecuador Sozialarbeit verrichtet und von Oktober 2019 bis Februar 2020 ehrenamtlich beim Verein ***9*** gearbeitet. Zusätzlich hat sie von Oktober 2019 bis Jänner 2020 einen Kurs für Österreichische Gebärdensprache im Ausmaß von insgesamt 30 Stunden absolviert.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 (bzw. 14) ECTS-Punkten oder im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Für die weiteren Studienjahre (nach Erbringung des Erfolgsnachweises) muss grundsätzlich weiterhin ein günstiger Studienerfolg/die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nachvollziehbar sein. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt. Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch das Ablegen von Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. (Grundsätzlich ist zufolge des Universitätsgesetzes davon auszugehen, dass ein ordentlicher Student im Studienjahr Prüfungen im Umfang von etwa 60 ECTS Punkten erreichen sollte.)

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Würdigung:

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, ZI. 98/15/0001).

Ihre Tochter hat vom Sommersemester 2019 bis inkl. Sommersemester 2020 keine bzw. keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung absolviert.

Gemäß der FLAG-Novelle BGBl. I Nr. 28/2020 verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für Studierende die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zum Ende des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wurde und ein Verlängerungssemester, wenn im Sommersemester 2020 ein Studium absolviert wurde.

Da ***6*** im Sommersemester 2020 kein Studium absolviert hat, ist die Verlängerung über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus nicht anwendbar.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 13.8.2021 stellte der Bf Vorlageantrag:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2021, eingelangt am 27.07.2021, wurde meine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 31.5.2021 als unbegründet abgewiesen.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 20.6.2021, bzw. möchte diese ergänzen bzw. präzisieren und zwar folgend:

In der Informationsbroschüre des Bundesministerium Arbeit, Familie und Jugend zur FÖAG-Novelle BGBl. I Nr. 28/2020: Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe bei der Berufsausbildung/eines Studiums infolge der COVID-19-Krise/Stand:1.7.2020 (Broschüre ist als Beilage) wird auf Seite 9 angeführt, dass bei Beginn des Studiums im WS 20/21 eine Weitergewährung bis inkl. SS 21 möglich ist.

Das Erreichen der notwendigen ECTS Punkte vorausgesetzt (16). Frau ***6*** ***2*** studiert seit August 2020 erfolgreich in Linz Logopädie (siehe Beilage Bestätigung des Studienerfolges).

Deshalb beantrage ich, dass für die Semester WS 20/21 und SS 21 keine Rückzahlung des FB und KG zu erfolgen hat, da Frau ***6*** ***2*** in diesen Semestern erfolgreich studiert hat.

Neben einer Einführungsinformation des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend vom 1.7.2020 zur FLAG-Novelle BGBl. I Nr. 28/2020 wurde eine Bestätigung des Studienerfolgs im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Logopädie vom 10.8.2021 vorgelegt, wonach insgesamt 30 ECTS-Punkte erzielt wurden:

Vorlage

Mit Bericht vom 26.8.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Mangels Berufsausbildung wurde beim Bf für seine Tochter ***6***, geboren am ***11***, die Familienbeihilfe für März 2019 - März 2021 zurückgefordert.

Von Oktober 2014 - Oktober 2018 studierte die Tochter des Bf Sprachwissenschaft an der Universität Wien und begann anschließend das Masterstudium Linguistik an der Universität Wien.

Im WS 2018/2019 erreichte sie 12 ECTS und im SS 2019 keine ECTS. Im WS 2019/2020 absolvierte sie eine Prüfung im November mit 4 ECTS.

Im September 2020 begann sie einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Logopädie Med Campus VI und erreichte für das WS 2020/2021 den gesetzlich vorgeschriebenen Studienerfolg.

In seiner Beschwerde führte der Bf aus, dass seine Tochter im Sommersemester 2019 Aufnahmeprüfungen an verschiedenen Fachhochschulen für das Bachelorstudium Logopädie abgelegt hat, sie wurde jedoch nicht aufgenommen.

Im Sommer 2019 hat ***6*** in Ecuador Sozialarbeit verrichtet und von Oktober 2019 bis Februar 2020 ehrenamtlich beim Verein ***9*** gearbeitet. Zusätzlich hat sie von Oktober 2019 bis Jänner 2020 einen Kurs für Österreichische Gebärdensprache im Ausmaß von insgesamt 30 Stunden absolviert.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Im Studienjahr WS 2018/2019 und SS 2019 wurden insgesamt 12 ECTS erreicht, im Studienjahr WS 2019/2020 und SS 2020 wurden 4 ECTS erreicht, weswegen im SS 2019 (Beginn März 2019) kein günstiger Studienerfolg mehr nachgewiesen werden konnte.

Die Tochter des Bf hat am 26.08.2020 das 24.Lebensjahr vollendet, weswegen ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Des Weiteren wird auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Da ab März 2019 kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde und ab September 2020 ebenso kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, war die Rückforderung zu Recht und somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im August 1996 geborene ***6*** ***2*** ist Tochter des Bf ***1*** ***2***.

Von Oktober 2014 bis Oktober 2018 studierte die Tochter des Bf erfolgreich das Bachelorstudium Sprachwissenschaft an der Universität Wien und begann danach das Masterstudium Linguistik an der Universität Wien. Im Masterstudium wurden im Wintersemester 2018/2019 Prüfungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten abgelegt. Im Sommersemester 2019 wurden keine Prüfungen positiv abgelegt. Im Wintersemester 2019/2020 wurde am 28.11.2019 eine Prüfung im Umfang von 4 ECTS-Punkten abgelegt.

Ab März 2019 wollte die Tochter Logopädie-Phoniatrie-Audiologie an einer Fachhochschule studieren und hat sich in den Fachhochschulen FH Johanneum in Graz, Fachhochschule Wiener Neustadt und FH Campus Wien beworben, wurde aber nicht aufgenommen. Im Sommer 2019 hat sie in Ecuador in dem Schulprojekt "***13***", Sozialarbeit verrichtet. Von Oktober 2019 bis Februar 2020 war sie beim Verein ***9*** in ***10*** ehrenamtlich im Projekt "Spielerische Deutschförderung für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren" als Unterstützung der Spielgruppenleiterinnen tätig.

Zur Vorbereitung auf ihre Ausbildung in Logopädie hat sie von Oktober 2019 bis Jänner 2020 an einem Lehrgang für "Österreichische Gebärdensprache für Fortgeschrittene B1.2" inklusive positiver Semesterabschlussprüfung, teilgenommen. Der Kurs fand einmal wöchentlich mit einer Dauer von jeweils eineinhalb Stunden statt. Ab April 2020 nahm die Tochter an Aufnahmeprüfungen bei zwei Fachhochschulen teil. Im August 2020 erhielt sie die Zusage zur Teilnahme am zum Bachelorstudiengang Logopädie von der FH Gesundheitsberufe OÖ, den sie ab 14.9.2020 inskribiert hat. Im Wintersemester 2020/21 absolvierte die Tochter Prüfungen im Umfang von 29 ECTS-Punkten.

Im August 2020 vollendete die Tochter das 24. Lebensjahr.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob der Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.

Zeitraum März 2019 bis August 2020

Im Zeitraum März 2019 bis August 2020 hat die Tochter des Bf in ihrem Masterstudium Linguistik am 28.11.2019 (Wintersemester 2019/20) eine Prüfung (4 ECTS) positiv abgelegt, wobei die letzte vorangegangene positive Prüfung am 4.2.2019 (Wintersemester 2018/19) war. Im Wintersemester 2018/19 wurden insgesamt 12 ECTS-Punkte erworben, im Sommersemester 2019 wurden keine Prüfungen positiv abgelegt.

Da sich die Tochter des Bf im März 2019 dazu entschlossen hat, Logopädie-Phoniatrie-Audiologie an einer Fachhochschule zu studieren und an entsprechenden Auswahlverfahren teilgenommen hat, ist im Zusammenhang mit den vergleichsweise wenigen ECTS-Punkten im Wintersemester 2018/19 und den fehlenden ECTS-Punkten im Sommersemester 2019 davon auszugehen, dass das Masterstudium Linguistik ab März 2019 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen. Bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr ist demnach kein Prüfungsnachweis erforderlich (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 59).

Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15.10.2003, 98/12/0472 u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 59; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012; BFG 15.10.2015, RV/7104777/2015; BFG 27.4.2020, RV/7104684/2019). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. BFG 4.4.2020, RV/7102692/2017).

Der Bf behauptet auch nicht, dass seine Tochter ab März 2019 das Masterstudium Linguistik weiter ernsthaft betrieben hat. Ab März 2019 vermittelt daher das Masterstudium Linguistik keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn im November 2019 noch eine einzige Prüfung positiv abgelegt wurde. Zur Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren an den Fachhochschulen wird festgehalten, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Die Wartezeit auf ein "Wunschstudium" (vgl. BFG 10.8.2022, RV/7101262/2020) kann nach dem Abschluss der Schulausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967) oder der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967) von Bedeutung sein, nicht aber für die Zeit zwischen dem Abschluss einer universitären Ausbildung (Bachelor) und dem Beginn einer weiteren Ausbildung.

Auch wenn die bei der ehrenamtlichen Mitarbeit in Projekten wie dem Schulprojekt in Ecuador oder dem Sprachförderungsprojekt in Österreich gemachten Erfahrungen für den angestrebten Beruf als Logopädin wertvoll sind, macht das diese Mitarbeit noch nicht zur Berufsausbildung.

Zum Lehrgang für Gebärdensprache ist zu sagen, dass dieser Kurs einmal wöchentlich mit einer Dauer von jeweils eineinhalb Stunden stattfand.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verlangt, dass eine Ausbildung die überwiegende Arbeitszeit in Anspruch nehmen muss, also nicht neben der Ausbildung einem Vollzeit-Beruf nachgegangen werden kann (arg. "wenn ... durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."). Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt.

Bei einer durchschnittlichen Kursdauer von 1 1/2 Wochenstunden ist davon auszugehen, dass diese Ausbildung auch unter Berücksichtigung von (nicht bekannt gegebenen) Übungs- und Vorbereitungszeiten zu Hause nicht die Ausübung eines Berufs mit 30 oder 40 Wochenstunden neben der Ausbildung unmöglich macht. Daher liegt wegen der geringen zeitlichen Inanspruchnahme durch den Gebärdensprachekurs-Kurs keine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 vor. Eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegt nur dann vor, wenn die praktische und theoretische Ausbildung zuzüglich Lernen und Wiederholen zu Hause die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (vgl. etwa BFG 15.3.2022, RV/7102307/2020). Damit wurde mit dieser Ausbildung nicht die überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen und liegt keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 FLAG 1967 vor.

Zeitraum September 2020 bis März 2021

Die Tochter des Bf ist im August 1996 geboren und hat im August 1996 das 24. Lebensjahr vollendet. Zwar erhielt sie im August 2020 die Zusage zur Teilnahme am Bachelorstudiengang Logopädie von der FH Gesundheitsberufe OÖ. Damit allein beginnt aber keine Berufsausbildung. Diese beginnt erst mit dem tatsächlichen Studium. Laut Studienbuchblatt vom 15.3.2021 wurde der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Logopädie Med Campus VI seit 14.9.2020 inskribiert.

Wie auch auf der Website der Fachhochschule (https://www.fh-gesundheitsberufe.at/bachelor-studiengang/logopaedie/) angeführt ist , beginnt das Bachelorstudium regelmäßig im September eines Jahres. Im September 2020 hatte die Tochter aber bereits das 24. Lebensjahr vollendet.

§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 kommt also nicht zur Anwendung, da die Tochter das Studium erst nach Erreichen der Altersgrenze begonnen hat und der Beginn des Studiums nach Erreichen der Altersgrenze nicht auf die COVID-19-Krise, sondern auf das Aufnahmeverfahren zurückzuführen ist. Die Regelung des § 15 FLAG 1967 (Verlängerung eines im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 bestanden habenden Familienbeihilfeanspruchs) ist hier ebenfalls nicht wirksam, da im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat. Die weiteren Regelungen von § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, die einen Anspruch bis zum 25. Lebensjahr vorsehen, sind auch nicht anwendbar, da keiner der dort genannten Tatbestände vorliegt. Es besteht daher auch im Zeitraum September 2020 bis März 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Keine Zulassung einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob und wann ein Studium ernsthaft betrieben wurde, ist einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.

Wien, am 12. Oktober 2022

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 15 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
VwGH 10.12.1997, 97/13/0185
VwGH 22.04.1998, 98/13/0067
VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079
VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142
VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047
VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162
VwGH 26.05.2011, 2011/16/0057
Zitiert/besprochen in
Wanke in BFGjournal 2024, 130
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102255.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at