Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2022, RV/3100534/2022

Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch D&T Steuerberatungs OG, Bahnstraße 7, 3580 Horn, gegen die am zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Österreich betreffend Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 zu Recht erkannt:

I. Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom den Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO des am ausgefertigten Einkommensteuerbescheides 2014 sowie des am ausgefertigten Einkommensteuerbescheides 2015 gestellt. Der Antrag enthält folgende Begründung (kursive Schreibweise im Original):

Wir ersuchen den Bescheid dahingehend abzuändern und für die o.a. Abgabenjahre Werbungskosten /Familienheimfahrten im Höchstausmaß von je EUR 3.672.- und die Kosten der doppelten Haushaltsführungvon EUR 870,24 für die Benützung des Privatzimmers in Wien zu berücksichtigen.

Des Weiteren ersuchen wir um Berücksichtigung des Kinderfreibetrages in Höhe von EUR 440.- für Sohn ***Name1*** im Jahr 2014 und 2015.

Herr ***Bf1*** besuchte bis zur Trennung von seiner Lebenspartnerin im September 2018nachweislich wöchentlich seinen Familienwohnsitz. Er war voll in die Kindererziehung seines

damaligen minderjährigen Sohnes ***Name1*** eingebunden.Nach der Trennung von seiner Partnerin übernahm Herr ***Bf1*** die Kindererziehung bis zurVolljährigkeit des Sohnes. Das Höchstausmaß der Familienheimfahrten deckt nur einenminimalen Betrag des tatsächlichen Aufwandes. Bei einer Fahrtstrecke Wien-Innsbruckentsprechen die beantragten Familienheimfahrten 9 Reisen.

2. Die belangte Behörde hat mit dem am ausgefertigten Abweisungsbescheid 2014 und mit dem am selben Tag ausgefertigten Abweisungsbescheid 2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des am ausgefertigten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 und den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des am ausgefertigten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 abgewiesen. Die Abweisungsbescheide enthalten folgende Begründung (kursive Schreibweise im Original).

Nachdem die Trennung von der damaligen Lebensgefährtin (Kindesmutter) bereits vor 2014 erfolgte,liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von doppelter Haushaltsführung undFamilienheimfahrten nicht vor. Der Kinderfreibetrag kann auch nicht berücksichtigt werden, da keineUnterhaltszahlungen erfolgten. Der Antrag war abzuweisen.

3. Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebraucht und dieses wie folgt begründet:

Herr ***Bf1*** war bis Oktober 2016, nicht 2018 wie fälschlicherweise im Antrag angegeben, mitseiner damaligen Lebenspartnerin ***Name2*** im gemeinsamen Haushalt in ***Adresse1*** wohnhaft. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Kriminalpolizei bzw. beimBundesamt für Verfassungsschutz war Herr ***Bf1*** allerdings nicht polizeilich in ***Adresse1*** gemeldet.Im Oktober 2016 ist Herr ***Bf1*** nach Wien übersiedelt und im Dezember 2016 ist sein Sohn ***Name1*** zu ihm nach Wien gezogen und lebte zwei Jahre bei seinem Vater.

Unserer Ansicht nach stand Herr ***Bf1*** somit in den Jahren 2014 und 2015 in einer aufrechtenLebensgemeinschaft und, die im Antrag angeführten Familienheimfahrten und Kosten für DoppelteHaushaltsführung sowie der Kinderfreibetrag wären gemäß unseres Antrages zu gewähren.

Wir ersuchen, unseren Antrag statt zu geben und den Sachverhalt nochmals zu prüfen undgegebenenfalls bei Unklarheiten Rücksprache zu halten, möglicherweise können auch andereUnterlagen beigebracht werden, die zur Aufklärung beitragen können.

4. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt (kursive Schreibweise im Original):

Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, Kosten für Familienheimfahrten, DoppelteHaushaltsführung und den Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.

Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft stellt die Grundvoraussetzung für die Anerkennung derKosten für Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung und den Kinderfreibetrag dar.Vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn derSteuerpflichtige mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und gleichzeitigmindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Das Tatbestandsmerkmal einereheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozuim Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört.Von einer eheähnlichen Gemeinschaft ist auszugehen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbildein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwartenwäre.

Bereits im Zuge der Überprüfung des Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 299 (1) BAO vom wurde der Antragsteller mittels Ergänzungsersuchen vom ersucht, dietatsächlichen Wohn- und Familienverhältnisse darzulegen. Mangels Vorlage von Unterlagen, die alsIndiz für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft dienen können, wurde der Antrag abgewiesen.Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide 2014 und 2015 wurdeder Beschwerdeführer in einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom erneutaufgefordert, das Bestehen einer Lebensgemeinschaft anhand entsprechender Unterlagen und diedurch die Familienheimfahrten und Doppelte Haushaltführung entstandenen Kosten mittelsZahlungsbelegen nachzuweisen. Auch durch die Beantwortung dieses Ergänzungsersuchenskonnten keine Nachweise erbracht werden, die die angegebenen Verhältnisse bestätigen könnten.

Auch eine konkrete Kostenaufstellung bzw. Zahlungsbelege wurden trotz Aufforderung nichtvorgebracht. Liegen einem zu beurteilenden Sachverhalt ungewöhnliche, den privatenLebensbereich betreffende Verhältnisse vor, welche sich naturgemäß der Überprüfung durch dieBehörde entziehen, trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Werden keinegeeigneten Beweismittel vorgebracht, ist der Sachverhalt von der Behörde in freierBeweiswürdigung zu beurteilen. Aufgrund der nicht erbrachten Nachweise und die derAbgabenbehörde vorliegenden Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dengegenständlichen Zeiträumen eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter bestandenhat. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der beantragten Kosten liegen somitnicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und dazu ergänzend vorgebracht (kursive Schreibweise im Original):

Ergänzend dürfen wir anmerken, dass Herr ***Bf1*** stets seinen Hauptwohnsitz in Tirol hatte und für seinenminderjährigen Sohn ***Name1*** geboren am ***Datum1*** in den gegenständlichen StreitjahrenUnterhalt bezahlte und die Verlegung seines Wohnsitzes schon aufgrund der Obsorge für seinen Sohnunzumutbar war. Daher wären unserer Ansicht nach Familienheimfahrten im Höchstausmaß für die Jahre2014 und 2015 von jeweils EUR 3.672.- als Werbungskosten zu berücksichtigen, aufgrund der FahrtstreckeWien-Rum 476 km einfache Fahrtstrecke, ergibt dies gerade einmal neun Fahrten p.a., somit nur ein Bruchteilder tatsächlichen Fahrten.

6. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

2. Neben der Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides sind in einem Aufhebungsantrag vor allem die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu nennen. Nur die genannten Gründe bilden den Gegenstand des Aufhebungsverfahrens (). Im Rechtsmittelweg unterliegt nur deren Beurteilung einer Überprüfung, eine Aufhebung durch das Verwaltungsgericht aus einem anderen Grund ist unzulässig (; ; ).

3. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erlangung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

4. Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (). Bei einem steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz sind zudem Aufwendungen für Familienheimfahrten insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen. Die Kosten für Familienheimfahrten sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 nur abzugsfähig, soweit sie das höchste Pendlerpauschale (€ 3.672,00) nicht übersteigen. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (; ). Die nichteheliche (eheähnliche) Lebensgemeinschaft ist bei der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt. Die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, genügt allerdings nicht ().

5. Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall relevanten Fassung BGBL. I Nr. 112/2012 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 auf Antrag ein Kinderfreibetrag von € 220 (§ 106a Abs. 1 ersten Teilstrich EStG 1988) jährlich zu. Der Freibetrag gemäß § 106a EStG 1988 betrifft haushaltszugehörige Kinder (Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 106a Rz 3)

6. Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

7. (Ehe-)Partner ist gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist. Zu einer auf Dauer eingerichteten Lebensgemeinschaft gehört eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft ().

8. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht).

9. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen aufklärbar sind ().

10. Der Beschwerdeführer ist im Polizeidienst tätig. Stammdienststelle ist die Landespolizeidirektion ***Ort1*** (ehemals Bundespolizeidirektion ***Ort2***). Seit ist er unbefristet dem Bundesministerium für Inneres zugeteilt und arbeitet seither an diversen Dienststellen in ***Ort3*** (Schreiben des Bundesministeriums Inneres vom , GZ. ***Zahl1***). Im Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit an der Adresse ***Adresse2*** mit Hauptwohnsitz und seit an der Adresse ***Adresse3*** mit Nebenwohnsitz gemeldet (für die belangte Behörde ausgestellte Anfragedaten des zentralen Melderegisters vom ).

11. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, ***Name1***, der gemeinsam mit seiner Mutter ***Name2*** in den Beschwerdejahren an der Adresse ***Adresse4*** mit Hauptwohnsitz gemeldet war (für die belangte Behörde ausgestellte Anfragedaten des zentralen Melderegisters vom ).

12. Der Beschwerdeführer hat die Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 mit dem Ersuchen versehen, die Bescheide abzuändern, da die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sowie der Kinderfreibetrag für seinen Sohn nicht berücksichtig worden seien. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, wo sich im Beschwerdezeitraum der Familienwohnsitz befand sowie nachzuweisen, dass eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes bestand (Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom und vom ). Der Beschwerdeführer hat dazu nur mit der Antwort seiner steuerlichen Vertretung vom Stellung bezogen und ein Schreiben des Herrn ***Name3*** an die belangte Behörde vorgelegt, mit dem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2014 bis 2016 in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Schwester, ***Name2***, in ***Adresse4*** gelebt und gewohnt habe. Diese Bestätigung reicht nicht aus, die vom Beschwerdeführer sonst nur behauptet Tatsache als glaubhaft oder erwiesen anzusehen, er habe im Beschwerdezeitraum mit der Mutter seines Sohnes an der angeführten Wohnadresse eine auf Dauer eingerichtete Lebensgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) gehabt. Im zentralen Melderegister scheint er an dieser Adresse jedenfalls nicht auf, was in Anbetracht der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers als Polizist, der mit den Meldeverpflichtungen vertraut sein muss, nicht unbedeutend ist. Die belangte Behörde hat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts daher zu Recht die Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 als unbegründet abgewiesen. Ohne einen konkreten und zweifelsfreien Nachweis durch den Beschwerdeführer, dass er im relevanten Zeitraum (2014 und 2015) mit Frau ***Name2*** an der Adresse ***Adresse4*** einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildete, fehlen die Voraussetzungen sowohl für die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) ebenso wie für die Absetzbarkeit eines Kinderfreibetrages (§ 106a EStG 1988). Daher ist für das Bundesfinanzgericht nicht erwiesen, dass der Spruch des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 sowie der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2015 aus den vom Beschwerdeführer im Aufhebungsantrag vorgebrachten Gründen unrichtig ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

III. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall relevanten Rechtsfragen sind nach der Gesetzeslage eindeutig und mit der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100534.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at