Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.11.2022, RV/7103244/2022

Zurücknahme eines Vorlageantrags und einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5***-***6***, ***7***, vertreten durch Ing. Mag. Thomas Robert Benda, Rechtsanwalt, 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, als Erwachsenenvertreter vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Bescheid vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Juni 1967 geborene Beschwerdeführerin ab September 2020 abgewiesen wurde, gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde, jeweils Ordnungsbegriff ***9***, Sozialversicherungsnummer ***8***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Die Beschwerde vom betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Bescheide

Bescheid vom betreffend Familienbeihilfe

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3***, auf Familienbeihilfe vom für sich selbst ab September 2020 ab und begründete dies so:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Im Formular Beih 100 wurde kein Zeitraum angegeben. Dieser Antrag gilt somit ab 09/2020.

Bescheid vom betreffend Erhöhungsbetrag

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom für sich selbst ab September 2015 ab und begründete dies so:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Sozialministeriumservice hat in seinem Gutachten vom zwar eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Ausmaß von 50 % festgestellt, jedoch konnte diese nur verspätet festgestellt werden. Das entsprechende Gutachten wurde Ihnen bereits übermittelt.

Aufhebungsbescheid vom

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Abweisungsbescheid "vom " (gemeint, siehe Bescheidbegründung, vom ) betreffend Antrag auf Familienbeihilfe gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und führte dazu aus:

Der Abweisungsbescheid vom wird aufgehoben, da der Zeitraum der Abweisung nicht korrekt war.

Ein neuer Abweisungsbescheid wird gesondert erlassen.

Bescheid vom betreffend Familienbeihilfe

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe vom für sich selbst ab September 2015 ab und begründete dies so:

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung oder, wenn das Kind wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, zu (§ 2 Abs. 1 lit. b und c Familienlastenausgleichsgesetz 1967, FLAG 1967). Auf Sie trifft keine dieser Voraussetzungen zu.

Sie haben am das 18. Lebensjahr vollendet und standen danach in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Dies trifft auch auf den strittigen Zeitraum zu.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung festgestellt wurde, als erheblich behindert. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) hat erstmals am in einem Gutachten festgestellt, dass bei Ihnen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab November 2020 als erwiesen angesehen werden könne.

In den beiden weiteren seither erstellten Gutachten bestätigt das BSB mangels Vorlage weiterer Befunde den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit.

Das Finanzamt ist an die der Bescheinigung des BSB zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. 2011/16/0063; 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Ihr Antrag war daher abzuweisen.

Beschwerde vom

Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Beschwerde betreffend "Abweisungsbescheid vom und Abweisungsbescheid vom wegen Antrags auf Familienbeihilfe und Antrags auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung", gemeint jedoch, siehe Beschwerdegegenstand, die beiden Abweisungsbescheide vom , und führte unter anderem aus:

I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung:

Ich, die Beschwerdeführerin, erhebe, vertreten durch meinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamts Österreich zum Ordnungsbegriff ***9***, jeweils vom , welche meinem Erwachsenenvertreter am zugestellt wurden, Bescheidbeschwerdean das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Die beiden Bescheide werden zur Gänze wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit angefochten.

IL Sachverhalt

Ich bin psychisch behindert und wurde bis zum Ableben meiner Mutter im elterlichen Haushalt an der Adresse ***4*** ***6***, ***7***, betreut und versorgt. Nach dem Ableben meiner Mutter wurde [der einschreitende] Rechtsanwalt zu meinem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Bis zu seiner Bestellung war ich vollkommen einkommenslos.

Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde dem Finanzamt NeunkirchenWiener Neustadt am mitgeteilt. Mit Schreiben vom des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde mitgeteilt, dass ich offenbar seit meiner Geburt an schweren Phobien leide und es mir unmöglich ist, ein "normales" Leben zu führen. Es wurde auch mitgeteilt, dass ich quasi kaum das Haus verlasse und wegen meiner psychischen Störungen auch die Schule nach dem zweiten Jahr abgebrochen habe. Diesem Schreiben war der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe angeschlossen.

Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom hat der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausgeführt, dass der Antrag auf Familienbeihilfe mit Wirkung ab gestellt werde, das Formular Beih 3 ausgefüllt und die Bestellungsurkunde für die Erwachsenenvertretung angeschlossen, nochmals auf die Antragstellung zum Pflegegeld hingewiesen und zur Haushalts- und Einkommenssituation Auskünfte erteilt.

Weitere Verfahrenshandlungen sind dem Erwachsenenvertreter seitens der belangten Behörde bis zu den Abweisungsbescheiden vom nicht bekannt geworden.

Der Erwachsenenvertreter hat das zwischenzeitlich im Pflegschaftsverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten der belangten Behörde im Dezember 2020 übermittelt und im März 2021 um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht (wobei auch hierauf keine Auskunft der belangten Behörde übermittelt wurde).

Die belangte Behörde hat zudem in den Abweisungsbescheiden auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom Bezug genommen, welches der Erwachsenenvertreter zunächst nicht erhalten hat. Erst im Zuge der erneuten Anfrage wegen der ggst. Rechtsmittelausarbeitung wurde dieses Gutachten von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt.

Die belangte Behörde ignoriert, dass ich als erheblich behindertes "Kind" zu qualifizieren und voraussichtlich dauerhaft außerstande bin, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Zudem sind die zugrundeliegenden Abweisungsbescheide vollkommen gesetzwidrig ausgeführt, da sie nicht einmal Feststellungen oder eine rechtliche Beurteilung enthalten und aktenwidrige Inhalte zitieren.

Das Erscheinungsbild dieser Abweisungsbescheide lässt darauf deuten, dass sich die belangte Behörde den Akt nicht einmal angesehen und vollkommen willkürlich Entscheidungen getroffen hat.

III. Beschwerdegründe

Die Abweisungsbescheide vom des Finanzamts Österreich sind rechtswidrig und verletzen mich insbesondere in meinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren und die Gewährung von Familienbeihilfe und dem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Dazu wird im Folgenden konkret ausgeführt:

a/ Inhaltliche Mängel der Abweisungsbescheide:

Der Abweisungsbescheid hinsichtlich meines Antrags auf Familienbeihilfe enthält als Begründung nur ein Gesetzeszitat aus dem FLAG und eine Zeile dahingehend, dass im Formular Beih 100 kein Zeitraum angegeben worden sei, der Antrag somit ab 09/2020 gelte. Neben der Rechtsmittelbelehrung ist sonst keine Begründung daraus zu entnehmen.

Es fehlt dem Bescheid sohin an jeglichem Inhalt, der den zugrundeliegenden Sachverhalt, die getroffenen Feststellungen, die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung und die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die belangte Behörde stützt, nachvollziehbar machen.

Qualitativ nicht viel besser steht es um den Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrags auf Erhöhung wegen erheblicher Behinderung. Auch hier führt die belangte Behörde zunächst nur Gesetzeszitate des FLAG aus. Auf Seite 2 dieses Abweisungsbescheides ist in der Folge das Gutachten des Sozialministeriumservice erwähnt und ein Halbsatz, wonach die Erwerbsunfähigkeit nur verspätet festgestellt werden konnte.

Was nun wirklich festgestellt worden ist und wie sich diese Feststellungen rechtlich auswirken und von der belangten Behörde qualifiziert werden, bleibt vollkommen im Dunkeln.

Die Abweisungsbescheide sind daher vollkommen willkürlich und verletzen mein Recht auf ein faires Verfahren, weil ich nicht einmal ansatzweise nach vollziehen kann, auf welcher Grundlage (Feststellungen) die belangte Behörde ihre Entscheidungen trifft und wie sie diese rechtlich begründet.

Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Verwaltungsgerichtshof für Inhalt und Form der Bescheide nach § 58 Abs. 1 AVG ausgeführt hat, gilt auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO (vgl. 2003/17/0205).

b/ Verletzung des Parteiengehörs:

Seitens der belangten Behörde wurde weder eine Möglichkeit gegeben, sich zum Gutachten des Sozialministeriumservice zu äußern, noch sonst darzulegen, warum bei mir eine beträchtliche Behinderung im Sinne des FLAG vorliegt. Es war nicht abzusehen, dass die belangte Behörde Zweifel daran hegen konnte, dass ich seit jeher eine beträchtliche Behinderung aufweise, die es mir unmöglich macht, meinen eigenen Unterhalt zu verdienen.

Mit den angefochtenen Bescheiden werde ich in meinen Rechten auf ein faires Verfahren, auf die Wahrung des Parteiengehörs und auf eine nachvollziehbare (sohin nicht willkürliche) Entscheidung der Behörde gröblichst verletzt.

Die Willkür der belangten Behörde ist auch dort immanent, wo sie sich auf das Gutachten des Sozialministeriumservice stützt. Dieses Gutachten ist ein reines Aktengutachten und enthält sohin überhaupt keine persönliche Einschätzung durch die befundenden Gutachter des Sozialministeriumservice. Das Aktengutachten übersieht nämlich insbesondere, dass die Fragestellung, die durch das Gutachten der Dr. ***11*** ***12*** für das Pflegschaftsgericht zu beantworten war, überhaupt in keinem Zusammenhang mit den Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zu klären sind, stehen.

Zudem ist im Gutachten überhaupt nicht begründet, warum die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist bzw. woraus die Gutachter überhaupt schließen können, dass bis zum 18. Lebensjahr keine erhebliche Behinderung bei mir vorgelegen habe. Das Gutachten entbehrt daher jeglicher fachlichen und sachlichen Grundlage und hätte daher nicht als Bescheidbegründung herangezogen werden dürfen. Wenn im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice zudem davon zu lesen ist, dass aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrisch-fachärztlichen Befundes vom die Selbsterhaltungsfähigkeit als unwahrscheinlich erscheint und als Dauerzustand gewertet wird, so ist lebensnah nicht nachvollziehbar, dass dieser Zustand genau mit meinem 18. Lebensjahr eingetreten sein soll. Es hätte daher zumindest einer weiteren fachlichen Auseinandersetzung damit bedurft, ab WANN und WARUM aus medizinischer Sicht meine Unfähigkeit, mir selbst Unterhalt zu verschaffen, angenommen wird.

Aufgrund der Wichtigkeit für das Verfahren hätte zudem Parteiengehör gewährt werden müssen.

Angelehnt an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ RA 2019/03/0040 vom ist festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung auf Basis eines Gutachtens nur in der Weise erfolgen darf, dass die Behörde die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen hat und sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinandersetzen muss und es zu würdigen hat. All dies hat die belangte Behörde in den beiden Abweisungsbescheiden gänzlich unterlassen.

c/ Aktenwidrigkeit:

Obwohl im Schreiben vom durch den Erwachsenenvertreter darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Familienbeihilfe rückwirkend ab dem gestellt werde, hat die belangte Behörde aktenwidrig in ihrer Begründung des Abweisungsbescheides des festgehalten, dass im Formular Beih 100 kein Zeitraum angegeben wurde und somit der Zeitraum ab 09/2020 gewertet werde.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Formular Beih 100 hinsichtlich des Zeitraums (Formular Seite 3, vor Punkt 3.) widersprüchliche Formulierungen enthält und daher die Auslegung der belangten Behörde unrichtig ist, wenn sie den Antrag deshalb ab 09/2020 wertet.

Die besagte Formularzeile titelt mit der Überschrift:

Es ist aus dieser Formulierung des Formulars weder ersichtlich, dass es zulässig wäre, fünf Jahre rückwirkend die Familienbeihilfe zu beantragen, noch ist ersichtlich, dass sich die Datumsangabe nicht nur unmittelbar (weil räumlich naheliegend) auf den Wegfall der Familienbeihilfe bezieht. Die Felder können im räumlichen Zusammenhang nämlich so verstanden werden, dass das Datumsfeld nur auszufüllen ist, wenn der Wegfall der Familienbeihilfe beantragt werden würde.

Die Behörde hätte daher mit einem Verbesserungsverfahren vorgehen müssen, wenn sie Zweifel am Zeitraum der Antragstellung hat bzw. hätte sie die ohnehin im Ergänzungsersuchen getätigten Angaben, wonach der Antrag ab gestellt werde, berücksichtigen müssen.

Die angefochtenen Bescheide sind daher auch mit Aktenwidrigkeit belastet.

d/ Beweismittel zu obigen Beschwerdepunkten:

- Schreiben an das Finanzamt NeunkirchenWiener Neustadt vom ;

- Begleitschreiben an das Finanzamt NeunkirchenWiener Neustadt vom hinsichtlich Antrags auf Familienbeihilfe;

Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom ;

- Übermittlung des Gutachtens Dr. ***12*** an das Finanzamt mit Schreiben vom ;

- Schreiben an das Sozialministeriumservice vom hinsichtlich der Unmöglichkeit von Ordinationsbesuchen;

- Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die seit Kindestagen an bestehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer erheblichen Behinderung;

- weitere Beweisanträge vorbehalten,

IV. Beschwerdebegehren

Aus all diesen Gründen stelle ich dieAnträge:

1/

Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und dem Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab jeweils Folge gegeben werde; in eventu

2/

die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Finanzamt Österreich zurückverweisen

3/

Eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die erwähnten Unterlagen waren beigefügt:

Beschwerdevorentscheidungen

Erhöhungsbetrag ()

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom "gegen den Abweisungsbescheid vom ", mit welchem der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Familienbeihilfe abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die neuerliche Untersuchung des Sozialministeriumservices im Zuge dieser Beschwerdeerledigung vom hat einen Behinderungsgrad im Ausmaß von 50 % ab sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 11/2020 festgestellt. Der Beginn dieser dauernden Erwerbsunfähigkeit ist für den Bezug der Familieneihilfe aber zu spät eingetreten. Das Sozialministerium hat den psychiatrischen Befund vom zwar berücksichtigt, es konnten aber keine Befunde aus der Kindheit oder Jugend vorgelegt werden.

Das soeben angesprochene Gutachten wird Ihnen mit gesonderter Post zur Verfügung gestellt.

Familienbeihilfe ()

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom "gegen den Abweisungsbescheid vom " (als an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom getreten), mit welchem der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen:

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung oder, wenn das Kind wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, zu (§ 2 Abs. 1 lit. b und c Familienlastenausgleichsgesetz 1967, FLAG 1967). Auf die Beschwerdeführerin trifft keine dieser Voraussetzungen zu.

Die Beschwerdeführerin hat am das 18. Lebensjahr vollendet und stand danach in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Dies trifft auch auf den strittigen Zeitraum zu.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung festgestellt wurde. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) hat erstmals am in einem Gutachten festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab November 2020 als erwiesen angesehen werden könne. In den beiden weiteren seither erstellten Gutachten bestätigt das BSB mangels Vorlage zusätzlicher Befunde den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit.

Das Finanzamt ist an die der Bescheinigung des BSB zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. 2011/16/0063; 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Im Gutachten vom führte die unabhängige ärztliche Sachverständige (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit ergänzend aus:

"Nach den vorliegenden Befunden werden behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen in die Jugend zurückreichend angenommen (It. Gutachten PV Dr. ***28*** "seit den jungen Jahren eingeschränkte Belastbarkeit. Weitere Erkrankungen haben sich im jungen Erwachsenenalter entwickelt").

Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung vor dem 18./21. LJ dokumentieren. Insbesondere liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten wäre. Daher kann dieser Zeitpunkt, nicht eindeutig eingrenzt bzw. bestimmt werden.

Dies kann ab Vorlage von fachspezifischen Befunden (psychiatrisches Gutachten Dr. ***12*** 11/2020) bestätigt werden."

Das Finanzamt sieht daher im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Grund, die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Gutachten des BSB in Zweifel zu ziehen, weil die Leiden, der Grad der Behinderung und deren Auswirkungen daraus auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einwandfrei hervorgehen.

Die Gutachten des BSB vom , und sind vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Vorlageanträge

Erhöhungsbetrag ()

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom :

Ich habe gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich zum Ordnungsbegriff ***9***, jeweils vom , durch den Erwachsenenvertreter am rechtzeitig Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.

Diese Beschwerden wurden durch die Beschwerdevorentscheidung vom , welche dem Erwachsenenvertreter am zugestellt wurde, durch die belangte Behörde erledigt.

Meine Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Nur aufgrund eines Aktengutachtens (sohin ohne jegliche unmittelbare Befundung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen) wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 11/2020 festgestellt, was für den Bezug der Familienbeihilfe aber zu spät sei.

Zudem wird begründend angeführt, dass keine Befunde aus der Kindheit oder Jugend vorgelegt werden konnten.

Das Verfahren, welches der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegt, ist mit denselben Verfahrensmängeln behaftet, die bereits in der Beschwerde aufgezeigt wurden. Es ist auch eine reine Vermutung, die die Sachverständigen anstellen, wenn sie einen Zeitpunkt mit "11/2020" als Beginn der Erwerbsfähigkeit definieren und in keiner Weise und vor allem nicht wissenschaftlich erklären können, warum der Beginn der Erwerbsunfähigkeit quasi zu Beginn eines Monats ohne etwaige Vorzeichen schlagend werden würde. Dies insbesondere, als die Erwerbsunfähigkeit einen Dauerzustand darstellt, der sich anzunehmenderweise nicht mehr verbessern wird.

Aus diesem Grund stelle ich binnen offener Frist den Antrag:

Meine Beschwerde vom gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamt Österreich, zu Ordnungsbegriff ***9***, vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Familienbeihilfe ()

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom und erhob Beschwerde sowohl gegen den Aufhebungsbescheid als auch gegen den neuen Abweisungsbescheid vom :

I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung

Ich, die Beschwerdeführerin, erhebe, vertreten durch meinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen nachstehende Behördenakte des Finanzamts Österreich die jeweils zum Ordnungsbegriff ***9*** ergangen und jeweils dem Erwachsenenvertreter, am zugestellt worden sind, nämlich

• den Aufhebungsbescheid vom ,

• den Abweisungsbescheid vom und

• die Beschwerdevorentscheidung vom

Rechtsmittel, und zwar hinsichtlich des Aufhebungs- und AbweisungsbescheidesBESCHEIDBESCHWERDE

Und hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung den

VORLAGEANTRAG

jeweils an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Die beiden Bescheide werden zur Gänze wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit angefochten.

II. Sachverhalt

Ich bin psychisch behindert und wurde bis zum Ableben meiner Mutter im elterlichen Haushalt an der Adresse ***4*** ***6***, ***7***, betreut und versorgt. Nach dem Ableben meiner Mutter wurde Rechtsanwalt Ing. Mag. ... zu meinem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Bis zu seiner Bestellung war ich vollkommen einkommenslos.

Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde dem Finanzamt NeunkirchenWiener Neustadt am mitgeteilt. Mit Schreiben vom des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde mitgeteilt, dass ich offenbar seit meiner Geburt an schweren Phobien leide und es mir unmöglich sei, ein "normales" Leben zu führen. Es wurde auch mitgeteilt, dass ich quasi kaum das Haus verlasse und wegen meiner psychischen Störungen auch die Schule nach dem zweiten Jahr abgebrochen habe. Diesem Schreiben war der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe angeschlossen.

Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom hat der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausgeführt, dass der Antrag auf Familienbeihilfe mit Wirkung ab gestellt werde, das Formular Beih 3 ausgefüllt und die Bestellungsurkunde für die Erwachsenenvertretung angeschlossen, nochmals auf die Antragstellung zum Pflegegeld hingewiesen und zur Haushalts- und Einkommenssituation Auskünfte erteilt.

Der Erwachsenenvertreter hat das zwischenzeitlich im Pflegschaftsverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten (Dr. ***12***) der belangten Behörde mit Schreiben vom übermittelt und im März 2021 um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht (wobei auch hierauf keine Auskunft der belangten Behörde übermittelt wurde).

Weitere Verfahrenshandlungen sind dem Erwachsenenvertreter seitens der belangten Behörde bis zu den Abweisungsbescheiden vom nicht bekannt geworden.

Der Abweisungsbescheid vom wurde dem Erwachsenenvertreter, am zugestellt. Anzumerken ist, dass die belangte Behörde den Antrag vom offenbar erst mit erhalten haben will, wie der Datumsangabe im Abweisungsbescheid zu entnehmen ist.

Die belangte Behörde hat zudem in den Abweisungsbescheiden auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom Bezug genommen, welches der Erwachsenenvertreter zunächst nicht erhalten hat. Erst im Zuge der erneuten Anfrage wegen der ggst. Rechtsmittelausarbeitung wurde dieses Gutachten von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt.

Seitens des Erwachsenenvertreters wurde am eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben.

Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom wurde ich (erneut) zu einem Termin eingeladen. Diese Einladung beantwortete mein Erwachsenenvertreter am 29.09,2021 (erneut) mit dem Hinweis, dass meine geistigen Beeinträchtigungen nicht zulassen, dass ich das Haus verlasse, um den Termin wahrzunehmen. Wieder wurde ersucht, einen Hausbesuch vorzunehmen.

Kurz und knapp antwortete das Sozialministeriumservice per E-Mail am , dass der Termin hinfällig sei und grundsätzlich keine Hausbesuche gemacht würden.

Wegen einer darauffolgenden negativen Beschwerdevorentscheidung (vom ) der belangten Behörde, wurde am der Vorlageantrag von meinem Erwachsenenvertreter gestellt.

Überraschenderweise folgte sodann (wieder) ein Auskunftsersuchen der belangten Behörde, worin man nach fast eineinhalbjähriger Verfahrensdauer nun den pflegschaftsgerichtlichen Bestellungsbeschluss und ein Gutachten des Sozialministeriumservice (!!!) vom anforderte. Letzteres ist meinem Erwachsenenvertreter aber unbekannt gewesen. Zudem ist höchst verwunderlich, warum die belangte Behörde ein Gutachten anfordert, dass sie (a) selbst beauftragte und (b) ihr jedenfalls vorliegen musste. Der Erwachsenenvertreter hat das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom beantwortet.

Wieder und - offenkundig in vollkommener Ignoranz meiner Krankheitsgeschichte - forderte das Sozialministeriumservice per E-Mail am weitere Unterlagen an. Erstmalig (nach eineinhalbjähriger Verfahrensdauer) sollten auch Pflegegeldgutachten übermittelt werden. Offenbar hatte die belangte Behörde irgendeine Kenntnis von einem zwischenzeitlich (auch gerichtlich) geführten Pflegegeldverfahren erlangt.

Der Erwachsenenvertreter übermittelte daher am eine umfangreiche Stellungnahme an das Sozialministeriumservice und legte dazu auch die Unterlagen aus dem Pflegegeldverfahren vor. Insbesondere wurde auf die gutachterlichen Ausführungen des SV Dr. ***28*** verwiesen, der unterstrich, dass ich mit meinem 18. Lebensjahr (also seit Juni 1985) nicht ausreichend belastbar war und zeitlebens nicht für den Arbeitsmarkt einsetzbar bin.

Die belangte Behörde ignoriert, dass ich als erheblich behindertes "Kind" zu qualifizieren und voraussichtlich dauerhaft außerstande bin, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Zudem sind die zugrundeliegenden Abweisungsbescheide vollkommen gesetzwidrig ausgeführt, da sie nicht einmal Feststellungen oder eine rechtliche Beurteilung enthalten und aktenwidrige Inhalte zitieren.

Das Erscheinungsbild dieser Abweisungsbescheide lässt darauf deuten, dass sich die belangte Behörde den Akt nicht einmal angesehen und vollkommen willkürlich Entscheidungen getroffen hat.

Besonders bemerkenswert - und die gewissenlose Aktenführung der belangten Behörde unterstreichend - ist, dass die Beschwerdevorentscheidung vom über den Abweisungsbescheid vom getroffen wird, obwohl mir letzterer noch gar nicht zugegangen war und formal dagegen kein Rechtsmittel bis erhoben wurde.

III. Beschwerdegründe

Die Aufhebungs- und Abweisungsbescheide vom des Finanzamts Österreich sind rechtswidrig und verletzen mich insbesondere in meinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren und die Gewährung von Familienbeihilfe und dem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Dazu wird im Folgenden konkret ausgeführt:

a/ Inhaltliche Mängel des Abweisungsbescheides:

Der Abweisungsbescheid hinsichtlich meines Antrags auf Familienbeihilfe enthält als Begründung nur ein Gesetzeszitat aus dem FLAG und eine Bezugnahme auf "zwei weitere seither erstellte Gutachten" die mangels Vorlage weiterer Befunde den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit 11 /2020 bestätigen würden.

Es fehlt dem Bescheid sohin an jeglichem Inhalt, der den zugrundeliegenden Sachverhalt, die getroffenen Feststellungen, die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung und die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die belangte Behörde stützt, nachvollziehbar machen.

Welche Gutachten konkret gemeint sind, wird nirgends erwähnt.

Insbesondere ignoriert die Behörde die Vorlage des Gutachtens Dr. ***28*** aus dem Pflegegeldverfahren.

Qualitativ und puncto Rechtswidrigkeit nicht viel besser steht es um den Aufhebungsbescheid vom .

Im Spruch dieses Aufhebungsbescheides ist zu lesen, dass der Abweisungsbescheid vom (...) aufgehoben werde.

Mir und meinem Erwachsenenvertreter ist ein solcher Bescheid vom nicht bekannt.

Zudem wurde meinerseits ohnehin Beschwerde am gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben. Die Aufhebung und erneute Abweisung bringt das Verfahren gem. § 299 Abs 3 BAO aber auch nur wieder in das Rechtsmittelstadium zurück.

Was nun die Sachverhaltsgrundlage bildet, welche Beweise von der Behörde aufgenommen wurden und, daraus abgeleitet, festgestellt worden ist, wie sich diese Feststellungen rechtlich auswirken und von der belangten Behörde qualifiziert werden, bleibt vollkommen im Dunkeln.

Die Aufhebungs- und Abweisungsbescheide sind daher vollkommen willkürlich und verletzen mein Recht auf ein faires Verfahren, weil ich nicht einmal ansatzweise nachvollziehen kann, auf welcher Grundlage (Feststellungen) die belangte Behörde ihre Entscheidungen trifft und wie sie diese rechtlich begründet.

Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Verwaltungsgerichtshof für Inhalt und Form der Bescheide nach § 58 Abs. 1 AVG ausgeführt hat, gilt auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO (vgl. 2003/17/0205).

b/ Verletzung des Parteiengehörs, unfaires Verfahren:

Seitens der belangten Behörde wurde weder eine Möglichkeit gegeben, sich zum Gutachten des Sozialministeriumservice zu äußern, noch sonst darzulegen, warum bei mir eine beträchtliche Behinderung im Sinne des FLAG vorliegt.

Dadurch, dass sich die belangte Behörde einer weiteren Behörde bedient, die es ablehnt, Hausbesuche zu machen, werde ich aufgrund meiner Erkrankung diskriminiert und benachteiligt.

Eine Person, deren Einschränkungen es zulassen, dass sie Termine beim Sozialministeriumservice wahrnimmt, wird mir gegenüber bessergestellt. Offenkundig ist nämlich, dass die persönliche Anamnese durch einen Mediziner fachlich belastbarere Ergebnisse bringt. Dies ist zudem auch aus der persönlichen Untersuchung durch Dr. ***28*** und seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen belegt.

Außerdem wird mir beim Sozialministeriumservice keinerlei Parteisteilung eingeräumt und sogar die Herausgabe der "Aktengutachten" verweigert.

Mit den angefochtenen Bescheiden werde ich in meinen Rechten auf ein faires Verfahren, auf die Wahrung des Parteiengehörs und auf eine nachvollziehbare (sohin nicht willkürliche) Entscheidung der Behörde gröblichst verletzt.

Die Willkür der belangten Behörde ist auch dort immanent, wo sie sich auf Gutachten des Sozialministeriumservice stützt. Diese Gutachten sind lediglich Aktengutachten und enthalten sohin überhaupt keine persönliche Einschätzung durch die befundenden Gutachter des Sozialministeriumservice.

Die Aktengutachten übersehen nämlich insbesondere, dass die Fragestellung, die durch das Gutachten der Dr. ***11*** ***12*** für das Pflegschaftsgericht zu beantworten war, überhaupt in keinem Zusammenhang mit den Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zu klären sind, stehen.

Zudem ist im Gutachten überhaupt nicht begründet, warum die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist bzw. woraus die Gutachter überhaupt schließen können, dass bis zum 18. Lebensjahr keine erhebliche Behinderung bei mir vorgelegen habe.

Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen von SV Dr. ***28***, die meinen Standpunkt aber vollkommen untermauern und meinen Anspruch klar begründen.

Das Sozialministeriumservice-Gutachten entbehrt daher jeglicher fachlichen und sachlichen Grundlage und hätte daher nicht als Bescheidbegründung herangezogen werden dürfen. Dies wäre auch für die belangte Behörde offenkundig, wenn sie willens gewesen wäre, sich mit meinen Eingaben und meiner geistigen Beeinträchtigung überhaupt auseinanderzusetzen.

Wenn im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice zudem davon zu lesen ist, dass aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrischfachärztlichen Befundes vom die Selbsterhaltungsfähigkeit als unwahrscheinlich erscheint und als Dauerzustand gewertet wird, so ist lebensnah nicht nachvollziehbar, dass dieser Zustand genau mit meinem 18. Lebensjahr eingetreten sein soll. Es hätte daher zumindest einer weiteren fachlichen Auseinandersetzung damit bedurft, ab WANN und WARUM aus medizinischer Sicht meine Unfähigkeit, mir selbst Unterhalt zu verschaffen, angenommen wird.

Aufgrund der Wichtigkeit für das Verfahren hätte zudem Parteiengehör gewährt werden müssen.

Angelehnt an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ RA 2019/030040 vom ist festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung auf Basis eines Gutachtens nur in der Weise erfolgen darf, dass die Behörde die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen hat und sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinandersetzen muss und es zu würdigen hat. All dies hat die belangte Behörde in den beiden Abweisungsbescheiden gänzlich unterlassen.

d/ Beweismittel zu obigen Beschwerdepunkten:

- Zeugeneinvernahme Dr. ***29*** ***28***, ***4*** ***30***, ***31***

- Schreiben an das Finanzamt NeunkirchenWiener Neustadt vom ;

- Begleitschreiben an das Finanzamt NeunkirchenWiener Neustadt vom hinsichtlich Antrags auf Familienbeihilfe;

- Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 28.09,2020;

- Übermittlung des Gutachtens Dr. ***12*** an das Finanzamt mit Schreiben vom ;

- Schreiben an das Sozialministeriumservice vom hinsichtlich der Unmöglichkeit von Ordinationsbesuchen;

- Schreiben des Erwachsenenvertreters an das Sozialministeriumservice vom ;

- Sozialministeriumservice E-Mail vom ;

- Auskunftsersuchen d. belangten Behörde vom

- Antwort des Erwachsenenvertreter auf das Auskunftssersuchen, Schreiben vom ;

- Sozialministeriumservice E-Mail vom ;

- Stellungnahme vom samt Beilagen

- Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die seit Kindestagen an bestehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer erheblichen Behinderung;

- weitere Beweisanträge vorbehalten,

IV. Beschwerdebegehren

Aus all diesen Gründen stelle ich die

ANTRÄGE:

1/

Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen möge in der Sache

selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und dem Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab jeweils Folge gegeben werde; in eventu

2/

die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Finanzamt Österreich zurückverweisen

3/

eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

V. Vorlageantrag

Auch, wenn mit Blick auf § 299 Abs 3 BAO nicht nachvollziehbar bleibt, welchen Sinn die Beschwerdevorentscheidung vom hat, wird damit zum Nachteil in meine Rechte auf Bezug der Familienbeihilfe eingegriffen.

Als Begründung verweise ich auf obige Ausführungen im Punkt III..

Aus diesem Grund stelle ich binnen offener Frist den

ANTRAG,

meine Beschwerden vom und gegen die Abweisungs- und Aufhebungsbescheide des Finanzamt Österreich, zu Ordnungsbegriff ***9***, vom und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die angeführten Beweismittel waren beigeschlossen.

Vorlage ()

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde wie folgt vor:

Angefochtene Bescheide:

Verwaltungsakt:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

In mehreren Gutachten hat das Sozialministeriumservice festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin (geb. ***13***) mangels Vorlage früherer Befunde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab November 2020 bestätigt werden könne (Dok.12, 13 und 16).

Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin beantragt im Beschwerdeverfahren die Zuerkennung von Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag jeweils ab September 2015 durch das BFG bzw. die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Dok.9 und 10).

Beweismittel:

insbesondere

Gutachten des Sozialministeriumservice vom (Dok.12)

Gutachten des Sozialministeriumservice vom (Dok.13)

Gutachten des Sozialministeriumservice vom (Dok.16)

Stellungnahme:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das Finanzamt ist bei der Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen gebunden.

In allen vorliegen Gutachten hat das Sozialministeriumservice (Dok.12, 13 und 16) festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab November 2020 bestätigt werden könne.

Im Sachverständigengutachten vom (Dok.16) führt das SMS dazu ergänzend aus: "Nach den vorliegenden Befunden werden behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen in die Jugend zurückreichend angenommen (lt. Gutachten PV Dr. ***28*** 'seit den jungen Jahren eingeschränkte Belastbarkeit. Weitere Erkrankungen haben sich im jungen Erwachsenenalter entwickelt'). Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung vor dem 18./21. LJ dokumentieren. Insbesondere liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten wäre. Daher kann dieser Zeitpunkt, nicht eindeutig eingrenzt bzw. bestimmt werden. Dies kann ab Vorlage von fachspezifischen Befunden (psychiatrisches Gutachten Dr. ***12*** 11/2020) bestätigt werden."

Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde.

Diese Vorlage wurde vom Bundesfinanzgericht zu der Zahl RV/7101121/2022 erfasst.

Beschluss vom

Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, einen vollständigen Sozialversicherungsdatenauszug, jedenfalls ab dem Jahr 1982 bis laufend, betreffend die Beschwerdeführerin vorzulegen.

II. Das Finanzamt Österreich wird um Mitteilung ersucht mit zu teilen, wie über die im Schreiben vom unter anderem auch erhobene Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom entschieden wurde.

III. Die Beschwerdeführerin wird um Vorlage des Pensionsbescheids der Pensionsversicherungsanstalt sowie allfälliger weiterer Unterlagen wie Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, als diese nicht bereits, wie aus dem dargestellten Verfahrensgang ersichtlich, aktenkundig sind, ersucht.

IV. Zu Spruchpunkten I., II., III. wird eine Frist bis gesetzt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I Sozialversicherungsdaten

Abgesehen von den reichlich unbestimmten Angaben der Bf über eine frühere Erwerbstätigkeit wurden im bisherigen umfangreichen Verfahren keine validen Daten über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erhoben. Das Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, einen vollständigen Sozialversicherungsdatenauszug, jedenfalls ab dem Jahr 1982 (15. Lebensjahr der Bf) bis laufend, betreffend die Bf vorzulegen.

Zu Spruchpunkt II Beschwerdeverfahren Aufhebungsbescheid

Im Schreiben vom wurde neben dem Vorlageantrag in Bezug auf den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe vom bzw. auch Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom erhoben.

Solange über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom nicht entschieden worden ist, kann keine Entscheidung in der Sache in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom erfolgen.

Das Finanzamt Österreich ist daher um Mitteilung zu ersuchen, wie über die im Schreiben vom auch erhobene Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom entschieden wurde.

Zu Spruchpunkt III Pension

§ 252 ASVG lautet:

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

4. die Stiefkinder;

5. die Enkel.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

Nach der Aktenlage bezieht die Bf seit dem Jahr 2020 eine Pension. Die Bf ist um Vorlage des Pensionsbescheids der Pensionsversicherungsanstalt sowie allfälliger weiterer Unterlagen wie Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, als diese nicht bereits, wie aus dem dargestellten Verfahrensgang ersichtlich, aktenkundig sind.

Zu Spruchpunkt IV Fristsetzung

Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlich erforderlichen Aufwand angemessen. Sie kann über rechtzeitig gestellten begründeten Antrag vom Gericht verlängert werden.

Urkundenvorlage (FA) vom

Das Finanzamt legte am elektronisch vor:

Beschwerdevorentscheidung Aufhebungsbescheid ()

Mit Datum hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom gegen den Aufhebungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:

Gemäß § 299 Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der Abweisungsbescheid vom betreffend Ihren Antrag auf Familienbeihilfe vom (Datum des Einlangens, datiert mit ) aufgehoben.

Dabei hat sich beim Bescheiddatum leider ein Ziffernsturz ergeben ( statt ). Aus der Bescheidbegründung geht jedoch hervor, dass der Abweisungsbescheid vom gemeint ist.

Der Spruch des Abweisungsbescheides vom war insofern unrichtig, als er lediglich über den Zeitraum ab September 2020 absprach. Dies obwohl Sie mit Schreiben vom (eingelangt am ) mitteilten, dass der Antrag auf Familienbeihilfe mit Wirkung ab dem gestellt werde.

Gleichzeitig mit der Aufhebung des Abweisungsbescheides vom wurde daher am ein neuer berichtigter Abweisungsbescheid betreffend Ihren Antrag auf Familienbeihilfe vom ab September 2015 erlassen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Versicherungsdatenauszug

...

Vorlage () zu RV/7103244/2022

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, der bei diesem zur Zahl RV/7103244/2022 erfasst wurde.

Vorlagebericht zu RV/7103244/2022

Im Vorlagebericht betreffend das Verfahren hinsichtlich des Aufhebungsbescheids führte das Finanzamt unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 299 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Im Zuge der Vorlagebearbeitung betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (siehe RV/7101121/2022) fiel auf, dass im Abweisungsbescheid vom (Dok.7) betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe der Abweisungszeitraum zu kurz gewählt war (ab September 2020 statt wie beantragt ab September 2015).

Der Abweisungsbescheid vom wurde mit Aufhebungsbescheid vom (Dok.1 aufgehoben und mit selben Datum ein berichtigter Abweisungsbescheid ab September 2015 (Dok.8) erlassen.

Gegen den Aufhebungsbescheid vom (Dok.1) richten sich die Beschwerde vom (Dok.2, eingelangt am ) und der Vorlageantrag vom (Dok.4, eingelangt am ).

Beweismittel:

insbesondere

Aufhebungsbescheid vom (Dok.1)

Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.3)

Stellungnahme:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Abs. 2 leg.cit. legt fest, dass der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, sofern dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

In Abs. 3 leg.cit. ist normiert, dass durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Derartige Aufhebungen gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig.

Der Antrag vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Dok.5) wurde durch den Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (Dok.6) dahingehend ergänzt, als dass nunmehr die Familienbeihilfe ab September 2015 beantragt wurde.

Im Abweisungsbescheid vom (Dok.7) wurde dieser Ergänzung nicht Rechnung getragen und die Abweisung erfolgte daher irrtümlich erst ab September 2020.

Am wurde der Abweisungsbescheid vom (Dok.7) innerhalb der in § 302 Abs. 1 BAO normierten Jahresfrist gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch einen neuen Abweisungsbescheid ab September 2015 (Dok.8) ersetzt.

Dabei ist es im Aufhebungsbescheid vom (Dok.1) im Spruch hinsichtlich des Datums des ursprünglichen Bescheides zu einem Ziffernsturz gekommen ( statt ).

Das richtige Bescheiddatum ist aber aus der Begründung des Aufhebungsbescheides zu entnehmen, so dass der aufzuhebende Bescheid aus Sicht des Finanzamtes hinreichend klar spezifiziert war. Darauf wird auch in der Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.3) hingewiesen.

Die Abweisung der Beschwerde wird beantragt.

Vorlageantrag () zu RV/7103244/2022

Im Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid führte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter aus:

Zum gegenständlichen Ordnungsbegriff hat mein Erwachsenenvertreter eine Beschwerdevorentscheidung vom erhalten.

Darin ist Bezug genommen auf eine Beschwerde vom .

Faktisch habe ich eine Beschwerde datiert mit durch meinen Erwachsenenvertreter erhoben. Dies zum gegenständlichen Ordnungsbegriff.

In meiner Beschwerde vom habe ich auch bereits einen Vorlageantrag gestellt.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum erneut eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wird.

Unter einem lege ich daher noch einmal meine Beschwerde und den Vorlageantrag vom vor und erhebe dessen Inhalt vollinhaltlich auch zum Inhalt meines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom .

Aus diesem Grunde stelle ich binnen offener Frist den

ANTRAG:

Meine Beschwerden vom und gegen die Abweisungs- und Aufhebungsbescheide des Finanzamtes Österreich zu Ordnungsbegriff ***9*** vom , und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Zurücknahme der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid

Mit Telefax vom erklärte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter, sowohl die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO als auch den diesen Bescheid betreffenden Vorlageantrag zurückzuziehen. Gleichfalls würden sämtliche Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet:

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 274 BAO lautet:

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Gegenstandsloserklärung

Da der Vorlageantrag vom betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO am zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Ebenso ist die Beschwerde vom als gegenstandslos gemäß § 256 Abs. 3 BAO zu erklären.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde am ebenfalls zurückgenommen, sodass diese entfallen kann.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO wird eingestellt.

Das Beschwerdeverfahren zu RV/7101121/2022 (Sachbescheide) wird gesondert fortgeführt.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103244.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at