Pflichtveranlagung aufgrund von Krankengeld und Anwendung der Homeoffice-Regelung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der elektronisch am erstellten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 machte der Beschwerdeführer unter Anderem das Pendlerpauschale (KZ 718: € 372,00), den Pendlereuro (KZ 916: € 36,00), Ausgaben für geeignetes Mobiliar für Homeoffice bei zumindest 26 Homeoffice-Tagen (KZ 158: € 160,00), digitale Arbeitsmittel (KZ 169: € 1.322,74) und sonstige Werbungskosten (KZ 724: € 120,00) als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften als Systemadministrator geltend.
Im vom Arbeitgeber bereits am dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel des Arbeitgebers des Beschwerdeführers wurden 14 Homeoffice-Tage ausgewiesen.
Das Finanzamt verfasste entsprechend der Angaben des Beschwerdeführers den Einkommensteuerbescheid 2021 am und berücksichtigte zum Lohnzettel des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, dabei auch jene von der Österreichischen Gesundheitskasse erstellten über jene Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer von dieser Zahlungen erhalten hat, welche dem Finanzamt ab dem übermittelt wurden.
Aus der Berücksichtigung der von der Österreichischen Gesundheitskasse bezahlten Beträge, dem Wegfall von Werbungskosten in Höhe von € 160,00 für ergonomisches Mobiliar im Homeoffice, da der Beschwerdeführer nach Angabe des Arbeitgebers im Lohnzettel keine 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hat, ergab sich in diesem Bescheid eine Einkommensteuer von € 4.286,98 und unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber abgezogenen Lohnsteuer von € 3.368,39 gerundet nach § 39 Abs. 3 EStG 1988 eine Abgabenachforderung von € 919,00.
Dies begründete das Finanzamt einerseits damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 keine 26 Tage im Homeoffice gearbeitet habe, weswegen die € 160,00 für ergonomisches Mobiliar nicht als Werbungskosten berücksichtigt hätten werden können.
Andererseits habe das vom Arbeitgeber berücksichtigte Homeoffice-Pauschale bei den Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel zum Abzug gebracht werden müssen weswegen diese (von € 1.322,74) auf € 1.280,74 gekürzt worden seien.
In der mit Telefax am übermittelten Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer das ersatzlose Aufheben des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2021 und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen würden und es sich in seinem Fall um eine Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 handle. Er ziehe seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Dieses Begehren wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung datiert vom mit der Begründung ab, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 2021 aufgrund des bezogenen Krankengeldes gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 um eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gehandelt habe.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem elektronischen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom .
Dies begründete er damit, dass die "Vorberechnung" (wohl im Finanzonline) eine Steuergutschrift ergeben hätte und er andernfalls keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt hätte.
Die korrekten Homeofficezeiten würden sich aus der Beilage ergeben. Dabei seien stundenweise zu Hause durchgeführte Arbeiten wie Konfigurationen, Sicherungen, Updates oder Arbeiten in seiner Testumgebung nicht als Homeoffice, sondern (vom Arbeitgeber) als normale Arbeitszeit verbucht worden.
Die von ihm geltend gemachten (digitalen) Arbeitsmittel würden nur teilweise etwas mit Homeoffice zu tun haben. Er besitze zu Hause Computer und Zubehör, um sich fortzubilden und um zu lernen. Bei einer Arbeit im IT-Bereich sei dies notwendig, um auf der Höhe der Zeit zu bleiben.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters das Abhalten einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat.
Das Finanzamt teilte dem Beschwerdeführer am mit, dass es die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt habe und führte dazu im Vorlagebericht aus, der Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag die korrekten Homeoffice-Zeiten bekannt gegeben habe. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, auf dem Lohnzettel die Anzahl der Homeoffice-Tage auszuweisen, sei in § 1 Abs. 1 Z 17 Lohnkontenverordnung 2006 geregelt. Es sei davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber über genaue Regelungen und damit einhergehend Kontrollmechanismen verfüge, um festzustellen, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich Homeoffice geleistet habe. Wenn der Arbeitgeber - aus welchen Gründen immer - dazu nicht in der Lage sei beziehungsweise an den Angaben ihrer Arbeitnehmer zweifelt, an den angeordneten Tagen jeweils ganztägig im Homeoffice gearbeitet zu haben, könne die Finanzverwaltung trotz der Angaben des Arbeitnehmers in der Beschwerde im Einzelfall erst recht nicht von einem entsprechenden Nachweis ausgehen.
Eine Stellungnahme zu dem als Vorhalt zu wertenden Vorlagebericht hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben, jedoch am die Anträge auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 2 BAO und Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 BAO mit Telefax zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers hat dieser im Rahmen der Vorberechnung, welche in FinanzOnline beim Eingeben der Daten für die Arbeitnehmerveranlagung 2021 angeboten wurde, eine berechnete Gutschrift ausgewiesen erhalten und daher am seine Abgabenerklärung elektronisch abgegeben.
Am Folgetag wurden dem Finanzamt (ebenfalls elektronisch) die Lohnzetteldaten der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt, welche insgesamt steuerpflichtige Einkünfte von € 7.651,09 ausgewiesen haben, welche bei der oben erwähnten Vorberechnung nicht miteinbezogen worden waren.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 des Beschwerdeführers vom alle Angaben des Beschwerdeführers erklärungsgemäß und auch die seines Arbeitgebers im am übermittelten Lohnzettel (14 Homeoffice Arbeitstage) sowie jene der Österreichischen Gesundheitskasse genauso wie diese bekannt gegeben worden sind.
Dazu zählt auch die Anzahl der Tage, an welchen der Beschwerdeführer ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Diese sind laut Lohnzettel und den vom Beschwerdeführer übermittelten genauen Zeitaufzeichnungen des Arbeitgebers übereinstimmend 14 Tage.
Dass der Beschwerdeführer, wie er darlegt, als Systemadministrator an weiteren Tagen zusätzlich zur an der Arbeitsstätte im Betrieb seines Arbeitgebers verbrachten Zeit an seiner zu Hause befindlichen EDV-Ausstattung, einerseits in der Testumgebung Versuche durchgeführt und sich in seinem Beruf weitergebildet hat sowie auch sonst für seinen Arbeitgeber tätig geworden ist, entspricht dem Wissenstand des Gerichtes über die typischen Arbeitsbedingungen eines Systemadministrators.
In seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 zurückgenommen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind. Zur leichteren Verständlich- und Lesbarkeit werden Teile der Beweiswürdigung auch im festgestellten Sachverhalt und in der rechtlichen Beurteilung dargestellt.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 41 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn …
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind, … "
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen ."
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 € 7.651,06 an Auszahlungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse, bezogen, für welche die Lohnsteuer nur pauschal berechnet wurde.
Dies erklärt, warum der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorsieht, dass in einem solchen Fall eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat, damit die pauschale Versteuerung der Krankengelder entsprechend der sozial gestaffelten Progression bei der Berechnung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 (nach oben oder unten) korrigiert werden kann.
Dementsprechend ist daher auch beim Beschwerdeführer eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durchzuführen gewesen und sein Beschwerdebegehren, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 aufgrund des zurückgenommenen Antrages auf Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 aufzuheben, spruchgemäß abzuweisen.
Soweit die Argumentation des Beschwerdeführers im Vorlageantrag erkennen lässt, dass er sich nicht nur durch die Veranlagung zur Einkommensteuer an sich, sondern auch durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides beschwert fühlt, ist Folgendes auszuführen:
Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie und die verfügten Lockdowns hat der Gesetzgeber in § 26 EStG (Leistungen des Arbeitgebers die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen) in der Z 9 (bis zum beschränkt) auch für das Jahr 2021 Folgendes geregelt (BGBl. I Nr. 52/2021):
"9. Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
b) Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist."
Wie die Zeitaufzeichnungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers zeigen, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2021 seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung an 14 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt (14 Homeoffice-Tage). Dies hat der Arbeitgeber richtig in Lohzettel angegeben und dem Beschwerdeführer dafür € 42,00 entsprechend § 26 Z 9 EStG 1988 ohne Lohnsteuerabzug ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer hat an Werbungskosten für Mobiliar im Homeoffice € 160,00 an Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 geltend gemacht.
Auch diese Bestimmung wurde in Folge der Corona-Pandemie geschaffen und hat den Zweck Aufwendungen für Homeoffice steuerlich im vorgegebenen Rahmen als Werbungskosten geltend machen zu können, auch wenn die Voraussetzungen für ein beruflich veranlasstes Arbeitszimmer nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (zweiter Satz: "Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.") nicht vorliegen.
§ 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 lautet auszugsweise:
"a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. "
Da der Beschwerdeführer im Jahr 2021 jedoch 14 und nicht mindestens 26 Homeoffice-Tage im Sinne des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 in seiner Wohnung verbracht hat, wurden vom Finanzamt richtig, die € 160,00 für ergonomisches Mobiliar, welcher der Beschwerdeführer 2021 ausgegeben hat, nicht als Werbungskosten anerkannt.
Ähnliches gilt für die Kürzung der Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel.
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sieht in der für 2021 geltenden Fassung vor, dass derartige "Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes … um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen" sind. Genau das hat das Finanzamt getan und die € 42,00 Homeoffice-Pauschale (siehe oben) bei den Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel abgezogen.
Insgesamt hat daher das Finanzamt die Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt korrekt angewendet, weswegen kein Anlass bestand, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis auf die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und die unmittelbare Anwendung des Gesetzestextes beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in dieser Beschwerdesache hinausgeht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 9 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100309.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at