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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.09.2022, RV/7102658/2022

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***1***, betreffend Beschwerden vom sowie vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom sowie vom betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Zunächst erhob die auf dem Sektor des Immobilienhandels tätige Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die im Zuge einer Außenprüfung erlassenen, die Jahre 2011 bis 2015 umfassenden Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide.

Die mit sowie datierten Beschwerden wurden seitens des im Namen der Bf. tätig werdenden Geschäftsführers und Zustellbevollmächtigten Herrn ***2*** dahingehend begründet, dass in den bekämpften Bescheiden nicht alle Aufwendungen ausgabenseitig berücksichtigt worden seien, wobei auf Grund einer Erkrankung des Geschäftsführers zwecks Nachreichung von Unterlagen um eine Nachfrist bis zum (betreffend die Beschwerden gegen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2011), respektive bis zum (betreffend die Beschwerden gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015) ersucht werde.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde die Bf. - unter Setzung einer Nachfrist bis zum und unter Hinweis darauf, dass bei Versäumung nämlicher Frist die Rechtsmittel als zurückgenommen gelten - aufgefordert, die Beschwerden vom sowie vom mit einer Erklärung zu versehen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden - ob Nichtbehebung der Mängel - die Zurücknahme der gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2011-2015 erhobenen Beschwerden vom bzw. vom festgestellt.

Am stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2011 -2015 gerichteten Beschwerden an das BFG, wobei deren Geschäftsführer - betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen - nachstehendes ausführte:

"Die Beschwerdevorentscheidungen vom wurden am lediglich zufällig in der privaten Databox des Geschäftsführers gefunden. Diese waren dem Geschäftsführer bis dahin unbekannt und zu keinem Zeitpunkt stimmte dieser einer Zustellung von Behördenschriftstücken in die Databox (samt dem damit offenbaren einhergehenden beginnendem Lauf der Rechtsmittelfrist) zu; weder für sich persönlich noch für eine von ihm vertretene Gesellschaft. Dies ist auch gar nicht vorstellbar, da der Geschäftsführer oft tagelang nicht im Büro ist und zum Teil in dieser Zeit auch ohne Internetanschluss ist. Vom Mobiltelefon wäre es - soferne ausreichend Empfang ist - theoretisch möglich, jedoch praktisch unbrauchbar. Es ist ihm - und vermutlich jedem anderen auch nicht möglich, sich jeden Tag in die Databox einzuloggen, um nachzuschauen, ob es etwas Neues gibt. Die Frist für die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen vom beginnt somit mit ."

Aus dem Inhalt einer aktenkundigen, seitens des Finanzamtes Österreich erstellten Abfrage (Subjektdaten) ist ersichtlich, dass Herr ***2*** Teilnehmer an FinanzOnline ist, bzw. dieser eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Zustellung sowohl für an seine Person gerichtete, als auch in seiner Eigenschaft als Vertreter, sprich konkret als Geschäftsführer der Bf. für an die Gesellschaft gerichtete behördliche Schriftstücke erteilt hat.

Eine vom Verwaltungsgericht von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen eingeholte Abfrage der Databox (Zustellung in FinanzOnline Nachrichten) ergab, dass vorgenannte Beschwerdevorentscheidungen samt und sonders am und zwar in der Zeit zwischen 06:17 Uhr und 08:52 Uhr in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf. bzw. deren Geschäftsführers gelangt sind, bzw. diese am in der Zeit von 14:38 Uhr bis 14:40 Uhr mit der auf Herrn ***2*** lautende FinanzOnline Teilnehmer-Identifikation ***3*** gelesen wurden.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).

An Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).

Angesichts des an oberer Stelle dargestellten Inhalts der Subjektdatenabfrage betreffend Herrn ***2***, auf welche - schon um Wiederholungen zu vermeiden -, verwiesen wird, ist dem ist dem Einwand des Geschäftsführers der Bf., wonach weder er, noch einen von ihm vertretene Gesellschaft einer Zustellung von Behördenschriftstücken in die Databox zugestimmt hätten, schon vorweg der Boden entzogen.

Ergo dessen obwalten nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes an der Rechtmäßigkeit der elektronischen Zustellung der mit datierten Beschwerdevorentscheidungen keine Bedenken.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand , rdb.at), § 98 Anm. 8).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (z.B. ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018).

Die Beschwerdevorentscheidungen vom wurden am - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt - am in die Databox der Bf. bzw. ihres Zustellbevollmächtigten zugestellt.

Vica versa hat sohin - ungeachtet dessen, dass die Beschwerdevorentscheidungen tatsächlich erst am gelesen wurden -, am die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages zu laufen begonnen.

Mit anderen Worten ist daher die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 108 Abs. 3 BAO am Montag, dem, abgelaufen.

Ergo dessen ist der seitens der Bf. gegen - die, die Zurücknahme der gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2011 -2015 gerichteten Beschwerden vom sowie vom feststellenden, der Bf. nachweislich am zugestellten Beschwerdevorentscheidungen - am erhobene Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren.

Aus Obgesagtem ergibt sich rechtlich sohin nachstehendes:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch für Vorlageanträge anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO).

Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Zurückweisung des Vorlageantrages direkt auf den zitierten gesetzlichen Bestimmungen fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102658.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at