Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2022, RV/5300040/2019

1. Anordnung einer Hausdurchsuchung in finanzstrafbehördlicher Zuständigkeit; 2. Keine Beschwerdeberechtigung gegen die Anordnung von Personendurchsuchungen


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Miterledigte GZ:
RV/5300030/2019


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/5300040/2019-RS1
Ein separates Beschwerderecht gegen die Anordnung einer Personendurchsuchung iSd § 93 Abs. 3 FinStrG ist dem Finanzstrafrecht fremd, weshalb Beschwerden gegen eine derartige verfahrensleitende Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden nicht zulässig sind (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG); dennoch erhobene Beschwerden sind gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Weitere GZ. RV/5300030/2019

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen den Verdächtigen A, geb. xxxxa, Geschäftsmann, whft. laut belangter Behörde XXXA, vormals XXXA1, bzw. behauptet XXXA2, Slowakei, vertreten durch Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Geusaugasse 17, 1030 Wien, wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) beim vormaligen Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), Amtsbeauftragte QQ, GZ. ENr. qqqqq, über die Beschwerden des Verdächtigen und der B, geb. xxxxb, jeweils vom gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates V beim vormaligen Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXXA, und auf Durchführung einer Personendurchsuchung bei A zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung wird teilweise insoweit stattgegeben, als rechtswidrig angeordnet wurde, auch nach Unterlagen für Zeiträume vor 2011 zu suchen.

II. Die Beschwerden gegen die Anordnung der Personendurchsuchung bei A werden als unzulässig zurückgewiesen.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit schriftlicher Verfügung vom , den Beschwerdeführern am anlässlich der Hausdurchsuchung zur Kenntnis gebracht, wobei zumindest eine Ausfertigung den anwesenden Beschwerdeführern übergeben wurde (Anordnung, Seite 6 unten), hat der Vorsitzende des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde angeordnet, die Räumlichkeiten an der Anschrift XXXA, vormals XXXA1, und [die dort aufgefundenen] EDV-Anlagen (wobei diese beispielshaft näher beschrieben wurden als Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobiler Geräte wie Notebooks und Handys), sonstigen Speichermedien sowie sonstigen Hilfsmittel zu durchsuchen einerseits nach Gegenständen und sämtlichen geschäftlichen und privaten Unterlagen (z.B. Buchhaltungsunterlagen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Sparbücher und Verträge) [bzw. Informationen], welche Aufschluss geben [könnten] über die tatsächlichen Einkünfte sowie die Kosten der privaten Lebensführung des A, geb. xxxxa, und andererseits nach allen Geschäftsunterlagen und allen weiteren [insoweit] beweisrelevanten Gegenständen [bzw. Informationen] betreffend die C-AG, die D-GmbH, die E-sro, sowie die F-GmbH (insbesondere Buchhaltungsunterlagen, Erlösaufzeichnungen und alle Belege über die tatsächlichen Umsätze), welche Aufschluss geben [könnten] über die Umsätze der genannten Firmen, für Zeiträume "zumindest ab" [ab einschließlich] 2008.

Die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der bezeichneten Anschrift solle sich außerdem auf alle [ergänze: in den Räumlichkeiten befindlichen] Kraftfahrzeuge erstrecken, zu deren Benützung A befugt ist.

B. Aus der Überschrift "Anordnung der Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung" in Verbindung mit der Benennung derjenigen Person, welche durchsucht werden sollte, nämlich der bestimmter Finanzvergehen verdächtige A, im Begründungsteil der Anordnungen erschließt sich, dass vom Spruchsenatsvorsitzenden auch eine Personendurchsuchung betreffend den Genannten nach den oben angeführten Beweismitteln (etwa Handys oder Speichermedien, wie Sticks etc., angeordnet wurde.

C. Zur Begründung der Anordnungen wurde ausgeführt wie folgt:

Es bestehe der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der C-AG, der D-GmbH, der E-sro und der F-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht seit zumindest 2008 bis laufend Verkürzungen an Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG begangen habe.

A erkläre seit Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz in der Slowakei an der Anschrift XXXA2 habe. Laut Zeugenaussage handle es sich dabei um eine leerstehende 3-Zimmer-Wohnung, für welche A zwar einen Schlüssel besitze, die aber von ihm nur gelegentlich besucht werde. Mehrere Zustellversuche an der diesbezüglichen slowakischen Adresse seien jedoch erfolglos gewesen.

An der Adresse XXXE befinde sich der Firmensitz der E-sro. Laut Aussage des Geschäftsführers G stimme diese Adresse nicht mehr.

Den ermittelnden Behörden sei bekannt, dass A mit seiner Lebensgefährtin B und den gemeinsamen Kindern in XXXA1 lebe. Dies werde einerseits durch die Aufzeichnungen des Nachbarn und andererseits durch die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom vorgefundenen "privaten" Dinge des A (Rasierer, Zahnbürste, Herrenfahrrad) bestätigt. Auch bei versuchten Zustellversuchen an dieser Adresse sei A angetroffen worden, habe die an ihn gerichteten Schriftstücke jedoch nicht entgegengenommen. Im Zuge der genannten Hausdurchsuchung seien an der Anschrift XXXA1 Unterlagen von sämtlichen genannten Unternehmen sichergestellt worden, was darauf hinweise, dass die tatsächliche Leitung der Firmen an dieser Adresse erfolge.

Nach außen scheine A bei keinen der obgenannten Firmen als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vorstand auf; für diese Zwecke bediene er sich immer ihm nahestehender Personen. Er lasse sich von allen beteiligten Personen eine Generalvollmacht ausstellen, um dann im Namen der Firmen agieren bzw. entscheiden zu können. Auffallend in diesem Zusammenhang sei auch, dass alle beteiligten Personen im Ausland aufhältig sind und dadurch für die österreichischen Behörden nicht greifbar seien.

Zu den involvierten Firmen stelle sich folgender Sachverhalt dar:

Die C-AG sei 2004 gegründet worden. Aktueller Vorstand sei H, ein naher Angehöriger des A. Der Firmensitz befinde sich in XXXC.

A war laut Firmenbuch offiziell im Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 Alleinaktionär des Unternehmens. Aus der Aktenlage gehe eindeutig hervor, dass A auch danach der wahre Machthaber der C-AG war. So bestätige z.B. die ehemalige Vorständin I (laut Firmenbuch in der Zeit von 2011 bis 2014 im Vorstand), dass A eigentlich aufgrund einer erteilten Generalvollmacht die Geschäfte des Unternehmens führe. Auch aus dem Mailverkehr des A sowie aus Zeugenaussagen vor Gericht sei ersichtlich, dass dieser für sämtliche Entscheidungen der C-AG verantwortlich sei; alle entscheidungsrelevanten Gespräche (über Liquiditätsprobleme, Klagen, etc.) würden mit A geführt werden. Es sei auffallend, dass A bei sämtlichen betrieblichen Konten [gemeint wohl: bei sämtlichen Bankkonten] der Firma zeichnungsberechtigt sei.

Aufgrund des negativen Eigenkapitals der C-AG habe A im Rahmen der Bilanzerstellung für das Kalenderjahr 2014 gegenüber dem Wirtschaftsprüfer eine Patronatserklärung abgegeben, in der er sich gegenüber dem Vorstand verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren, und gleichzeitig Verbindlichkeiten [der Gesellschaft ihm gegenüber] in Höhe von € 501.092,00 gemäß § 240 [Z.] 8 Unternehmensgesetzbuch (UGB) [Anmerkung: idF BGBl 1998/125] als nachrangig bestätigt. Es stelle sich die Frage, aus welchen Mitteln A diese Gelder zur Verfügung stellen habe können?

Die D-GmbH sei 2010 gegründet worden. Geschäftsführer sei laut Firmenbuch G, geb. xxxxg; der Sitz der Gesellschaft befinde sich in XXXC.

100%iger Gesellschafter der D-GmbH sei die E-sro mit Sitz in der Slowakei. Bei dieser Sitzadresse handle es sich um eine Domiziladresse; es seien an dieser Anschrift 111 Unternehmen gemeldet. Als Geschäftsführer der E-sro scheine ebenfalls G auf; 100%iger Gesellschafter der E-sro ist jedoch A.

Die Aktenlage zeige, dass G nur der "Strohgeschäftsführer" beider Gesellschaften ist. Auch G sei für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Trotz mehrerer Zustellversuche, einerseits am Firmensitz der D-GmbH, andererseits auch an seiner bekannten Wohnadresse in der Slowakei, habe G bis dato von den österreichischen Beamten nicht zu den Tatvorwürfen befragt werden können. Im Zuge einer multilateralen Kontrolle [in Absprache mit slowakischen Finanzbeamten] sei der Genannte zweimal von diesen vernommen worden. Dabei habe G zwar angegeben, dass er der Geschäftsführer der D-GmbH sei, habe aber konkrete Fragen zur Firma nicht beantworten können. Außerdem gehe aus den Einvernahmen hervor, dass A der tatsächliche Entscheidungsträger bei der D-GmbH und bei der E-sro sei.

Die D-GmbH sei Eigentümerin des KKK in XXXK. Dieses sei im März 2012 von J an die genannte GmbH um € 6,860.000,00 veräußert worden. Es war mehrmals zur Versteigerung gestanden; erst durch die Übernahme einer Forderung der L-Bank in Höhe von € 165.000,00 durch die E-sro im Jahre 2011 hätte eine Insolvenz abgewendet werden können. Die diesbezüglichen Verhandlungen über die Forderungseinlöse hätten zwischen A und der L-Bank stattgefunden. Aus dem Vertrag vom März 2012 über den Verkauf des KKK gehe hervor, dass bereits bei Unterzeichnung des Vertrages € 3,873.372,00 von der kaufpreisfinanzierenden und pfandrechtseinlösenden E-sro an den Verkäufer J geflossen sind.

Recherchen bei Datenbanken internationaler Wirtschaftsdienste hätten ergeben, dass die E-sro seit ihrer Gründung im Kalenderjahr 2010 einen geringfügigen Gewinn (€ 3.600,00) erzielte, das Eigenkapital jedoch von ca. € 200.000,00 (zum ) auf ca. € 6,900.000,00 gestiegen sei. Mangels Gewinne könne es sich nur um Gesellschaftereinlagen handeln. Es stelle sich die Frage, woher dieses Geld des alleinigen Gesellschafters A stamme.

Bei der F-GmbH handle es sich um eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in XXXF. Geschäftsführer sei J (der Verkäufer des KKK), Alleingesellschafter sei die C-AG. Die F-GmbH besitze ein Immobilienobjekt in der XXXF mit 31 Studentenwohnungen und einem Lokal.

Laut sichergestellten Unterlagen komme es gemäß den Verrechnungskonten der F-GmbH zwischen dieser und der C-AG zu Verrechnungen für die Bereitstellung eines KFZ der Marke MMM für A und für Buchhaltungs- und Organisationsleistungen durch B (der Lebensgefährtin des A). Ob die [in Rechnung gestellten] Beträge tatsächlich geflossen sind, wäre aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

Obwohl A weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der F-GmbH sei, wäre er bei den Firmenkonten [Bankkonten] der Gesellschaft zeichnungsberechtigt.

Wie aus den vorgenannten Fakten und aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, wäre A alleiniger Entscheidungsträger und der wahre Machthaber der C-AG, der D-GmbH, der E-sro und der F-GmbH.

Um ein umfassendes Bild von den betrieblichen [geschäftlichen] Tätigkeiten des A und Aufschluss über die genauen Zusammenhänge und betrieblichen Verflechtungen der involvierten Firmen sowie über seine Lebenshaltungskosten und die seiner Familie zu erhalten, sei die Durchführung einer Durchsuchung der oben bezeichneten Räumlichkeiten und Gegenstände [also die in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände bzw. die genannten Kraftfahrzeuge, für welche A eine Benützungsberechtigung besitzt] gerechtfertigt, weil davon auszugehen sei, dass sich darin Unterlagen und Gegenstände befänden, die im Finanzstrafverfahren gegen A als Beweismittel in Betracht kämen.

Aus den Auswertungen der sichergestellten Mails sei ersichtlich, dass der Genannte hinsichtlich seiner Vermietungsobjekte sehr detaillierte Aufstellungen und Vergleiche über Umsätze, Finanzierungen etc. anstelle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auf dem [von ihm verwendeten] Laptop wichtige Beweise gefunden werden.

Die [angeordneten] Maßnahmen seien mangels anderer verlässlicher Beweismittel [Beweisaufnahmen] nicht substituierbar. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen [Verdachtslage], stehe [auch] zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden.

Die Durchführung der Personendurchsuchung bei A erscheine gerechtfertigt, da dieser einer über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verdächtig sei und davon ausgegangen werden könne, dass er wichtige Beweismittel wie z.B. Handy, Speichermedien (Stick etc.) bei sich trage, welche zur Aufklärung [des Verdachtes von wesentlicher] Bedeutung seien.

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung der Durchsuchungsanordnungen ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne.

D. Gegen diese Anordnungen haben sowohl A als auch B durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin bzw. Verteidigerin Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, fristgerecht am mit gleichlautenden Schriftsätzen Beschwerde erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnungen begehrt, dies mit der rechtlichen Konsequenz, dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnungen die erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterlägen.

Begründend wird ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Hausdurchsuchung A ein Bescheid über einen Sicherstellungsauftrag vom übergeben worden wäre. Aus diesem Sicherstellungsauftrag habe A folgende Kenntnisse erlangt:

Bei der D-GmbH werde seit einigen Jahren eine Außenprüfung durchgeführt. Diese Außenprüfung sei - soweit bekannt - zwar noch nicht bescheidmäßig beendet worden. Es lägen jedoch bereits Berechnungen über die Höhe der möglichen Abgabenhinterziehung in Höhe von mutmaßlich € 301.715,19 für den Zeitraum von 2012 bis 2017 vor. Diese Information sei aus dem Sicherstellungsauftrag vom zu entnehmen, welchen die Abgabenbehörde gegenüber A erlassen hat. Der Sicherstellungsauftrag sei unter anderem damit begründet, dass es sich mutmaßlich um hinterzogene Abgaben handeln würde. Ein Sicherstellungsauftrag könne immer nur in jener Höhe gegenüber einer Person ergehen, in welcher er auch einer hinterzogenen Abgabe verdächtig ist (vgl. § 11 BAO, wonach eine abgabenrechtliche Haftung erst nach rechtskräftiger Verurteilung möglich ist). Es sei daher anzunehmen, dass den Organen der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde die Höhe der mutmaßlichen Verkürzungen an Abgaben bekannt ist. Der Sicherstellungsauftrag wurde A am Tag der Hausdurchsuchung durch persönliche Übergabe der Organe der Steuerfahndung, tätig für das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde, zugestellt.

Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestehe die Vermutung, dass gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer mutmaßlich ein oder mehrere zusammentreffende, vorsätzlich begangene Finanzvergehen im Sinne der Bestimmungen des §§ 33 iVm 38 FinStrG vorgeworfen werden, wobei der strafbestimmende Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, bei € 301.715,19 liege und sohin € 100.000,00 jedenfalls übersteige.

E. In von der belangten Behörde - nach entsprechenden Urgenzen und einer von den Verfahrensparteien zwar angekündigten, aber letztendlich tatsächlich nicht erfolgten Zurücknahme der Beschwerden - schließlich eingelangten Stellungnahme vom wurde unter Vorlage von entsprechendem Aktenmaterial wie folgt ausgeführt:

"Als Anhang werden dem Bundesfinanzgericht zur im Betreff genannten Sache folgende Unterlagen übermittelt:

1. Nicht datierter Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin N
2. diesen Schriftsatz ergänzende Aktenstücke
3. Schriftsatz (datiert mit ) der Betriebsprüferin
O

Alle Inhalte der übermittelten Schriftsätze und die übermittelten Unterlagen waren schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Steuerfahndung bekannt und somit aktenkundig bzw. Inhalt des Strafaktes.

Vorbemerkung:

Zumindest seit 2016 war der Steuerfahndung bzw. Finanzstrafbehörde aus unterschiedlichen Quellen Folgendes bekannt:

Im ,KKK' in XXXK befinden sich mehrere Wohnungen und Räumlichkeiten, die vermietet werden. Seit haben weder der frühere Eigentümer J, geb. , noch die Käuferin, die österreichische Gesellschaft D-GmbH (Anm.: der Verkauf der Liegenschaft erfolgte im Jahr 2012) oder ein anderes Steuersubjekt in Österreich Umsätze und Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit erklärt.

Zudem bestand schon damals zudem der Verdacht, dass A, geb. xxxxa, der wahre Machthaber der österreichischen Gesellschaften C-AG und D-GmbH, sowie der slowakischen Gesellschaft E-sro und der deutschen Gesellschaft F-GmbH ist.

Außerdem erklärten zumindest seit 2011 weder A noch J ein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich. Vielmehr war bei beiden aktenkundig, dass sie den Wohnsitz vorgeblich im Ausland hätten (A in der Slowakei [Bratislava]; J in Deutschland [Passau]). Auch diesbezüglich bestand bei beiden schon damals der Verdacht, dass sie sich in Wahrheit dauernd in Österreich aufhalten und auch einen Wohnsitz im Inland hätten (A in XXXA, bei seiner Lebensgefährtin B und den zwei gemeinsamen Kindern; J in XXXK, im langjährigen Familiensitz ,KKK').

Die Herkunft der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten war sowohl bei A als auch bei J unklar. Aus Erhebungen und Ermittlungen der Finanzpolizei und Großbetriebsprüfung war lediglich bekannt, dass J gegenüber den Mietern im ,KKK' als Vermieter auftrat und die Mieten auf ein Bankkonto des J in Deutschland überwiesen worden sind.

Zudem hatte die Finanzstrafbehörde davon Kenntnis, dass A und auch J in Österreich fortlaufend Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen verwendeten.

Aus den genannten Gründen bestand nach Ansicht der Finanzstrafbehörde sowohl bei A als auch J schon im Jahr 2016 der Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung. Deshalb wurde die Steuerfahndung mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen beauftragt, die betreffend A bis dato noch nicht abgeschlossen sind.

Im Herbst 2016 wurden in der ,verbundenen' Finanzstrafsache ,A / J' schließlich Durchsuchungen angeordnet und am vollzogen. Die vollzogenen Anordnungen sind in den vorgelegten Aktenstücken enthalten (Beilage 3a - 3c).

U.a. wurde auch an der Adresse XXXA1 (beim vermuteten Wohnsitz des A) und in XXXK (beim vermuteten Wohnsitz des J) durchsucht.

J wurde im ,KKK' angetroffen, nachdem er sich mehrere Stunden in einem auf der Liegenschaft ,KKK' befindlichen Badehaus versteckt gehalten hatte. Außerdem wurde im (versperrten) Innenhof des ,KKK' ein von J verwendetes KFZ [der Marke] PPP mit slowakischem Kennzeichen vorgefunden.

A wurde im Haus der Lebensgefährtin nicht angetroffen. Vorgefunden wurde aber ein Fahrzeug RRR ohne behördliches Kennzeichen. Mit diesem Fahrzeug ist A in der Vergangenheit als Lenker und der Verwendung von slowakischen Kennzeichen vielfach gesichtet worden.

In der Folge ist es der Steuerfahndung bis zur […] am vollzogenen neuerlichen Hausdurchsuchung in XXXA (vormals XXXA1) nicht gelungen, mit Verdächtigen A in Kontakt zu treten, weil dieser auf keinerlei Schriftstücke und sonstige Kontaktaufnahmeversuche der Ermittlungsbehörde reagiert hat.

Zu den übermittelten Unterlagen:

1. Im nicht datierten Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin N wird ausgeführt, aus welchen festgestellten Anhaltspunkten sich zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Verdacht ergeben hat, dass A die ihm In den Anordnungen zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen begangen hat.

2. Die vorgelegten Aktenstücke waren alle der Finanzstrafbehörde [bzw. der] Steuerfahndung schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen bekannt und Inhalt des Strafaktes. Sie dokumentieren die im Schriftsatz der Sachbearbeiterin angeführten Anhaltspunkte zum Tatverdacht. Viele der Unterlagen stammen aus den beschlagnahmten Unterlagen der ersten Durchsuchung im Jahr 2016.

3. Der von der Betriebsprüferin O erstellte Schriftsatz ,Besprechungspunkte' ist zwar mit datiert, enthält aber keine Fakten und Erkenntnisse, die erst nach den bekämpften Anordnungen oder nach der Durchsuchung am der Steuerfahndung bekannt geworden sind. Diesem Schriftsatz sind detaillierte Informationen zu den involvierten Personen und Gesellschaften und deren Verflechtungen zu entnehmen. Zudem sind wesentliche Fakten und Sachverhalte betreffend den Tatverdacht angeführt. Im Besonderen werden aber die Sachverhalte betreffend die D-GmbH und die Vermietung des KKK und die in Zusammenhang stehende - durch das Nichterklären von Mieteinnahmen bewirkte - Abgabenverkürzung beschrieben.

Zum Verdacht der Abgabenverkürzungen:

Umsatzsteuer / Körperschaftsteuer / Kapitalertragsteuer:

Die Auswertung der am beschlagnahmten Unterlagen hat den Verdacht erhärtet, dass A bei allen involvierten Gesellschaften der wahre Machthaber ist und deshalb für deren abgabenrechtlichen Belange verantwortlich zeichnet.

Zudem konnten aus den beschlagnahmten Unterlagen Erkenntnisse betreffend die Vermietung der Liegenschaft ,KKK', insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Mieten und Geldflüsse, aber auch betreffend die von J genutzten Räumlichkeiten gewonnen werden. Viele Sachverhalte blieben aber weiterhin unklar (zB. Höhe des Kaufpreises).

Da die D-GmbH seit dem Erwerb des ,KKK' keine Mieteinnahmen erfasst bzw. erklärt hat und dieser Gesellschaft als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaft ab die Mieteinnahmen zuzurechnen sind, bestand seit der Auswertung der am beschlagnahmten Unterlagen und jedenfalls vor Ausstellung der bekämpften Anordnungen im Jahr 2019 für die Finanzstrafbehörde bereits der begründete Verdacht, dass vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt worden ist und diese Abgabenhinterziehung A als defacto-Geschäftsführer der D-GmbH zu verantworten hat.

Diesbezüglich wird insbesondere auf die am beschlagnahmten E-Mails vom August 2013 hingewiesen (Beilage 15), die die Steuerberaterin S von der Steuerberatungskanzlei TTT an A gesandt hat.

Einkommensteuer:

Der schon zu Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 bestehende Verdacht, dass A bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in XXXA wohne, hat sich bei der Durchsuchung am aufgrund vorgefundenen privaten Gegenstände (Bekleidung, etc.) des A erhärtet. Die Auswertung der der am beschlagnahmten Unterlagen ergab, dass A vielfach bei anderen Behörden, Rechtsanwälten und Banken unterschiedliche Wohnadressen angegeben hat, die sich überwiegend in Gebäuden befinden, die im Eigentum der C-AG stehen. Zudem hat auch G als langjähriger handelsrechtlicher Geschäftsführer der slowakischen Gesellschaft E-sro eine slowakische Wohnadresse des A nicht bestätigt, sondern in einer Vernehmung angegeben, dass nach seinem Wissen A in Passau wohne. Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen war außerdem eine Zustellung an die bekannten slowakischen Wohnadressen des A nicht möglich. Diese Sachverhalte weisen darauf hin, dass A einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu verschleiern versucht und stellt bei Gesamtbetrachtung einen Anhaltspunkt dafür dar, dass A seinen Wohnsitz im Inland bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern hat und deshalb unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht besteht.

A ist weder in Deutschland noch der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden und hat auch in Österreich der Abgabenbehörde seit 2009 keine Einkünfte bekanntgegeben bzw. erklärt. Da somit die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der bekämpften Anordnungen Im Jahr 2019 ungeklärt [gewesen] ist und nicht auszuschließen [war], dass A Umsätze und Erlöse aus bisher nicht bekannten Quellen, möglicherweise auch von den involvierten und von ihm beherrschten Gesellschaften, zugeflossen sind, bestand für die Finanzstrafbehörde der Verdacht, dass A Einkommensteuer in noch zu bestimmender Hohe verkürzt hat.

Normverbrauchsabgabe / Kraftfahrzeugsteuer:

Aufgrund der laufenden (dauernden) Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland durch A bestand seit Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 der Verdacht der Verkürzung an Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer, Anhaltspunkte dafür waren u.a. Ermittlungen der Finanzpolizei und die Angaben und Aufzeichnungen eines Nachbarn. Erhärtet hat sich dieser Verdacht durch am beschlagnahmten Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass buchhalterische Verrechnungen für die ,Kfz-Bereitstellung eines MMM' durch die deutsche Gesellschaft F-GmbH erfolgt sind. Nach Angaben des Zeugen hat A u.a. dieses Fahrzeug im Inland verwendet.

[…] Zur bekämpften Anordnung betreffend die Durchsuchung am

Die neuerliche Durchsuchung war für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und Feststellung der in Rede stehenden Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreieAbgabenerhebungerforderlich, zumal noch wesentliche Sachverhalte (z.B.der tatsächliche Wohnort des A, die Mittelherkunft zur Lebenshaltung, die Höhe des Kaufpreises und die eindeutige Zurechnung der Mieten des KKK) ungeklärt waren.

Weil der Verdächtige A bei der Durchsuchung am an keinem derEinsatzorte angetroffen worden ist, konnte die Steuerfahndung weitere mögliche Beweismittel, diesich zum Zeitpunkt dieser Durchsuchung in Gewahrsam des A befanden (zB.elektronische Geräte und Datenträger) nicht sicherstellen. Die Beschlagnahme und Auswertungdieser Unterlagen bzw. Gegenstände sollte somit einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung desTatverdachtes, aber auch Entlastung der Verdächtigen dienen.

Es wird angemerkt, dass A im HausseinerLebensgefährtin angetroffen worden ist undelektronische Gerate und Datenträger bei sich trug, die beschlagnahmt bzw. deren Daten gesichertworden sind.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgenommene Durchsuchung steht nach Meinung der Steuerfahndung - mit Blick auf dieBedeutung der Straftat, das Gewicht der Vorwürfe, sowie das Ausmaß der hinterzogenen Abgaben - nicht außer Verhältnis, weniger eingreifende Maßnahmen hätten aufgrund des oben angeführtenVerhaltens des Verdächtigen (Verschleiern des Wohnsitzes, keine Reaktion auf Schriftstücke und sonstige Kontaktaufnahmeversuche der Ermittlungsbehörde) keine begründete Aussicht auf Erfolggehabt."

F. Die von der belangten Behörde zitierte Stellungnahme der (zwischenzeitlich erkrankten) Sachbearbeiterin N lautet wie folgt (Ausdruck Ordner vorgelegte Aktenstücke):

"Aufgrund folgender Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Anordnungen musste davon ausgegangen werden, dass A als wahrer Machthaber der D-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer sowie als natürliche Person die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, NOVA und KFZ Steuer im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau, Ried, Schärding hinterzogen hat:

Im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung vom in XXXA1, im Wohnhaus der Lebensgefährtin B, wurden neben Buchhaltungsunterlagen, Verträgen, Kontoauszügen, Bankunterlagen, diversen anderen Aufzeichnungen, Aufzeichnungen von Kontonummern mit Passwörtern, Visitenkarten und die Firmenstempel der Firmen C-AG, der D-GmbH, der F-GmbH und der E-sro vorgefunden (siehe Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen).

Alle genannten Firmen außer der E-sro besitzen in Österreich mehrere Mietobjekte. In den beschlagnahmten IT-Daten wurden unter anderem Mietverträge vorgefunden, welche von A als Vermieter unterzeichnet waren, obwohl A offiziell bei keiner der oben genannten Gesellschaften aufgetreten war, weder als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Angestellter.

Es wurden auch einzelne Kontoauszüge der oben erwähnten Firmen beschlagnahmt bzw. im Zuge einer Liquiditätsprüfung von A selbst vorgelegt, welche den eindeutigen Hinweis erbrachten, dass der Verdächtige A sämtliche Zugangsdaten (PIN-Code etc.) dieser Bankkonten der jeweiligen oben genannten Gesellschaften in seinem Besitz hatte und somit über diese Konten verfügungsberechtigt war und auch die gesamten Finanzangelegenheiten von ihm getätigt worden sind.

Dies spiegelte sich auch [aus] den IT-Daten sichergestellten Kalkulationen und Finanzierungsmodellen für die einzelnen Mietobjekte wieder.

Aber auch aus dem Mailverkehr war ersichtlich, dass die letztendlichen Entscheidungen immer A getroffen hat, nachdem die Mails von B oder J an ihn weitergeleitet worden sind.

Unter den IT-Daten befanden sich auch die Generalvollmachten, welche A selbst erstellte und dann den offiziellen Geschäftsführern zur Unterzeichnung vorlegte.

Somit hatte A, obwohl er offiziell nie als Entscheidungsträger aufschien, die volle Handhabe aller wirtschaftlichen Geschicke der oben genannten Gesellschaften.

Zudem waren in den Schränken des Badezimmers Rasierer, Rasierwasser, mehrere Zahnbürsten vorhanden, weiters befanden sich im Wohnhaus der Lebensgefährtin B auch Männerkleidung, Männerschuhe, im Keller eine große Werkstatt etc. (siehe Fotos).

Unter den beschlagnahmten IT-Daten konnten auch Mails und Fotos über gemeinsame Urlaube des A mit seiner Lebensgefährtin B sowie deren beider gemeinsamer Kinder vorgefunden werden.

Außerdem lagen genaue Aufzeichnungen des Nachbarn vor, aus welchen hervorgingen, dass der Verdächtige A entgegen [seiner] Behauptungen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei in XXXA2 hätte, sich ständig an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin aufhielt.

Auch G (offizieller Geschäftsführer der E-sro und D-GmbH) gab in seiner Aussage vom an, dass A nicht in der Slowakei wohnhaft ist.

Der Verdächtige A gibt selbst unterschiedliche Wohnadressen bei Behörden, Rechtsanwälten und Banken an (siehe Kopien). Diese Adressen stehen alle in indirektem Zusammenhang mit A, denn bei den Adressen handelt es sich hauptsächlich um Gebäude im Eigentum der C-AG bzw. der F-GmbH.

So gab es auch mehrere Zustellversuche an die slowakische Adresse XXXA2 des Bezirksgerichtes Ried im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten ohne Erfolg. Im Rahmen dieses Verfahrens bei Gericht teilte dann A mit, dass er an dieser Adresse nur an den Wochenenden sei und er auch keinen Kontakt zu den Nachbarn hätte.

Auch die Zustellung der Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte vom der Steuerfahndung kam als ,nicht behoben' am wieder retour.

Diese Darstellung zeigt, wie der Verdächtige A versucht, weder für Banken noch für Behörden greifbar zu sein, um eine Steuerpflicht in Österreich zu umgehen.

Im Zuge der Vorermittlungen zur ersten Hausdurchsuchung ergaben interne Rechercheabfragen Unstimmigkeiten betreffend die Firma E-sro mit Sitz in XXXE in Bratislava. Laut dieser Abfrage waren in den Jahren 2010 bis 2013 keine Umsätze und 2014 Umsätze in Höhe von USD 3.624,00 gemeldet worden. Dem gegenüber kam es von 2013 auf 2014 zu einer Erhöhung des Anlagevermögens von 123.000,00 auf 7.500.000,00 USD. Von 2012 auf 2013 wurde das Umlaufvermögen von 275.000,00 auf 3.600.000 USD erhöht. Am Ende des Jahres 2014 betrug das Umlaufvermögen nur mehr 2.900.000,00 USD. In diesem Zusammenhang stellte sich nun die Frage wie es zu der Verringerung des Umlaufvermögens um 700.000 USD kommen konnte, wenn 2014 nur ein Umsatz von 3.642 USD ausgewiesen wurde. Außerdem betrug das Eigenkapital 2014 8.500.000,00 USD. Dies kann nur durch den Gesellschafter zugeschossen worden sein, da es nicht von den Gewinnen stammte und klarerweise bereits abzüglich der Verbindlichkeiten ist.

Weitere Erhebungen ergaben, dass der 100%ige Gesellschafter der E-sro A ist, wobei als alleiniger Geschäftsführer G auftrat und die [Gesellschaft eine] 100%ige Gesellschafterin der D-GmbH ist, deren Geschäftsführer wiederum G ist.

Aufgrund dieses Auslandsachverhaltes und der diversen Unstimmigkeiten in den Bilanzen der E-sro wurde am ein Antrag für eine Multilaterale Kontrolle (kurz: MLC) an die Slowakei und Deutschland gestellt.

Im Rahmen dieser MLC kam es am und am zu zwei niederschriftlichen Einvernahmen mit dem offiziellen Geschäftsführer der E-sro und der D-GmbH, G.

In der Niederschrift vom gab G folgendes zu Protokoll:

,Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus. Die Gesellschaft wurde zwecks Errichtung einer Investitionsfirma gegründet, weil Herr A, der Eigentümer der Gesellschaft sich damit im Ausland beschäftigt. Herr A investierte sein Vermögen in die Firma, um die Bonität der anstehenden Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Seit 2011 betrieb die Gesellschaft keine Warengeschäfte noch hat sie Dienstleitungen erbracht, außer einer Rechnung im Jahr 2014.'

Dazu wird angemerkt, dass sich in den beschlagnahmten Unterlagen Rechnungen der E-sro an die C-AG aus dem Jahr 2016 über Personalbereitstellungskosten befanden.

Weiters gab G an, dass es sich bei der Adresse XXXE um eine Wohnung handelte, welche von A angemietet gewesen sei. Diese Wohnung ist aber bereits von der Eigentümerin verkauft worden und das wusste G nicht.

G A weiters aus, dass die E-sro bis jetzt keine Räumlichkeiten zu Unternehmenszwecken nutzte und dass die Firma niemanden beschäftigt hatte.

Während der mündlichen Verhandlung setzte sich Hr. G mit A in Verbindung und gab anschließend an:

,Herr A kann sich nicht daran erinnern, dass er Rechnungen an die E-sro ausgestellt hätte, er müsse sich das in der Buchhaltung anschauen. Herr A und ich können uns beide nicht erinnern, dass ein Bankkonto für [diese Firma] in Österreich eröffnet worden sei.'

In diesem Zusammenhang wird seitens der Steuerfahndung angemerkt, dass es in den beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung der E-sro gab, welche ein österreichisches Bankkonto angeführt hatte.

Aufgrund der oben dargelegten Tatsachen war für die Steuerfahndung klar, dass A der wahre Machthaber der genannten Firmen ist und dass er auch in Österreich überwiegend aufhältig ist und somit der österreichischen Steuerpflicht unterliegt.

D-GmbH

Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer

Um das Naheverhältnis zwischen dem Verdächtigen J und dem Verdächtigen A sowie die Absicht des Verdächtigen A hinsichtlich des KKK darzustellen, muss über den Prüfungszeitraum hinaus der chronologische Sachverhaltbezüglich des KKK dargelegt werden:

Es erfolgte ebenfalls am eine Hausdurchsuchung am KKK, als Verdächtigter war J geführt.

Das ,KKK' an der Adresse XXXK stand seit dem Jahr 1993 im Besitz des J. J war zum damaligen Zeitpunkt wie A als Versicherungsagent und als Vermögensberater für UUU tätig.

Das landwirtschaftliche Gebäude wurde im Laufe der Jahre zu 14 Wohnungen, 1 Büro, 1 Seminarraum, 1 Poolhaus umgebaut, insgesamt ergibt sich eine Wohnfläche von 1.459,56 m2 und eine Gesamtfläche für Hallen und Wirtschaftsflächen von 1.175,08 m2.

Durch private Probleme (Scheidung) des J kam es zu finanziellen Schwierigkeiten, weshalb die L-Bank den Kredit des J fällig stellte und einen Konkursantrag stellte. Das Konkursverfahren wurde 2005 eröffnet.

Durch das Vorliegen eines außerbücherlichen Belastung- und Veräußerungsverbotes [bezüglich] des KKK [zugunsten seiner] Ehefrau V konnte das gesamte KKK im Insolvenzverfahren nicht verwertet werden und musste aus der Konkursmasse ausgeschieden werden.

Im Insolvenzverfahren wurde seitens der E-sro der L-Bank eine Ablöse ihrer Forderungen gegen J in Höhe von € 165.000,00 unter gleichzeitigem Erlass der restlichen offenen Forderungen angeboten. Als Kontaktperson betreffend dieser Forderungseinlösevereinbarung trat immer A auf (es wird auf die Niederschrift vom mit dem ehemaligen Bankbetreuer W verwiesen).

Am Ende der Vertragsverhandlungen wurde () ein Vertragsentwurf von A der L-Bank übermittelt, in dem die E-sro erstmals aufschien.

Auch anhand des Mailverkehrs zwischen der Rechtsanwaltskanzlei YYY und A betreffend des Konkurses des J und der Forderungseinlöse ist ersichtlich, dass jegliche Verhandlungen ausschließlich mit A stattfanden. Der Geschäftsführer der E-sro, G, wurde in keinem Punkt erwähnt.

D.h., A hatte somit als wahrer Machthaber der E-sro und der D-GmbH das KKK um € 165.000,00 erworben mit der Absicht, die Liegenschaft parzellieren zu lassen, um im Anschluss die einzelnen Grundstücke weiter zu veräußern (laut Aussage des G). Dieses Vorhaben wurde im Zuge weiterer Ermittlungsschritte (nach der 2. HD) auch vom Bankdirektor der Z-Bank bestätigt.

Laut Kaufvertrag wurde das KKK im Kalenderjahr 2012 an die D-GmbH veräußert (siehe Kaufvertrag). Die D-GmbH Investment GmbH ist die vertragliche und grundbücherliche Eigentümerin des KKK. Laut Kaufvertrag stehen die Mieteinkünfte ab dem Käufer, also der D-GmbH, zu. Des Weiteren gehen auch ab diesem Zeitpunkt jegliche verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf die D-GmbH über.

Warum nicht die E-sro, welche auch die Forderungseinlösevereinbarung (€ 165.000,00) mit der L-Bank vereinbarte, sondern die D-GmbH das KKK erworben hat oder [sondern] umgekehrt, ist unklar. Um zu klären, wie diese € 165.000,00 finanziert worden sind, war auch die Bankenauskunft für die Konten der D-GmbH sowie des Kontos der E-sro notwendig (nachdem der GF G ausgesagt hatte, dass die E-sro keine operative Tätigkeit ausübte).

Auf jeden Fall sind die Miet- und Pachteinnahmen seit bei der D-GmbH zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl umsatzsteuerlich als auch körperschaftsteuerlich. Die Steuerpflicht betreffend die Mietzahlungen und Pachtzahlungen bleibt auch in dem Falle bei der D-GmbH bestehen, auch wenn J zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht an die D-GmbH weiterleitet oder nicht weiterleiten muss.

Diese Information wurde dem Verdächtigen A bereits in einer Mail vom vom damaligen Steuerberater TTT mitgeteilt (siehe Mail bzw. Schriftverkehr). Somit steht fest, dass A, als wahrer Machthaber der D-GmbH, in der vollen Absicht die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer hinterziehen wollte. Es wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahres- und Körperschaftssteuer Jahreserklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten abgegeben.

A

Einkommensteuer bzw. verdeckte Ausschüttungen

Nachdem der Verdächtige A weder in Deutschland noch in der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden ist und in Österreich auch seit 2009 kein steuerpflichtiges Einkommen erklärte, stellt sich natürlich die Frage, wie A seinen Lebensunterhalt bestreitet? Wie die obige Sachverhaltsdarstellung zeigt, war bzw. ist A darauf bedacht, sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen Einflussbereich bei den diversen oben genannten Firmen zu verschleiern bzw. zu verheimlichen, um einer persönlichen Steuerpflicht zu ,entkommen'. Dass geht soweit, dass sich A von seiner Lebensgefährtin oder seinem Sohn von einem Parkplatz abholen lässt und sich, unter einer Decke versteckt, an den Wohnort seiner Lebensgefährtin, XXXA1, verbringen lässt. Diese Beobachtung machten die ermittelnden Beamten während der Observation des Wohnhauses, XXXA1. Aber auch der bereits erwähnte Nachbar hat dieses ,Versteckspiel' in seinen Aufzeichnungen festgehalten.

Aufgrund der Aktenlage und bisherigen Prüfungsmaßnahmen war es nicht möglich zu klären, wie und mit welchen Geldmittel der Verdächtige A sein Leben bestritt. Im Rahmen der 1. Hausdurchsuchung vom wurden Sparbücher mit kleinen Guthabenständen vorgefunden und abfotografiert. Mit diesen Guthaben konnten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt werden. In der Folge wurden Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte hinsichtlich seiner persönlichen Bankkonten erlassen. Außerdem sollte aufgrund der verwendeten Bankomatkarten bzw. Kreditkarten ein sogenanntes Bewegungsprofil des A erstellt werden, um den tatsächlichen Wohnsitz sowie sein Einkommen endgültig klären zu können.

Verdeckte Ausschüttungen:

Unter den beschlagnahmten Unterlagen von der Hausdurchsuchung vom befanden sich unter anderem auch sämtliche Kontoauszüge der D-GmbH bei der Y-Bank für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 (siehe Auflistung HD), so auch jene Auszüge des Kontos ***1***. Auf diesem Bankkonto sind in den Jahren 2012 und 2013 nicht betrieblich nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen getätigt worden.

Die Saldierung der Barein- und Barauszahlungen des Bankkontos ergab, dass die Barauszahlungen höher waren als die Bareinzahlungen. Dies widerspiegelte sich auch in der bereits vorhandenen, beschlagnahmten Buchhaltung der D-GmbH (Buchung D-GmbH: Forderung C-AG / Bank). Das tatsächliche Verbindlichkeitskonto der C-AG zeigte jedoch auf, dass diese Zahlungen bei ihr nicht berücksichtigt worden sind. Im Kalenderjahr 2013 wurden die Barauszahlungen gegen das Forderungskonto der C-AG gebucht. Um feststellen zu können, wem diese Barauszahlungen zuzuordnen sind, war die Bankenauskunft [betreffend] der Konten der D-GmbH und der Bankkonten der C-AG notwendig.

Aufgrund des begründeten Verdachtes, dass A der wahre Machthaber aller beteiligten Gesellschaften war, und [des Umstandes, dass] aus der Aktenlage nicht ersichtlich war, wie A seine Lebenshaltungskosten deckte, lag der Verdacht nahe, dass diese Barauszahlungen von ihm zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten herangezogen wurden.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen war bekannt, dass der offizielle Geschäftsführer G für die D-GmbH keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem lag der Finanzverwaltung eine von G unterzeichnete Generalvollmacht an A vor. Somit bestand der begründete Verdacht, dass diese Barauszahlungen von A getätigt worden sind und auch ihm zuflossen.

Die einzige Möglichkeit, den Zufluss dieser Barauszahlungen und die damit verbundene Steuerpflicht der Kapitalertragsteuer zu klären, lag in der Erstellung einer Kontenverdichtung. Hiefür waren die Anordnungen zur Bankenauskunft bei den diversen bekannten Banken notwendig.

Außerdem lagen unter den beschlagnahmten Unterlagen Mietverträge vor, aus denen ersichtlich war, dass Courtagen [Anmerkung: Maklerprovisionen] eingehoben wurden und diese Beträge auf das österreichische Konto der E-sro zu überweisen waren. Nachdem A im Zuge der Zeugeneinvernahme des GF G selbst bestätigte, dass es kein österreichisches Konto der E-sro gebe, bestand auch in diesem Zusammenhang der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der Gesellschaft über diese Gelder verfügte.

Bankkonten C-AG, D-GmbH, F-GmbH und E-sro

Aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen wurde ersichtlich, dass laut vorliegender Mietverträge nicht der Eigentümer der Liegenschaft in Wien als Vermieter auftrat, sondern ein Verein namens AXC Bestandgeber war. Dieser Verein hatte jedoch keine Steuernummer und versteuerte somit auch keine Mieteinnahmen.

Auffallend war auch, dass sowohl das Benützungsentgelt als auch die Kaution, die Vertragsgebühr sowie ein Vereinsbeitrag auf jeweils verschiedene Konten von den Mietern einzubezahlen waren. Außerdem wurde auch noch eine Courtage verrechnet.

Es sind auch Mietverträge hervorgekommen, aus welchen ersichtlich war, dass die Kautionen in bar vereinnahmt worden sind. Unter anderem gab es dazu auch eine [sichergestellte] Aufstellung [mit der Bezeichnung] ,Kautionen - bar bezahlt, nicht am Konto verbucht'.

Aufgrund dieser Tatsachen und der nicht vollständigen Buchhaltungsunterlagen war eine Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung der C-AG sowie der vereinnahmten Umsätze in keinster Weise möglich, was eine Bankenauskunft gemäß § 99 FinStrG notwendig machte.

Aufgrund der Tatsache, dass der Verdächtige A (siehe Einvernahme G) das Bestehen eines österreichischen Bankkontos der Firma E-sro leugnete, bestand der begründete Verdacht, dass auf dieses Firmenkonto Einnahmen flössen, welche nicht versteuert wurden.

Dieser Verdacht erhärtete sich durch die beschlagnahmten Ausgangsrechnungen der E-sro aus dem Jahr 2016 über die Personalbereitstellung an die C-AG. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Geschäftsführers G zu erwähnen, in der er aussagte, dass die Gesellschaft keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem muss in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen der MLC vorgelegten slowakischen Buchhaltung der E-sro (vom ) verwiesen werden, welche kein Konto Personal aufwies. D.h., die slowakische Firma hatte keine Personal zur Verfügung, um die auf der Rechnung angeführten Leistungen zu erfüllen.

Um die Höhe bzw. Zurechenbarkeit dieser Einnahmen klären zu können, erfolgten Anordnungen von Bankenauskünften gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG für das österreichische Bankkonto der E-sro

Nachdem sich Vereinbarungen, Stempel, Verträge, allgemeine Korrespondenzen, Finanzierungsaufstellungen, diverse andere Aufzeichnungen der E-sro im Wohnhaus der Lebensgefährtin in Österreich befanden, Rechnungen mit angeführter österreichischer Adresse XXXA3 vorhanden sind, der ,angebliche' Firmensitz in der Slowakei in XXXE (Wohnung) zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft war und auch keine operative Tätigkeit in der Slowakei ausgeführt wurde (It. Aussage des GF G), konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befindet und auch hier die maßgebenden Unternehmensentscheidungen durch den wahren Machthaber A getroffen worden sind. Was zu einer unbeschränkten Steuerpflicht der E-sro in Österreich führt.

KFZ-Steuer und NOVA

§ 82 Abs. 8 KFG kennt zwei Möglichkeiten, um eine Zulassungspflicht zu begründen. Primär wird durch den Hauptwohnsitz oder Firmensitz des Verwenders die inländische gesetzliche Standortvermutung begründet, die nur durch den Beweis eines konkreten dauernden Fahrzeugstandortes im Ausland widerlegt werden kann. Dies bedeutet, dass immer die bewiesenen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind. Wenn daher der tatsächliche dauernde Fahrzeugstandort im Inland ausreichend beweisbar ist, wird weder ein inländischer Hauptwohnsitz bei natürlichen Personen noch einen inländischen Firmensitz bei juristischen Personen benötigt, um die inländische Zulassungspflicht zu begründen. Es darf mangels gesetzlicher Deckung auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein ausländischer Firmensitz die gesetzliche Vermutung auslöst, dass der von dieser Firma verwendete Firmenwagen seinen dauernden Standort im Ausland hat.

Aufgrund der Aufzeichnungen des Nachbarn Hr. Z1 (siehe ZNS) aber auch aufgrund der Ermittlungen der FINPOL, lagen Beweise vor, dass A bzw. B mit verschiedenen ausländischen Kennzeichen (slowakisch, deutsch) in Österreich überwiegend unterwegs waren. Es kam auch kurzfristig zur Abnahme der Nummerntafel.

Außerdem wurden im Zuge der HD vom Ausgangsrechnungen der Firma F-GmbH an die C-AG AG beschlagnahmt für die KFZ Bereitstellung eines in Deutschland angemeldeten PKWs."

G. Die Stellungnahmen der belangten Behörde bzw. der Sachbearbeiterin (Pkt. E., F.) samt den bezughabenden Aktenstücken wurden der Vertreterin der Beschwerdeführer, Dr. Caroline TOIFL, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, zur Kenntnis gebracht, wobei von dieser auf eine weitere Äußerung verzichtet wurde.

H. Mit Eingabe der RA-GmbH für A vom wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Verdächtigen aufgelöst wurde und die RA-GmbH somit zur weiteren Vertretung nicht berechtigt sei. - Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vertretung des A durch die RA-GmbH im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bestanden hat; eine Beendigung der Vertretung durch die tatsächlich für den Beschwerdeführer eingeschrittene Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Caroline TOIFL in der gegenständlichen Beschwerdesache ist dem Bundesfinanzgericht hingegen nicht bekannt gegeben worden; eine derartige noch aktive Vertretung durch die berufsmäßige Parteienvertreterin beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht.

Um A aber durch eine allfällige unterschiedliche Auslegung des Vertretungsrechtes keinem Rechtsnachteil auszusetzen, erfolgt eine Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes an den Beschwerdeführer nicht nur im Wege seiner Verteidigerin, sondern auch direkt an seine Person.

I. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde richten und - wie vorliegend - keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Strittig ist in den - infolge ihres sachlichen Zusammenhanges - zu verbindenden Beschwerdefällen zu Pkt. A. und B. aus der Sicht der Einschreiter, ob der die bekämpften Anordnungen erlassen habende Spruchsenatsvorsitzende zu diesen Verfügungen im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist oder ob - so die Meinung der Einschreiter - tatsächlich eine strafgerichtliche Zuständigkeit bestanden hätte. In Anbetracht der der Vertreterin der Beschwerdeführer vermittelten Akteneinsicht in Verbindung mit den ausführlichen Äußerungen der belangten Behörde bzw. ihres Rechtsnachfolgers bei laut Aktenlage auch in rechtlicher Sicht gewährtem Parteiengehör, sowie in Anbetracht der solcherart gesicherten Akten- und Beweislage bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, seine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung zu fällen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem , bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält (hier nicht relevant) oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

2. Gemäß § 94 Abs. 1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen. Auch ist gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

3. Personen dürfen gemäß § 93 Abs. 3 FinStrG nur dann durchsucht werden, wenn [eine] hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung von in Betracht kommenden Beweisgegenständen durch die zu durchsuchende Person spricht oder wenn die zu durchsuchende Person eines Finanzvergehens verdächtig ist - im zweiten Fall bedarf es (lediglich) eines entsprechenden objektiven (aus der Aktenlage heraus begründeten) Verdachtes einer derartigen Innehabung.

In verfassungskonformer Auslegung (; ; ) schließt die Anordnung einer Hausdurchsuchung die Möglichkeit einer Durchsuchung des bei der angeordneten Amtshandlung anwesenden Verdächtigen ein, weil es zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck einer Hausdurchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass die Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zugriff die Hausdurchsuchung gerichtet ist. Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Personendurchsuchung eine solche im Zuge der Hausdurchsuchung vorgenommen hätte werden dürfen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. zumindest mit begründetem Verdacht (§ 93 Abs. 3 FinStrG) davon ausgegangen werden durfte, dass er - in der durchsuchten Wohnung bei der Amtshandlung aufhältig - gesuchte Beweismittel innehaben würde. Ohne eine ausdrückliche Anordnung einer Personendurchsuchung wäre eine solche aber außerhalb der von einer Durchsuchungsanordnung betroffenen Örtlichkeit unzulässig.

4. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am ) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden (siehe , , RV/5300009/2020, u.a.).

5. Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war zuvor in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem , BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. -G/11).

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann.

Eine "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst formfreies Verwaltungsverhalten, das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war. Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind als unzulässig gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.

6. Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Örtlichkeiten an, welche lediglich einem - aus der Sicht des potenziellen Beschwerdeführers - fremden Hausrecht unterliegen, besteht für eine solche dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren (vgl. ).

7. Im gegenständlichen Fall erweisen sich sowohl der verdächtige A als auch B laut Aktenlage - siehe die nachstehenden Ausführungen bezüglich A - in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten als wohnhaft, weshalb beide Genannten bezüglich der Anordnung der Hausdurchsuchung beschwerdeberechtigt gewesen sind.

8. Ein separates Beschwerderecht bereits gegen die Anordnung einer Personendurchsuchung ist dem Finanzstrafrecht fremd, weshalb - siehe oben - Beschwerden gegen die Anordnung einer Personendurchsuchung nicht zulässig sind; dennoch erhobene Beschwerden sind ebenfalls gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.

9. Als Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung bzw. einer Personendurchsuchung bedarf es u.a. eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen.

10. Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) dann ein Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14). Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet.

11. Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten des Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, Rz 5 zu § 93, mit Zitat , 0060, 0061).

12. Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.

Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; etc.).

Der Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bzw ihrer Durchführung nicht an (; , 0131, 0132; , 0041; , 0182; ).

13. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es im Übrigen nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist somit jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. ).

14. Im gegenständlichen Fall ist zur Verdachtslage den vorgelegten Unterlagen wie folgt zu entnehmen:

14.1. Aus den vorgelegten Unterlagen und den dort beschriebenen Wahrnehmungen (beschriebene Feststellungen der Beamten, Zeugenaussagen und Aufzeichnungen des Nachbarn) bzw. den daraus von der Steuerfahndung vorgenommen Schlussfolgerungen, wie in den Berichten schlüssig und widerspruchsfrei beschrieben, erschließt sich, dass zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden für die einschreitende Finanzstrafbehörde tatsächlich mit einer bereits überragenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass A im verfahrensgegenständlich strafrelevanten Zeitraum seinen Wohnsitz in Österreich, nämlich im Wohnhaus an der Anschrift XXXA1, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin B und seinen beiden Kindern, genommen hatte (siehe etwa die Beobachtungen anlässlich der Hausdurchsuchung am , wonach dort Bekleidung, Schuhe, Toilettartikel, Geschäftsunterlagen etc offenkundig des A vorgefunden wurden - vorgelegte Unterlagen, Fotos; die detaillierten Aufzeichnungen und Angaben des Nachbarn Z1; Angaben des G und der I; weiters etwa Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der D-GmbH, ABNr. qqqqq18, Tz. 1.3. A) und solcherart hinsichtlich seines Welteinkommens bzw. seiner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.

Zu diesen steuerpflichtigen Einkünften gehören nun - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa solche aus möglichen verdeckten Ausschüttungen an den Genannten in seiner Eigenschaft als faktischer Machthaber und einzigen Gesellschafter der E-sro mit Sitz in Bratislava, Slowakei, aber offenkundigem Ort der Geschäftsleitung in XXXA1 (dem österreichischen Wohnsitz des die Geschäfte führenden A), über welche der Genannte wiederum sämtliche Anteile an der D-GmbH mit Sitz in XXXC, gehalten hat, sowie der C-AG mit Sitz ebenfalls in XXXC, deren Alleinaktionär laut eigenen Angaben wiederum A ist und über welche der Genannte ebenfalls sämtliche Anteile an der F-GmbH mit Sitz in XXXF gehalten hat (siehe auch vorgelegte Unterlagen, Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der D-GmbH, ABNr. qqqqq18, Tz. 1 Organigramm).

14.2. Im Zuge der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXXA1 am waren im Schreibtisch des A neben diversen Firmenstempeln u.a. der E-sro, der F-GmbH und des Vereines AXC auch Zusammenstellungen der Datensätze der von A bei seinen Geschäften verwendeten Bankkonten (Bezeichnung des Kreditinstitutes, Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC, Kennwörter, Telefonnummern bzw. Namen der Banksachbearbeiter, unter zumindest teilweiser Zuordnung zu den Firmen E-sro, D-GmbH, C-AG und F-GmbH, sichergestellt worden (vorgelegte Unterlagen, ON 4b, aufgefundene Stempel und Kontodaten). Auch wurden in den sichergestellten Unterlagen (ON 4a) diverse Formulare zur Übernahme der PIN-Kuverts, TAN-Listen durch A und Girokontenverträge mit seiner Person als Inhaber und Verfügungsberechtigten (vorgelegte Unterlagen, ON 6) sowie "unwiderrufliche" Vollmachten der E-sro, der C-AG und des Vereines AXC bzw. Postvollmachten der F-GmbH vorgefunden (vorgelegte Unterlagen, ON 7). Eine Sicherstellung der Kontoauszüge bezüglich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Konten war aber noch nicht erfolgt.

14.3. Aus dem Vorschub anderer Personen (G, I) vor dem offenkundigen tatsächlichen Entscheidungsträger A, der sich Generalvollmachten und die Verfügungsmacht über die Bankkonten der Unternehmen einräumen ließ, die für eine tatsächlich in Österreich operative Gesellschaft wohl wirtschaftlich nicht erforderliche Einrichtung einer - so die Verdachtslage - Briefkastenanschrift der E-sro in der Slowakei samt der Etablierung - wie erwähnt - eines tatsächlich von den Geschäften ausgeschlossenen Strohmannes als Geschäftsführers in Verbindung mit den beständigen Fehlangaben des Beschwerdeführers bezüglich seines eigenen Wohnsitzes, den tatsächlich festzustellenden umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten der genannten Gesellschaften in Österreich, welche zumindest teilweise in der Buchhaltung bzw. in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst wären, in Verbindung mit dem Umstand, dass A zwar offenbar seinen Lebensunterhalt aus seinen Geschäften bestritten hat, aber in keinem der allenfalls tangierten Staaten (Deutschland, Österreich oder Slowakei) entsprechende einkommensteuerpflichtige Einkünfte erklärt hat, geschweige denn, dass in Zusammenhang mit seiner Person Kapitalertragsteuern angemeldet, einbehalten bzw. an die Abgabenbehörden abgeführt worden wären, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht bezüglich des Genannten das Bild eines bewusst die Abgabenbehörden meidenden, seine Geschäfte mit aller Kraft im Dunkeln haltenden Geschäftsmannes, welcher bis dato erfolgreich die Besteuerung seines dabei erzielten Einkommens in beträchtlichem Ausmaß verhindert hat.

14.4. Bestärkt wird diese Einschätzung durch bestimmte Auffälligkeiten aus den der Finanzstrafbehörde bzw. dem Spruchsenatsvorsitzenden bei seinen Anordnungen zur Verfügung stehenden Unterlagen, wenn laut Bericht der Steuerfahndung beispielsweise

• das Anlagevermögen der E-sro sich laut slowakischer Buchhaltung von 2013 auf 2014 von USD 123.000,00 auf USD 7,500.000,00 erhöht hatte, weil der - einkommenslose und letztendlich solcherart eigentlich auch im Wesentlichen vermögenslose - A sein Vermögen in die Firma eingebracht hätte (G), das KKK (als betraglich in Frage kommendes privates Wirtschaftsgut) aber 2012 von dem (insolventen) J an die D-GmbH um den Kaufpreis von € 6,860.000,00 veräußert worden war (vorgelegte Unterlagen, ON 9, interne Recherchen der Steuerfahndung). Ein Vermögenstransfer von der D-GmbH an A unter Zurücklassung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten wäre möglicherweise ein A steuerpflichtiger Vorteil, der ihm nur aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position und als Machthaber der involvierten Firmen zugekommen ist. Denkbar ist natürlich auch insoweit eine gänzliche oder auch nur teilweise bloße Luftbuchung, welcher keine ausreichende Werthaltigkeit gegenübergestanden ist.

• Laut der slowakischen Buchhaltung hat sich von 2012 auf 2013 das Umlaufvermögen der E-sro von USD 275.000,00 auf USD 3,600.000,00 erhöht, ist aber dann mit Jahresende 2014 wieder auf USD 2,900.000,00 verringert worden, obwohl 2014 nur ein Umsatz von USD 3.642,00 ausgewiesen war (in Übereinstimmung mit der Aussage des G, dass von der E-sro bis zum [Tag der Einvernahme des Strohmannes] mit Ausnahme des Geschäftsfalles im Jahre 2014 keine Warengeschäfte oder Dienstleistungen erbracht worden wären) (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen G). Der Sachverhalt deutet die Möglichkeit an, dass damit im Zusammenhang stehende Geschäftsfälle nicht erfasst worden wären, deren wirtschaftlicher Erfolg bei lebensnaher Betrachtung möglicherweise - steuerpflichtig - dem Machthaber A zugekommen wäre.

• Dass verdunkelte Geschäftsfälle bei der E-sro existierten, erschließt sich auch aus dem Gegensatz, dass laut Angaben von A und G kein österreichisches Bankkonto der E-sro existierte (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen G), tatsächlich aber von der Steuerfahndung in den 2016 beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung des Unternehmens entdeckt worden ist, in welcher bezüglich Mieteinnahmen ein österreichisches Bankkonto der E-sro angeführt gewesen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 21). Es ist naheliegend, dass Zahlungseingänge über dieses Konto, wohl dem Machthaber A zuzurechnen, in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst worden ist. Ebenso ist es lebensnah, dass der Genannte derartig eingehende Geldmittel zumindest in einem bestimmten Ausmaß für seine eigenen, unternehmensfremden Zwecke verwendet hat.

• Weiters steht den Angaben des G, die E-sro habe keine Dienstleistungen erbracht, auch mangels entsprechendem Personal, der Umstand entgegen, dass die Steuerfahndung bei ihren vorangegangenen Hausdurchsuchungen in der Buchhaltung nicht erfasste Rechnungen der E-sro aus 2016 an die C-AG aufgefunden hat, in welchen die Personalbereitstellung für Hausmeistertätigkeit in Wiener Objekten abgerechnet wird (vorgelegte Unterlagen, ON 16). Solches deutet auf den Einsatz von Schwarzarbeitern und damit im Zusammenhang stehenden Verkürzungen von Lohnabgaben hin, ist aber auch ein Indiz für steuerlich nicht erfasste Vorteilszuwendungen an den Machthaber, soweit diesbezüglich erfolgreich gewirtschaftet wurde.

• Laut Aktenlage hat die E-sro durch ihren Machthaber A gegen eine Bezahlung von € 165.000,00 die Forderungen der L-Bank gegenüber J eingelöst. Unklar ist, wie A, welcher kein Einkommen gegenüber den Abgabenbehörden offengelegt hat, bzw. die E-sro, welche offiziell keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte, diesen Betrag hat aufbringen können. Laut dem slowakischen Bankkonto der E-sro ist der Betrag zuvor durch A von einem Konto der D-GmbH zur E-sro und von dort an den Notar überwiesen worden, wobei aber die D-GmbH für die Minderung ihres Bankvermögens keine Forderung eingebucht hat (siehe auch Besprechungspunkte ABNr. qqqqq18, Seite 34). Eine derartige Vermögensverminderung indiziert eine private Veranlassung zum Vorteil des Machthabers A.

Erworben hat laut Aktenlage das KKK nicht die einschreitende E-sro, sondern die D-GmbH, wobei die wirtschaftliche Verfügungsmacht laut Kaufvertrag mit übergegangen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 11). Die im Zusammenhang mit dem genannten Objekt von der D-GmbH ab einschließlich 2013 erzielten Miet- und Pachteinnahmen sind 2013 scheinbar vorerst von der C-AG als Verwalter und untermietbeauftragtem Treuhänder (siehe zB sichergestellten Mietvertrag, vorgelegte Unterlagen, ON 8a) vereinnahmt worden. Die Umsätze und Einnahmen aus dem KKK, welche vertraglich der D-GmbH zugestanden sind, wären gegenüber der Abgabenbehörde offenzulegen gewesen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist. Ab März 2014 ist laut den vorgefundenen Mietverträgen als Empfänger der Zahlungen der Mieter J aufgeschienen.

Angeblich hat der Verkäufer der Liegenschaft J die erzielten Einnahmen zur Abdeckung eines überfälligen Kaufpreisteiles einbehalten; aber auch J hat diese Umsätze bzw. Einnahmen gegenüber dem Fiskus nicht deklariert.

Hätten aber - unter der Annahme einer gelebten abgabenredlicher Vorgangsweise - weder J noch die D-GmbH die Miet- und Pachtzinse vereinnahmt (weshalb sie von diesen gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt worden sind), verbliebe in Anbetracht der Tatsache, dass ja diese Entgelte laut Aktenlage bezahlt worden sind, als denkbar möglicher Begünstigter realistisch wohl A, welcher sich als über die Konten der D-GmbH oder der C-AG verfügungsberechtigter Machthaber diese Mittel in steuerpflichtiger Weise zugeeignet hätte. Hat sich A hingegen die Miet- und Pachtzinse nicht in seine eigene Sphäre umgeleitet, sondern wurden sie - wie von der Steuerfahndung als Möglichkeit angenommen - vereinbarungsgemäß tatsächlich von J als Teil des von der D-GmbH zu leistenden Kaufpreises einbehalten, war dem Beschwerdeführer aus dem ihm zugegangenen Belehrungen (vorgelegte Unterlagen, ON 15) auch bekannt, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der D-GmbH trotz des fehlenden Mitteleinganges die Miet- und Pachteinnahmen für die Gesellschaft gegenüber dem Fiskus zu deklarieren gehabt hätte, was er aber wider besseres Wissen unterlassen hätte.

• Wie von der belangten Behörde dargestellt, ist den anlässlich der Hausdurchsuchung vom sichergestellten Unterlagen zu entnehmen, dass auf dem unter der Verfügungsmacht des A stehenden Betriebskonto ***1*** der D-GmbH bei der Y-Bank AG in den Jahren 2012 und 2013 betrieblich nicht nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen stattgefunden haben, wobei die Auszahlungen die Einzahlungen überstiegen haben (vorgelegte Unterlagen, ON 4a). Übereinstimmend damit hat ein Abgleich zwischen den Buchhaltungen der D-GmbH und der ebenfalls offensichtlich von A geleiteten C-AG ergeben, dass entsprechende Auszahlungen bei der D-GmbH, angeblich zur Begleichung von Forderungen der C-AG, in der Buchhaltung der Gläubigerin nicht berücksichtigt worden sind, also dort nicht eingelangt sind. Es ist lebensnah, dass der in beiden Unternehmen als Machthaber auftretende A diese Geldmittel an sich gebracht hat, um sie anderweitigen Zwecken, etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, zuzuführen. Im Zuge der mit der Finanzstrafsache gegen A korrespondierenden Außenprüfung zu ABNr. qqqqq18 wurden die nicht betrieblichen Zahlungsausgänge bei der D-GmbH mit € 25.900,00 (2012) und € 80.678,94 (2013) und die damit anfallende Kapitalertragsteuer € 8.633,33 (2012) und € 26.892,98 (2013) ermittelt (genanntes Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der D-GmbH, ABNr. qqqqq18, Seite 73).

• In Zusammenhang mit der C-AG ist der Steuerfahndung an Hand der beschlagnahmten Unterlagen aufgefallen, dass laut den sichergestellten Mietverträgen nicht der Liegenschaftseigentümer in Wien als Vermieter aufgetreten ist, sondern ein den Abgabenbehörden unbekannter Verein namens AXC, wobei Benützungsentgelt, Kaution, Vertragsgebühr und ein Vereinsbeitrag auf verschiedene Konten einzubezahlen war. Auch war eine Vermittlungsprovision auf das "unbekannte" österreichische Konto der E-sro zu begleichen (vorgelegte Unterlagen, ON 24, Kopie Anweisung an Bestandsnehmer). Bei bestimmten derartigen Mietverträgen ist laut einer sichergestellten Aufstellung die Kaution in bar bezahlt und nicht am Konto verbucht worden (vorgelegte Unterlagen, ON 25); unterfertigt wurden die Mietverträge des Vereins offenkundig von A (vorgelegte Unterlagen, ON 8c). Abgesehen davon, dass offensichtlich ein wesentlicher Bereich der Geschäftsfälle wiederum gegenüber dem Fiskus verdunkelt wurden, erscheint es naheliegend, dass die nicht verbuchten Kautionszahlungen, aber natürlich auch die über das österreichische Konto der E-sro geflossenen Geldmittel steuerpflichtig dem Machthaber A zugekommen sind.

• Wie oben in der Begründung der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ausgeführt, konnte der in steuerlicher Hinsicht scheinbar einkommenslose A angesichts eines negativen Eigenkapitals der C-AG für 2014 eine Patronatserklärung abgeben, in welcher er sich verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren; gleichzeitig hat er auch die Nachrangigkeit seiner eigenen Forderungen gegenüber dem Unternehmen im Ausmaß von € 501.092,00 bestätigt. Völlig zu Recht hat der Spruchsenatsvorsitzende die Frage aufgeworfen, mit welchen Mitteln bzw. wohl präziser, aus welchen Quellen die Mittel für die Gelder gestammt haben, welche er dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Bei vernetzter Betrachtungsweise wäre es in Anbetracht der oben geschilderten Auffälligkeiten eine lebensnahe Schlussfolgerung, dass hier ein Teil der vor dem Fiskus verdunkelten Einkünfte zutage getreten waren. Ob diese Gelder zur Gänze aus aktuell verheimlichten Einkünften oder aus früheren, zumindest zum Teil rechtswidrig unversteuert gebliebenen Einkünften des Beschwerdeführers (siehe die in den Anordnungen beschriebenen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft XXXF) stammen, muss wohl Gegenstand der weiteren Erhebungen sein.

14.5. Es hat daher aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden tatsächlich bei vernetzter Betrachtungsweise auch objektiv der begründete, äußerst intensive Verdacht bestanden, A habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Ausnutzung seiner Position als Machthaber, Gesellschafter bzw. Eigentümer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten Gesellschaften auf vielfältige Weise aus gegenüber dem Fiskus verdunkelten Geschäften entsprechende Geldmittel für unternehmensfremde Zwecke abgeschöpft, wobei er die in seiner Verfügungsmacht stehenden Bankkonten der von ihm kontrollierten Unternehmen scheinbar auch wie Konten seines privaten Vermögens behandelt hat und Gelder zur Verschleierung über mehrere dieser Konten transferiert hat (siehe z.B. die Bezahlung der € 165.000,00 zur Ablöse der Bankenforderungen gegen J). Er hat solcherart seinen Lebensunterhalt bestritten und - siehe etwa die erklärte Kapitaleinlage bei der E-sro - dabei auch ein beträchtliches Privatvermögen angehäuft, wobei er - abgeleitet auch aus dem von ihm getriebenen hohen Aufwand zur Verheimlichung seiner wirtschaftlichen Betätigungen - die rechtswidrige Vermeidung einer österreichischen Einkommensteuer hinsichtlich seiner verheimlichten beträchtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. - soweit von den ihm zugegangen verdeckten Ausschüttungen gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG auch Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaften (mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich) anzumelden, einzubehalten und abzuführen gewesen wäre - auch der österreichischen Kapitalertragsteuer im Höchstausmaß angestrebt hat, was ihm laut vorgelegten Unterlagen offenkundig auch gelungen ist.

14.6. Hat aber - wie oben beschrieben - laut Verdachtslage A als Machthaber und solcherart als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der E-sro, der D-GmbH, der C-AG und des Vereines AXC steuerpflichtige Umsätze und Erlöse verheimlicht, welche er teilweise sich selbst für private Zwecke zugewendet hatte, hat er in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Verkürzung an Umsatz- und Körperschaftsteuer bei den genannten Steuersubjekten zu verantworten, bei welchen in Anbetracht des beschriebenen Lebenssachverhaltes wohl von einer umfangreich geplanten und absichtlichen Vorgangsweise auszugehen ist.

14.7. Fraglich hinsichtlich eines Vorsatzes wäre allenfalls der Nichtansatz der Umsätze und Erlöse der D-GmbH aus den Miet- und Pachteinnahmen ab vereinbartem Übergang des Eigentums mit , wenn nicht laut Aktenlage A bereits jedenfalls am von der die GmbH betreuenden Steuerberatungskanzlei ausdrücklich belehrt worden wäre, dass derartige Umsätze und Erlöse bei dem genannten Unternehmen zu erfassen gewesen sind (vorgelegte Unterlagen, ON 15, Mails der Steuerberaterin). In der am erfolgten bescheidmäßigen Veranlagung der D-GmbH zur Umsatz- und Körperschaftssteuer 2013 (Kontoabfrage) waren diese Geschäftsfälle jedoch dennoch nicht berücksichtigt gewesen.

Ob ein derartiger Vorsatz auch für Zeiträume ab März 2014 (Umstellung der Mietverträge) aus der Aktenlage abzuleiten ist, wird wohl Gegenstand des weiteren Verfahrens sein.

14.8. Soweit jeweils der Verdacht einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise erhoben worden ist, ist in Anbetracht des anzuwendenden Günstigkeitsvergleiches (§ 4 Abs. 2 FinStrG) zwischen dem Tatzeitrecht und dem Recht zum Zeitpunkt des Ergehens der zukünftigen allfälligen Straferkenntnisses (welches zur Anwendung gelangt, wenn es in seiner Gesamtauswirkung für den Verdächtigen günstiger wäre) der Vorwurf einer Gewerbsmäßigkeit nunmehr in weiterer Folge außer Ansatz zu lassen, da dieses Tatbildelement gemäß BGBl I 2019/62 mit Wirkung vom entfallen ist. Eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ergibt sich daraus nicht.

15. Zum Zeitpunkt der Anordnung der nunmehrigen Hausdurchsuchung ist die konkrete Höhe der verheimlichten Umsätze, Erlöse und verdeckten Ausschüttungen aus der verfügbaren Aktenlage - so die vorgelegten Unterlagen - noch nicht berechenbar gewesen, da als Wesensart einer logisch fundierten Tatplanverwirklichung nicht davon auszugehen ist, dass etwaige Schwarzumsätze (zur Gänze) in steuerlichen Rechenwerken der involvierten Unternehmen erfasst werden, und die - aus der Sicht eines auf Verdunkelung bedachten Täters - missgeschicklich aufgefundenen, tatsächlich auf Schwarzumsätze und -erlöse hinweisenden Unterlagen teilweise lediglich einzelne, separierte Geschäftsfälle erhellen, wobei die Belege immerhin laut Datierung und Rechnungsnummer auf eine Vielzahl weiterer steuerlich nicht erfasste Vorgänge verweisen (siehe z.B. die nicht in der Buchhaltung erfassten Rechnungen der E-sro über Personalbereitstellungen, ON 16, vom , Rechnungsnummer 01012016, vom , Rechnungsnummer 03012016, vom , Rechnungsnummer 03022016, vom , Rechnungsnummer 04092016, vom , Rechnungsnummer 05072016, vom , Rechnungsnummer [lediglich] 02082016, vom , Rechnungsnummer [neuerlich] 04092016, vom [zum 3. Male] 04092016, vom , 01102016, vom , Rechnungsnummer 04102016 [obwohl im September bereits 05072016], vom , Rechnungsnummer 02112016, vom , Rechnungsnummer 04112016, vom , Rechnungsnummer 04122016, ebenfalls vom , Rechnungsnummer [bereits] 16122016).

In ähnlicher Weise ist auch das Ausmaß der vorsätzlichen Verkürzungen aus den nicht offengelegten Miet- und Pachteinnahmen aus dem KKK zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden in Anbetracht der Änderung des Mietempfängers ab März 2014 mit der erforderlichen Sicherheit noch nicht absehbar gewesen (Anmerkung: Laut nachträglicher Schätzung im Zuge der Außenprüfung zu ABNr. qqqqq18 hätte sich für 2013 aus den verheimlichten Mieteinnahmen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von lediglich € 15.643,20 ergeben [Besprechungspunkte, Seite 70]).

16. Welches Ausmaß die vorwerfbaren Verkürzungen tatsächlich konkret erreichten, sollte u.a. die Auswertung der mittels nunmehr zeitgleich gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG angeordneter Bankauskünfte gewonnenen Informationen über sämtliche bekannte Geschäftsfälle der von A kontrollierten Unternehmen zu Tage fördern. Begründet wurden diese Anordnungen zu Recht mit der Feststellung, dass eine ausreichende Aufklärung der Verdachtslage durch anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ohne Zugriff auf die verfahrensgegenständlichen, grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen gefährdet oder wohl überhaupt unmöglich gewesen sind, da in diesem Falle zumal in Anbetracht der fehlenden Kooperation des Verdächtigen die Beweislage voraussichtlich dauerhaft unvollständig geblieben wäre. Auch eine Einschränkung auf nur einen Teil der Geschäftsfälle wäre solcherart bedenklich gewesen, da damit nicht auszuschließen gewesen wäre, dass in diesem nicht erhellten Bereich A Einkommen bzw. Vermögen aus seinen Finanzstraftaten zugeflossen wären (vgl. ua.).

17. Bereits in dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde darauf verwiesen, dass in der gegenständlichen Finanzstrafsache auch ein weiterer unabdingbarer, wenngleich sekundärer Ermittlungsschwerpunkt insofern besteht, als nämlich für den Fall einer Bestätigung der Verdachtslage bzw. eines späteren Schuldspruches auch ein ausreichender Überblick über die zum Zeitpunkt der Strafentscheidung beim Finanzstraftäter vorliegende Einkommens- und Vermögenslage anzustreben ist, weil eine etwaige Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters zu bemessen wäre. Aufzuhellen ist somit auch für Zwecke einer allfälligen Strafbemessung, welches Vermögen sich A mittels gegenüber dem Fiskus verdunkelter Geldflüsse zwischenzeitig angehäuft hätte.

18. Wären die nunmehrigen Ermittlungen der Finanzstrafbehörde jedoch im Wesentlichen nur auf ihre bei den Durchsuchungen am gewonnenen Beweisergebnisse und die nunmehrigen Bankauskünfte begrenzt geblieben, wäre offensichtlich eine Ermittlungslücke inhaltlicher und zeitlicher Art verblieben, als nämlich A bei den vormaligen Hausdurchsuchungen an keinem der Einsatzorte angetroffen worden war, weshalb bei lebensnaher Betrachtung zumindest der behördliche Zugriff zu denjenigen Beweismitteln, welche der Verdächtige als mit seinem geschäftlichen Umfeld beständig interagierender Entscheidungsträger in seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld aufbewahrt hätte (Laptop, Kalender, Handy, wichtige Geschäftsunterlagen, Besprechungsunterlagen, etc), unterblieben war und überdies A seit dem Einschreiten der Finanzstrafbehörde am weiterhin seinen Geschäften nachgegangen war, ohne aber zwischenzeitlich den Kontakt mit den Abgabenbehörden aufzunehmen.

19. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordnete, die bisherigen Ermittlungen ergänzende nochmalige Durchsuchung der tatsächlichen Wohnräumlichkeiten des A war daher tatsächlich zur Aufklärung der Verdachtslage einer von ihm teils als Abgabepflichtiger, teils als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der von ihm als Machthaber kontrollierten Unternehmen bewirkten Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in noch festzustellender Höhe erforderlich und auch - zumal in Anbetracht des Ausmaßes der Verdachtslage wie oben beschrieben - nicht unverhältnismäßig.

20. An diesem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der bekämpften Anordnung änderte sich nichts, gelangte man bezüglich einer weiteren Aufklärung des Verdachtes einer Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer durch A nach § 33 Abs. 1 FinStrG ab einschließlich 2008 bzw. (aus der Aktenlage abgeleitet) ab einschließlich 2011 zu dem Schluss, dass in Anbetracht der bereits bestehenden Beweislage eine weitere Beweisbeschaffung mittels der angeordneten Hausdurchsuchung nicht mehr erforderlich gewesen wäre.

21. In den umfangreichen zeitgleichen Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrG waren mit einer Ausnahme (Anfrage an die Notartreuhandbank AG), in welcher ein Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung auch bereits für die Jahre 2008 bis 2010 behauptet wurde, alle anderen Anordnungen von einer Verdachtslage ab dem ausgegangen. Eine Begründung dieses Unterschiedes zwischen der einen Bankauskunftsanordnung bzw. der Anordnung der Hausdurchsuchung und den übrigen Verfügungen des Spruchsenatsvorsitzenden ist den vorgelegten Unterlagen und Ausführungen der Finanzstrafbehörde nicht zu entnehmen. Auch sind die E-sro bzw. die D-GmbH - siehe oben - erst 2010 gegründet worden.

Die nunmehrige Anordnung der Hausdurchsuchung (Pkt. A.) war daher insoweit nicht durch einen aus der Aktenlage belastbar abgeleiteten Verdacht begründet, als die Verfügung hinsichtlich des Zeitraumes überschießend gewesen ist.

22. Soweit durch die Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenatsvorsitzenden zur Erlassung der bekämpften Anordnung unter Hinweis auf eine Gerichtszuständigkeit eingewendet wird und auf einen gegenüber A ergangenen Bescheid vom (als Ablichtung den Rechtsmittelschriftsätzen beigeschlossen) über eine Sicherstellung von Ansprüchen an Körperschaftsteuer 2013 bis 2017, Umsatzsteuer 2013 bis 2018 und in den Jahren 2012 bis 2015 angefallene Kapitalertragsteuer nach § 232 Bundesabgabenordnung in Höhe von insgesamt € 301.715,19 in dessen Vermögen verwiesen wird, ist anzumerken:

Dass die Gerichtsgrenze von € 100.000,00 nach § 53 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnung überschritten worden wäre, ergibt sich aus der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt der Approbation der Anordnung durch den Spruchsenatsvorsitzenden keineswegs (siehe die obigen Ausführungen). Der zitierte Sicherstellungsbescheid gründet sich neben der oben erwähnten Differenz zwischen dem Forderungskonto der D-GmbH und dem Verbindlichkeitskonto der C-AG auf die nach dem Verkauf des KKK unterbliebene steuerliche Erfassung der Miet- und Pachteinnahmen bei der D-GmbH, wobei die verkürzten Umsatz- und Körperschaftsteuern zur Gänze als hinterzogen angenommen wurden. Eine derartige Annahme der Abgabenbehörde stützt sich jedoch nicht auf eine Beweislage im Sinne des Finanzstrafrechtes zur Feststellung eines begründeten Tatverdachtes, da die Gewinnung der Beweisergebnisse im finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren sich von derjenigen im Steuerverfahren wesensmäßig unterscheidet: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Bankgeheimnisses festzustellen (siehe oben), während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als "Sofortmaßnahme" die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. ).

23. Die verfahrensgegenständliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchführung einer Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXXA, erweist sich daher im Ergebnis, soweit sie nicht als zeitlich überschießend festzustellen ist, als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerden des A und der B spruchgemäß im Übrigen als unbegründet abzuweisen waren.

24. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die festgestellte teilweise Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung gemäß § 98 Abs. 4 FinStrG noch zu keinem Beweisverwertungsverbot Anlass gibt (vgl. -G/11; ; ; ).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Konkreten für den Inhalt der Entscheidung im Besonderen die Beweiswürdigung der vorgelegten Aktenstücke wesentlich gewesen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
begründeter Verdacht
Anordnung einer Hausdurchsuchung
Sicherstellungsauftrag
Anordnung einer Personendurchsuchung
Gerichtszuständigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300040.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at