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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/1100022/2021

Nachweis bzw. Glaubhaftmachung von Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., N-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y (nunmehr: Finanzamt Österreich), S-Straße-yy, GDe Y, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe


Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr neben seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit seiner (am bei der Abgabenbehörde eingelangten) Einkommensteuerklärung für 2017 samt Beilagen (E 1b, Einkünfteaufstellung samt AfA-Verzeichnis) machte er ua. aus der Vermietung des Objektes "XYab, GdeY" einen Werbungskostenüberschuss iHv 7.371,34 € mit der Anmerkung geltend, dass auf Grund von Umbauarbeiten keine Mieteinkünfte (wohl gemeint: Mieteinnahmen) bestünden.

Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde der Bf. ua. ersucht, folgende Vorfragen bezüglich des Vermietungsobjektes "XYab" zu beantworten und entsprechende Unterlagen nachzureichen:

"1.) Um was handelt es sich bei dem Objekt? (zB Haus, Wohnung, etc.)
2.) Wann genau wurde mit den Baumaßnahmen begonnen und wann rechnen Sie mit der Fertigstellung?
3.) Ab welchem Zeitpunkt rechnen Sie erneut mit Mieteinnahmen?
4.) Sie werden gebeten, die bisher geleisteten betragshöchsten Rechnungen der Umbauarbeiten nachzureichen."

Dieses Vorhalteschreiben blieb in weiterer Folge unbeantwortet.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2017 veranlagt; dabei ließ das Finanzamt den hinsichtlich des Objektes "XYab, GdeY" geltend gemachten Werbungskostenüberschuss iHv 7.371,34 € mit der Begründung unberücksichtigt, dass der Bf. den (oben dargestellten) Vorhalt nicht beantwortet habe. Der mit 8.414,47 € geltend gemachte Gesamtbetrag an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte sich damit auf 15.785,81 €.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom (beim Finanzamt eingelangt am ) brachte der Bf. vor, dass sich das in Rede stehende Objekt - wie bereits mitgeteilt worden sei - im Jahr 2017 im Umbau befunden habe und es daher keine Mieten gegeben habe. Die ausgewiesenen Werbungskosten als Mieten bzw. Einkommen anzurechnen, sei nicht zulässig und sei daher der Einkommensteuerbescheid zu berichtigen.

Im Rahmen eines weiteren Vorhalteverfahrens klärte die Abgabenbehörde den Bf. mit Ergänzungsersuchen vom auf, dass im Hinblick auf das gegenständliche Objekt weder Einnahmen angesetzt noch Werbungskosten anerkannt worden seien; gleichzeitig ersuchte sie ihn um Beantwortung der bereits mit Vorhalt vom gestellten Fragen bzw. um Vorlage der angesprochenen Unterlagen und ergänzte den Vorhalt dahingehend:

"5. Sie werden ersucht eine Aufstellung über die Ermittlung der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung nachzureichen.
6. Sie werden ersucht die Fremdfinanzierungskosten belegmäßig nachzuweisen."

Trotz entsprechendem Erinnerungsschreiben vom blieb auch dieser Ergänzungsauftrag in der Folge unbeantwortet.

Mit Einkommensteuerbescheid 2017 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung dem Ersuchen um Auflistung sowie belegmäßigem Nachweis der Werbungskosten 2017 für die Vermietung in GDeY, XYab, nicht nachgekommen sei und außerdem auch diverse Fragen im Zusammenhang mit den beantragten Werbungskosten nicht beantwortet worden seien.

Mit Anbringen vom (beim Finanzamt eingelangt am ) beantragte der Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die geforderten Nachweise beim InfoCenter eingeworfen worden seien.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde ua. an, dass die angesprochenen Unterlagen bis zum heutigen Tage ho. nicht angekommen seien. Seitens der Abgabenbehörde wurde daher beantragt, dem gegenständlichen Vorlageantrag keine Folge zu geben, zumal eben ein Nachweis der Werbungskosten in Bezug auf das Vermietungsobjekt "XYab" bis dato unterblieben sei.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat das Finanzamt sowohl mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom als auch mit Beschwerdevorentscheidung vom dem hinsichtlich des Objektes "XYab, GdeY" geltend gemachten Werbungskostenüberschuss iHv 7.371,34 € die Anerkennung versagt.

Das Finanzgericht schließt sich dieser Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde aus folgenden Überlegungen an:

Ausgaben bzw. Aufwendungen können bereits steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden, bevor noch der/die Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt. Für die Berücksichtigung solcher Vorwerbungskosten reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des/der Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung noch der Umstand aus, dass der/die Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst. Die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung muss im Zeitpunkt der Verausgabung als klar erwiesen angesehen werden können. Dies gilt auch, wenn Objekte zB nach einer Vermietung (vorübergehend) leer stehen oder auf Grund von Sanierungsmaßnahmen nicht (tatsächlich) vermietet werden. Die Tatfrage, ob der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des/der Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten ist, ist im Übrigen in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beantworten (vgl. dazu auch Zorn in Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Rz 21, mwN).

Der/Die Abgabepflichtige, der/die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache des- bzw. derjenigen, der/die eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Der/Die Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner/ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek bzw. Renner in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20/18, § 16 Tz 55, mwN).

Im konkreten Fall wurde der Bf. von Seiten des Finanzamtes - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - im Hinblick auf das Objekt "XYab, GdeY" mehrfach ersucht, die im Beschwerdejahr als Werbungskosten geltend gemachten Abzugsposten belegmäßig nachzuweisen bzw. diverse damit im Zusammenhang stehende Fragen samt Vorlage diesbezüglicher Unterlagen zu beantworten. Dazu sei erwähnt, dass auch den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt.

Nachdem es der Bf. trotz entsprechendem Verlangen unterlassen hat, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtlichen Begünstigungen gestützt werden können (mangels Vorlage von Beweismitteln bzw. Vorbringen entsprechender Sachverhaltsmomente konnte etwa auch für das Streitjahr das Vorliegen einer ernsthaften Absicht zur späteren Einnahmenerzielung nicht hinreichend abgeklärt werden), er damit die hinsichtlich des Objektes "XYab, GdeY" als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben bzw. Aufwendungen weder dem Grunde als auch der Höhe nach nachgewiesen (ein Beweis wäre nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus zumutbar gewesen) noch hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann sich der Bf. mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde nicht als beschwert erachten und kann vor diesem Hintergrund dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein.

Zu seinem mit Vorlageantrag erstatteten Anbringen, wonach die geforderten Nachweise beim InfoCenter eingeworfen worden seien, ist einerseits zu entgegnen, dass der Bf. dafür keinen entsprechenden Nachweis erbracht hat und die Übermittlung eines Anbringens grundsätzlich auf Gefahr des Absenders erfolgt bzw. die Beweislast für das Einlangen eines Anbringens bei der Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Absender trifft (siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7, § 108 Rz 10). Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass dem Bf., nachdem ihm der gegenständliche Vorlagebericht zur Kenntnis übermittelt wurde und ihm daher klar sein musste, dass das Finanzamt die abverlangten (angeblich eingeworfenen) Unterlagen bzw. Fragenbeantwortungen nicht erhalten habe, genug Zeit zur Verfügung stand, einen "weiteren" Versuch zu unternehmen, seiner Mitwirkung- bzw. Offenlegungspflicht nachzukommen.

Zulässigkeit der Revision:


Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100022.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at