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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.10.2022, RV/7400139/2015

Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Peter Schabel, AdresseVertreter, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser, vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühren für den Zeitraum bis , MA 31- 958035/15, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde dem Antrag der ***Bf1***, vertreten durch Herrn Vertreter, auf Herabsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum bis stattgegeben, eine Nichteinleitungsmenge von 172 m3 anerkannt und die Abwassergebühr von 4.813,83 € auf 4.488,75 € herabgesetzt.

Dieser Bescheid war an die ***Bf1*** gerichtet und wurde Herrn Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten am zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom , beim Magistrat eingelangt am , von der X-GmbH , vertreten durch Herrn Vertreter, im eigenen Namen Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Behörde habe in keiner Weise dargelegt, wie die von ihr angenommenen Nichteinleitungsmenge ermittelt worden sei. Soweit erkennbar, leite die Behörde diese Änderung aus der am erlassenen ÖNORM L 1112 "Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen" ab. Diese Norm regle jedoch nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge. Nach nunmehr geändertem Stand der Technik werde das angepasste Gutachten vom übermittelt, das die Nichteinleitungsmenge mit 466 m3 bemesse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , gerichtet an die ***Bf1***, zu Handen Herrn Vertreter, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde davon ausging, dass die Beschwerde von der ***Bf1***, erhoben worden sei.

Mit Eingabe vom stellte die X-GmbH, vertreten durch Herrn Vertreter, den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin führte sie u.a. aus, das Beschwerdevorbringen bleibe vollinhaltlich aufrecht; sie beantrage die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die antragsgemäße Festsetzung der Nichteinleitungsmenge.

Die Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1046 zur Entscheidung über die Beschwerde vom fußt auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom , mit welcher die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen worden ist. Die Umverteilung trat mit in Kraft.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. ).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO7, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl ).

Der angefochtene Bescheid vom , mit welchem über den Antrag der X-GmbH auf Herabsetzung der Abwassergebühr für 2013 abgesprochen wurde, ist an die ***Bf1*** als Partei ergangen und an deren Zustellbevollmächtigten, Herrn Vertreter zugestellt worden. Der Bescheid war seinem Inhalt nach nicht für die X-GmbH, sondern ausschließlich für die ***Bf1*** bestimmt.

Damit konnte der angefochtene Bescheid auch nur gegenüber der ***Bf1*** Wirkungen entfalten. Nur sie als Bescheidadressat war daher aktiv legitimiert, gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

§ 260 Abs. 1 lita BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Da der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der X-GmbH ergangen ist, war diese auch nicht berechtigt, dagegen Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde der X-GmbH war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Der Senat und auch der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (im gegenständlichen Fall Zurückweisung nach § 260 BAO) zu erfolgen hat. § 274 Abs. 3 BAO gestattet in diesem Fall das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Dies liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation der X-GmbH bereits aus dem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ergibt, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung erscheint es daher sinnvoll, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung der Beschwerde im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400139.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at