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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.11.2022, RV/4100667/2018

Wegfall der Rechtspersönlichkeit eines Vereines

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Aicher & Partner Steuerberater OG, Schillerplatz 5, 9300 St.Veit/Glan, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des **Finanzamtes XY** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 2015, und 2016 sowie Umsatzsteuer 04.2017-12.2017 und Umsatzsteuer 01.2018-04.2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom wird als gegenstandslos geworden erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerde führende Verein (Bf.) erklärte für die Jahre 2015 und 2016 aus einem Betrieb bei der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer infolge seiner Gemeinnützigkeit jeweils ein Nullergebnis. Das Finanzamt sprach dem Bf. nach einer Außenprüfung die Gemeinnützigkeit ab und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 sowie für den Zeitraum 04-12/2017 und den Zeitraum 01-04/2018, mit denen es die Umsätze des Vereines der Umsatzsteuer unterwarf und Vorsteuern zum Abzug brachte. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 teilweise Folge gegeben. Für das Jahr 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde versagte dabei dem Verein weiterhin die Gemeinnützigkeit, brachte aber die vom Bf. in der Beschwerde dargestellten Umsätze in Ansatz. Nach Stellung eines Vorlageantrages durch den Bf. legte das Finanzamt die Beschwerde unter Anschluss eines Vorlageberichtes schließlich dem Bundesfinanzgericht vor.

Im vor dem Bundesfinanzgericht fortgesetzten Beschwerdeverfahren übermittelte die Obfrau des Vereines über Vorhalt u.a. eine Einladung des Vereines an seine Mitglieder für die Generalversammlung 2018, auf welcher als Tagesordnungspunkt u.a. ein Antrag auf Auflösung des Vereines angeführt ist.

Nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch das Finanzamt richtete das Gericht daraufhin folgenden Vorhalt an die Verfahrensparteien:

Dem Gericht wurden von der Amtspartei Unterlagen (Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung sowie Belege über die Verwertung des Vereinsvermögens) übermittelt, denen zufolge der gegenständliche Verein seine freiwillige Auflösung bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt hat und Schritte zur Verwertung des Vereinsvermögens gesetzt worden sind. Diese Unterlagen sind in der Anlage angeschlossen.

Auf Grund dieses Umstandes stellt sich nunmehr die Frage der Parteifähigkeit des Vereines.

Gemäß § 27 Vereinsgesetz endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtspersönlichkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Eine Abfrage im Vereinsregister hat ergeben, dass der gegenständliche Verein aktuell im Vereinsregister nicht mehr aufscheint. Daraus könnte geschlossen werden, dass die Auflösung des Vereines und auch die Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister eingetragen waren.

In diesem Fall hätte die Rechtspersönlichkeit des Vereines bereits geendet. Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereines fehlte es dem Verein auch an der Parteifähigkeit im gegenständlichen Verfahren. Die Beschwerde führende Partei wäre gewissermaßen "weggefallen" (vgl. dazu 2007/15/0112 und Ra 2018/15/0081). Das Verfahren wäre in diesem Falle einzustellen.

§ 30 Abs. 6 Vereinsgesetz regelt die sogenannte Nachabwicklung. Stellt sich nach Beendigung des Vereines im Sinne des § 27 Vereinsgesetz heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist eine Abwicklung nachträglich vorzunehmen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall scheint der Fall/die Notwendigkeit einer Nachabwicklung nicht gegeben. Das Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer scheint jedenfalls keinen Anlass zu einer Nachabwicklung zu geben, da die gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge ausgesetzt sind und daher im Falle einer Stattgabe der Beschwerde dem Verein keine Vermögenswerte zugehen würden (Rückzahlung des geleisteten Steuerbetrages). Dazu wird auf die obige Rechtsprechung verwiesen.

Es wird ersucht, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.

Die steuerliche Vertretung des Vereines wird auch ersucht, bekannt zu geben, welchen Status der Verein derzeit hat. Ich bitte um Vorlage aller zur Auflösung des Vereines vorhandenen Unterlagen (Vereinsregisterauszug betreffend Auflösung des Vereines und Beendigung der Abwicklung, diverse Korrespondenz mit der Bezirkshauptmannschaft etc.).

Mit Eingabe vom legte der steuerliche Vertreter im Auftrag des Abwicklers des Vereines den historischen Vereinsregisterauszug und die Kenntnisnahme der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom über die freiwillige Vereinsauflösung vor, in welcher die Bezirkshauptmannschaft mitteilt, dass die Rechtspersönlichkeit des Vereines mit endete. Ergänzend führte die steuerliche Vertretung aus, dass man bezugnehmend auf die Ausführungen der Notwendigkeit einer Nachabwicklung und einem damit verbundenen Wieder-Auf-Leben des gegenständlichen Vereines mit dem Gericht und der dazugehörigen Rechtsprechung konformgehe.

Das Finanzamt gab keine weitere Stellungnahme ab.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtspersönlichkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

§ 30 Abs. 6 Vereinsgesetz 2002 regelt die sogenannte Nachabwicklung. Stellt sich nach Beendigung des Vereines im Sinne des § 27 Vereinsgesetz heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist eine Abwicklung nachträglich vorzunehmen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen.

Nach den vorgelegten Unterlagen endete die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführenden Vereines mit . Die Notwendigkeit einer Nachabwicklung ist nicht gegeben. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer gibt keinen Anlass zu einer Nachabwicklung, da die strittigen Umsatzsteuerbeträge ausgesetzt sind und daher im Falle einer Stattgabe der Beschwerde dem Verein keine Vermögenswerte zugehen würden (Rückzahlung eines geleisteten Steuerbetrages). Dazu wird auf die Rechtsprechung des und verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer Kapitalgesellschaft die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß vorzugehen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO können, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b. Zufolge § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist. Da mit dem gegenständlichen Beschluss eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde ausgesprochen wird, konnte von einer mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung durch den Senat abgesehen werden.

Da der Verein nicht mehr existent und daher eine Zustellung an den Verein nicht mehr möglich ist, ergeht dieser Beschluss lediglich an das Finanzamt. Es wird aber eine weitere Ausfertigung des Beschlusses dem ausgewiesenen steuerlichen Vertreter des Vereines zur Information übermittelt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung gründet sich auf dem Verlust der Parteifähigkeit des Beschwerdeführenden Vereines. Der Verlust der Parteifähigkeit ergibt sich wiederum aus der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 27 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 30 Abs. 6 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100667.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at