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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.10.2022, AW/5100006/2022

Keine aufschiebende Wirkung einer Revision gegen Einheitswert-Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheid

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Ybbsstraße 66/II/1, 3300 Amstetten, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der Revision vom gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/5101233/2019, betreffend Feststellungsbescheid zum (Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955) vom , Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum (Hauptfeststellung) mit Wirksamkeit ab vom und Grundsteuermessbescheid zum mit Wirksamkeit ab (§ 20 GrStG 1955) vom des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (nunmehr Finanzamt Österreich) zu ***EWAZ*** erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

  1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/5101233/2019 wurden die Bescheidbeschwerden der antragstellenden Partei (des Revisionswerbers) vom und vom gegen die im Spruch genannten Bescheide abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte die antragstellenden Partei, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brac hte hierzu vor, dass er Mindestpension beziehe, welche auch für die Finanzbehörden nicht e xekutierbar sei. Weiters sei ein Substanzerhalt der nachlasszugehörigen Liegenschaften (deren außerbücherlicher Eigentümer er ist), zu beachten, da die Finanzbehörde einen unmittelbaren exekutiven Zugriff auf diese habe. Aufgrund der Unpfändbarkeit der Mindestpension würden die Liegenschaften den einzigen Haftungsfonds darstellen. Der dargestellte Sachverhalt sei zudem einzigartig, da "bis dato ein klärendes Erkenntnis auf abgabenrechtliche Haftung eines inhaltlich rechtswidrig eingeantworteten Erben eines separierten Nachlasses, dem zusätzlich ein baupolizeiliches Betretungsverbot auferlegt" worden sei, fehle.

Grundsätzlich kommt einer Revision nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) keine aufschiebende Wirkung zu.

Jedoch hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den die antragstellende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( [VwSlg 10381 A/1981]; , Ra 2020/08/0102 mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (; , Ra 2022/08/0015; , Ra 2022/08/0009).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nur die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen (). Nachteile aus einem erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Bescheid erwachsen, sind daher (im Falle der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides) unbeachtlich (; vgl. auch ).

Die angefochtenen Bescheide sind als Feststellungsbescheide (Zurechnungsfortschreibungs-Feststellungsbescheid, Einheitswert-Hauptfeststellungsbescheid) und als Grundsteuermessbetragsbescheid jeweils keinem (direkten) Vollzug zugänglich, da sie selbst keine Abgabenbescheide, die Zahlungspflichten auslösen, darstellen und erst auf deren Grundlage (abgeleitete) Abgabenbescheide erlassen werden können, welche wiederum einem Vollzug zugänglich wären.

Hinzu kommt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils des Antragstellers in Betracht zu ziehen ist. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Erkenntnissen während des Revisionsverfahrens grundsätzlich zuzulassen - nicht unverhältnismäßig ().

Die antragstellende Partei legt nicht schlüssig dar, inwiefern eine Nachlassseparation nach § 812 ABGB bezüglich der ererbten Liegenschaften oder auch, welche sonstige Umstände konkret für den Gesichtspunkt des "unverhältnismäßigen Nachteils" nach § 30 Abs. 2 VwGG von ausschlaggebender Bedeutung wären, zumal die Mindestpension der antragstellenden Partei - wie diese selbst ausführt - "unpfändbar" ist.

Selbst wenn eine entsprechende Nachweisführung eines konkreten Nachteils gelungen wäre, fiele bei Abwägung der berührten Interessen einerseits das Vollzugsinteresse der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") ins Gewicht. Es kann andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Ein tatsächlich nicht wiedergutzumachender Schaden wäre erst dann zu befürchten, wenn die Verwertung der Liegenschaften der antragstellenden Partei konkret drohen sollte. Für den Fall, dass die Versteigerung von Fahrnissen oder der Liegenschaft der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden sollte, käme allenfalls in dieser Hinsicht eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten ( AW/7100020/2016 mit Verweis auf ).

Die antragstellende Partei ist in Anbetracht des konkreten Vorbringens dem Erfordernis einer (auch zahlenmäßig nachvollziehbaren) Konkretisierung der ihr drohenden Nachteile bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht nachgekommen. Auch wird im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Wert des dem Antragsteller eingeantworteten Nachlasses (samt geschätzten Verkehrswert, nicht dem in der Regel niedrigeren Einheitswert der enthaltenen Liegenschaften) in keiner Weise zahlenmäßig benannt, um nach Gegenüberstellung mit Schulden samt Angabe der Gläubiger und der konkreten Höhe samt Belegen die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Antragstellers belastbar feststellen zu können.

Angesichts der lediglich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht behaupteten Vermögenslosigkeit der antragstellenden Partei ist auf Folgendes hinzuweisen: Bestünde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer endgültigen Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden, würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen ( AW/2100001/2021; , AW/7100003/2021 mwN). Die aufschiebende Wirkung wäre daher in solchen Fällen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht zuzuerkennen, ohne dass es noch einer Interessenabwägung bedürfte ( und AW/2100002/2021).

Die Frage einer Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung, welche zudem schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren wäre, stellt sich daher im konkreten Fall im Ergebnis nicht. Selbst bei einer Verpflichtung zur Geldleistung hätte erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung ermöglicht (). Schon mangels einer derartigen Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Der vorliegende Antrag war daher abzuweisen.

Die Unzulässigkeit einer Revision oder Beschwerde gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG bzw. § 88a Abs. 2 VfGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise




AW/7100020/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:AW.5100006.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at