Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2022, RV/4100524/2017

Außergewöhnliche Belastung aus der Behinderung des Kindes Höhe des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung Pauschaler Freibetrag für das auswärtige Studium des Kindes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über
a. die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 vom
b. die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom
c. die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 vom , alle Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Einkommensteuerbescheid 2008 zum Nachteil des Bf. abgeändert.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Einkommensteuerbescheid 2010 zum Nachteil des Bf. abgeändert.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 erhob der Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde. Der Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung (BVE) den Vorlageantrag ein.

Vor dem BFG kam es zu einem ergänzenden Vorhalteverfahren mit umfangreichen Schriftsätzen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Positionen der Parteien zu den Beschwerdepunkten (soweit als möglich, zusammengefasst) festgehalten. Die zu den einzelnen Beschwerdepunkten zu mehreren Jahren gemachten Vorbringen werden - sofern es sich um gleich lautende Vorbringen handelt - im jeweils ersten Beschwerdejahr angeführt.

Vorauszuschicken ist, dass der Bf. alle von ihm geltend gemachten nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für die Behinderung des 1991 geborenen Kindes als außergewöhnliche Belastung (ag Bel) ohne Selbstbehalt (ohne SB) anerkannt haben möchte. Sofern zu einzelnen Punkten dieser Position nicht die Vorbringen des Bf. explizit angeführt sind, ist - ohne es zu jedem Punkt festzuhalten - vom Begehren auf eine ag Bel ohne SB auszugehen. Sein grundsätzliches Hauptargument ist, dass diese Aufwendungen für ein gesundes Kind nicht angefallen wären.

A. EINKOMMENSTEUER 2008

A.1. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG MIT SELBSTBEHALT:

Die vom Bf. in der Erklärung geltend gemachten Krankheitskosten (2008 € 819,51) veranlagte das Finanzamt im Erstbescheid erklärungsgemäß. Der Selbstbehalt wurde nicht überschritten.

A.2. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG OHNE SELBSTBEHALT:

Nun zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

A.2.1. Katastrophenschaden (2008 )

In der Einkommensteuererklärung 2008 machte der Bf. Aufwendungen für "Katastrophenschaden" € (644,00) geltend, die das Finanzamt mangels entsprechender Nachweise im Einkommensteuerbescheid 2008 und in der BVE verwehrte.

Im Vorlageantrag begehrte der Bf. die Schäden aus dem Sturmtief "Paula" iHv € 3.908,69. Er habe bei der Versicherung einen Schaden von € 3.467,27 geltend gemacht, sie habe für die Malerarbeiten an den Sprossenfenstern € 1.000,00 übernommen. Die Wasseranlage habe aufgrund der Schäden durch entwurzelte Bäume saniert bzw. erweitert werden müssen.

In der Stellungnahme vom rechnete das Finanzamt 50% des geltend gemachten Betrages (€ 3.908,69) der Sanierung/Erweiterung der Wasseranlage zu und 50% den Schäden aus dem Sturmtief. Es gelangte in seiner Berechnung (Beilage A zu diesem Erkenntnis) zum Ergebnis, dass nach Abzug der Versicherungsentschädigung keine ag Bel verbliebe, weil nur ein Kostenvoranschlag, aber keine Rechnung vorliege.

Dem hielt der Bf. entgegen, dass die Erhöhung des Wasserbehälters mittels Ringen notwendig gewesen sei, um beim nächsten Unwetter Bachüberlauf-Gefahr und damit das Eindringen des Wassers in Behälter zu minimieren. Davon profitiere ausschließlich die Gemeinde, denn sie müsse Wasser zuliefern, weil sie trotz eines Antrages bis heute keinen Gemeindewasseranschluss hergestellt habe. Die Kosten für die Wasseranlage von € 822,00 seien somit eine ag Bel ohne SB.

Die Versicherung habe einen Anteil von € 1.000,00 der Kosten für Fenster etc. getragen. Originalrechnungsbelege seien an sie gegangen, der Bf. habe nur die Kostenvoranschläge. Die sonstigen Beträge für Schäden seien nicht versichert, sie seien "laut Gesetz nicht erstattungsfähig" gekennzeichnet und nicht Inhalt des vom Bf. aufgewendeten Betrages (€ 2.908,50). Die Fahrtkosten seien entstanden, weil das Finanzamt erstinstanzlich eine "Vorlage einer Niederschrift der Schadenserhebung" als Voraussetzung für eine Anerkennung verlangt habe. Dafür seien diverse Behördengänge erforderlich gewesen. Er verwies auf einen Vorhalt mit seiner Beantwortung aus dem Jahr 2015.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als ag Bel abgezogen werden.

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt seine Ansicht nachvollziehbar in der Berechnung Beilage A dargetan. Es wäre am Bf. gelegen, die Bezahlung der Aufwendungen durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweise zu dokumentieren. Trotz des Hinweises, dass nur Kostenvoranschläge vorliegen, hat der Bf. keine Rechnungen beigebracht. Ebenso hat der Bf. die Schätzung des Finanzamtes nicht entkräftet, dass auf die Sanierung/Erweiterung der Anlage ein Anteil von 50% entfallen wäre.

Es gibt auch keine Nachweise, aus denen zu ersehen wäre, welche konkreten Schäden die Versicherung deckte. Daher ist für das BFG nicht nachvollziehbar, dass dem Bf. nach der Erstattung durch die Versicherung noch ungedeckte Kosten verblieben sind. Fahrtkosten für im Jahr 2015 zurückgelegte Fahrten sind - zumal nicht 2009 verausgabt - im Jahr 2009 nicht abzusetzen.

Die Beschwerde wird in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

A.2.2. AG BEL AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES, geb. 1991

A.2.2.1 HÖHE DES PAUSCHALEN FREIBETRAGES (50%statt 30%)

Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid 2008 den in der Erklärung 2008 ausgewiesenen pauschalen Freibetrag für die Behinderung des Kindes (€ 75,00) bei einer erklärten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30%.

In der Beschwerde begehrte der Bf. unter Bezugnahme auf -G/2011, einen pauschalen Freibetrag für eine MdE von 50% (€ 243,00). Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sei bei Zöliakie jedenfalls auch ohne Biopsie die MdE in Höhe von 50% zuzusprechen.

Das Finanzamt wies das Begehren in der BVE ab.

Es liegen folgende Unterlagen zur Behinderung des Kindes vor:

  1. Beim Bundessozialamt (BSA) war dem Kind laut Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Jahre 2005 und 2006 eine 20%-ige MdE bescheinigt worden.

  2. Ein Antrag der Kindesmutter vom auf rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind wurde mit Berufungsentscheidung (BE) des -K/05, als unbegründet abgewiesen (darin sind die Gutachten des BSA aus 2005 und 2006 enthalten).

  3. Aufgrund der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom wurde für das Kind des Bf. nach der für das Jahr 2008 geltenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 (in weiterer Folge "Richtsatz-Verordnung" oder "RS-VO"), eine MdE von 30% festgestellt. Auszugsweise festgehalten, heißt es im Bescheid des BSA vom bzw. dem Beiblatt wie folgt:

"Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt werden:

Art der Gesundheitsschädigung:

  1. Asthma bronchiale mit Medikamenten-, Chemieallergien auf Formal und Glutaraldehyd
    Richtsatzposition: III a 285
    MdE: 20 v. H.

  2. Multiple Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion, Neurodermitis seit 2001
    Richtsatzposition: III d 355
    MdE: 20 v. H.

Der Grad der Behinderung ist mit 30 v.H. einzuschätzen, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Pkt. 2 durch die Gesundheitsschädigung unter Pkt. 1 um eine Stufe gesteigert wird, da sich auf Grund der multiplen Allergien auch ein Asthma entwickelt hat."

Vermerk auf der Bescheinigung:
"Diäteintragung D1: Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO BGBl. 303/1996 liegt seit 2001
vor."

Der erste Teilstrich umfasst die Diäten für "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids".

  1. Das Schreiben Dris. S. vom (Beilage B zum Erkenntnis).

  2. Am erhielt das Kind des Bf. einen Allergiepass (Überempfindlichkeit gegen Allergie auf Hausstaubmilbe, Katzenallergene, Pilzsporen, Verdacht auf Histaminintoleranz, INCI: Formaldehyde, DOOO4Z, Formaldehyd".

  3. Bestätigung der Landesstellenleiterin des Sozialministeriumservice ("SMS") vom , in dem bestätigt wird, dass "beim Kind eine Zöliakie gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 (D1) seit dem Jahr 2001 vorliegt."

Es sei noch ein Antrag auf Erhöhung der Familienbeihilfe für das Kind beim BFG anhängig. Der Behinderungsgrad sei zu erhöhen, siehe auch Prof. Widhalm in Entscheidungen des BVG, sowie die Ausführungen zu Folgeschäden der Zöliakie beinhaltende Gutachten von zwei Gutachtern.

Die Mitteilung der Richterin, dass laut Ihrer Auskunft bei der Leiterin des ärztlichen Dienstes beim SMS 2008 für die Feststellung einer Zöliakie eine Biopsie und Blut-Befunde notwendig gewesen wären, qualifizierte der Bf. als Mangelauskunft. Die Gutachterin Dr. Christa Kuderner in einer BVG Entscheidung bestätige, dass 2008 bereits ausreichende Befundmöglichkeiten für die angeborene Autoimmunerkrankung Zöliakie vorgelegen seien und die Biopsie nicht mehr notwendig gewesen sei. Dass in Bundesland 1 ("Bundesland 1") die Biopsie erforderlich gewesen wäre, würde bedeuten, dass im Bundesland 1 andere Behinderteneinschätzungsgesetze bestanden hätten. Er verwies auf die Bestätigung des SMS vom . Die Auskunft des SMS, dass die Diät D1 keinen Rückschluss auf gesicherte Zöliakie darstelle, stehe der "Rechtsvorschrift für Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Fassung vom " entgegen. Dass eventuell die D1-Eintragung lt. Meinung des SMS auf der Fruktoseintoleranz basieren würde, wäre schon möglich, aber auch dann wäre die erhöhte Kinderbeihilfe zuzugestehen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Im Jahr 2008 galt die Richtsatzverordnung. Für das Kind wurde 2008 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen.

Das SMS bestätigte für 2008 bis 2010 den Behinderungsgrad von 30% und die o. a. Erkrankungen des Kindes. Für 2008 bis 2010 ist die Diät D1 bestätigt.

Eine Biopsie zur Feststellung der Zöliakie hat es nicht gegeben. Die Zöliakie wird nicht als für den Grad der Behinderung maßgebender Wertbestimmungsfaktor - wie z. B. das Astma bronchiale - angeführt.

In seinem Schreiben vom äußerte Dr. S (in weiterer Folge "Dr. S") den "Verdacht auf Zöliakie".

Rechtliche Beurteilung:

Hat der Steuerpflichtige ag Bel bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird (TS 2),

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, …

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist nach TS 3 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
25% bis 34%ein Freibetrag von € 75,00, …,
45% bis 54% ein Freibetrag von € 243,00 …..

Bei den außergewöhnlichen Belastungen hat die Beurteilung der Aufwendungen ausschließlich nach den Verhältnissen des betreffenden Kalenderjahres zu erfolgen () [Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 34,Rz. 10].

Das BFG vertritt wiederholt die Ansicht, dass im Regelfall das SMS für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständig ist und die Bestätigung eines praktischen Arztes bzw. Amtsarztes nicht ausreicht [vgl. Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 35, Rz. 7, und die dort zitierte Judikatur].

Das SMS hat im gegenständlichen Fall die MdE von 30% - ohne Anführung der Zöliakie - festgestellt. In der für die Jahre 2008 und 2009 maßgeblichen Richtsatz-Verordnung war die Zöliakie nicht definitiv angeführt. Die Beschwerden des Kindes führten zur Einstufung unter die "Position III d. 355".

Unter "Darmerkrankungen mit Ausnahme der Tuberkulose" fallen folgende Positionen:
"355. Leichte Darmstörungen ohne nachweisbare Schleimhautveränderungen 0-20
356. Chronische Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie), schlechte Ausnützung der Kost 30-40
357. Darmerkrankungen mit schweren anatomischen Veränderungen 50-70
358. Darmerkrankungen mit schweren anatomischen Veränderungen und schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes 80-100"

Der vom Bf. genannten Entscheidung des -G/2011, lag die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (in weiterer Folge "Einschätzungsverordnung"), BGBl II Nr. 261/2010, zugrunde. Diese sieht unter der Position Folgendes vor:

"Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen 50-60 %

50 %: Diagnostisch gesicherte Zöliakie bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

Ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes."

Für 2008 und 2009 ist auf die Verhältnisse dieser beiden Jahre abzustellen. In diesen beiden Jahren galt die Einstufung nach der Richtsatzverordnung, PositionIII d. 355, mit den dort festgehaltenen Beschwerden. Die erst ab 2010 geltende Regelung in der Einschätzungsverordnung bei "diagnostisch gesicherter Zöliakie" kann nicht auf die Jahre 2008 und 2009 rückprojiziert werden. Daher ist aus der die den Geltungsbereich der Einschätzungsverordnung betreffenden Entscheidung des -G/2011, für das vorliegende Verfahren nichts zu gewinnen. Streitpunkt war im dortigen Verfahren im Wesentlichen die Frage, mit welchen Untersuchungsmöglichkeiten eine Zöliakie "diagnostisch gesichert" festzustellen war. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Biopsie erforderlich war oder nicht.

Bei der vom Ärztlichen Dienst im Jahr 2008 getroffenen Feststellungen und der Geltung der Richtsatzverordnung ist es dem BFG verwehrt, von sich aus eine MdE von 50% zuzusprechen. Hätten im Zeitpunkt der Untersuchung die (Darm)Beschwerden - oder allenfalls auch das Asthma bronchiale - ein Ausmaß der MdE von 50% erreicht, hätte es hiezu entsprechender Feststellungen des Ärztlichen Dienstes bedurft.

Unzweifelhaft ist die Gewährung einer Diät (D1) mit dem Zweck der Linderung oder Besserung von Beschwerden sinnvoll und geboten, dies aber auch bei leichten Beschwerden. Aus der Bestätigung über das Zustehen der Diät D1 kann für das BFG unter Berücksichtigung der für das Jahr 2008 und 2009 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die zuständige Stelle auf Basis der Richtsatz-Verordnung nicht der Schluss gezogen werden, dass 2008 und 2009 im Zuge der Veranlagung eine 50%-ige MdE zugrunde zu legen wäre.

Nach all dem Gesagten kann dem Begehren, den pauschalen Freibetrag mit 50% anstatt 30% festzusetzen, nicht nachgekommen werden.

A.2.2.2FREIBETRAG FÜR DIÄT, € 840,00):
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe des diesbezüglichen Begehrens.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG hat keine Anhaltspunkte, von einer stattgebenden Erledigung abzugehen. Der Freibetrag in Höhe von € 840,00 ist daher zu gewähren.

A.2.2.3 NICHT REGELMÄSSIG ANFALLENDE AUFWENDUNGEN AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES

In der Einkommensteuererklärung 2008 begehrte der Bf. € 4.095,00 als ag Bel ohne SB.
Das Finanzamt gewährte hiefür im Einkommensteuerbescheid 2008 und in der BVE unter Hinweis auf die Vorverfahren GZ. RV/0339-K/08, sowie , diverse Aufwendungen von insgesamt € 598,28.

Es dürfen vorerst die vom Bf. im Beschwerdeverfahren (vor dem BFG) gemachten und eine Vielzahl von Beschwerdepunkten betreffenden allgemeinen Ausführungen festgehalten werden:

Laut Bf. sei in Deutschland die Erweiserbringung gelockert. In Österreich negiere das Finanzamt Arztbriefe und die Bedarfsmedikamentenliste. Er verwies auf:

  1. BFH-udikatur und Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz betreffend die gelockerte Beweiserbringung, zur Sanierung von durch Formaldehyd verseuchten Möbeln (Irrelevanz des Gegenwertes) sowie betreffend ärztlich verordnete Vitamine, Mikronährstoffe.

  2. , zu Prozesskosten als ag Bel.

  3. Wartungserlass 2012, zum Anlassfall VwGH 2007/15/0309, vom , betreffend Fahrtkosten bei behinderungsbedingten Aufwendungen.
    Diese Einschätzung würden vor allem die komplementär medizinischen Verordnungen durch Wahl- oder Kassenmediziner betreffen, welche in der Schweiz per Volksbefragung seit 2009 zum kassenfinanzierten Gesundheitssystem gehören und in der BRD sogar von Heilpraktikern verordnete kassenfinanziert seien. Das Finanzamt verneine selbst Verordnungen der Ärzte für die behinderungsbedingten Folgen, welche Bestandteil des BEH-Einschätzungsverfahrens 2005 (UFSK RV/0311-K/05 vom ) gewesen seien und worauf das Finanzamt auch Bezug nehme.

  4. Wartungserlass 2020 Heilpraktiker 902b sowie

  5. , und

  6. , betreffend Mal-, Musik- und Physiotherapie.

  7. Diverse Zeitungsartikel und Internetseiten.

Das Finanzamt verwehre den Abzug von alternativmedizinischen Medikamenten, Hilfsmitteln, etc. (auch zu Vitamin D und Selen), weil nur eine Empfehlung vorliege.

Nach , sei für den Nachweis der Zwangsläufigkeit im Falle alternativmedizinischer Produkte und Behandlungen oder Vitaminpräparate und Nahrungsmittelergänzungen die ärztliche Verordnung erforderlich, siehe auch .

Nach , seien Alternativtherapien, die im Rahmen eines Behandlungsplanes eines Humangenetikers empfohlen werden, der über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge, als medizinisch indiziert anzusehen.

Im Erkenntnis des , betreffend Bulimie würden alle Folgen der Krankheit als Krankheitskosten Anerkennung finden.

Zum , führte er aus, dass aufgrund des Chancengleichheitsgebots auf die spezifische Situation der von Zöliakie betroffenen Jugendlichen eingegangen werden müsse, wie in vielen Zöliakie-Gutachten von Prof. Dr. Widhalm in BVG-Verfahren. Es sei hier auch keine Gutachterbefragung durchgeführt worden (s. , betreffend Legasthenie, sowie das VwGH-Erkenntnis betreffend Bulimie).

Das Bundesfinanzgericht hätte auch die Möglichkeit einer Schätzung gehabt, vgl. . Prof. Widhalm habe die Zöliakie-Diät-Kosten beim BVG vom für 2009 mit € 170,00 und € 200,00 pro Monat beziffert und festgehalten, dass die Diätpauschale von € 840,00 pro Jahr seit 30 Jahren nicht angepasst worden sei.

Das Finanzamt gehe von falschen Annahmen aus und fordere immer wieder neue Rezepte für gleiche Hilfsmittel bei gleicher Krankheit. Hilfsmittel und Alternativmedizin würden der täglichen Lebensführung zugeordnet, Kilometergelder nicht anerkannt, Supplementierungen als Nahrungsmittelergänzung bezeichnet, ohne auf die Stoffgruppen einzugehen oder die übermittelten Dauer-Rezepte und Bedarfsmedikationsliste der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des BFH vom , VI R21/11, würde bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die einmalige Vorlage einer Verordnung reichen.

Bei einem Allergiker und immungeschwächten chronisch Kranken (IgA-Mangel) könne - anders als bei chronisch Kranken - nicht bis zum Lebensmitteleinkauf gewartet werden, um dann die notwendigen, vom Wahlarzt mittels Dauerrezepten oder telefonisch verordnetet Medikamente zu besorgen. Die Infektion könne sich extrem schnell ausbreiten und verfestigen (Blutvergiftungs-Superinfektionsgefahr). Seit Corona würden mit dem Arzt Medikationen besprochen, ohne die Notwendigkeit eines Behandlungsplans und ohne persönliches Erscheinen (siehe Elga-Information, Urteil des Finanzgerichtes vom , wonach ein knappes Attest für die Abzugsfähigkeit nicht anerkannter Heilmethoden ausreiche, Unverträglichkeit von Medikamenten lt. einer Analyse vom ).

Vitamin C (Mel-C) könne sein Kind wegen der Sulfite nicht nehmen. Es müsse ständig vom Apotheker die Unverträglichkeit geprüft werden. Man benötige oft ein anderes Rezept (vom Wahlarzt). Viele austherapierte chronisch kranke Allergiker würden zu Heilpraktikern/Energetikern nach Deutschland ausweichen, was sie zur Einreichung beim Finanzamt ohne Rezept und ohne Selbstbehalt befuge. Der Bf. verwies zu einzelnen Punkten noch auf eine Vielzahl von Internetquellen.

Die Kosten seien behinderungsbedingt zwangsläufig erwachsen, siehe Arztbrief der Praxis K vom und vom betreffend unverträgliche Zahnmaterialien. Diese seien relevant für den Berufswunsch (Zahnarzt), Berufsalternativen (außer Musikschullehrer) und Praktika. Gleiches gelte für den SHG Neurodermitisaufwand, weil diese Kosten nicht entstanden wären, wäre eine schulmedizinische Austestung im Krankenhaus bzw. Behandlung möglich gewesen. Erst durch Komplementärmedizinvorträge hätten sie von alternativen Behandlungsmethoden erfahren, welche dann auch erfolgreich gewesen seien und eine Besserung gebracht hätten.

Sport sei wegen dem Osteoporosebefund der Gonarthralgie und des Cervikalsyndroms (wegen zweimaliger Nabelschnurhalsumwickelung, Sichelfuß links, Haltungsschwäche) indiziert. Physiotherapie sei alimentär notwendig, mehrere Mediziner hätten dies immer wieder in Aufklärungsgesprächen dem Kind beigebracht.

Bei Erwachsenen sei mittlerweile die Gesundheitsförderung und Impfung steuerfrei. Bei dem im Wachstum befindlichen Kind soll - obwohl Sport jeder Art und Physiotherapie wegen der Behinderung als Therapie vom Amtsarzt (damals zuständig für die Behinderungseinschätzung) als notwendig bestätigt worden sei (Orthopädin , Wahlarzt , wegen Osteoporose () und D-Zentrum, in weiterer Folge "D-Zentrum" () - als erfolgreiche und Verbesserung der Lungen- und Knieleistung und Knieschmerzen bringende Maßnahme nicht steuerfrei sein.

Der Bf. verwies u. a. auf

  1. ,

  2. "Steuerzuckerln für Mitarbeiter betreffend Gesundheitsförderung,

  3. BFH vom , VI R 89/13, (Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer Diät sind Krankheitskosten),

  4. BFH VI R17/09 bezüglich der Kosten für die Begleitung eines Kindes zu entsprechenden Therapien,

  5. Internetseiten betreffend Schmerzen-Training gegen chronische Schmerzen,

  6. die Steuerreform 2015/2016, wonach Sport als Gesundheitsförderung steuerlich absetzbar sei.

Rechtliche Grundlagen für die nachfolgenden Beschwerdepunkte der Jahre 2008 bis 2010

Es werden nun vorweg die rechtlichen Grundlagen für die begehrten ag Bel aus der Behinderung für die Jahre 2008 bis 2010 festgehalten. Die konkrete rechtliche Beurteilung erfolgt dann beim jeweiligen Beschwerdepunkt:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%. …

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt ...

Folgende Aufwendungen können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

..
-Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) [TS 4].

-Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (TS 5).

Die für die hier maßgebliche Beurteilung relevanten Teile des § 35 EStG 1988 sind unter Pkt. A.2.2.1 festgehalten.

In der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastunge, BGBl. Nr. 303/1996, heißt es u. a. wie folgt:

Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1.

(1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

-bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) (TS 1) oder…
- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird (TS 3),

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2.

(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro (Teilstrich 1) pro Kalendermonat zu berücksichtigen. …

§ 3.

(1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich, sie erwachsen aus tatsächlichen bzw. bei Unterhaltsverpflichteten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig . .. . Die Kosten müssen mit einer Heilbehandlung bzw. betreuung typischerweise verbunden sein; es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen, d. h. zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden. Deshalb sind auch die (geschätzten) Kosten des Mehraufwands für Lebensmittel aufgrund einer Ess-Brech-Sucht (Bulimie) als agB (mit Selbstbehalt) abzugsfähig, die Belastung ist aber nur dann zwangsläufig, wenn sich der StPfl auch einer Heilbehandlung unterzieht.

Keine agB sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit; für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung (; es sei denn, sie sind medizinisch indiziert); zur Vorbeugung; für zahnmedizinische Prophylaxe; für prophylaktische Schutzimpfungen sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können.

Der Begriff der "Krankheitskosten" ist weit auszulegen. Erfasst sind mE auch "Vorsorgeuntersuchungen" nach einer Krebsoperation (aA ).

Abzugsfähig sind Aufwendungen für
(1) Arzt und Krankenhaus;
(2) Medikamente, einschließlich "medizinisch verordneter" homöopathischer Präparate; bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde; ärztlich verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate; ggf auch noch nicht zugelassene Medikamente;
(3) Heilbehelfe und Hilfsmittel, zB ein Spezialbett;
(4) Zahngold (die Gegenwerttheorie ist nicht anzuwenden;
(5) ärztlich verordnete Diät; …
(7) Fahrten zum Arzt; ins Krankenhaus oder zur Therapie; uU Gruppentherapie - und zwar auch dann, wenn der Ehepartner den StPfl chauffiert und dafür vom StPfl das amtliche Kilometergeld erhält; ggf samt Verpflegungsmehraufwand;

(10) Behandlungsbeiträge einschließlich Akupunktur(massagen) und Psychotherapie …

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für …kosmetische Produkte uÄ…
(10) den Besuch von Fitness-Studios;
(11) Infrarotwärmekabinen uÄ; … (Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 34, II. ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz. 90, "Krankheitskosten", sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Aufwendungen zur Linderung bzw. Heilung sind als Krankheitskosten (s dort) absetzbar. Wohnungsumbauten, neue Einrichtungs- und Hausratsgegenstände sowie Fußbodenbeläge etc sind nur soweit nicht abzugsfähig, als "bloße Vermögensumschichtung" vorliegt (Gegenwerttheorie, LStR 886 )…. (Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 34, II. ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz 90, "Allergie", sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Zu den Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung:

Aufwendungen für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (; Glaubhaftmachung genügt nicht).

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel iSd § 4 sind Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw. zu mildern (LStR 850). Der Begriff kann iSd § 154 ASVG verstanden werden. Zu den Hilfsmitteln …

Weitere Beispiele sind u.a. Brillen, Kontaktlinsen.

Um kein Hilfsmittel handelt es sich idR bei einem Gut, das sich von einem handelsüblichen Gebrauchsgegenstand nicht unterscheidet und für jedermann nutzbar ist, es sei denn, dass es behinderungsspezifisch einsetzbar ist. Abgelehnt daher: Hometrainer (-G/06); Gymnastikmatte ().

Kosten der Heilbehandlung (s LStR 851 sowie § 34 Rz 90 "Krankheitskosten") sind Kosten für den Arzt, das Spital, ärztlich verordnete Kuren, Therapien … Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen ….

Krankheitskosten aufgrund nachgewiesener Folgeerkrankungen einer Behinderung sind ebenfalls ohne Abzug eines Selbstbehalts zu berücksichtigen (… eines ärztlich verordneten und überwachten Fitnessstudiobesuches, … einer Mal-, Musik- und Physiotherapie eines schwer sehbehinderten Kindes), der Behandlung von Nebenwirkungen von behinderungsbedingt eingenommenen Medikamenten sowie von mit der Behinderung in Zusammenhang stehenden Zahnbehandlungskosten, …

Kostenersätze sind in Abzug zu bringen, ebenso eine Haushaltsersparnis.

Keine Kosten der Heilbehandlung bilden Aufwendungen für Körperpflege, die auch bei gesunden Personen anfallen ( Fußpflege; , RV/7100185/2021 Nagelpflegeprodukte), … (siehe Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 35, Rz. 25 ff., sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Folgende Befunde, Verschreibungen liegen vor:

  1. Der oben angeführte Bescheid betreffend die Feststellung der MdE von 30%

  2. Schreiben des Dr. P (in weiterer Folge "Dr. P") vom , in dem dieser eine "Osteoporose" diagnostizierte. Als "Therapie" wurde empfohlen "den Beginn einer Bisphorsphorattherapie, Kalziumreiche Ernährung. Eine Medikation von Kalzium und Vitamin D ist angezeigt. Kontrolle der Osteodensitometrie."

  3. Die Bedarfsmedikationsliste Dris. S (siehe Beilage C zum Erkenntnis). In dieser ist u. a. zu
    Selen "Mangelbefund",
    Vitamin D "Mangelbefund",
    Padma "Infekten",
    Plana Cistrosa Kraut Tee" kein Grund
    Lutein 10mg "Augenverschlechterung, Sehstörung"
    Mukokhl Augentropfen D "Augenbeschwerden"
    Darmbakterien Omni Biolife "Verdauungsbeschwerden wegen Gluten-Fructose-Histamin/Milchintoleranz"
    Spirulina "Mangelbehebung - Abdeckung von erhöhtem Energiebedarf"
    Oleovit-Augensalbe "Bindehautentzündung"
    angeführt.

  4. Befund Dr. Px (In weiterer Folge "Dr. Px") vom , der einen Mangelzustand an Selen und "Vitamine 25-CH-Cholecalciferol" (Anm.: Vitamin D, das für den Kalziumspiegel und den Knochenaufbau wichtig ist) ausweist. Kalzium, Magnesium, Zink, Kupfer, Mangan waren im Normbereich.

  5. Schreiben von D-Zentrum vom an den Patienten. Darin wird empfohlen, eine kalziumreiche Ernährung bzw. eine Medikation mit 500mg täglich, wobei auf laktosefreie Medikation zu achten ist. Weiters war die Bestimmung von 25… Vitamin D, Vitamin D Substitution angezeigt, sofern Ergebnis unter einem bestimmten Wert liegen würde. Weiter heißt es "Bei bekannter Fruktoseintoleranz und Zöliakie entsprechende Diät. Eine Kontrolle der Osteodensitometrie in ca. 3 Jahren ist zu empfehlen."

  6. Diverse vom Bf. vorgelegte Dauerrezepte, die zum Teil nicht lesbar sind (weil schlechte Kopien vorliegen) bzw. nach dem Beschwerdezeitraumes ausgestellt wurden bzw. in keiner Zeitnähe zum Beschwerdezeitraum liegen. Vitamin D und Selen werden aber - darauf wird noch eingegangen werden- als ag Bel Bel Berücksichtigung finden.

Zur den einzelnen Positionen der nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für 2008:

1. Augen und Komplementärmedizin (€ 698,68 + FK€ 105,24, zabzgl. Kostenersatz (KE) € 7,05, zusammen € 796,87)

a.Kontaktlinsen:

a.1. Kontaktlinsen, Dr. B (in weiterer Folge "Dr. B"), Augentropfen:

Im Erstbescheid erfolgte die Berücksichtigung der Aufwendungen "Kontaktlinsen Optiker (in weiterer Folge "Optiker")" (€ 50,80 + Fahrtkosten (FK) € 4,98), "Dr. B, Augentropfen gegen Reaktion" (€ 11 + FK € 5,88) sowie "Kontaktlinsen Lenscare" (€ 46,97 + FK € 5,88), als ag Bel ohne Selbstbehalt.

FA: Dies sei fälschlicherweise geschehen. Es beantragt die Berücksichtigung als ag Bel mit SB.

Bf.: Es seien weiche Tageslinsen vom Augenarzt verschrieben worden, da diese nur Kochsalzlösung beinhalten. Die Krankenkasse würde nur harte Linsen bezahlen. Das Kind sei jedoch auf das Desinfektionsmittel für Hartlinsen allergisch. Diese Aufwendungen seien Folgekosten der Medikamenten-/Chemieallergie und daher behinderungsbedingt. Fahrtkosten für Linsenbeschaffungen würden nicht anfallen, wenn harte Linsen vertragen würden.

Der Bf. legte u. a. eine Bestätigung gem. § 10 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz vor, in der das Bundessozialamt bestätigt, dass in dem vom bis geführten Rechtsstreit zwischen der Gattin des Bf. und der GKK keine gütliche Einigung habe erzielt werden können.

Desweiteren legte er ein Antwortschreiben des BM für Gesundheit an eine Frau einer von Chemical Sensivity Network betreffend "Chemikaliensensivität/MCS" mit weiteren diesbezüglichen Ausführungen vor. Er verwies auf den EU/Formaldehyd serious side effect report.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Fehlsichtigkeit ist nicht als wertbestimmende Erkrankung für die MdE von 30% angeführt.

Es liegen dem BFG keine Unterlagen vor, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, dass die Sehschwäche eine Folgeerkrankung der mit der Behinderung in Zusammenhang stehenden Erkrankungen steht. Für das BFG ist daher ein Zusammenhang der Aufwendungen für Kontaktlinsen samt -mittel mit der Behinderung nicht erwiesen.

Aus dem Erkenntnis des , ist für das gegenständliche Verfahren nichts abzuleiten. Diesem ist zu entnehmen, dass sich ein Unterhaltspflichtiger für den Sonderbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes aus rechtlichen bzw. sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Im gegenständlichen Fall ist nicht erwiesen, was konkret eingeklagt wurde und dass es sich dabei um einen Sonderbedarf handelte.

Unterlagen, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, dass die GKK bei Hartlinsen eine Zuzahlung geleistet hätte und trotz Unverträglichkeit der Kontaktlinsenmittel von Hartlinsen sie keine Zuzahlung leistete und auch nicht leisten musste, liegen dem BFG nicht vor. Es ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht mit Bestimmtheit auszuschließen, dass für das Kind auch sonstige Voraussetzungen für eine Zuzahlung - z. B. eine zu geringe Anzahl der Dioptrien - vorlagen.

Zu Fahrtkosten im Zusammenhang mit Besorgungen darf festgehalten werden, dass das Finanzamt dem Bf. wiederholt bekanntgab, die Besorgungsfahrten nicht konkret belegt zu haben. Es ist daher nicht abwegig, wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass die Besorgung von Kontaktlinsen, - mitteln, etc. im Rahmen von "Einkaufsfahrten" oder sonstigen Fahrten erfolgte, die dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen sind.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Aufwendungen für Kontaktlinsen (€ 50,80 + € 46,97) eine ag Bel mit SB. Die dazugehörigen Fahrtkosten sind nicht konkret nachgewiesen, daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für "Dr. B Augentropfen gegen Reaktion" (€ 11 + FK € 5,88) sind eine ag Bel mit SB.

Insgesamt sind aus Pkt. a. € 114,65 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen.

b. Komplementärmedizin:

b.1.Dr. S (€ 60,00 + FK € 21,36 abzgl. Kostenersatz (€ 7,05):

FA: Das Finanzamt beantragt den Abzug als ag Bel ohne SB.

Bf.: Die Rechnung des Dr. S hätte € 60,00 () und die Fahrtkosten hätten € 25,20 betragen.

b.2.Apotheke Pilzsalbe(€ 7,30 + FK 4,95):
FA: € 7,30 wären - weil nicht behinderungsbedingt - eine ag Bel mit SB.
€ 4,98 FK seien nicht konkret nachgewiesen, die Aufwendungen als "Einkaufsfahrten" daher nicht abzugsfähig.

b.3. GNC (€ 413,27):
FA: Keine ag Bel, eine ärztliche Verordnung liege nicht vor.

b.4. Vitamin D etc. xxx xxx (€ 17,60 + FK € 5,88):

FA: Keine ag Bel., Dr. B sei ein Augenarzt, das Vitamin D daher nicht behinderungsrelevant.

In der Bedarfsmedikationsliste ist zum Vitamin D "Mangelbefund"angegeben.

b.5. 2 x Pilzsalbe Apotheke (je € 7,35 + FK je € 25,20):
FA: Die je € 7,35 seien eine ag Bel mit SB. Die Fahrtkosten seien nicht konkret nachgewiesen und daher nicht abzugsfähig.

Bf.: Die Aufwendungen für GNC, Vitamin D und Dr. B seien die Auslagen für Supplementierung, siehe Bedarfsmedikationsliste Dr. S und Attest , und Mangelbehebung). Das Vitamin D sei trotz Supplementierung erniedrigt (Labor Dr. Px Befund , Dosiserhöhung notwendig (Oleovit) und vom Dr. S.

Das Auge stelle ein "Fenster" des an den Blutgefäßen ablaufenden systemischen Entzündungsprozesses dar. Der Augenarzt sei sehr wohl behinderungsrelevant, wegen gravierender Augenverschlechterung nach Einnahme des Asthmamittels Singulair, die Autoimmunerkrankungen und Allergie. Aufgrund der genetisch bedingten Hautbarrierestörung bei Neurodermitis würden hartnäckige Pilzinfektionen auftreten, die ohne sofortige Behandlung zur Superinfektion werden können.

b.6. Spirulina (€ 77,04 + FK € 5,88)
FA: Bei Spirulina handle es sich um eine Nahrungsmittelergänzung, zudem liege keine Verordnung vor (Verweis auf RV/4100204/2015). Es sei keine ag Bel zu gewähren.

Bf.: Er verweist auf ein "Dauerrezept wegen Ernährungsdefizit Diagnose Fructose- und Laktoseintoleranz, Zöliakie …" hin, des Weiteren auf die Supplementierung lt. LKH Ort Y (Vitamin D bei Zöliakie, Eisen, Selen, Zink, Mangan Kupfer und Vitamin D, es habe auf verträgliche Produkte ausgewichen werden müssen. Lt. Dr. H (in weiterer Folge "Dr. H"), LKH xxx, vom sei regelmäßige Pflege mit Ölkühlkreme erforderlich (Rezept ausgestellt), dieses wurde nicht vertragen, weil es Urea enthielt, auf Vaseline umgestellt, Rezepte von Dr. A (in weiterer Folge "Dr. A"), eine Homöopathin (inhaltl. Lt. BSA-Meldung der Behandlung 2.Q 1993). Er schilderte auch noch diverse erforderliche Mittel bzw. jene, auf die ausgewichen werden musste.

Der Bf. hielt alle Fahrtaufwendungen im Zusammenhang mit der Erkrankung/Behinderung für abzugsfähig und verwies auf .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Kernthema auch der weiteren Jahre ist die Frage der Berücksichtigung von alternativmedizinischen Mitteln als ag Bel.

Der Bf. verweist wiederholt auf das Erkenntnis des . Das teilweise stattgebende Erkenntnis des BFG wurde- nämlich anders, als vom Bf. dargestellt - vom VwGH aufgehoben, weil ein Bioenergetiker nicht die fachliche Voraussetzung hatte, die Notwendigkeit einer Maßnahme und die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zu beurteilen.

Im Erkenntnis werden u. a. folgende Kernaussagen getroffen:

  1. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0116).

  2. Nicht jede Aufwendung, die vornehmlich der Steigerung des Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dient, stellt eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. ).

  3. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. ; , 2001/15/0164).

Zu dem ins Treffen geführten Erkenntnis des , ist anzumerken, dass diesem ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag (Fahrtkosten für den Transport zwischen der Wohnung des Kindes und der Sonder- oder Pflegeschule, wobei für das Kind eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde). Aus diesem Erkenntnis ist jedenfalls nicht die Befreiung des Bf. hinsichtlich der Nachweisführung der von ihm begehrten Fahrtkosten abzuleiten.

Zu b.1. Dr. S: € € 60,00 + FK € 21,36 abzgl. Kostenersatz (€ 7,05):

Die Aufwendungen für die Ordination (€ 60,00) sowie die Fahrtkosten (€ 21,36) abzgl. des Kostenersatzes (€ 7,05), insgesamt somit € 74,31, sind eine ag Bel ohne SB. Da der Bf. in seiner Aufstellung an Fahrtkosten € 21,36 ausgewiesen hat, ist das Mehrbegehren unbegründet.

Zu b.2.Apotheke Pilzsalbe (€ 7,30 + FK 4,95) und
b. 5. 2 x Pilzsalbe Apotheke (je € 7,35 + FK je € 25,20):

Angesichts der für den Beschwerdezeitraum festgestellten Unverträglichkeiten und der Neurodermitis sind im Hinblick auf die Ausführungen des Bf. die Aufwendungen für die Pilzsalben (€ 22,00) eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten sind nicht abzugsfähig, es fehlt am Nachweis, dass die Fahrten ausschließlich zur Besorgung der Salben erfolgten.

Zu b.3. GNC (€ 413,27):

Die allgemeinen Ausführungen des Bf. lassen nicht nachvollziehbar erkennen, dass dieses Produkt im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Auch fehlt eine ärztliche Verordnung. Dieser Aufwand ist daher keine ag Bel.

Zu b.4. Vitamin D etc. xxxxxx (€ 17,60 + FK € 5,88):
Aus der Bedarfsmedikationsliste geht zwar ein Mangelbefund, nicht aber der Zusammenhang des Vitamin D mit den behinderungsbedingten Erkrankungen hervor. Vielmehr ist dem Schreiben Dris P zu entnehmen, dass das Vitamin D im Zusammenhang mit der diagnostizierten Osteoporose steht.

Die Osteoporose ist keine wertbestimmende Erkrankung der im Jahr 2008 festgestellten 30%-igen MdE. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind auch keine konkreten ärztlichen Ausführungen vorliegend, die nachvollziehbar den Schluss zuließen, dass die Osteoporose eine Folgeerkrankung der der MdE zugrunde liegenden Erkrankungen ist.

Die Aufwendungen für das Vitamin D (€ 17,60) sind eine ag Bel mit SB. Die Fahrtkosten sind nicht konkret nachgewiesen und daher nicht abzugsfähig.

Zu b.6. Spirulina (€ 77,04 + FK 5,88):

Der Internetseite https://www.zentrum-der-gesundheit.de/ernaehrung/nahrungsergaenzung/algen/spirulina ist zu entnehmen:

"Spirulina ist ein Lebensmittel, das aufgrund seiner hohen Nähr- und Vitalstoffgehalte als Superfood gilt. Bei Spirulina handelt es sich um Cyanobakterien. Dies fand man allerdings erst heraus, als Spirulina bereits als Alge klassifiziert wurde.

Deshalb wird Spirulina bis heute noch als Mikroalge oder Blaualge bezeichnet …

Bei uns ist Spirulina als Nahrungsergänzung bekannt und getrocknet in Form von Pulver, Kapseln, Tabletten oder Presslingen im Handel. Überwiegend wird dafür die Art Arthrospira platensis (Spirulina platensis) verwendet. …"

Spirulina ist also kein Medikament, sondern ein Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel und daher ohnehin nicht als Mittel zur "Heilbehandlung" zu qualifizieren.

Eine ärztliche Verordnung liegt für den Beschwerdezeitraum nicht vor. Ebenso fehlt ein Behandlungsplan. Nach den Ausführungen des Dr. S in der Bedarfsmedikationsliste dient Spirulina der "allgemeinen Energiezufuhr" und damit der allgemeinen Stärkung des körperlichen Zustandes. Diese Aufwendungen für ein stärkendes Nahrungsmittel sind im Lichte der Ausführungen des Erkenntnisses des nicht als ag Bel zu gewähren.

Aus Pkt. b. sind somit € 96,31 als ag Bel ohne SB und € 17,60 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen.

2.Allergikerbedarf
a. Matratze erneuert wegen Formaldehyd (€ 197,70):

FA: Das Finanzamt verwehrte den Abzug, es sei keine Rechnung vorhanden. Es sei zu keinem Vermögensabfluss gekommen.

Bf.: Es handle sich um eine sogenannte Allergiematratze. Als nächtliche allergische Reaktionen aufgetreten seien, habe eine kinesiologische Testung des Matratzenmusters in der Praxis K eine Unverträglichkeit ergeben. Dies sei der Lieferfirma mitgeteilt worden. Sie habe einen neuen Überzug ohne ein unverträgliches Vlies gemacht. Der Nachnahme-Beleg über € 197,70 betreffe nur die durch die allergische Reaktion entstandenen Mehrkosten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine ärztliche Verordnung für die Matratze liegt nicht vor. Die Vorbringen des Bf., dass es sich hier nur um einen Austausch eines unverträglichen Flies wegen Formaldehyd gehandelt haben soll, sind durch keinerlei Unterlagen dokumentiert. Auch finden die Vorbringen im Nachname-Beleg keine Deckung. Ein Abzug als ag Bel kommt daher nicht in Betracht.

b. Zahnarzt Dr. L ("Dr. L"),xxx(€ 43,85 + € FK € 21,36)

FA: Die im Erstbescheid ohne SB veranlagte ag Bel sei nach Ansicht des Finanzamtes als ag Bel mit SB zu berücksichtigen. Der Besuch des Zahnarztes stehe mit den der MdE zugrundeliegenden Erkrankungen nicht in Verbindung.

Bf.: Er kenne nur diese Ärztin, die sowohl eine sogenannte Kinderpraxis führe und - ohne Schaden zu setzen - mittels Laser überprüfen könne, inwieweit wegen Neurodermitis, Vitamin D-Mangel, als Infektions- und Antibiotikafolgen aufgetretene Zahnschmelzschäden versiegelt bzw. behandelt werden müssen oder nicht. Bei der Behandlung werde Ozon statt Desinfektion mit dem unverträglichen Form- oder Glutaraldehyd verwendet. Der Bf. gab noch weitergehende Informationen zum Formaldehyd bzw. den damit auftretenden Problemen an.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. vermochte einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der MdE zugrundeliegenden Erkrankungen nicht aufzuzeigen. Auch wenn man in der Wahl der Inhaltsstoffe bei Desinfektionsmitteln Acht geben muss, werden hiedurch die Aufwendungen für den von jedermann durchzuführenden Zahnarztbesuch noch zu keiner ag Bel ohne SB.

Die Vorbringen des Bf., dass die Untersuchungen im Hinblick auf die behinderungsrelevanten Schäden an Zähnen verursacht wären, sind nicht durch Unterlagen dokumentiert.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 ist zum Nachteil des Bf. abzuändern und sind € 43,85 zuzgl. € 21,36, zusammen € 65,21 als ag Bel mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.

  1. Sport als Therapie (€ 794,85):

Darin sind folgende Positionen enthalten:
"Training Firnessstudio ("Fitnessstudio")- Asthma, Kreuzschmerzen und Gonartha,
Fitnessstudio Jahresabo Kreuzschmerztherapie, 01/2008 bis 10/2008 mtl. 29,99
FK: 2 * Woche je 14 km * 4 mal bis Juni
FK: 48 * FK je 14 km Juli bis Sep
Extratraining
Kündigung ab Nov. 2008"

FA: Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Für die festgestellte MdE waren Kreuzschmerzen und eine Gonarthralgie nicht wertbestimmend.

Bf. Sport würde von diversen Kassen bezahlt, nicht jedoch im Bundesland 1, daher könne kein Rezept bzw. eine Überweisung an die GKK erbracht werden.

Das Projekt "Sport auf Krankenschein" gebe es seit 2007. Es würden € 35,00 pro Halbjahr für das "Bewegung-Rezept" bezahlt. Den Patienten würden über 1000 Sportkurse zur Auswahl stehen. Dies geschehe z.B. in der Stadt Stadt X ("Stadt X").

Der Bf. wies noch auf die amtsärztliche Bestätigung und ärztliche Bestätigung der Orthopädin Dr. U vom hin, wonach sich durch regelmäßiges Training der Gonarthralgieschmerz und die Gangstörung deutlich verbessert hätten, weiters auf einen Artikel in der Ärztezeitung "Sport-hilft-so-gut-wie-Antidepressivum". Würde das Ganzjahres Asthma und die Osteoporose nicht bestehen und hätte es im Bundesland 1 Klettern auf Krankenschein oder Fit für Österreich-Angebote gegeben, wäre der Versuch, die ständige Physio mit einem Jahres-Trainings-Abo zu minimieren, nicht notwendig gewesen.

2007 sei eine Osteoporose aufgrund der Zöliakie-Fruktose-Laktose- und Histaminintoleranz-Diät diagnostiziert worden. 2009 habe der Befund aufgrund der Supplementierung/Mangelbehebungen und Sport eine Verbesserung ergeben. Ohne Sport wäre dies nicht möglich gewesen, Sport und Ernährungsergänzung müssen beibehalten werden, der Knochenaufbau sei nur bis zum 25. Lebensjahr möglich. Der Bf. verwies auf den Befund von Dr. P vom und die Verbesserung der Osteoporose laut D-Zentrum-Knochenbefund vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der Entscheidung des , führt selbst bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung bestimmter Übungen nicht jeder Besuch eines Fitnessstudios zu einer ag Bel. Wesentlich ist die Einbettung des Fitnessstudiobesuchs und der dabei absolvierten Trainingseinheiten in eine ärztlich überwachte Behandlung. So könnte sich ein physiotherapeutisch begleiteter Besuch eines Fitnessstudios beispielsweise dann und insoweit als zwangsläufig erweisen, wenn im Rahmen einer ärztlich verordneten physikalischen Therapie nach einem festen Trainingsplan laufend auch konkrete selbstständige Trainingseinheiten in einem Fitnessstudio zu absolvieren sind und eine regelmäßige Überwachung dieser Selbstübungseinheiten im Rahmen der physikalischen Therapie gewährleistet ist.

Die Osteoporose, Gonarthralgie und die Knieschmerzen waren keine wertbestimmenden Faktoren für die MdE. Auch lässt sich die Behauptung des Bf., die Osteoporose sei als Folge der Zöliakie entstanden, dem für den Beschwerdezeitraum relevanten Bescheid des BSA über die Feststellung des Grades der MdE vom nicht entnehmen, hätte diesfalls doch auch die Osteoporose in die Feststellung der MdE Eingang gefunden.

Es lag weder eine ärztliche Verordnung für die Sportaktivitäten noch ein ärztlich überwachter Trainingsplan vor. Die Aufwendungen sind daher keine ag Bel, sondern solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).

  1. Legasthenie (2 x € 32,80 + FK € 4,98 + FK € 5,88):

FA: Die Aufwendungen für den Mathetrainer seien eine ag Bel mit SB. Die Fahrten seien im Konkreten nicht nachgewiesen und daher als "Einkaufsfahrten" nicht abzugsfähig.

Bf.: Er verwies auf die schulpsychologische Stellungnahme vom ; diese genetisch bedingte Krankheit werde mit der Sehfähigkeit der Augen in Verbindung gebracht. Diese Kosten seien zwangsläufig erwachsen, weil die Sehverschlechterung und die Lese- Rechtschreib-Störung nach der Medikamenteneinnahme Singulair sich drastisch verstärkt hätte und Angststörung, psychische Probleme, ADHS und Ticks aufgetreten seien, siehe den Arztbrief Dris. S vom . Es sei eine Psychotherapie notwendig geworden. Damals - anders als mit dem heutigen Förderunterricht in der ersten Klasse - habe es keine Förderung in der Schule gegeben. Es gäbe keine universitäre Ausbildungsschiene speziell für Kinder mit besonderen Bedürfnissen für die Kindergartenpädagogik, um die Legasthenie frühzeitig zu entdecken. Daher ziehe sich dieser Nachteil durch die ganze Schulzeit. Es habe eine Unterversorgung bestanden, wie sie Prof. Widhalm auch zur Zöliakie beschrieben habe.

Der Bf. verwies noch auf das Urteil des BFH vom , VI R37/10; demnach wären bei auf einer Hirnfunktionsstörung beruhenden Lese- Rechtschreibschwäche (Legasthenie) oder einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) die Aufwendungen inklusive Kosten eines Schulwechsels abzugsfähig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dass und welche Erkrankungen auf die Verabreichung von Singulair aufgetreten sind, ist für das BFG aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Wie schon gesagt, war die Fehlsichtigkeit für die MdE nicht relevant. Demzufolge sind die Aufwendungen für den Mathetrainer (€ 65,60) eine ag Bel mit SB. Die nicht konkret nachgewiesenen Fahrtkosten sind nicht abzugsfähig.

5.Behördengänge, Therapiebesprechung Case Manager, etc. (€ 1,20 + FK € 93,48, zusammen € 94,68) sowie
6.
Auslagen, Unterlagen/Kopien/Porto Behörden (€ 77,96 + FK € 87,36, zusammen € 165,32):

FA: Die se Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Bf.: Die Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Begehren hinsichtlich der Behinderung des Kindes angefallen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Ansicht des BFG stellen diese Aufwendungen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (§ 20 EStG) dar. Sie sind weder Krankheitskosten noch Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung.

7.Musik Ausbildung Begabtenförderung (€ 866,60 + FK 793,77, zusammen € 1.660,37):

Die Teilpositionen sind der Beilage D zum Erkenntnis ("Musik 2008") zu entnehmen.

FA: Diese Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Bf. Falls wegen schlechter Berufsaussichten aufgrund der Behinderung ein anderes Studium nicht möglich gewesen wäre, habe das Kind in der Musikschule einen Aufnahmetest für Klavier gemacht. 2008 seien die Musik-Schulkosten wegen der gesteigerten Anforderungen der Musikschule für die Zulassung zur Oberstufenprüfung - Grundvoraussetzung zur Zulassung am Musikkonservatorium zur Ausbildung als Musiklehrer - besonders hoch gewesen. Kein Kind werde eine Oberstufenprüfung ablegen, das nicht ein Musikstudium anstrebe. Die Entscheidung habe bereits sehr früh getroffen werden müssen, weil der Gesundheitszustand in den ersten Schuljahren sehr schlecht (Asthmaanfälle und Infektionen) gewesen sei. Besserungen seien erst langsam nach und nach eingetreten, ab den Supplementierungen und Homöopathie-Therapien von Fr. Dr. A im Jahr 2000 (Bescheinigung an das BSA) und nach Absetzen des unverträglichen Asthmamittels xxx.

2005 habe Kinderarzt (Kinderarzt) als BSA-Gutachter das Kind bei der Untersuchung traumatisiert.Es sei eine - leider erfolglose - Psychotherapie notwendig geworden Erst nach einer MDR-Traumatherapie habe eine Blutbefundung auf Zöliakie wegen neuerlicher Verschlechterung der Gesundheit 2007 durchgeführt werden können. Der positive Zöliakie-Befund sei Anlass gewesen, am einen Antrag auf eine erhöhte Kinderbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend zu stellen. Der Bf. verwies auf ein Urteil des BFH vom , VI R37/10, sowie eine Internetseite und die Entscheidung des .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der der Entscheidung des , betreffend eine Mal-, Musik- und Physiotherapie eines behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung zugrunde liegende Sachverhalt ist ein vom gegenständlichen Fall völlig abweichender, ging es dort um die Frühförderung eines damals fünfjährigen Kindes mit einer extremen Beeinträchtigung des Sehvermögens, das in eine Integrationsklasse kommen sollte. Es liegt im gegenständlichen Fall keine ärztliche Verordnung zu einer Musiktherapie vor; der Hinweis auf das zuvor angeführte Erkenntnis vermag daher dem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Mögen im hier vorliegenden Fall zweifellos die Eltern sehr bemüht gewesen sein, dem Kind einen guten und für ihn passenden Berufsweg zu ermöglichen und ihm auch schon vorsorglich die Möglichkeit der Ausbildung zum Musiklehrer aufgezeigt haben, so reicht dies nicht aus, die Außergewöhnlichkeit dieses Aufwandes zu bejahen. Eine Vielzahl von Eltern ist mit den unterschiedlichsten Problemen der Suche nach einem geeigneten Beruf ihrer Kinder konfrontiert und müssen sie allenfalls auch entsprechende Aufwendungen auf sich nehmen. Dem Argument des Bf., dass kein Kind außer seines die Oberstufenprüfung machen würde, kann nicht gefolgt werden, wären doch sonst wohl kaum Musikschullehrer vorhanden.

Diese Aufwendungen sind solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988).

8. Hautpflege, Neurodermitis, Chemieallergie (€ 149,66):
Die Teilpositionen sind der Beilage E zu diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Der Bf. hatte einen Mehraufwand durch Vergleich von für sein Kind nicht tauglichen Produkten zur Hautpflege mit jenen für das Kind passenden biologischen/chemiefreien Produkten in Anlehnung an die Entscheidung des , im Schätzungswege ermittelt.

FA: Es seien
-€ 141,67 nicht anzuerkennen. Es gebe keine Verordnung für die Zahnpasta, Duschgel, Hautcreme, Waschnüsse und EmX Kermilk (effekt. Mikroorganismen). Diese Mittel würden auch in Haushalten ohne besonderen "Pflegeaufwand" verwendet.

-€ 7,99 für ein Kontaktlinsenmittel sei eine ag Bel mit SB.

Bf.: Die Mehrkosten seien lt. Arztbrief 2008 notwendig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die geltend gemachten Aufwendungen für die Hautpflege betreffen allgemein am Markt handelsübliche Produkte, die auch in Haushalten ohne Hautprobleme verwendet werden. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Daher fehlt es an der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen.

Wenn der Bf. zum Nachweis auf den "Arztbrief 2008" verweist, so ist dies allgemein gehalten. Sollte damit jener des Dr. S vom gemeint sein, so ist darin nichts zur Hautpflege festgehalten.

Die Aufwendungen sind keine ag Bel, sondern Aufwendungen der Lebensführung (§ 20 EStG).

Die Kontaktlinsenmittel (€ 7,99) sind eine ag Bel mit SB.

Zusammenfassend darf festgehalten werden:

Dem Bf. steht für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen aus der Behinderung des Kindes im Jahr 2008 eine ag Bel ohne SB in Höhe von € 96,31 (anstatt bisher € 598,28) zu. Der Einkommensteuerbescheid 2008 ist daher in diesem Punkt zum Nachteil des Bf. abzuändern.

Nach Ansicht des BFG beträgt die ag Bel mit SB für das Kind nunmehr € 156,50 (anstatt im Erstbescheid € 0,00). Die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 der Höhe nach unstrittige und veranlagte ag Bel mit SB von € 819,51 ist daher um € 156,50 zu erhöhen und beträgt nunmehr € 976,01.

B.EINKOMMENSTEUER 2009

B.1.NICHT REGELMÄSSIG ANFALLENDE AUFWENDUNGEN AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES

Der Bf. beantragte € 7.489,19 als ag Bel aus der Behinderung des Kindes ohne SB.

Im Erstbescheid gewährte das Finanzamt keine ag Bel ohne SB, in der BVE jedoch eine ag Bel mit SB von € 380,20. In der Nachreichung begehrte der Bf. weitere ag Bel ohne SB.

1. Zöliakie:

1.1.Phytotherapie laut Behandlungsplan Dr. S. (€ 11,64 + FK € 25,20)

FA: Am Beleg sei "Tante" angeführt. Mohn-Zimt sei kein Heilmittel. In der Aufstellung sei Phytotherapie angeführt, tatsächlich handle es sich um einen Einkauf eines Nahrungsergänzungsmittels bei Geschäft 1 (in weiterer Folge "Geschäft 1"). Dass die Tante die Sachen wegen des Rabatts besorgt hätte, sei nicht glaubhaft, weil Kunden den Kundenrabatt bekommen.

Bf.: Es handle sich um Güter, die lt. Telefon gegen Husten im Februar 2009 als Therapie einzusetzen gewesen seien. Die Mittel habe die Tante besorgt, da die Ehegattin des Bf. wegen der Erkrankung des Kindes unabkömmlich gewesen sei und die Tante in Ort Z (in weiterer Folge "Ort Z") arbeite. Sie habe das Zimt-Mohn-Öl am Abend vorbeigebracht. Die Prozente seien ein positiver Nebeneffekt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Es gibt auch keinen Nachweis über die "telefonische Verordnung". Der Bf. vermochte nach Ansicht des BFG auch nicht die vom Finanzamt aufgezeigten Ungereimtheiten zu beseitigen. Die Aufwendungen sind solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).

1.2.Spirulina laut Rezept Dr. S. und Dr. B, Augenarzt (€ 101,80):

Am Beleg ist Tante angeführt. Eingekauft wurde Spirulina (€ 70,76) und Petrolatium (€ 31,04).

FA: In den € 101,80 seien auch zwei Stück Petrolatium (gereinigtes, dickflüssiges Mineralöl, es werde auch zur Hautpflege verwendet) enthalten. Spirulina sei nicht abzugsfähig.

Bf.: Bei Petrolatium handle es sich um ein formaldehydfreies Ersatzprodukt für Urea-Produkte, das bei Neurodermitis besser vertragen würde. Es sei 1994 im LKH verschrieben worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, dies gilt auch für das Petrolatium. Eine aktuelle, zeitnahe ärztliche Verschreibung liegt nicht vor. Betreffend Spirulina darf auf die Ausführungen zur Einkommensteuer 2008, Pkt. A.2.2.3, Pkt. 1., b.6., verwiesen werden.

1.3., Zu , dr. H Blutabnahme Sh. Px-Reg. , FK 25,20
1.4., Zu , Blutdiagnose Dr. Px, € 35,00 + FK 7,14
1.5., Zu , Knochendicht lt. Dr. H Überw. B. Zöliakie, FK 25,20

Bezüglich der unter Pkt. 1.4 und 1.5 angeführten Positionen gab es im weiteren Verfahren in den Aufstellungen in zeitlicher Hinsicht divergierende Angaben des Bf., die sich für das BFG nicht wirklich nachvollziehbar klären ließen. Es geht daher von den Begehren in der späteren Stellungnahme aus.

FA: Es zeigte die Divergenzen auf, wollte aber jedenfalls die € 35,00 zuzgl. FK (€ 4,20) als ag Bel ohne SB zum Abzug zulassen, nicht jedoch den Aufwand für den Parkschein. Zu einem Termin gebe es keine Terminvereinbarung.

Bf.: Er habe keinen Aufwand für einen Parkschein geltend gemacht. Zu einer Blutabnahme müsse es auch keinen Termin geben. Im Übrigen blieb er bei seinem bisherigen Begehren. Er verwies auf die Überweisung von Dr. P an das D-Zentrum vom mit Diagnose Fruktoseintoleranz,Zöliakie, sowie das Schreiben des D-Zentrums vom an den Patienten. Aus dem Laborbefund von Dr. Px vom gehe der Vitamin D- und der Selen-Mangel hervor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zu Pkt. 1.3: Die Fahrtkosten (€ 25,20) sind eine ag Bel ohne SB.

Zu Pkt. 1.4.: Die Aufwendungen von € 35,00 zuzügl. Fahrtkosten von € 7,14, zusammen € 42,14, sind eine ag Bel ohne SB.

Zu Pkt. 1.5: Die Fahrtkosten (€ 25,20) sind eine ag Bel ohne SB.

  1. Notfallmed. Bei Prima la Musica Vit E und C (€ 35,25 + FK € 25,20), darin Vit E 400 IE KPS, Resc Pass 50 g und Vit C 400 gepufft,

  2. Notfallmed. Bei Prima la Musica Vi E und C (€ 15,99 + FK € 25,20),

  3. , Grippeimpfung Sandovac (€ 14,35 + FK € 7,14)


FA: Dieser Aufwand sei in der BVE zu Unrecht gewährt worden, sie seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Bf.: Die Grippeimpfung Sandovax sei auf Geheiß von Dr. S für eine kinesiologische Testung beschafft worden. Impfungen können Form- und Glutaraldehyd enthalten. Die erste allergische Reaktion sei nach einer Impfung aufgetreten. Die Inhaltsstoffe können auch ohne Deklarierung enthalten sein; nach einer Gesetzesänderung müsse nur noch deklariert werden, wenn Stoffe nach dem Produktionsschluss zugesetzt werden (Auskunft Oberster Sanitätsrat anlässlich 2009 Schweinegrippe-Impfaktion).

Da der Test "unverträglich" ergeben habe, habe Dr. S als Notfallset das Pascorbin (Vitamin C) inkl. Verabreichungsunterlagen für den Notfall gemacht, dass er bei einem Schweine-Grippe-Infektion-Notfall nicht erreichbar wäre.

Die Medikamente seien nach Telefonkonsultation bei der Praxis K nach Sonnenallergie im Juli und anlässlich der Schweinegrippe auf Geheiß des Arztes bei der Apotheke bestellt worden, damit im Falle der Nichterreichbarkeit des Arztes der Notarzt eine Infusion legen könne (siehe "Bulimie-Erkenntnis" und Empfehlung Dr. Hu).

Dies sei für das Kind ein Notmedikament, weil es aufgrund des igA-Mangels extrem schnell zu einem Fieberkrampf kommen könne. Für das Kind sei dies wie der Adrenalin-Pen bei der Bienenallergie.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zu Pkt.1.6. und Pkt. 1.7.: Aus den vorgelegten Unterlagen ist für das BFG kein Zusammenhang mit der Behinderung erkennbar. Eine konkrete ärztliche Verordnung liegt dem BFG nicht vor. Die Mittel dienen allenfalls der Vorsorge und sind sie daher keine Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung.

Allgemein sind dies Vorsorgemaßnahmen (für den Musikwettbewerb "Prima la Musica") und als solche nicht als ag Bel zum Abzug zuzulassen. Angemerkt werden darf, dass zu vermuten ist, dass Ärzte mit Notfallsets ausgestattet sein werden und nicht jedermann die diversen Notfallmedikamente intravenös verabreichen kann.

Zu Pkt. 1.8.: Eine Austestung ist nicht nachgewiesen. Es könnte sich daher allenfalls um eine Vorsorgemaßnahme handeln, die wiederum keine ag Bel ist.

  1. Dr. S Grippeimpfung und Vit. C. Inf ausget. (FK 25,20)

  2. Selen zur Mangelbehebung (€ 44,85 + FK € 7,14), lt. Beleg "Selen"

  3. Spirulina zur Mangelbehebung (€ 72,95 + FK € 7,14)

  4. Traubenzucker Beh. Der Fructoseintol (€ 19,64 + FK € 7,14)

  5. Spirulina (€ 72,75 + FK € 7,14)

  6. Selen, Asthma-Notfallset etc. (€42,25 + FK € 7,14),
    laut Rechnung: Selen aconto € 14,95, Bricanyl 4,90, Oleovit D 3 mit je € 3,95 und Mucokehl € 6,95, Schüsslersalz € 7,75.

  7. Selen, Influenca glob (€ 9,65 + FK € 7,14), hier laut Beleg: wurden nur die Influenca glob. iHv € 9,65 geltend gemacht,

  8. Selen, Vit. D etc (€ 42,75 + FK € 7,14),
    lt. Beleg: Traumel (16,40) und Veen-Veen (€ 26,55)

  9. Padma, Augentropfen, Basenpulver (€ 92,45 + FK € 7,14)

  10. Notfallstropfen Sonnallegie-allerg. Rea (€ 15,99)

  11. Basenpulver Ersatzbeleg therapie Sonnenallergie (€ 8,85 + FK € 7,14)

  12. Pascorbin-Vit.C Infusion Notfallmed.f. Schweinegrippe Dr. S (€ 15,94 + FK € 7,14) und Infusionszubehör f. Pascorbin-Infus (€ 1,55)

anerkannte das Finanzamt weder im Erstbescheid noch in der BVE als ag Bel. Es erfolge zumeist eine Eigenmedikation durch die Mutter, es bestünden keine ärztlichen Verordnungen, sondern allenfalls Empfehlungen. Es seien keine Dosierungen angegeben. Es handle sich um Nahrungsmittelergänzungen bzw. Lebensmittel. Ein Nachweis über einen Selen-Mangel liege nicht vor, eine Überdosierung könne laut Ärztezeitung sogar Schäden hervorrufen. Die Fahrten seien nicht konkret nachgewiesen, sie seien als nicht abzugsfähige -Einkaufsfahrten zu qualifizieren.

Im weiteren Verfahren beantragte das Finanzamt den Abzug von
- € 4,20 für Bricanyl gegen Asthma (in Rechnung unter Pkt. 1.14 enthalten) als ag Bel ohne SB und
-€ 16,40 (Traumel) (siehe Rechnung unter Pkt. 1.16) bzw.
- € 62,80 (Augentropfen, siehe Rechnung unter Pkt. 1.17) als ag Bel mit SB anzuerkennen.

Bf.: Zu " Dr. S (Grippeimpfung und Vitamin C, usw." sei zu sagen, dass eine Dosiserhöhung erforderlich geworden sei. Der Dr. Px-Kontrollbefund habe einen Mangelzustand trotz Supplementierung ergeben.

Der Traubenzucker-Zusatz sei von der Diätassistentin anlässlich der Fruktoseintoleranz-Diagnose zur besseren Verträglichkeit angeordnet worden, habe jedoch keine Wirkung gezeigt.

Influenza-Globuli, Patma, Augentropfen, Basenpulver, Notfalltropfen, seien nach einem telefonischen Therapiegespräch mit der Praxis K zur Anwendung gekommen.

Der Bf. begehrt unter Hinweis auf die (Anm.: englischsprachige) Bestätigung des Dr. P, auch die € 16,40 (Traumeel) bzw. € 62,80 (Augentropfen) als ag Bel ohne SB anzuerkennen. Der Gegenbeweis für die behauptete Eigenmedikation sei erbracht. Anwendungen seien gemäß Anweisung derÄrzte-Energetiker der Praxis K erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wie der UFS in seinem Erkenntnis vom , RV/0448-G/09, entschieden hat, sind Aufwendungen für Vitaminpräparate bei hinreichendem Nachweis über die Wirkungsweise und medizinische Notwendigkeit als ag Bel iSd § 34 EStG zu berücksichtigen.

Zu den Pkt. 1.9. bis 1.20.:
Pkt. 1.9.: keine ag Bel, der Aufwand dient der Vorsorge, zudem ist die Austestung nicht durch Unterlagen nachgewiesen.

Pkt. 1.10.: Die Aufwendungen für Selen (€ 44,85) werden als ag Bel ohne SB gewährt, basierend auf der Bedarfsmedikationsliste mit "Mangelbefund".

Pkt. 1.11. und Pkt. 1.13.: Keine ag Bel, weil Nahrungsmittel.

Pkt. 1.12.: Es handelt sich um ein gängiges, für jedermann verwendbares Lebensmittel. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Auch ist eine Anweisung der Diätassistentin nicht nachgewiesen, daher kein Abzug als ag Bel, sondern Teil der privaten Lebensführung.

Zu Pkt. 1.14.: Die Aufwendungen für Selen (€ 14,95) und Bricanyl (€ 4,95), zusammen € 19,90) sind eine ag Bel ohne SB.
Die Aufwendungen für Oleovit von zusammen € 7,90 sind eine ag Bel mit SB.
Unter der Annahme, dass es sich bei dem Produkt "Mucokehl" um Augentropfen handelt, sind weitere € 6,95 als ag Bel mit SB zum Abzug zuzulassen.
Bei den Schüsslersalzen ist für das BFG kein Zusammenhang mit der Behinderung erkennbar, es fehlt auch eine ärztliche Verordnung. Eine ag Bel liegt nicht vor.

Zu Pkt. 1.15.: Unter dieser Position hat der Bf. nur € 9,65 für Influenca glob. geltend gemacht. Eine ärztliche Verordnung bzw. sonstige Unterlagen über eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Erkrankung liegen nicht vor. Die Aufwendungen sind daher keine ag Bel.

Zu Pkt.1.16.: Die Aufwendungen für Traumel (€ 16,40 sind eine ag Bel mit SB. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist für das BFG nicht zu ersehen.
Bei Veen-Veen handelt es sich um ein Tonikum, das bei Beschwerden im Venen- und Kreislaufsystem eingesetzt wird, die sich beispielsweise in Schwindelgefühlen, Kopfdruck oder Wetterfühligkeit bemerkbar machen. Es wird auch bei bestimmten Formen von Migräne genommen und hilft bei schlecht durchbluteten Venen. Für das BFG ist kein Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes erkennbar. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Die Aufwendungen sind weder Krankheitskosten, noch Kosten der Heilbehandlung.

Zu Pkt. 1.17.: Bei Basenpulver und Padma ist kein Zusammenhang mit der Behinderung gegeben. In der Bedarfsmedikationsliste ist zwar das Padma, jedoch ohne Angabe eines Behandlungszwecks enthalten.
Die Aufwendungen für die Conisan-Augentropfen (€ 62,80) sind eine ag Bel mit SB.

Zu Pkt. 1.18. bis 1.20.: Die Aufwendungen unter Pkt. 1.18. und 1.19. sind keine behinderungsbedingten Aufwendungen bzw. keine Krankheitskosten. Die Aufwendungen unter Pkt. 1.20.dienen allenfalls der Vorsorge, sie sind daher keine ag Bel.

Die Fahrtkosten für die Besorgungsfahrten - soweit bei Pkt. 1.9. bis Pkt. 1.20 geltend gemacht - sind nicht konkret nachgewiesen. Sie sind daher nicht zum Abzug zuzulassen.

2. Kinderärztin mit Laser Diagnostik und Ozon Desinfektion statt Form-Glutaraldehyd:

, Dr. L Zahnarzt (FK € 27,72)
, Zahnarztbesuch € 47,60 + FK € 27,72)

Vorbringen der Parteien wie 2008.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Analog 2008 werden diese Aufwendungen in Höhe von € 103,04 abzüglich des Kostenersatzes (€ 8,48), somit € 94,56 als ag Bel mit SB anerkannt.

3.Augen und Hartlinsen

, Dr. BArztbesuch Notfall-K-Linsen, € 7,14
, Kontaktlinsen Myopie, €
17,95+ FK € 7,14
, Kontaktlinsen Myopie, € 69,99
, Kontaktlinsen Myopie, € 17,95 + FK € 7,14
, Kontaktlinsen Myopie, €
17,95 + FK € 7,14
, Kontaktlinsen Myopie 23,30+ FK € 7,14
, Kontaktlinsen Myopie, € 35,90 + FK € 7,14
, Dr. B
Arztbesuch Notfall-K-Linsen, FK € 7,14
, Dr. B
Arztbesuch Notfall-K-Linsen, FK € 7,14
, Kontaktlinsen Myopie, € 84,56

FA: Es seien die Fahrtkosten für ", Dr. B Arztbesuch Notfall-K-Linsen" (€ 7,14) nicht anzuerkennen. Für diesen Tag sei in der Aufstellung zu Beilage 4 kein Arztbesuch, sondern ein Besuch beim Optiker um 17:11 Uhr enthalten. Die Fahrt zu einem Arzt sei nicht erwiesen, bei der Fahrt zum Optiker handle es sich um eine Einkaufsfahrt.

Für zwei Arztbesuche seien zuvor immer 10 km angesetzt gewesen, die 17 km seien nicht erwiesen. Die Fahrtkosten seien daher für zwei Fahrten von € 7,14 auf € 4,20 je Fahrt zu vermindern.

Bf.: Am sei ein Notfall-Augenarztbesuch notwendig gewesen. Es sei dem Bf. nicht bekannt, dass gleichzeitig nach dem Augenarztbesuch der Einkauf beim Optiker einer neuen Charge (alte lt. Arzt zu gefährlich, womöglich kontaminiert) verboten sei.

Am 7.9. sei die Vorgehensweise die gleiche gewesen. Es gebe einen Verordnungsschein wegen Augenverschlechterung auf minus sechs Dioptrien.

Bezüglich der Fahrtkosten nach F sei ein Übertragungsfehler bei der Excel-Tabelle passiert, richtig sei lt. Routenplaner eine Fahrtstrecke von 7,2 km, die 14 Kilometer seien daher angemessen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird entsprechend 2008 vorgegangen.

Die Fahrtkosten für die Fahrten nach F und retour werden mit 14 km anstatt 10 km angesetzt.

Die Aufwendungen für die Kontaktlinsen werden in beantragter Höhe (€ 267,60) als ag Bel mit SB berücksichtigt.

Die Fahrtkosten für die Arztbesuche bei Dr. B (, und ) von insgesamt € 21,42 sind eine ag Bel mit SB. Die übrigen Fahrtkosten sind - weil nicht nachgewiesen - nicht abzugsfähig.

Insgesamt sind aus der Teilposition Pkt. 3. € 289,02 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen.

  1. Auslagen Unterlagen/Kopien/port Behörden, Gesamtbetrag €195,90 (Einzelpositionen für "Rechtsanwalt", "Kopien Klinik", "Besuch Vortrag", "Briefmarken", "Druckertinte" und "Porto").

FA: Es anerkannte die Aufwendungen weder im Erstbescheid noch in der BVE. Es liege keine ag Bel ohne SB vor. Es verwies auf das Erkenntnis des BFG, RV/4100204/2013, Seite 10.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen.

  1. Selbsthilfe - Kostenaufwand (Gesamtbetrag € 109,402,
    darin SH-Mitgliedsbeitrag € 26,00, Behindetenombudsstelle wg. Tetr. Nach Unfall, FK € 25,20, Land xxx Pflg. Kosten f. Vertretung Unfall, FK € 25,20, Sachbuch Verschlußsache Medizin, € 19,95, Einschreiben FA Unterlagen 2003 Post, € 5,91 + FK € 7,14 und Fahrtkosten.

FA: Diese Aufwendungen seien keine unmittelbaren Kosten der "Heilbehandlung".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ungeachtet des Engagements der Ehegattin des Bf. sind diese Aufwendungen weder Krankheitskosten, noch Aufwendungen für Hilfsmittel oder Heilbehandlung des Kindes.Dies gilt auch für das angeführte Sachbuch. Die Aufwendungen sind daher keine ag Bel.

  1. Legasthenie, Mathe-Textaufgaben, € 29,80 + FK € 7,14

Die Parteien bringen wie 2008 vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Analog 2008 werden die Aufwendungen für die Mathe-Textaufgaben (€29,80) als ag Bel mit SB anerkannt. Die Fahrtkosten sind mangels entsprechenden Nachweises keine ag Bel.

  1. Summerschool Englisch Certification, Gesamtbetrag € € 2.917,17:

  2. darin enthalten Aufwendungen für EF Information, Fr. N, Zahlung für Sprachreise, Taschengeld (da nur Halbpension und Zöliakie-Diät), Flug- und Fahrtkosten, Vorteilscard Schüler, CAT Flughafen, FK Stadt X-Linien, Orange Telefonrechnung Malta SMS, Versicherung sowie diverse Fahrtkosten).

FA: Die Aufwendungen seien Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG.

Bf.: Er machte die eingangs festgehaltenen allgemeinen Vorbringen, insbesondere verwies er auf das Erkenntnis des .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht erkennbar. Es handelt sich weder um Krankheitskosten noch Aufwendungen für eine Heilbehandlung.

  1. Erhöhter Aufwand wegen Behinderung f. Ferialjob und Studiumsuche

Gesamt € 434,70 (€ 174,30 + FK € 260,40), bestehend aus den Teilpositionen laut Beilage F zu diesem Erkenntnis.

FA: Die Aufwendungen sind kein behinderungsbedingter Mehraufwand und keine Kosten der Heilbehandlung.

Bf.: Die Ablehnung sei nicht statthaft. Der Bf. verwies auf den Arztbrief der Praxis K vom und vom betreffend unverträgliche Zahnmaterialien. Diese seien relevant für den Berufswunsch (Zahnarzt), Berufsalternativen (außer Musikschullehrer) und Praktika.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Diese Aufwendungen sind keine Krankheitskosten oder Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung. Selbst bestehende Unverträglichkeiten vermögen nicht die für viele Jugendlichen bzw. ihre Eltern erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach Ausbildungen und Möglichkeiten der Erfüllung von Berufswünschen zu einer ag Bel zu machen. Es fehlt ihnen an der Außergewöhnlichkeit. Sie sind - basierend letztendlich auf der Unterhaltspflicht der Eltern - der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen.

  1. Trainingstherapie (Sport als Medizin), € 647,51 (€ 235,49 + FK € 412,02)

110209 D-Zentrum Befund FK € 25,20
020509 Tanzschule xxx € 90,00+ FK € 71,40
020609 Tanzschule xxx € 90,00 + FK € 71,40
170109 Prüfung Standard Gold (Tanzschule) € 12,00 + FK € 7,14
170709 Nordic Walkingstepper € 39,99 + FK € 7,14
010709 Strandbad xxx € 3,50 + FK € 7,14
300909 Schwimmen Mxxx-See /mit Bewegung gesund FK € 215,46
300909 Dr. H-Physiotherapie € 0,00 + FK € -
011009 GKK-Chefarztbestätigung € 0,00 + FK € 7,14

FA: Die Aufwendungen für Tanzen, Schwimmen und Nordic Walking seien keine Kosten der Heilbehandlung. Sie seien Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).

Die Fahrtkosten für "110209. D-Zentrum Befund" und Fahrten zum Chefarzt seien keine Kosten der Heilbehandlung.

Für die Position "300909, Dr. H-Physiotherapie" liege kein Beleg vor.

Bf.: Nach der Verschreibung vom bei Dr. H habe es am die Chefarztbestätigung gegeben. Die dazugehörige Rechnung von der Praxis K, Frau A, sei nicht auffindbar, daher seien keine Kosten und Fahrtkosten geltend gemacht worden, da die Physiotherapie wegen der Chefarztbewilligung und Terminverzögerung nicht im Jahr 2009 durchgeführt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind keine Krankheitskosten bzw. Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung. Sie sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen.

  1. Bundesheer Musterung, € 43,23 (€ 18,03 + FK € 25,20)

FA: Die geltend gemachten Aufwendungen seien Kosten der Lebensführung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist für das BFG nicht nachvollziehbar. Ein Abzug als ag Bel kommt nicht in Betracht.

  1. Kostenaufstellung Reise Stadt X Stellv. SHG Neurodermitis, Allergien, usw., € 145,88 (€ 78,68 + FK € 67,20),

beinhaltend die Teilpositionen ÖBB Reisebüro Buchung, Plakate, Kopien zur Verteilung Fa. Lam, Fahrt zum Bahnhof und zurück, Zugfahrt Stadt X retour inkl. Hotel Anteil, (siehe E 158 Reg. Vom ), 24 Std. Ticket Stadt X, Abendessen Hotel, Mittagessen, Getränk, Trinkgeld, Porto, Unterlagen Versand, Zuschuß Selbsthilfe Dachverband Ort X (in weiterer Folge Ort x") O Mitgliedsbeitrag)

FA: Diese Aufwendungen seien keine unmittelbaren Kosten der Heilbehandlung.

Bf.: Die Ablehnung dieser Aufwendungen sei nicht statthaft. Sie wären nicht entstanden, wäre eine schulmedizinische Austestung im Krankenhaus oder die schulmedizinische Behandlung möglich gewesen. Erst durch Komplementärmedizinvorträge hätten sie von alternativen Behandlungsmethoden erfahren, welche dann auch erfolgreich gewesen seien und eine Besserung gebracht hätten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unzweifelhaft ist der Einsatz der Eltern und insbesondere der Ehegattin des Bf. nicht nur für das Kind, sondern viele Betroffene bewundernswert. Die damit verbundenen Aufwendungen sind jedoch nicht als Krankheitskosten bzw. Kosten für Hilfsmittel oder Heilbehandlung zu qualifizieren. Ein Abzug als ag Bel kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen.

  1. Musikausbildung und Auslagen Musical Q. € 2.447,72 (€ 995,00 + FK € 1.452,72)

für die Einzelpositionen "Gesang, Klavier Betrag Landesregierung, Gesang 2009 Betrag Landesregierung, Kopierbeitrag Musikschulbeiträge, Fahrten zum Klavierunterricht (25 mal 40 km = 1000 km), Fahrten zum Klavierunterricht (15 mal 20 km = 300 km), Auslagen für Noten/Proben/Fahrten/Verpflegung etc., Auslagen für Musical Q: Carsting, Probe nach Plan, Vorstellung, Parken, Eintrittskarten2, Anerkennung Musikschule."

Die Parteien bringen vor wie zur Einkommensteuer 2008.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Einkommensteuer 2008 darf verwiesen werden.

  1. Erhöhte Pflege Produktkosten aufgrund div. Allergien: € 23,20

Die Parteien bringen vor wie zur Einkommensteuer 2008.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Einkommensteuer 2008 darf verwiesen werden.

Zusammenfassend darf festgehalten werden:

Dem Bf. steht für das Kind im Jahr 2009 eine ag Bel ohne SB aus der Behinderung des Kindes in Höhe von € 157,29 (anstatt bisher laut Erstbescheid € 0,00) zu.

In diesem Punkt konnte daher dem Begehren des Bf. teilweise Folge gegeben werden.

Die ag Bel mit Selbstbehalt aus Krankheitskosten des Kindes betragen laut Erkenntnis € 507,43. Die in im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 enthaltene und der Höhe nach unstrittige ag Bel aus Krankheitskosten von € 1.507,45 ist daher um € € 507,43 zu erhöhen und beträgt nunmehr € 2.014,88.

B.2. HÖHE DES PAUSCHALEN FREIBETRAGES (50%statt 30%)

Wie schon 2008, begehrt der Bf. für das Kind auch für 2009 die Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine MdE von 50%.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dieses Begehren wird als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen unter Einkommensteuer 2008, Pkt. A.2.2.1, wird verwiesen.

C. EINKOMMENSTEUER 2010

C.1. NICHT REGELMÄSSIG ANFALLENDE AUFWENDUNGEN AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES

Der Bf. beantragte hiefür als ag Bel ohne Selbstbehalt unter dem Titel "Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung" € 6.477,39. Davon entfielen

€ 2.505,10 auf Berufsberatung, Praktikum und Prüfung Uni X G (in weiterer Folge "G"),
€ 530,60 auf Heimfahrt von
G, Wäschereinigung, Ehrenamt,
€ 1.103,00 auf Rechtsstreit wegen Kontaktlinsen-Unverträglichkeit, und
2.338,00, Behandlungskost, Therapien.
Im Einkommensteuerbescheid 2010und in der BVE gewährte das Finanzamt für nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des Kindes eine ag Bel ohne SB von € 1.143,36 (€ 385,20 (Praxis K und Labor Zahnmaterial Allergietest), € 126,00 (Supplementierung Histamin Fructose Intol und Mangel) und € 631,99 (Praxis K Behandlung), im Übrigen wies es das Begehren unter Verweis auf die Begründung der Vorjahresbescheide ab.

Die Ansichten der Parteien sind folgende:

  1. Zu "2.505,10 "Berufsberatung, Praktikum und Prüfung Uni X", mit den Teilpositionen

Teil IO+0 691,20 Berufsberatung und Heimunterbringung
Teil I 108,70 Heimkosten für J Praktikum
Teil II 1.176,60 Praktikanten-Taschengeld UNI G
Teil III 524,40 Fahrtkosten zum Praktikum Vorstellung/Bewerbung
4,20 Praktikum J Uni G
2.505,10 Prüfung Zahnmed-Bewerbung Uni - Bewerbung Gericht

FA: Zum Teil IO+0, Teil I, Teil II und Teil III (€ 2.505,10):
Es handle sich um ein freiwilliges Praktikum des Kindes. Das ordentliche Universitätsstudium habe erst mit Oktober 2010 begonnen. Diese Aufwendungen seien durch den pauschalen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung für die Monate Oktober bis Dezember 2010 abgegolten bzw. Werbungskosten des Kindes.

Es seien freiwillige Aufwendungen, denen die Notwendigkeit und die Außergewöhnlichkeit fehle. Offenbar habe das Kind in G eine Arbeit gefunden. Der Aufstellung sei zu entnehmen, dass das Kind die Absicht hatte, Zahnmedizin zu studieren. Eventuell habe es auch Rechtswissenschaften studieren wollen, da es sich beim Bezirksgericht beworben habe.

Bf.: Die € 2.505,10 seien eine ag Bel., weil es keine Berufsberatung für Allergiker/Neurodermitis/Umwelterkrankungen gebe. Das Kind habe vor Studienbeginn in G ein freiwilliges Praktikum gemacht. Das ordentliche Universitätsstudium habe erst mit Oktober 2010 begonnen.

Bezüglich des Aufwandes von € 108,00 (Teil I) verwies der Bf. auf seine Eingabe vom , Pkt. B2.

Die Fahrtkosten (€ 62,16, Teil I und 0) seien wegen der Suche nach einem allergiefreundlichen Heim angefallen.

Zur Position "Teil 0, € 629,00" begehrte der Bf., die tatsächlich lt. Beleg für das Heim für die Monate Juli, August und September gezahlten € 829,00 als ag Bel ohne SB.

Das Labor-Praktikum bei Dr. F am Institut für Pathologie sei notwendig gewesen, um abschätzen zu können, ob ein Studium der Zahnmedizin trotz der Form-Glutaraldehydallergie möglich wäre bzw. ob die Hilfsmittel der Praxis K ausreichen würden, um das Studium der Zahnmedizin trotz der Allergien gesundheitlich durchzustehen. Dort arbeitende Kollegen hätten von einem Studium abgeraten. Das Finanzamt habe von Oktober bis Dezember € 330,00 für ein auswärtiges Studium gewährt. Das Heim habe trotz der regulären Wohndauer 1.9. bis 31.08. bereits am bezahlt werden müssen Das Kind habe aufgrund der Praktikumszusage das Zimmer tatsächlich bereits im Juli bezogen. Es wären daher € 660,00 zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt an der Uni als Studium oder Praktikum gewertet würde.

Teil III € 524,40 seien die Kosten für die Aufnahmeprüfung im April. Jus/BWL sei ein Ausweg-Studium gewesen. Die Aufgabe des Berufswunsches sei ein langer und schmerzhafter Prozess gewesen. Nach der Entscheidung habe sich das Kind sofort () wegen der knappen Praktikaplätze bei Gericht beworben, er sei aber bereits zu spät gewesen. Für ein gesundes Kind wären keine Kosten für die notwendigen Klärungen entstanden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind weder Krankheitskosten noch Kosten für Hilfsmittel oder Heilbehandlung. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht erkennbar. Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen. Auf die Ausführungen unter der Einkommensteuer 2009, Pkt. B.1., Pkt. 8., wird verwiesen.

  1. Zu "530,60 Heimfahrt von G, Wäschereinigung, Ehrenamt" bestehend aus den Teilpositionen

Teil IV 275,90 Heimfahrten Ok-Dez während Studium - Wäschereinigung
Teil V 254,70 Ehrenamt SHG

FA: Diese Aufwendungen seien keine unmittelbaren Kosten der Heilbehandlung.

Bf. Hier seien ausschließlich Mehrkosten aufgrund der Behinderung geltend gemacht worden. Der Bf. verwies auf das Bulimie-Erkenntnis. Die Aufwendungen Teil V (€ 254,72) seien behinderungsbedingt. Das Bundesland 1 habe als einziges Bundesland keine Neurodermitis-Elternschulung wie andere Bundesländer. Es fehle auch die Betreuung durch Kassenärzte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind weder Krankheitskosten noch Kosten für Hilfsmittel oder Heilbehandlung. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist für das BFG nicht erkennbar. Den Aufwendungen fehlt es an der Außergewöhnlichkeit. Sie sind solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).
Anzumerken ist, dass das Fehlen einer Beratungsstelle im Hinblick darauf, dass das Kind über viele Jahre von Ärzten betreut wird, mit denen man auch Fragen der Berufswahl besprechen kann, kein Kriterium ist, einen Aufwand als ag Bel zu qualifizieren.

  1. Zu "€1.103,00 auf Rechtsstreit wegen Kontaktlinsen-Unverträglichkeit", bestehend aus den Teilpositionen
    Teil VI 221,83, Kontaktlinsen Rechtsstreit wg Unverträglichkeit (siehe Beilage G zu diesem Erkenntnis, "Kontaktlinsen Rechtsstreit 2010")
    Teil VII 453,36, Gerichtskosten etc. und
    428,40, Vorsprechen bei VA Beh.Anw AK uvam. (siehe Beilage H zu diesem Erkenntnis, "Vorsprachen 2010")

FA: In seinem Schreiben vom bestätige das BSA, dass die GKK dem Vorbringen der Gattin des Bf., "die GKK diskriminiere ihr Kind, weil sie keinen Ersatz für Medikamente und Hilfsmittel, die nicht aufgelistet sind, aber dafür für mein Kind verträglich sind", nicht habe folgen können. Diesen Rechtsstreit habe die Gattin des Bf. freiwillig geführt, die Aufwendungen seien keine ag Bel.

Die Teilposition von "€ 453,36, Gerichtskosten, etc."enthält:


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Datum
Betrag
Art
KM-Geld
GKK Ersatz
8,35
Linsenreiniger
6,3
22,80
Lutamax lt. Rezept
25,32
0,50
GKK Mag. M und Dr. Sy (in weiterer Folge "Dr. Sy") Zahn-Mal
25,32
4,80
Dr. W AK Ort X
25,32
3,60
Verhandlung Gericht
25,32
1,44
Kopien GKK Einreichung
6,3
0,50
Optiker Brillenanpassung
  • 6,3
1,50
Rechtsauskunft Dr. B xxx
25,32
3,60
Gerichtstermin zu Kontaktlinsen
25,2
189,00
Brille
6,3
33,98
Focus Monatslinsen und Behälter
6,3

FA: Die Aufwendungen für Linsenreiniger (€ 8,35) und Lutamax lt. Rezept (€ 22,80 und FK € 25,32) seien nicht behinderungsbedingt. Bei Lutamax handle es sich um ein diätisches Mittel gegen altersbedingte Makuladegeneration. Die genannten Aufwendungen seien mit Ausnahme der Fahrten für Linsenreiniger als ag Bel mit SB abzuziehen.

-GKK Mag. M und Dr. Sy Zahn-Mal (€ 0,50 + FK € 25,32),
Brille (€ 189,00), Focus Monatslinsen und Behälter (€ 33,98) seien als ag Bel mit SB zum Abzug zuzulassen. Die Aufwendungen für Fahrtkosten seien nicht abzugsfähige "Einkaufsfahrten".

Nach Ansicht des Finanzamtes wären somit aus dieser Teilposition € 305,27 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen. Die übrigen Teilpositionen seien keine unmittelbaren Aufwendungen der Heilbehandlung und daher keine ag Bel.

Teilposition "Teil VII, Vorsprechen bei VA, Beh. Anw. AK uvam (€ 428,40)"

Diese Aufwendungen qualifiziert das Finanzamt als nicht abzugsfähige Behördenwege.

Bf.: Begonnen habe das später gerichtliche Verfahren mit einem Kostenbeteiligungsansuchen bei der GKK im Jahr 2006. Das Kontaktlinsenurteil 2010 habe der GKK Recht gegeben. Unverträglichkeiten seien nicht im Leistungskatalog enthalten. Wäre das Kind nicht Allergiker/in, hätte die Kasse harte Linsen gezahlt, doch weil diese nicht vertragen wurden, bestehe kein Anspruch. Der Bf. verwies auf das Erkenntnis des , betreffend Prozesskosten als ag Bel.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zu Teil VI, € 221,83, und Teil VII, € 428,40, vertritt das BFG die Ansicht, dass diese Kosten dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen sind.

Wie schon zu den Aufwendungen für Kontaktlinsen im Jahr 2008 (sieh Pkt. 1.a.) angeführt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mit Bestimmtheit sagen, dass nicht schon allgemeine, auf den Richtlinien der Sozialversicherung basierende Gründe bzw. das Fehlen der Voraussetzungen laut Richtlinien der GKK zum Ausschluss der Kostenübernahme führten. Auch hier lässt sich nicht sagen, was konkret eingefordert wurde.

Bezüglich der Teilposition VII, Teil VII, € 453,36, sind neben den vom Finanzamt als ag Bel anzuerkennenden Beträgen nach Ansicht des BFG auch die Fahrtkosten für die Brillenanpassung beim Optiker sowie die Fahrtkosten zur Abholung der Brille (je € 6,30), zusammen somit € 317,87, eine ag Bel mit SB.

Die übrigen Aufwendungen sind nicht konkret nachgewiesen bzw. dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen.

  1. Zu "2.338,00, Behandlungskosten, Therapie", bestehend aus den Teilpositionen

  2. Teil VII.I 311,95 Manuelle Therapie

  3. Teil VII.II 567,00 Manuelle Therapie

  4. Teil VII.III 112,36 Sport Therapiegerät

  5. Teil VII. IV 631,99 Praxis K Behandlung

  6. Teil VII. V 385,20 Praxis K und Labor Zahnmaterial Allergietest

  7. Teil VII. VI 126,17 Supplementierung Histamin Fructose Intol und Mangel

  8. Teil VII. VII 203,43 Mehraufwand für allergenfreie Wasch- und Pflegeprodukte
    Summe 2.338,10

Zu a. Teilposition "Teil VII.I, € 311,95, Manuelle Therapie":


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Datum
Betrag
Art
KM-Geld
GKK Ersatz
130,00
Manuale Therapie Frau A
57,6
-
Apotheke Sandovac Beipack
6,3
72,95
Spirulina lt. Rezept
25,2
9,95
Stevia
0
9,95
Stevia
0

FA: Zu € 130,00 + FK € 57,60, für Manuelle Therapie sei lt. FA "zöliakieresultierende Osteoporose" in der Aufstellung angeführt; Frau A sei eine Osteopathin in der Praxis K. Es liege keine Verordnung und keine Rechnung vor.

Zu FK € 6,30, Apotheke Sandovac Beipack:
Es sei ein Beipackzettel in der Apotheke geholt worden. Es handle sich um eine nicht abzugsfähige "Einkaufsfahrt".

Zu € 72,92 + FK € 25,20 Spirulina lt. Rezept: Es sei ein Nahrungsergänzungsmittel und auch mit einer Verordnung nicht abzugsfähig, Verweis auf BFG RV/4100204/2013).

2 mal € 9,95, Stevia, sei als Lebensmittel nicht abzugsfähig.

Bf.: Da für 2009 keine Belege für eine Behandlung gemäß ÜW Physiotherapie und für 2010 für die Rechnung Frau A keine Zuweisung zur Physiotherapie vorliege, vermute der Bf., dass die Überweisungen und die einzuholende Info bei der GKK lang gedauert habe. Jedenfalls sei am beiliegenden Zahlungsschein ersichtlich, dass die Behandlungen am 29.3. und (beiliegende Honorarnoten Osteopathieeinheiten à 30 Minuten von diesen Tagen) stattgefunden hätten. Somit wären sowohl Verordnung und Rechnung vorliegend.

Die Fahrtkosten € 6,30, Apotheke Sandovac Beipack" seien angefallen, weil zu klären gewesen sei, ob die Impfung für das Kind gefährliche Inhaltsstoffe enthalte.

Bezüglich "€ 72,92 + Fahrtkosten 25,20 Spirulina laut Rezept:" und "€ 9,95 Stevia" verwies er auf seine bisherigen Vorbringen sowie das Dauerrezept wegen Diagnose Fructoseintoleranz, Zöliakie, Milchunverträglichkeit. Das Erkenntnis des BFG GZ RV/4100204/2013 stehe im Widerspruch zum Wartungserlass. Stevia sei in der EU und in Österreich zugelassen. Dr. S habe es wegen der Unverträglichkeit empfohlen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zu € 130,00 + FK € 57,60: Diesbezüglich vermag das BFG dem Bf. nicht zu folgen, dass hier eine Verordnung vorgelegt. Es ist auch keine Abrechnung mit der GKK nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine ag Bel sind daher nicht gegeben.

Abgesehen davon, dass die Fahrtkosten für "Apotheke Sandovac Beipack" nicht nachgewiesen sind, dient die Info für eine Impfung der Vorsorge. Sie sind somit weder Krankheitskosten noch Kosten der Heilbehandlung.

Spirulina und Stevia sind allgemein handelsübliche Lebensmittel und somit Aufwendungen der Lebensführung. Allfällige erhöhte Aufwendungen für Lebensmittel sind zudem durch den Pauschbetrag für die Diät D 1 abgegolten.

Zu b. Teilposition "Teil VII.II 567,00 Manuelle Therapie":


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65,00
Ord. G und Chriopraktik Dr. H xxx
25,32
-25,69
45,00
Ord. G und Chriopraktik Dr. H xxx
25,32
-6,64
45,00
Ord. G und Chriopraktik Dr. H xxx
25,32
87,22
Dr. S Nachbehandlung Reg. 35229
25,32

FA: Die zuvor angeführten Aufwendungen inkl. Fahrtkosten und abzüglich der Kostenersätze seien eine ag Bel ohne SB.


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1,45
Infusionslösung lt. Dr. Hu N - Apoth
25,32

FA: Das Finanzamt frage sich, ob die Mutter die Infusion verabreicht habe.

Bf.: Zu ", Infusionslösung Dr. Hu" sei festzuhalten, dass das Kind schwer erkrankt sei, als an der Uni bei der ersten knock-out-Prüfung Jus die Studierenden in einen vollgestopften, überheizten Prüfungssaal über Stunden festgesessen seien, weil man bei Einlass die Registrierung vergessen habe. Das Kind habe dann hohes Fieber bekommen. Aus Vorsichtsgründen habe man in Abrede mit Dr. Hu eine Infusionslösung für notwendige Vitamin C-Infusionen angeschafft, damit bei einer ähnlichen Situation der Notarzt sofort eine Infusion legen könne.


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53,80
Geschäft 1 Behandl. 15.12.
25,32

FA: Es sei keine ag Bel. Es liege keine ärztliche Verordnung vor. Eine allgemeine Stärkung reiche nicht aus, die medizinische Notwendigkeit sei nicht erwiesen.


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35,00
Mag. Chlor. Ferr.Pos; Acontiu- xxx Apoth xxxapoth xxx
6,3
-8,23
5,60
Herviros Lösung (xxx - xxxapoth
6,3
-8,23

FA: Die Aufwendungen abzgl. der Kostenersätze seien eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten seien jedoch nicht abzugsfähige "Einkaufsfahrten".


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20,00
Citrosa Spray gegen Apthe - S Re
6,3

FA: Es liege keine ag Bel. vor. In der Bedarfsmedikationsliste seien Inhaltsstoffe wie "Plana Cistrosa Kraut Tee". Es gebe keine ärztliche Verordnung, ein Einnahmeplan fehle (siehe dazu auch S 16 RV/0339-K/08 und S. 11 RV/4100204/2013).


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14,50
Schindel.Mineralien lt Frau B - Geschäft 1 Ort Z
6,3
13,50
Sauzella D Homöopath. Lt Ai - Geschäft 1 Ort Z
25,32
2,50
Par. Vom 15,58/18:27 währe. Ther - Parkgarage, FK
25,32

FA: Diese Aufwendungen seien keine ag Bel. Frau B sei seit 1999 als Kinesiologin in der Praxis K tätig. Eine ärztliche Verordnung liege nicht vor. Auch seien Parkgebühren und Fahrtkosten nicht abzugsfähig.

Nach der letzten Stellungnahme des Finanzamtes wären von der Position "Teil VII.II, € 567,00" € 335,31 als ag Bel ohne SB (bisher im Erstbescheid € 0,00) zu berücksichtigen.

Bf. Die "Aufwendungen vom " € 35,00 bis , € 53,80" für Arztkonsultationen und telefonisch angewiesene Behandlungen inkl. der zweimaligen persönlichen Nachtestungen seien behinderungsbedingte Krankheitskosten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus den ersten vier Teilbeträgen sind nunmehr € 343,00 abzgl. des Kostenersatzes von € 32,33, also insgesamt € 311, 17 als ag Bel ohne SB zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen für die Infusionslösung dienen allenfalls der Vorsorge, sind daher keine Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung.

Bei den Aufwendungen des sowie sprechen die geleisteten Kostenersätze für eine Verordnung. Daher sind die für (€ 35,00 + FK 6,30 abzgl. Kostenersatz € 8,23 = € 33,07 und für € 5,60 + FK 6,30 abzgl. Kostenersatz € 8,23 = 3,67, zusammen somit € 36,74, als ag Bel ohne SB in Abzug zu bringen.

Zu den verbleibenden Teilpositionen ist anzuführen, dass die telefonischen Konsultationen und anlässlich dieser gegebene Informationen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sind. Es fehlen entsprechende anlassbezogene Verordnungen. Auch gibt es keine Nachweise für die (Durchführung der) Nachtestungen.

Nach Ansicht des BFG stehen dem Bf. aus der Position 4.b. insgesamt € 347,91 als ag Bel ohne SB zu.

Zu c. Teilposition VII.III, € 112,36, Sport, Therapiegerät


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Datum
Betrag
Art
KM-Geld
GKK Ersatz
49,99
Rückentrainer - Hofer Craner
6,3
3,49
Sonnenbrille - Hofer
6,3
39,98
1 Kurzhantel - Hervis Feldk
6,3

FA: Es liegt keine Verordnung vor. Die medizinische Notwendigkeit sei nicht erwiesen. Es seien Kosten der Lebensführung (§ 20 EStG).

Bf.: Er wiederholte seine bisherigen zum "Sport" gemachten Ausführungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine Verordnung liegt nicht vor. Es handelt sich um allgemeine, handelsübliche Waren. Ein Zusammenhang mit der Behinderung bzw. einer Erkrankung ist nicht zu erkennen. Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen.

Zu d. Teilposition VII.IV, € 631,99, Praxis K Behandlung


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Datum
Betrag
Art
KM-Geld
GKK Ersatz
90,09
Spirulina Verschreib. Dr. B und Hautpfl. Neu
6,3
20,50
Stevia wg Fructosintol.
6,3
83,20
Spirulina und Stevia
6,3
32,95
Selen lt. Verschr. Dr. H
6,3
30,49
Spirulina
6,3
80,04
Spirulina
6,3
47,20
Vitalux lt. Verschr. Dr. B
47,20
Vitalux lt. Verschr. Dr. B
6,3
5,95
Hautpflegemittel Neurodermitis
6,3
5,25
Hautpflegemittel Neurodermitis
6,3
22,80
Lutamax lt. Verschreibung
6,3
78,00
Vitaminsupplement lt. Dr. S
25,32

FA: Die Aufwendungen für Spirulina und Stevia samt Fahrtkosten seine keine ag Bel, weil Lebensmittel (Stevia) bzw. Nahrungsergänzung, die auch mit Verordnung nicht abzugsfähig seien.

Betreffend ", € 32,95, Selen lt. Verschr. Dr. H FK € 6,3" liege keine Verordnung vor, sondern nur eine Empfehlung des Arztes. Daher liege keine ag Bel vor.

, € 47,20, Vitalux lt. Verschr Dr. B,
, € 47,20, Vitalux lt. Verschr Dr. B, FK € 6,3,
, € 22,80, Lutamax lt. Verschreibung, FK € 6,3,
seien eine ag Bel mit SB. Es liege eine ordnungsgemäße Verordnung des Arztes vor. Die Fahrt zu Dr. B werde berücksichtigt.

, € 5,95, Hautpflegemittel Neurodermitis, FK € 6,3 und
; € 5,25, Hautpflegemittel Neurodermitis, FK € 6,3:
Diese seien keine ag Bel. Eine ärztliche Verordnung liege nicht vor (siehe auch S 11 RV/4100204/2013).

, € 78,00, Vitaminsupplement lt. Dr. S, FK € 25,32:
Ein Abzug als ag Bel erfolge nicht. Es gebe eine Liste "Bedarfsmedikation". Eine ärztliche Verordnung sowie ein Einnahmeplan würden fehlen (siehe dazu auch S 16 RV/0339-K/08 und S. 11 RV/4100204/2013).

Anstatt der der bisher als ag Bel ohne Selbstbehalt berücksichtigten € 631,99 wären nunmehr unter dieser Position € 129,80 (Anm. richtig € 136,10, weil Fahrtkosten Dr. B (€ 6,30) noch zu berücksichtigen sind) als ag Bel mit SB anzusetzen.

Bf.: Zu " € 5,95 und " liege die ärztliche Verschreibung vor, siehe LKH Ort X, Dr. St., Neurodermitis-Therapie: Regelmäßige Pflege, Ölkühlcreme (Rezept ausgestellt).

Bezüglich " Vitaminsupplementierung Dr. S" verwies der Bf. auf Einnahmepläne. Im Übrigen verwies er auf die bisherigen Vorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG teilt die Ansicht des Finanzamtes laut letzter Stellungnahme. Somit sind € 136,10 (lt. FA € 129,80 zuzüglich einer Fahrt zu Dr. B, die rechnerisch nicht einbezogen wurde) als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen.

Analog zu 2009 werden die Aufwendungen für Selen von € 32,95 als ag Bel ohne SB anerkannt, mangels konkreten Nachweises jedoch nicht die dazugehörigen Fahrtkosten.

Das BFG vermag bei den vielen Vorbringen und Unterlagen dem Bf. nicht zu folgen, dass für 2010 für die Vitaminsupplementierung konkrete Vorschreibungen und Einnahmepläne vorlagen. Zeitnahe Verschreibungen für die Hautpflegeprodukte liegen nicht vor. Bezüglich Stevia und Spirulina wird auf die bisherigen diesbezüglichen Ausführungen des BFG verwiesen.

Zu e. Teilposition VII.V, €385,20, Praxis K und Labor Zahnmaterial Allergietest


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Datum
Betrag
Art
KM-Geld
GKK Ersatz
0
Attest Zahnmaterial Dr. S
25,2
360
Laborkosten Allergietest Labor Bremen
0

FA: Diese Aufwendungen sind eine ag Bel ohne SB. Sie stehen daher außer Streit.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG folgt der unstrittigen Ansicht der Parteien. Daher sind € 385,20 als ag Bel ohne SB zu berücksichtigen.

Zuf. Teilposition VII.VI, € 126,17, Supplementierung Histamin Fructose Intol und Mangel


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Datum
Betrag
Art
KM-Geld
GKK Ersatz
46,5
lt. Verschreibung Dr. A iZm Histamin- Fructoseintoleranz Allergie
0
79,67
lt. Verschreibung Dr. A iZm Histamin- Fructoseintoleranz Allergie
0

FA: Es verneint die ag Bel. Es liege keine ärztliche Verordnung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Konkrete Verordnungen legte der Bf. nicht vor. Ein behinderungsbedingter Zusammenhang ist daher nicht zu ersehen.Folglich liegen auch keine Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung vor.

Zu g. Teilposition "VII.VII, € 203,43, Mehraufwand für allergiefrei Wasch- und Pflegeprodukte"


Tabelle in neuem Fenster öffnen
02…
125,55
Savoderm Shampoo
19,90
Oral-B Vitality C
13,46
3,97
Kontaktlinsen Mittel
0
4,37
Kontaktlinsen Mittel
0
17,98
Linsenmittel
0
14,05
Shampoo
2,99
6,99
Hautcreme
???
4,49
Weleda Zahncreme
1,45
4,49
Weleda Zahncreme
1,45
4,49
Weleda Zahncreme
1,45
5,89
Weleda Shampoo
1,69
5,89
Weleda Shampoo
1,69
5,89
Weleda Shampoo
1,69
5,89
Weleda Shampoo
1,69
5,89
Weleda Shampoo
1,69
5,98
Weleda Shampoo
1,69
3,99
Kukid. Zahnspangenreiniger
1,73
5,49
Linsenmittel
0

FA: Die Kontaktlinsenmittel sowie ein Kukidentreiniger für Zahnspangen (insgesamt € 35,80) seien eine ag Bel mit SB. Im Übrigen seien die Aufwendungen für die Pflegeprodukte keine ag Bel. Es fehle an einer ärztlichen Verordnung.

Bf.: Bezüglich der Empfehlung zu "Teil VII. VII " verwies er auf das Landesgericht Rheinland-Pfalz, wonach auch eine "Bescheinigung" reiche.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Linsenmittel und den Zahnspangenreinige von insgesamt € 35,80 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen sind.

Analog zu den Vorjahren werden die Aufwendungen für die Hautpflegeprodukte nicht als ag Bel in Abzug gebracht. Die Besorgungsfahrten sind mangels eines Nachweises nicht abzugsfähig.

Zusammenfassend darf festgehalten werden:

Dem Bf. steht für das Kind im Jahr 2010 laut Erkenntnis eine ag Bel ohne SB in Höhe von € 801,86 (anstatt der im angefochtenen Erstbescheid in Höhe von € 1.143,36) zu. In diesem Punkt ist daher der Einkommensteuerbescheid 2010 zum Nachteil des Bf. abzuändern.

Aus Krankheitskosten des Kindes ist dem Bf. laut Erkenntnis eine ag Bel mit SB in Höhe von € 453,97 zu gewähren. Im Einkommensteuerbescheid ist eine ag Bel mit SB in Höhe von € 258,34 erklärungsgemäß erfasst, bestehend aus den Wiedereinstiegskosten für die Ehegattin (€ 197,58) und € 60,76 für Krankheitskosten. Wie nachfolgend noch festgehalten, sind die Wiedereinstiegskosten keine ag Bel. des Bf. Die ag Bel mit SB laut Erkenntnis beträgt daher nunmehr € 514,73, d. s. die der Höhe nach unstrittigen € 60,76 laut Erklärung zuzgl. € 453,97.

C.2. PAUSCHBETRAG FÜR DIE AUSWÄRTIGE BERUFSAUSBILDUNG DES KINDES:

In der Einkommensteuererklärung 2010 machte der Bf. den Freibetrag für auswärtigeBerufsausbildung des Kindes für sechs Monate geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 berücksichtigte das Finanzamt € 330,00 für drei Monate.

Im Beschwerdeverfahren begehrt der Bf. den pauschalen Freibetrag für sechs Monate, weil der Heimplatz schon für die Vormonate zu zahlen gewesen sei und sein Kind auch im Rahmen des Praktikums dort gewohnt hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Unstrittig ist, dass die auswärtige Berufsausbildung im Oktober 2010 begonnen hat. Die Praktika des Kindes in den Sommermonaten haben unzweifelhaft der Berufsfindung gedient, jedoch noch nicht der Berufsausbildung. Das Gesetz sieht keine Gewärung des Pauschbetrages für den Fall vor, dass allfällige Kosten (für ein Heim) auch schon für die Sommermonate zu zahlen sind.

Demzufolge war der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur für drei Monate zu gewähren und das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen.

C.3. KINDERBETREUUNGSKOSTEN bis € 2.300,00:

Bezüglich des Hinweises des Bf. in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 auf die Möglichkeit, für Feriencamps, etc., Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 geltend machen zu können, ist Folgendes festzuhalten:

Das 1991 geborene Kind war zu Beginn des Jahres 2010 über 18 Jahre alt. Eine erhöhte Familienbeihilfe wurde für das Kind nicht bezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Da Kinderbetreuungskosten nur für Kinder abzugsfähig sind, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte bzw. bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 34 Abs. 9 Z. 2 EStG 1988), können hier keine Kinderbetreuungskosten Berücksichtigung finden.

C.4. PAUSCHALER FREIBETRAG FÜR DAS EIGENE KFZ WEGEN BEHINDERUNG:

In der Einkommensteuererklärung 2010 war bei dem diesbezüglichen Freibetrag ein "ja" sowohl beim Bf. als auch seiner Ehegattin angekreuzt. Der Bf. wies darauf hin, dass die Überprüfung der betrieblichen Lenkerberechtigung der Klasse C/C1 für Dienstnehmer über 60 Jahre verlangt worden, also rein beruflich veranlasst gewesen sei.

Laut Finanzamt seien die in der beigelegten Aufstellung Teil X enthaltene Position für "Führerscheinprüfung LKW (€ 45,00)" beim Bf. als Werbungskosten zu berücksichtigen, da er 2010 noch aktiv tätig gewesen sei. Die Gattin des Bf. sei nicht berufstätig, so dass sich für sie keine Notwendigkeit einer Berücksichtigung ergäbe, ebenso wenig beim Kind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen für die Überprüfung der betrieblichen Lenkerberechtigung (€ 45,00) sind beim vorliegenden Sachverhalt vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten, stellen jedoch keine ag Bel dar. Sie überschreiten jedoch nicht den Pauschbetrag (€ 132,00).

C.5. SONSTIGE AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN (€ 197,58):

Der Bf. machte "Werbungskosten für Partner" (€ 197,58) als sonstige ag Bel geltend. Es handle sich um Aufwendungen für den Wiedereinstieg der Ehegattin.

Nach Ansicht des Finanzamtes seien
- € 12,60 für Fahrten der Gattin zum AMS keine Kosten der Heilbehandlung, bei
- € 184,98 handle es sich um Porto (kein Aufwand für Heilbehandlung), Führerscheinprüfung des Bf., sowie die Erweiterung der Festplatte (die nicht beruflich veranlasst sei).

Im Beschwerdeverfahren begehrt der Bf. die Aufwendungen für den Wiedereinstieg der einkommensschwachen Ehegattin.

Das Finanzamt verneint den Abzug.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind jedenfalls keine unmittelbaren Kosten aus der Behinderung des Kindes.

Zumal viele Paare in der Situation sind, dass die Partner(innen) wieder in das Berufsleben einsteigen möchten, wenn die Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung nicht mehr (in vollem Ausmaß) zu versorgen sind, fehlt es hier an der Außergewöhnlichkeit einer ag Bel.

Der Bf. hat bezüglich der Ausführungen des Finanzamtes zu den weiteren, in den €197,58 enthaltenen Teilbeträgen (Festplatte, Aufwendungen für Führerschein) nicht widersprochen.

Das Begehren ist daher als unbegründet abzuweisen und sind die im Einkommensteuerbescheid 2010 als ag Bel mit SB angesetzten € 197,58 nicht mehr zum Abzug zuzulassen.

Zu den Ersuchen um "mündliche Erörterung":

In den ins Treffen geführten Ersuchen um "mündliche Erörterung" in den Vorlageanträgen 2008 und 2009 erblickt das BFG keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, sondern auf Durchführung eines im Ermessen der Richterin stehenden Erörterungstermins. Begründet wird dies wie folgt:

Der VwGH erblickte in einem Antrag auf "Verhandlung" einen Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. ). Ein Antrag auf "Verhandlung" liegt hier nicht vor.

In den Vorverfahren erfolgten "mündliche Erörterungen" in Form von Besprechungen zwischen der Richterin und den Parteien.

In den noch zu beurteilenden Beschwerden der Folgejahre hat der Bf. unter Zitierung der § § 272 und 274 BAO den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt.

Die Richterin hat dem Bf. in einem umfangreichen Vorhalteverfahren die letztgültigen Standpunkte des Finanzamtes mitgeteilt, wozu er sich auch entsprechend geäußert hat. In Anbetracht der Ausführungen in den Schriftsätzen und des vorliegenden Akteninhalts erachtete die Richterin weder die Abhaltung eines Erörterungstermins noch einer mündlichen Verhandlung für erforderlich.

Un/Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Vielzahl der Beschwerdepunkte wurde im Rahmen der Beweiswürdigung (Vorhandensein von nachvollziehbaren Nachweisen) gelöst (z. B. Fahrtkosten, Vorhandensein von Verordnungen).

Die Beurteilung der Aufwendungen für alternative (Heil)mittel und Behandlungen orientierte sich auch an den Aussagen des VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2020/13/0008.

Bei den Sport- und Musikaktivitäten sowie Summerschool, etc. orientierte sich das BFG zudem an den Ausführungen im Erkenntnis des .

Die Aufwendungen für die Aktivitäten der Gattin des Bf. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Selbsthilfegrupppen sowie den Wiedereinstieg erfolgten an den allgemeinen. an nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung bzw. an ag Bel gestellten Kriterien.

Die Entscheidung betreffend die Werbungskosten sowie den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung und die Kinderbetreuungskosten ergibt sich aus dem unstrittigen Wortlaut des Gesetzes.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Beilagen:
Beilagen A bis H
3 Berechnungsblätter (E (ANV) 2008 bis 2010)

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100524.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at