Keine Zuzugsbegünstigung mangels Ermittlung des pauschalen Steuersatzes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Spann & Freund Steuerberatungs GmbH, Paulinengasse 4 Tür 1-3, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , mit dem ein Antrag auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung gemäß
§ 103 Abs. 1 EStG 1988 abgewiesen worden ist, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - den Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 ab.
Begründet wurde dies damit, dass nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II 2016/261, - ZBV) dem Antrag ein Verzeichnis anzuschließen sei, das unter anderem die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes zu enthalten habe
(§ 7 Abs. 1 Z. 7 ZBV 2016). Die Berechnung des pauschalen Steuersatzes sei in § 5 Abs. 1 ZBV 2016 geregelt. Dem BF sei es nicht gelungen, ein vollständiges derartiges Verzeichnis vorzulegen. Der Antrag sei daher abzuweisen.
Der Beschwerde beigeschlossen legte der BF eine neuerliche Berechnung des pauschalen Steuersatzes vor.
Der Bundesminister für Finanzen legt die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 4 BAO) dem Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der BF wurde mit als Universitätsassistent an die Universität V berufen. Der Zuzug aus M und die Begründung eines Hauptwohnsitzes sind ebenfalls am erfolgt.
Vor dem Zuzug bestanden keinerlei Wohnsitze im Inland. Ab dem erfolgten Zuzug liegt auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF in Österreich.
Der Antrag auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 ist am - rechtzeitig - eingebracht worden.
2. Beweiswürdigung
Der obige Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Vorweg wird festgehalten, dass der Bundesminister für Finanzen gemäß § 323b Abs. 4 Z. 3 im gegenständlichen Fall als belangte Behörde zuständig bleibt, da die Bescheidbeschwerde am , somit vor dem , dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung unter anderem der Wissenschaft dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegene Wirkens dieser Person die steuerliche Mehrbelastung bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften (= Inlandseinkünfte) beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
Nach § 103 Abs. 3 EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung mit Verordnung zu regeln.
Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister mit der bereits oben angesprochenen ZBV 2016 Gebrauch geamcht.
Einem Antrag auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung ist ein Verzeichnis anzuschließen, dass u.a. die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes enthält (§ 7 Abs. 1 Z. 7). Die Ermittlung des pauschalen Steuersatzes ist in
§ 5 Abs. 1 ZBV 2016 eindeutig geregelt. Z. 2 setzt die Überleitung ins österreichische Steuerrecht vor: Es ist die Summe der Einkommen zu ermitteln, die den letzten 3 Kalenderjahren, die dem Jahr des Zuzugs vorangegangen sind, erzielt wurden. Dabei sind die für unbeschränkt Steuerpflichtigen geltenden Vorschriften des EStG 1988 anzuwenden.
Wie bereits im Vorlagebericht - auf dessen Inhalt generell hingewiesen wird - angeführt, wurden bei Ermittlung des pauschalen Steuersatzes Sozialversicherungsbeiträge fiktiv berücksichtigt, was im österreichischen Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen ist. Zudem wurden auch nicht alle Einkünfte belegmäßig dargestellt.
3.2. Zu Spruchpunkt II
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis stütz sich auf den eindeutigen Verordnungstext. Die Revsion ist daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 103 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 Abs. 1 Z 7 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016 § 5 Abs. 1 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016 § 262 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 103 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100487.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at