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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/7500426/2022

Parkometer - Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom , gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, vom , Zahl MA67/Zahl/2022, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe samt Mahngebühr auf Grund der Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2022, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2022, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt; der zu zahlende Gesamtbetrag betrug 60,00 Euro.

Der Magistrat der Stadt Wien (als belangte Behörde) erließ am die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit der obigen Strafverfügung verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Zusätzlich zu der Geldstrafe wurde ein pauschalierter Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro verhängt und mit ein diesbezüglicher Rückstandsausweis ausgefertigt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages von 65,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Mit Eingabe vom (E-Mail) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde und machte geltend, dass das Verfahren zur Zahl MA67/Zahl1/2022 eingestellt worden sei. Da seine Lebensgefährtin als Zulassungsbesitzerin vor Einstellung dieses Verfahrens eine Lenkerauskunft habe erteilen müssen, sei im Anschluss er (der Beschwerdeführer) als Angezeigter geführt und das Verfahren, vermutlich aus Versehen, nicht eingestellt worden. So ersuche er um Einstellung des Verfahrens. Weiters weise er nochmals darauf hin, dass der Tatort zum Tatzeitpunkt keine öffentliche Straße i.S.d. StVO gewesen sei und somit das Parkometergesetz keine Rechtskraft besitze.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Strafverfügung (Titelbescheid) vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ) am zugestellt und vom Beschwerdeführer persönlich am übernommen.

Mangels Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung ist diese mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist () in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 6. September mahnte die belangte Behörde die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und setzte eine Nachfrist zur Zahlung von zwei Wochen.

Da der in der Strafverfügung vom festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro zuzüglich 5 Euro Mahngebühr innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist nicht getilgt wurde fertigte die belangte Behörde zusammen mit der Vollstreckungsverfügung vom einen Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien nicht bestritten. Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen ). Die Novellierung des § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, kann nicht dazu führen, dass die zitierte Rechtsprechung keinen Bestand mehr hat. Es handelt sich bei dem Umstand, dass Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines Titels ist, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten in Rechtskraft erwachsen sein muss, vielmehr um eine sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung ergebende zwingende Rechtsfolge.

Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckungsverfügung lediglich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Titelbescheid (die Strafverfügung vom ) dem Beschwerdeführer gegenüber nachweislich durch die Hinterlegung und persönliche Übernahme am rechtswirksam erlassen. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung kein Rechtsmittel erhoben, wodurch die Strafverfügung mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Tatort sei zum Tatzeitpunkt keine öffentliche Straße iSd StVO gewesen und somit besitze das Parkometergesetz keine Rechtskraft sowie dass das Verfahren unter der Zahl MA67/Zahl1/2022 eingestellt worden sei, ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen.

Einerseits bezieht sich dieses Vorbringen auf den bereits rechtskräftigen Titelbescheid, der nicht mehr Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist. Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit einer Strafverfügung oder auf ein allenfalls ergangenes Straferkenntnis gestützt werden. (vgl. Zl. 2010/07/0022, uva, , Zl. 2005/07/0137). Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung nicht das seine Lebensgefährtin als Beschuldigte geführte und nunmehr eingestellte Verfahren zu MA67/Zahl1/2022 sondern das gegen ihn als Beschuldigten geführte, zur Zahl MA67/Zahl/2022 protokollierte Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt.

Da der Beschwerdeführer bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung, die verhängte Geldstrafe unverzüglich zu entrichten, nicht nachgekommen ist, erweist sich deren Vollstreckung als zulässig.

Gemäß § 54b VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken (Abs. 1). Im Fall einer Mahnung ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten (Abs. 1a). Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel (Abs. 1b).

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, wurde die rechtskräftig verhängte Geldstrafe vom Beschuldigten nicht entrichtet und daher von der belangten Behörde gemäß § 54b Abs. 1 unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist eingemahnt. Zusammen mit der Vollstreckungsverfügung fertigte die belangte Behörde den Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus, weshalb auch diese nunmehr vollstreckbar ist.

Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem angeführten Erkenntnis () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" mit Verweis auf VfSlg 14.957/1997). Die auf die Rechtslage vor dem bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum umfassenden Begriff "Verwaltungsstrafsache", der also weit zu verstehen ist, wurde - bisher für rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen - auch schon auf den identen Begriff nach der neuen Rechtslage übertragen (vgl. mwN). Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch weiterhin für die mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbundene Vollstreckungsverfügung.

Daher kommt für den Beschwerdeführer der Revisionsausschluss des § 25a Abs. 4 VwGG auch im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckungsverfügung zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500426.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at