Vorlageantrag gegen eine BVE, durch die der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben worden ist
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien
***Bf1*** (Beschwerdeführer), vertreten durch die Centurion Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien und
***FA*** als Amtspartei und Gesamtrechtsnachfolger des FA Wien 2/20/21/22 betreffend die Beschwerde vom
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom gem. § 299 BAO
den Beschluss gefasst:
Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom gem. § 299 BAO
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Begründung
Ablauf des Verfahrens:
Mit ESt-Bescheid 2017 vom wurde die ESt in Höhe von 19.314 € festgesetzt. Dabei wurden die Einkünfte aus V+V in Höhe von 43.602,48 € angesetzt, der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde in Höhe von 71.649,38 € angesetzt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer (Bf), den Einkommensteuerbescheid 2017 vom gem. § 299 BAO aufzuheben, und die Einkommensteuer 2017 mit einem neuen Einkommensteuerbescheid neu festzusetzen. Die AfA für ein bestimmtes Haus möge in Höhe von 21.214,58 € angesetzt werden und nicht wie bisher in Höhe von 5.858 €.
Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2017 vom gem. § 299 BAO aufzuheben, abgewiesen.
Mit Eingabe vom wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die Bf beantragte, dem Antrag vom stattzugeben.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend ESt 2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid 2017 vom erlassen. Der Wiederaufnahmebescheid vom betreffend ESt 2017 blieb unbekämpft. Der neue Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde mit neuer Beschwerde vom bekämpft. Diese Beschwerde vom gegen den ESt-Bescheid 2017 vom ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde der mit Beschwerde vom bekämpfte Bescheid vom über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gem. § 299 BAO aufgehoben.
Gegen diese den bekämpften Bescheid aufhebende BVE brachte der Bf mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein.
Erwägungen des BFG:
Durch die Aufhebung (mit BVE vom ) des abweisenden Bescheides vom können keine Rechte des Bf verletzt worden sein. Diese Aufhebung des abweisenden Bescheides ändert nichts an der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2017, die mit Bescheid vom erfolgt ist. Diese Aufhebung des abweisenden Bescheides vom berührt in keiner Weise das Verfahren betreffend den mit einer nicht verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpften neuen ESt-Bescheid vom .
Da durch die Aufhebung des bekämpften abweisenden Bescheides vom mit BVE vom Rechte des Bf nicht verletzt worden sein können, hatte der Bf kein Recht, gegen diese Aufhebung einen Vorlageantrag einzubringen. Der Vorlageantrag vom gegen die BVE vom ist daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 264 Abs 4 lit e BAO; § 272 Abs 4, BAO, § 274 Abs 3 Z 1 BAO).
Begründung gemäß§ 25 a Abs 1 VwGG:
Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Bf hat gegen eine Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht, durch die der von ihm mit Beschwerde bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben worden ist. Dass so ein Vorlageantrag mangels Beschwer unzulässig ist, bedarf keiner Erörterung durch den Verwaltungsgerichtshof. In diesem Zusammenhang ist eine erhebliche Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG nicht ersichtlich.
Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100566.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAC-31861