Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2022, RV/7105406/2019

Versicherungsprämien zu einer Pensionskasse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden R und die beisitzende Richterin Ri sowie die fachkundigen Laienrichter R2 und R3 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BONAFIDE Treuhand- und Revisions- gesellschaft m.b.H., Berggasse 10, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin S zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung und brachte die Einkommensteuererklärung für dieses Jahr am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser machte er u.a. Euro 1.425,83 als Sonderausgaben für Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung unter der Kennzahl 455 und Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden in Höhe von Euro 447,71 unter der Kennzahl 456 geltend.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 am und brachte in diesem Sonderausgaben - Pausbetrag - iHv Euro 60,00 zum Ansatz wobei es begründend ausführte, dass sich das Sonderausgabenviertel bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen Euro 36.400 und Euro 60.000 gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindere, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 60.000 ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 ergäbe. Angemerkt wird diesbezüglich, dass der Gesamtbetrag der vom Bf. in diesem Jahr erzielten Einkünfte in diesem Bescheid mit Euro 73.353,45 festgesetzt wurde.

In der mit Schreiben am gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Bf. unter Hinweis auf eine diesem Schreiben beigefügte Bestätigung der APK Pensionskasse AG vor, dass es sich bei den von dieser bestätigten sonderausgabenfähigen Arbeitnehmerbeträgen iHv Euro 2.408,45, um abzugsfähige Sonderausgaben, bei denen auch keine Deckelung stattfinde, handelte. Daher sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Aus diesem Grunde beantrage der Bf., dessen Aufhebung und Zuerkennung eines Sonderausgabenbetrages iHv Euro 2.408,45.

Für den Fall der direkten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Durchführung einer Senatsentscheidung.

Abschließend beantragte der Bf. in eventu die Absetzung als Werbungskosten iSd des § 16 EStG 1988.

Angemerkt wird, dass in der o.a. Bestätigung der APK Pensionskasse AG, datiert mit Wien/Linz im März 2019, ausgeführt wurde, dass für die Monate Jänner bis Dezember 2018 an diese Arbeitnehmerbeiträge in Euro in folgender Höhe entrichtet worden seien:

Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2018 2.408,45 zuzüglich der für das Jahr 2017 gutgeschriebenen Prämie gem. § 108a EStG 0,00, ergibt eine Zwischensumme von 2.40,45 abzüglich prämienbegünstigter Beiträge für das Jahr 2018 gemäß § 108a EStG 0,00 ergibt sonderausgabenfähige Arbeitnehmerbeiträge 2.408,45.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Beschwerdevorentscheidung in der es die Sonderausgaben - Pauschbetrag - iHv Euro 60,00 festsetzte und diesbezüglich begründend ausführte, dass die sonderausgabenfähigen Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von Euro 2.408,45 zwar als Sonderausgaben angesetzt worden seien, dass sich jedoch Sonderausgaben aufgrund der Einschleifregelung ab einer Einkommenshöhe von Euro 60.000,00 steuerlich jedoch nicht mehr auswirkten.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage von dessen Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht und führte in dieser zunächst aus, dass er in seiner Beschwerde in eventu die Absetzung als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 für die bezahlten Beträge an die Pensionskasse beantragt habe. Dieser Antrag sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht behandelt worden.

Zur Sache selbst sei auszuführen, dass der Bf. mit diesen Zahlungen an die Pensionskasse künftige Einnahmen, die der Steuerpflicht unterlägen, generieren werde, weshalb die Absetzung als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 rechtens sei. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollte Effekt eintreten, dass der Bf. Zahlungen in eine Pensionskasse zwar steuerlich nicht geltend machen könne, aber bei Erhalt der Pensionsleistung diese voll versteuern müsste, was keinesfalls der Intention des Einkommensteuergesetzes entspreche, denn dieses beruhe auf dem Grundsatz, dass kein Einkommen unversteuert bleiben solle. Allerdings solle es auch nicht so sein, dass dann, wenn ein Steuerpflichtiger eine Einkommensquelle durch laufende Einzahlungen schaffte, er diese Zahlungen steuerlich nicht berücksichtigen dürfe.

Der Bf. beantrage daher, wie bisher, die Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2018 und die Zuerkennung der Absetzung der Beträge für Pensionskassenbeiträge.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf. dem BFG zur Entscheidung vor und führte in der diesbezüglichen Stellungnahme u.a. aus, dass gem. § 18 Abs. 1 Z 2 vierter Teilstrich EStG 1988 Beiträge zu einer Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108 a in Anspruch genommen werde, als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden könnten. Der Bf. habe im vorliegenden Fall sonderausgabenfähige Arbeitnehmerbeiträge iHv Euro 2.408,45,00 an die APK-Pensionskasse geleistet (siehe die Bestätigung vom März 2019 von der APK-Pensionskassa im Anhang zur Beschwerde). Für diese Beiträge sei lt. der Bestätigung der Pensionskasse keine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden. Dass diese Zahlungen daher grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig seien, sei nach Ansicht der belangten Behörde unstrittig. § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 normiere, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergebe. Der Pauschbetrag gemäß Abs. 2 leg. cit. betrage Euro 60,00. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. habe im beschwerdegegenständlichen Veranlagungsjahr jedoch Euro 73.413,45,00 betragen, weshalb im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die vorstehend angeführten Gesetzesbestimmungen lediglich der Pauschbetrag iHv Euro 60,00 berücksichtigt habe werden können. Wenn der Bf. in seinem Beschwerdevorbringen vermeine, dass die Beiträge an die Pensionskasse keiner Deckelung unterlägen, so werde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass aus der Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 unstrittig hervorgehe, dass Arbeitnehmerbeiträge an Pensionskassen einem Höchstbetrag iHv Euro 2.920,00 jährlich unterlägen und in weiterer Folge auch eine Einschleifregelung zur Anwendung gelange, die bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 60.000,00 nur mehr die Berücksichtigung des Pauschbetrages (Euro 60,00) vorsehe. Der Bf. verkenne in diesem Beschwerdepunkt nach Ansicht der belangten Behörde daher die Rechtslage.

Im Übrigen werde an dieser Stelle festgehalten, dass nur Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 1 (Renten und dauernden Lasten), Z 1a (insb. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung sowie von Nachkauf von Versicherungszeiten) sowie Z 6 (Steuerberatungskosten) vom Gesetzgeber ein uneingeschränkter Abzug zuerkannt worden sei.

Zum Vorbringen im Rahmen des Vorlageantrages werde von der belangten Behörde angemerkt, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Arbeitnehmerbeiträgen an eine Pensionskasse eben in der Form eines Sonderausgabenabzuges vorgesehen habe. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten scheide demnach schon auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 18 EStG aus. Hinzu komme, dass aus der - auf Grund ihrer Detailliertheit - taxativen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 klar hervorgehe, dass Versicherungsbeiträge idR nur dann Werbungskosten darstellten, wenn diese auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden würden (vgl. Zorn/Stanek, EStG, § 16 Tz 95). Beiträge, die auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung geleistet werden würden, wie im konkreten Beschwerdefall eben die Eigenleistungen des Bf. an die Pensionskasse, seien daher nur als (Topf)Sonderausgaben abzugsfähig. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei (zukünftigen) Bezügen aus der Pensionskasse nur 25% der eingezahlten Arbeitnehmerbeträge besteuert werden würden (vgl. § 25 Abs. 1 Z 2a EStG 1988). 75 % der vom Arbeitnehmer in die Pensionskasse einbezahlten Beträge blieben steuerfrei, weshalb die Nichtberücksichtigung der einbezahlten Beträge als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 u.a. schon unter diesem Blickwinkel ihre sachliche Rechtfertigung finde. In diesem Zusammenhang dürfe auch auf die Ausführungen von Lenneis im Jakom-Kommentar zum Einkommensteuergesetz (12. Auflage), § 25 Rz 7, verwiesen werden. In der angeführten Kommentarstelle werde ebenso festgehalten, dass Eigenleistungen des Arbeitnehmers in eine Pensionskasse nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgabe abzugsfähig seien.

Der Bf. verkenne daher auch die Sach- und Rechtslage wenn er ausführe, dass er Zahlungen von der Pensionskasse "voll versteuern müsse", da 75% der Bezüge aus der Pensionskasse, soweit diese ihre Grundlage in Arbeitnehmerbeiträgen hätten, steuerlich gar nicht erfasst werden würden.

Das Beschwerdevorbringen erweise sich insgesamt als unbegründet, weshalb von Seiten der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

Vom BFG im Internet angestellte betreffend die APK-Pensionsersicherungs AG ergaben, dass auf deren home-page einleitend wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"Die Pensionskasse, das bedeutendste Instrument der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich, ermöglicht dem Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine zusätzliche Pensionsvorsorge anzubieten. Zu diesem Zweck zahlt er laufend Beiträge an die Pensionskasse, ebenso kann auch der Mitarbeiter freiwillig Eigenbeiträge einzahlen. Die Pensionskasse verwaltet die Beiträge und veranlagt diese an den Kapitalmärkten. Ab Pensionsantritt wird das angesparte Kapital monatlich und zusätzlich zur gesetzlichen Pension ausbezahlt."

In der auf Antrag des Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung verließ dessen steuerlicher Vertreter diese im Anschluss an den Vortrag des Sachverhaltes durch den Senatsvorsitzenden, wobei er diesbezüglich auf terminliche Probleme sowie darauf, dass er im vorliegenden Fall über die Zustellvollmacht verfüge, hinwies.

Im Anschluss darauf fasste der erkennende Senat den Beschluss, dass die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des steuerlichen Vertreters fortgesetzt werde.

In dieser verwies der Vertreter des Finanzamtes auf die in dessen Vorlagebericht - Näheres siehe oben - geäußerte Rechtsansicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des geschilderten Verwaltungsgeschehens sowie der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. zahlte im Jahre 2018 in den Beitragsmonaten Jänner 2018 bis Dezember 2018 Arbeitnehmerbeiträge iHv insgesamt Euro 2.408,45 in die APK-Pensionskasse ein. Diese bestätigte, dass dieser Betrag einen sonderausgabenfähigen Arbeitnehmerbeitrag darstellt. Der Gesamtbetrag der vom Bf. im Jahre 2018 erzielten Einkünfte betrug Euro 73.413,45.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das BFG über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2, 4. Teilstrich EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wird, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

§ 16 EStG in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet:

"(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen…Werbungskosten sind auch:

4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linz AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.

c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.

d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.

e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

…"

Beiträge zu Personenversicherungen sind insofern Werbungskosten, als sie in § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 genannt sind (das sind im Wesentlichen die Pflichtversicherungen). Andere Personenversicherungen betreffen in der Regel - auch bei einer gewissen beruflichen Mitveranlassung - die private Lebensführung (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 21 § 16 Tz 220).

Mit Erkenntnis vom , 98/13/0183, sprach der VwGH aus, dass Beiträge zu Personenversicherungen insofern Werbungskosten seien, als sie in § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 genannt seien (im Wesentlichen gesetzliche Pflichtversicherung). Ansonsten seien Prämien zu Personenversicherungen grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 5.2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, Stichwort "Versicherungen", sowie die Erkenntnisse des , vom , 94/14/0069, und vom , 95/14/0155).

Versicherungsbeiträge können aber unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG 1988 fallen, wenn die Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und zudem eine gewisse typische Berufsgefahr abdeckt; das trifft etwa zu, falls ein Sportler ein Auslandsengagement nur erhält, wenn er eine private Unfallversicherung abschließt (; , 1951/76). Nicht ausreichend ist es, wenn eine private allgemeine Personenversicherung nur deshalb abgeschlossen wird, weil es der Arbeitgeber verlangt (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 21 § 16 Tz 220).

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die in Streit stehenden Zahlungen an die APK Pensionskasse AG nicht als Werbungskosten zu beurteilen sind. Dies bereits deshalb, da die taxative Aufzählung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG keine ausdrückliche Erwähnung der Pensionseinrichtung der APK Pensionskasse AG, wie dies etwa für das Unternehmen der Linzer Verkehrsbetriebe in lit b leg cit der Fall ist, enthält.

Dass die gegenständlichen vom Bf. geleisteten Beträge für die Erzielung von dessen nichtselbständigen Einkünften notwendig waren und zudem eine gewisse Berufsgefahr abdeckten, hat dieser nicht vorgebracht und ist auch sonst im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass auf der home-page der APS-Pensionskasse AG ausdrücklich von freiwilligen Eigenbeiträgen die Rede ist und dass die streitgegenständlichen Beiträge in der von dieser im März 2018 in Wien/Linz ausgestellten, o.e., Bestätigung, ausdrücklich als sonderausgabenfähige Arbeitnehmerbeiträge bezeichnet wurden. Somit fallen die verfahrensrelevanten Beitragszahlungen auch nicht unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 EStG 1988.

Da der Bf. in den Beitragsmonaten Jänner bis Dezember 2018 nachweislich keine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch nahm, sind die von ihm in diesem Zeitraum an die APK Pensionskasse AG geleisteten Zahlungen in Ansehung der obigen Ausführungen gemäß § 18 Abs 1 Z 2, 4. Teilstrich EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen um abzugsfähige Sonderausgaben, bei denen keine Deckelung stattfinde, handelte, wird der Bf. auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes, wonach aus der Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 unstrittig hervorgehe, dass Arbeitnehmerbeiträge an Pensionskassen einem Höchstbetrag iHv Euro 2.920 jährlich unterlägen und wonach in weiterer Folge auch eine Einschleifregelung zur Anwendung gelange, die bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 60.000 nur mehr die Berücksichtigung des Pauschbetrages iHv Euro 60 vorsehe sowie auf die weiteren dort erstellten Ausführungen, wonach nur Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Renten und dauernden Lasten), Sonderausgaben gem. Z 1a leg. cit. (insb. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung sowie von Nachkauf von Versicherungszeiten) sowie Sonderausgaben gem. Z 6 leg. cit. (Steuerberatungskosten) vom Gesetzgeber ein uneingeschränkter Abzug zuerkannt worden sei, verwiesen.

Betreffend der Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die Absetzung der in Rede stehenden Ausgaben als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 rechtens sei, wird wiederum auf die Bezug habenden zutreffenden Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes, wonach dass bei zukünftigen Bezügen aus der Pensionskasse nur 25% der eingezahlten Arbeitnehmerbeträge besteuert werden würden (vgl. § 25 Abs. 1 Z 2a EStG 1988) und wonach 75 % der vom Arbeitnehmer in die Pensionskasse einbezahlten Beträge steuerfrei blieben, weshalb die Nichtberücksichtigung der einbezahlten Beträge als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 u.a. schon unter diesem Blickwinkel ihre sachliche Rechtfertigung finde, verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105406.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at