Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2022, RV/4100769/2019

Schwarzlohnzahlung nicht feststellbar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Thuller & Partner Wirtschaftstreuhand & SteuerberatungsGmbH, Villacher Straße 83, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 beträgt - € 322,00,

und für das Jahr 2016 - € 495,00.

Die Bemessungsgrundlagen sind den als Beilagen ./1 (Veranlagungsjahr 2015) und ./2 (Veranlagungsjahr 2016) angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die integrierende Bestandteile des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob an den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) vom Fußballclub (in der Folge kurz: Fußballclub) in den Streitjahren Auszahlungen - ohne Entrichtung von Abgaben und Beiträgen (sog. "Schwarzzahlungen") - erfolgt sind.

Am langte bei der belangten Behörde ein mit datiertes anonymes Schreiben ein, in dem ua den Bf. betreffend die Behauptung aufgestellt wurde, er werde als ehemaliger Bundesligaspieler vom Fußballclub "mit mindestens 1400,---monatlich entlohnt", dies zuzüglich Punkteprämien. So könne man leicht sogenannten Amateurfußball mit Profispielern verkaufen, noch dazu, wenn man in der Trainerriege einen Steuerberater habe, so darin weiter. Dieses Schreiben erging durchschriftlich an die (vormalige) Kärntner Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse).

Der Bf. wurde mit Bescheiden vom bzw. antragsgemäß zur Einkommensteuer 2015 bzw. 2016 veranlagt.

Im Zuge einer im Jahr xxxx beim Fußballclub durchgeführten Außenprüfung gemäß §§ 147ff BAO die Lohnsteuer, DB und DZ bzw. die Abzugsteuer 2014-2017 betreffend, wurde in Bezug auf den Bf. festgestellt, dass dieser im strittigen Zeitraum für den Verein "hauptberuflich tätig war, eine Anmeldung beim zuständigen Versicherungträger aber unterblieben ist". Auch seien Aufzeichnungen über an den Spieler geleistete Zahlungen, außer der monatlich gewährten Aufwandsentschädigung, vom Arbeitgeber nicht erbracht worden; daher werden die monatlichen Zahlungen geschätzt, die Schätzung stütze sich auf Erfahrungswerte. Die Grundlagen seien mit dem steuerlichen Vertreter der im Prüfungszeitraum zeitweise auch als Trainer für den Fußballclub tätig war, erarbeitet worden. Für das Veranlagungsjahr 2015 müsse deshalb ein Betrag in Höhe von Euro xxxxx, für 2016 ein solcher von gesamt Euro xxxxx den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet werden.

Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung an und nahm mit Bescheiden vom die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 wieder auf; mit selben Datum wurden neue Sachbescheide unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Außenprüfung erlassen.

Nach bewilligter Fristverlängerung erhob der steuerlich vertretene Bf. mit Eingabe vom gegen die Sachbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde, dies im Wesentlichen mit der Begründung, als dem Bf. die strittigen Beträge nicht "zugeflossen" seien; im Übrigen entsprächen die zugerechneten Einkommenskomponenten nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sofern der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werden sollte, werde um Gewährung der Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung ersucht.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom wurde der Bf. aufgefordert, seine Behauptung, es seien Einkommenskomponenten in unrichtiger Höhe zugerechnet worden, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Hierauf reagierte der Bf. mit Schreiben vom und führte aus, dass keine Barzahlungen über jene der pauschalen Reisekostenaufwandsentschädigung hinaus erfolgt seien; Beweisanträge wurden nicht gestellt bzw. wurden keine Beweismittel vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen; vom Ergebnis der Betriebsprüfung des Fußballclub könne - so die Begründung der belangten Behörde - nicht abgewichen werden, da der Bf. im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, es seien ihm tatsächlich keine Bezüge zugeflossen, die bloße Behauptungsebene nicht verlassen habe.

Am beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden an das Verwaltungsgericht, dem die belangte Behörde am nachkam.

Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 12.01. bzw. wurde die belangte Behörde aufgefordert, diverse Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fußballclub zu beantworten. Der Arbeitsbogen könne - da alle Daten bei einer fehlgeschlagenen Datensicherung verloren gegangen seien - nicht beigebracht werden. Zur Frage, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Prüfungsergebnisse in Bezug auf die behaupteten "Schwarzzahlungen" den Bf. betreffend im Zuge der Betriebsprüfung des Fußballclub getroffen wurden, führte die belangte Behörde aus, dass die Zahlungen mit dem (im gegenständlichen Verfahren identen) steuerlichen Vertreter geschätzt worden wären, da es nicht glaubhaft erscheine, dass ein Spieler des Formats des Bf. kein Entgelt für seine Leistungen erhalten habe; auch bei der Schlussbesprechung wurden vom Fußballclub keine Einwände gegen die geschätzten Zahlungen vorgebracht. Schließlich fände sich auch im Prüfbericht der Hinweis, dass die Grundlagen den Bf. betreffend mit dem steuerlichen Vertreter ermittelt und von diesem auch so akzeptiert worden seien. Gegen die Verantwortlichen des Fußballclub sei weiters kein Finanzstrafverfahren eingeleitet, sondern lediglich mit dem "Zeigefinger eine Verwarnung" ausgesprochen worden. Schließlich seien sämtliche infolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen.

Die für den anberaumte Verhandlung musste infolge Erkrankung der Richterin auf den verlegt werden; nach Aufruf der Sache erschien der Vertreter der belangten Behörde mit einem Mitarbeiter der Steuerfahndung. Die für diesen Termin geladene Zeugin als auch der Bf., hatten sich bereits im Vorfeld aufgrund eines Auslandsaufenthaltes entschuldigt. Der steuerliche Vertreter erschien nicht. Im Zuge dieser Tagsatzung erfolgte die Einvernahme des Obmanns des Fußballclub.

Mit Schriftsatz vom , zur Post gebracht am beantragte der Bf., das ihm am zugestellte Protokoll vom in bestimmten Punkte zu berichtigen.

Am fand die erstreckte mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer einerseits der Berichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen wurde und andererseits weitere Zeugen einvernommen bzw. vom Bf. ua Aufzeichnungen über Einsätze und Bestätigungen über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen vorgelegt wurden. Sie endete mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Sachverhalt

Der am xx.xx.xxxx in A (BIH) geborene Bf. wohnt seit dem Jahr 2000 in Österreich; er lebt mit B in einer Lebensgemeinschaft und unterhielt mit ihr in den Streitjahren den Hauptwohnsitz in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Adresse. Sie sind weiters die leiblichen Eltern des am xx.xx.xxxx geborenen C und des am xx.xx.xxxx geborenen D.

Der Bf. ist seit xx.xx.xxxx unbeschränkt haftender Gesellschafter der E KG mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee und der Geschäftsanschrift in 9020 Klagenfurt, Adresse2; im Zeitraum vom xx.xx.xxxx-xx.xx.xxxx hatte auch seine Lebensgefährtin die Funktion der Komplementärin inne. Für das Kalenderjahr 2015 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO mit Bescheid der belangten Behörde vom mit Euro - xxx festgestellt; der auf den Bf. entfallende Anteil beträgt Euro - xxx. Dieser Betrag wurde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuerveranlagung nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Einkünfte das Kalenderjahr 2016 betreffend wurden mit weiterem Bescheid vom mit Euro xxx festgestellt.

Der Bf. begann seine Karriere als Fußballspieler im Juniorenalter beim Verein1 und war von Jahr-Jahr Spieler der Nationalmannschaft der Republik Bosnien-Herzegowina (x Spiele); weiters spielte er zu nachfolgenden Zeiten bei folgenden Vereinen:

[...]

xxxx wechselte er schließlich zum Fußballclub, bei dem er bis xxxx spielte. In den Streitjahren erhielt er für Trainings- und Spieleinsätze pauschale Reiseaufwandsentschädigungen. Weiters unterhielt der Bf. vom xx.xx.xxxx-xx.xx.xxxx ein Arbeitsverhältnis zur F GmbH (FN xxxxxxx), einem Gastronomiebetrieb in 9020 Klagenfurt, als deren Minderheitsgesellschafter G (geb. xx.xx.xxxx) - der steuerliche Vertreter sowohl des Fußballclub als auch des Bf. - agierte. Dafür wurde er mit € xxxxx (brutto) entlohnt, welcher Betrag rechtmäßig versteuert wurde. In der Zeit vom xx.xx.xxxx-xx.xx.xxxx war der Bf. neben seiner Spielertätigkeit darüber hinaus auch mit der Ausarbeitung eines Konzepts zur Neuaufstellung des Fußballclub betraut, wofür er € xxxxx bezog; auch dieses Einkommen wurde ordnungsgemäß der Besteuerung unterworfen. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, ob der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Jahren vom Fußballclub weitere Auszahlungen - ohne Entrichtung von Abgaben und Beiträgen (sog. "Schwarzzahlungen") - erhalten hat.

Neben den zuvor genannten Beschäftigungen bestanden im Streitzeitraum keine weiteren Dienstverhältnisse, weshalb der Bf. in den Zwischenzeiträumen beim AMS Klagenfurt als arbeitssuchend gemeldet und auch Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld bezog.

Seine Lebensgefährtin hingegen war in den Streitjahren durchgehend bei der Fa. H GmbH in Klagenfurt beschäftigt; sie bezog dafür 2015 € xxxxx (brutto) und 2016 € xxxxx (brutto).

Die Lebenshaltungskosten wurden aus dem gemeinsamen Einkommen des Paares bestritten, wobei auch die (zwischenzeitlich verstorbene) Mutter der Lebensgefährtin des Bf. die Familie regelmäßig finanziell unterstützte.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Bf. gründen einerseits auf einer Einsicht des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des BMI, bzw. ist andererseits zwischen den Streitteilen unstrittig. Der Bestand einer Lebensgemeinschaft zu B wurde vom Bf. selbst und auch der Zeugin bestätigt (VH-Protokoll S.6 und 9). Auch im Abgabeninformationssystem der belangten Behörde (idF kurz: AIS) scheint bei beiden der jeweils andere unter der Rubrik "Lebenspartner" auf.

Dass sie weiters - wie festgestellt - Eltern zweier Buben sind, und als Komplementäre der E KG agierten, resultiert gleichfalls aus dem AIS und den Angaben der beiden vor dem erkennenden Gericht bzw. einer Einsicht in das offene Firmenbuch. Die Feststellungen zu den Einkünften gemäß § 188 BAO wurde den Bescheiden der belangten Behörde vom bzw. entnommen.

Was die Fußballkariere des Bf. anlangt, bestätigte dieser seinen Werdegang wie im im Akt inneliegenden Auszug aus der freien Internet-Enzyklopädie "Wikipedia" ersichtlich.

Dass der Bf. in den Streitjahren pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhielt ist ebenso unstrittig und wurde durch Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch unter Beweis gestellt (vgl. Beilagen ./I und ./II zum VH-Protokoll). Die weitere Tätigkeit beim Fußballclub im Jahr 2016, die - wie festgestellt - ordnungsgemäß gemeldet bzw. die damals bezogenen Einkünfte vorschriftsmäßig besteuert wurden, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen; ob man dem Bf. im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, er habe damals ein Konzept für die Neuausrichtung des Vereins erstellt, nun Glauben schenken mag oder nicht, ist für die wesentliche Frage, ob Schwarzlohnzahlungen erfolgt sind, hingegen irrelevant: Der dafür im Zeitraum von April bis Oktober 2016 bezogene Lohn wurde - was völlig unstrittig ist - der Lohnsteuer unterworfen. Für welche konkrete Tätigkeit dieser Betrag ausbezahlt wurde ist sohin für das gegenständliche Verfahren völlig nebensächlich, was im Übrigen auch für die (unstrittig) von der F GmbH bezogenen Einkünfte gilt. Ob die F GmbH für tatsächlich verrichtete Tätigkeiten Leistungen an den Bf. erbrachte oder nicht, ist gleichfalls nicht von Bedeutung. Auch diese Gesellschaft hat die an den Bf. bezahlten Beträge versteuert, eine Qualifikation als "Schwarzlohnzahlung über den Umweg der F GmbH" scheidet sohin de facto aus.

Der Bezug von Transferleistungen sowie die weiteren Feststellungen zu den Einkünften der Zeugin ***Zeugin*** gehen aus dem AIS hervor; dass die Familie auch von der (verstorbenen) Mutter der Zeugin finanziell unterstützt wurde, gab die Lebensgefährtin in ihrer Einvernahme vor dem Gericht glaubhaft an (VH-Protokoll S.10f).

Zwischen den Parteien strittig blieb bis zuletzt, ob dem Bf. Schwarzlohnzahlungen vom Fußballclub zugeflossen sind. Der Bf. bestreitet, jemals derartige Zahlungen in den beschwerdegegenständlichen Jahren erhalten zu haben und somit auch alle damit zusammenhängenden Nachforderungen. Für die belangte Behörde hingegen ist es schlichtweg unglaubwürdig, dass ein Spieler vom Format des Bf. lediglich für den pauschalen Ersatz von Reisekosten tätig werde (vgl. Mail Prüfer vom und ders. VH-Protokoll S. 4); Zeugenaussagen bzw. eine Prüfung der Gebarung des Vereins, die Schwarzlohnzahlungen belegen würden, existieren nicht; richtig ist, dass es keine Aufzeichnungen über die strittigen Barauszahlungen gibt. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes aber auch sehr unwahrscheinlich - über Schwarzlohnzahlungen werden nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eben keine Belege angefertigt, um deren Beweisbarkeit zu erschweren. Es besteht sohin einzig die anonyme Anzeige aus dem Jahr 2015, deren Inhalt die Behauptungsebene jedoch nicht verlässt; ansonsten liegen keine Beweisergebnisse vor, die die Annahme der belangten Behörde stützen würde. Eingangs ist zur Frage, wem das Gericht in diesem Punkt folgen sollte allgemein festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). All diese Prämissen vorausgeschickt, war für das Gericht die Zahlung von "Schwarzlöhnen" durch den Fußballclub an den Bf. weniger wahrscheinlich, als deren Nichtzahlung, dies aus nachfolgenden Erwägungen: Es ist der belangten Behörde zwar durchaus beizupflichten, dass die Zahlung derartiger Beträge aufgrund des sportlichen Werdeganges des Bf. naheliegend erscheint; dem steht jedoch nicht nur entgegen, dass dafür keine Beweise vorliegen, sondern auch dass der Bf.- dessen Profikarriere sich aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Alters dem Ende zuneigte - nach dem vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck ganz offensichtlich für diesen Sport lebt und auch den Großteil seiner Freizeit auf dem Fußballplatz (nun auch gemeinsam mit seinen Söhnen) verbringt (ZV B, VH-Protokoll S. 11: " Fußball, Fußball, Fußball."). Es spricht sohin - trotz der Profikarriere - einiges dafür, dass er sich mit einem geringeren Salär bzw. eben einem pauschalen Reisekostenersatz zufriedengab, nur um weiterhin aktiv Fußball spielen zu können. Bedenkt man darüber hinaus, dass weder gegen den Bf., noch den Fußballclub ein Finanzstrafverfahren geführt wurde (und ein solches auch gegen alle anderen im Zuge der Betriebsprüfung monierten Spieler unterblieb), so entstehen beim erkennenden Gericht Zweifel daran, dass tatsächlich die in Rede stehenden Zahlungen geflossen sind. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass die gegen den Fußballclub als Folge der Außenprüfung erlassenen Bescheide den DB und DZ betreffend (in deren Bemessungsgrundlagen auch die fraglichen Zahlungen an den Bf. eingerechnet wurden) zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Bindung an diese Bescheide kann schon mangels Parteienidentität nicht bestehen; der Bf. war weder in die Betriebsprüfung selbst eingebunden, noch Adressat der fraglichen Bescheide. Somit kann aber auch das Argument der belangten Behörde ihrer Rechtsposition nicht zum Durchbruch verhelfen, wonach sowohl der (vormalige) Obmann als auch der Steuerberater des Fußballclub (der in einem die steuerliche Vertretung des Bf. innehat), bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Zuge der Außenprüfung des Vereins mitgewirkt und im Rahmen der Schlussbesprechung dagegen keine Einwände erhoben haben. Der Bf. selbst war - wie eine Nachfrage des erkennenden Gerichtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde ergab (VH-Protokoll S. 4) - bei diesen Amtshandlungen nicht zugegen; es wurde ihm weder Gehör zum Zahlenmaterial eingeräumt, noch nahm er an der Schlussbesprechung teil. Dass eine Identität des steuerlichen Vertreters besteht und bestand kann dem Bf. ebenso nicht zum Nachteil gereichen; wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde tatsächlich richtig, dass die Handlungen des Steuerberaters im Zuge der Betriebsprüfung des Vereins Auswirkungen auf das Einkommensteuerverfahren des Bf. haben, so unterstellt man einerseits, dass der steuerliche Vertreter während der Außenprüfung auch in Vertretung des Bf. aufgetreten sein muss, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen; andererseits impliziert diese Ansicht, dass steuerliche Vertreter die Rechtswirkungen ihrer Handlungen für einen konkreten Mandanten auf bestehende weitere Vertretungsverhältnisse hin prüfen müssten. Eine derartige Verpflichtung ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar. Schließlich ist an dieser Stelle auch noch festzuhalten, dass der (ehemalige) Obmann des Fußballclub, der offenbar unmittelbar im Anschluss an die Schlussbesprechung von der Steuerfahndung niederschriftlich einvernommen wurde, damals ausführte, wie folgt: "Mir sind die Vorhaltungen betreffend der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom mittlerweile übergeben worden und für mich klar verständlich. Der Inhalt dieser Niederschrift wird durch den von mir hinzugezogenen Rechtsberater auf ihre Rechtsrichtigkeit überprüft werden und in weiterer Folge mit unserem Vereinsvorstand besprochen. Bei Verifizierung des Abgabenrückstandes wird um entsprechende Ratenzahlung ersucht werden." Ganz offensichtlich wollte der (ehemalige) Obmann den Inhalt der Niederschrift über die Schlussbesprechung nicht per se als Eingeständnis von Schwarzlohnzahlungen verstanden wissen; anderenfalls wäre die Ankündigung einer Prüfung der Vorwürfe durch einen Rechtsfreund nicht verständlich. Insgesamt kommt sohin das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass Schwarzlohnzahlungen, wie von der belangten Behörde behauptet, nicht feststellbar sind.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Nachdem Schwarzlohnzahlungen nicht feststellbar waren, war der Beschwerde Folge zu geben und die von der belangten Behörde hinzugerechneten Beträge zu eliminieren.

Das Veranlagungsjahr 2015 betreffend wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, was zu korrigieren war. Im Übrigen wird zur konkreten Berechnung der Einkommensteuer die Streitjahre betreffend auf die diesem Erkenntnis angeschlossenen Beilagen ./1 und ./2 verwiesen.

Schlussendlich ist zur Protokollrüge, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung als verspätet zurückgewiesen wurde bzw. der Abstandnahme des Gerichtes von der Einvernahme des steuerlichen Vertreters noch auszuführen, wie folgt: Gemäß § 2 lit a iVm § 87 Abs. 6 BAO sind Einwendungen gegen ein mittels Schallträger abgefasstes Protokoll binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erheben; nach § 108 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem für den Beginn der Frist maßgeblichen Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4 leg. cit.). Das Protokoll wurde - wie im Antrag ausgeführt - am , einem Freitag, zugestellt; die 2-wöchige Einwendungsfrist endete sohin am , ebenfalls einem Freitag. Da der weder ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag bzw. 24.Dezember war, besteht für die Annahme des Steuerberaters, die Frist würde erst am Montag darauf enden, kein Raum. Der am (lt. Poststempel) zur Post gebrachte Antrag ist sohin verspätet (was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Postaufgabe, wie von der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, am erfolgt wäre). Weiters sieht § 2 lit a iVm § 171 Abs. 1 lit c BAO vor, dass ein Zeuge die Aussage verweigern darf über Fragen, die er nicht beantworten könne, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen. § 80 Abs. 4 Z 2 WTBG normiert, dass die den steuerlichen Vertreter treffende Verschwiegenheitspflicht nur dann entfällt, wenn der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Eine derartige Entbindung hat der Steuerberater nicht nachgewiesen, weshalb von dessen Einvernahme Abstand zu nehmen war. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass ohnedies kein entsprechender Beweisantrag auf Einvernahme des steuerlichen Vertreters gestellt wurde.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor: Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der "Schwarzgeldzahlungen" in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 171 Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 87 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Protokollrüge
Schwarzlohn
Einwendungen gegen Protokoll verspätet
Schwarzgeld
Einvernahme Steuerberater Entbindung
Fußball
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100769.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at