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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2022, RV/7100174/2022

Zuzugsbegünstigung, negative Stellungnahme der FFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom betreffend Antrag auf Erteilung einer Zuzugsbegünstigung gem. § 103 EStG 1988 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, der damit verbundene Antrag vom auf Anerkennung des Zuzugsfreibetrages gem. § 103 Abs. 1a EStG 1988 von der belangten Behörde jedoch abgewiesen.

Zur Begründung für die Abweisung führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin mit Datum an der Medizinischen Universität Wien als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin (postgraduate) beschäftigt worden sei. Der Zuzug sei nach dem vorgelegten Verzeichnis gem. § 7 Abs. 1 Zuzugsbegünstigungsverordnung (ZBV) 2016 am Datum aus der Land erfolgt. An diesem Tag sei in Österreich ein Hauptwohnsitz begründet und der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt worden.

Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Zuzug der Beschwerdeführerin kein Standardfall nach § 2 Abs. 2 ZGV 2016 sei. Es sei daher eine materielle Einzelfallbeurteilung nach § 2 Abs. 1 ZBV 2016 durchzuführen.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an der Fakultät der Medizinischen Universität von Land2 ihr Diploma od medicine mit dem Grad "Sehr Gut" verliehen bekommen habe. Die Beschwerdeführerin habe seit Abschluss ihres Studiums überwiegend im nichtwissenschaftlichen Umfeld gearbeitet. Seit Datum sei sie als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin an der Medizinischen Universität Wien beschäftigt. Sie verfüge über eine für den Berufseinstieg relevante Berufserfahrung von rund drei Jahren und sei als "postgraduate" eingestuft. Die vorgelegte Publikationsliste zeigt die Beschwerdeführerin als (Co-)Autorin einiger Artikel auf.

Anhand der angeführten Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Auftritte könne noch keine hinreichend "hohe wissenschaftliche Qualifikation" festgestellt werden, wie sie Spitzenkräfte der Wissenschaft und Forschung aufweisen würden. Zumal sei die Beschwerdeführerin nicht einmal auf dem Niveau von Promovierten (Doktoratsstudium) kollektivvertraglich eingestuft worden.

Selbst bei einer internationalen und mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossenen Universitätsausbildung sei ein Doktoratsstudium grundsätzlich noch keine hinreichend "hohe wissenschaftliche Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ZBV 2016 (vgl. ; ).

Laut der Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. *** von der Medizinischen Universität Wien sei die Beschwerdeführerin bei einigen Projekten involviert und führe klinische Versuche durch. Aus dem Dienstvertrag lasse sich kein ausreichend hoher Verantwortungsgrad ableiten bzw. auf keine anspruchsvolle Leitungsfunktion schließen. Auch in der Vergangenheit seien keine hinreichend hohe Verantwortungsgrade dokumentiert.

Aus dem Lebenslauf sei ersichtlich, dass die Antragstellerin einige zusätzliche Diplome erworben habe. Besondere Spezialkenntnisse würden nicht zwingend für das Vorliegen jener umfassenden wissenschaftlichen Fähigkeiten sprechen, über die Personen verfügen würden, welche unter § 2 Abs. 2 Z 2 ZBV 2016 fallen würden ().

Die hohe wissenschaftliche Qualifikation iSd § 2 Abs. 1 Z 4 ZBV 2016 sei sohin nicht dokumentiert.

Die in § 2 Abs. 1 ZBV 2016 normierten Anspruchsvoraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, damit dem Antrag auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gem. § 103 Abs. 1a EStG 1988 stattgegeben werden könne. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass es nicht der Wahrheit entspreche, wenn die belangte Behörde festgestellt habe, dass sie seit ihrem Studium überwiegend im nicht-wissenschaftlichen Bereich gearbeitet habe. Sie sei seit September 2015 als Doktorandin an der *** tätig gewesen und habe ihre Dissertation im Mai 2020 eingereicht. Sie verfüge über zwei universitäre bzw. interuniversitäre Abschlüsse, für die jeweils eine Diplomarbeit einzureichen gewesen sei. Sie habe vier Publikationen unter ihrem Namen als Autorin bzw. als Co-Autorin veröffentlicht. Es sei daher nicht zutreffend, dass sie überwiegend im nicht-wissenschaftlichen Bereich gearbeitet hätte.

Sie verfüge entgegen den Feststellungen im Bescheid über 6,5 Jahre Berufserfahrung. Für den beruflichen Einstieg als wissenschaftliche Mitarbeiterin hätten jedoch nur maximal 3 Jahre anerkannt werden können.

Die belangte Behörde habe bei der Beschwerdeführerin noch keine hinreichend hohe wissenschaftliche Qualifikation feststellen können, wie sie Spitzenkräfte der Wissenschaft und Forschung aufweisen würden. Dies sei jedoch ebenfalls nicht zutreffend, da sie im Jahr 2020 ein Stipendium der europäischen Gesellschaft für *** iHv 25.000,- Euro für ihr aktuelles Projekt erhalten habe, was ein Zeichen der wissenschaftlichen Exzellenz sei. Außerdem sei sie Projektleiterin des Projekts "***" an der MUW.

Sie habe ihre Promotion an der Universität Land3 im Mai 2020 eingereicht. Diese befinde sich aktuell im Beurteilungsprozess.

Darüber hinaus könne sehr wohl argumentiert werden, dass ihre Tätigkeit im Bereich Wissenschaft und Forschung und maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs liege. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf Veröffentlichungen im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit.

Mit Schreiben vom übermittelte die FFG ihre Stellungnahme gem. § 8 ZBV 2016. Darin führte diese aus, dass die FFG aufgrund der übermittelten Unterlagen feststelle, dass das öffentliche Interesse nicht gegeben sei, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZBV 2016 nicht vorliegen würden.

Die Beschwerdeführerin habe ihr Medizinstudium 2010 an der *** abgeschlossen und anschließend mehrere Positionen im klinischen Bereich inne gehabt. Sie habe zwei weitere universitäre Abschlüsse im Bereich der *** an der Universite Paris IV (2016, 2017) und das European Diploma of *** (2019) abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Dissertation erst kürzlich (Mai 2020) am Universitätsspital Land3 eingereicht und diese sei derzeit im Begutachtungsprozess. Ihre bisherige Forschungserfahrung habe sie überwiegend im Rahmen des Studiums erworben. Sie sei nun als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin an der Medizinischen Universität Wien tätig und führe strukturierte Untersuchungen zum *** durch. Es handele sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit im Fachbereich, bei der jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein ausreichend hoher Verantwortungsgrad ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin habe einige Jahre Erfahrung im klinischen Bereich erworben, stehe aber am Anfang ihrer Postdoc-Forschungskarriere und verfüge zum jetzigen Zeitpunkt über keine ausreichende Forschungserfahrung iSd § 2 Abs. 1 ZBV 2016.

Die zu erwartenden Leistungen der Beschwerdeführerin seien nicht mit jenen Fällen des § 2 Abs. 2 Z1 und Z2 ZBV 2016 vergleichbar.

Aus den vorgelegten Unterlagen könne somit nicht erkannt werden, dass die Tätigkeit maßgeblich im öffentlichen Interesse gem. § 2 Abs. 1 Z 2 ZBV 2016 liege. Die Maßgeblichkeit richte sich nach dem Gesamtbild, insbesondere nach dem Tätigkeitsumfang und -inhalt sowie der Wirkung auf den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Österreich.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin schloss ihr Medizinstudium im Jahr 2010 an der *** ab und hatte anschließend mehrere Positionen im klinischen Bereich inne. Sie absolvierte zwei weitere universitäre Abschlüsse im Bereich der *** an der Université Paris IV (2016, 2017) und das European Diploma of *** 2019 ab.

Mit Datum wurde die Beschwerdeführerein an der Medizinischen Universität Wien als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin (postgraduate) beschäftigt. Mit Datum erfolgte der Zuzug aus der Land und die Beschwerdeführerin begründete an diesem Tag in Österreich ihren Hauptwohnsitz.

Im Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Dissertation am Universitätsspital Land3 ein.

Die FFG führte in ihrer Stellungnahme vom aus, dass diese aufgrund der übermittelten Unterlagen feststelle, dass das öffentliche Interesse an dem Zuzug der Beschwerdeführerin iSd ZBV 2016 nicht gegeben sei, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZBV 2016 nicht vorliegen würden.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind insoweit unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Bestimmung des § 103 EStG 1988 über die Zuzugsbegünstigung, BGBl. I Nr. 118/2015, idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise:

"§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter Q 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

(1 a) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

(2) […]

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1 a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. […]"

§ 2 der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016), BGBl. II Nr. 261/2016, lautet auszugsweise:

"Wissenschaft und Forschung

§ 2. (1) Der Zuzug hochqualifizierter Personen aus dem Ausland dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Tätigkeit der zuziehenden Person im Bereich der Wissenschaft und Forschung besteht überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit (einschließlich der universitären Erschließung und Entwicklung der Künste). Eine Tätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn sie auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung).

2. Die Tätigkeit im Bereich der Wissenschaft und Forschung liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs.

3. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten und erfolgt unmittelbar.

4. Die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers ist hinreichend dokumentiert.

(2) Ein der Förderung der Wissenschaft und Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt in folgenden Fällen jedenfalls im öffentlichen Interesse:

1. Der zuziehende Wissenschaftler wird als Professorin/Professor im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, tätig oder des § 12 Abs. 1 Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006 in Verbindung mit § 94 Abs. 2 Z 1 UG.

2. Der zuziehende Wissenschaftler wird in seinem Habilitationsfach oder einem an sein Habilitationsfach angrenzenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach tätig,

[…]"

§ 2 der ZBV 2016 widmet sich der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmales "des öffentlichen Interesses" am Zuzug von Wissenschaftlern und Forschern. Im öffentlichen Interesse gelegen ist somit der Zuzug hochqualifizierter Wissenschaftler/innen. Die hohe wissenschaftliche Qualifikation im Sinne des § 103 EStG muss vom Antragsteller hinreichend dokumentiert sein. Ohne den Zuzug dieser Forschungs- bzw. Wissenschaftskapazität würde eine Förderung der inländischen Wissenschaft und Forschung nicht in diesem Ausmaß eintreten, als es durch sein Wirken in Österreich zu erwarten ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 ZBV 2016 ist das öffentliche Interesse am Zuzug in unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung jedenfalls gegeben, wenn der zuziehende Wissenschaftler in seinem Habilitationsfach oder in einem angrenzenden Fach an einer Universität oder vergleichbaren Einrichtung tätig wird (§ 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZBV 2016). Mangels Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 ZBV 2016 nicht zur Anwendung kommen.

Es war daher eine materielle Einzelfallbeurteilung gemäß § 2 Abs. 1 ZBV 2016 durchzuführen und anhand der dort genannten Voraussetzungen - mit besonderem Augenmerk auf die Tätigkeit und die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob durch ihren Zuzug eine im öffentlichen Interesse gelegene Förderung der Wissenschaft oder Forschung zu erwarten war.

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass es nicht zutreffend sei, dass sie vor ihrer Übersiedlung nach Österreich überwiegend im nicht-wissenschaftlichen Bereich gearbeitet habe. Sie verfüge über 6,5 Jahre Berufserfahrung und habe vier Publikationen als Autorin bzw. als Co-Autorin veröffentlicht. Außerdem habe sie im Jahr 2020 ein Stipendium der europäischen Gesellschaft für *** erhalten. Das sei ein Zeichen ihrer wissenschaftlichen Exzellenz und ihre Tätigkeit an der MUV liege maßgeblich im öffentlichen Interesses Österreichs.

In Zweifelsfällen sieht § 8 ZBV 2016 die Beziehung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) zur sachverständigen Beurteilung der Wissenschafts- und Forschungstätigkeit eines Antragstellers vor. In ihrem Gutachten vom stellte die FFG unter ausführlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhalts fest, dass aufgrund der übermittelten Unterlagen das öffentliche Interesse an dem Zuzug der Beschwerdeführerin iSd ZBV 2016 nicht gegeben sei, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZBV 2016 nicht vorliegen würden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst ein halbes Jahr nach Zuzug ihre Promotion an der Universität Land3 Dissertation einreichte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Zuzugs vier (Mit-)Veröffentlichungen vorweisen konnte und dieser nach erfolgtem Zuzug ein Stipendium zuerkannt wurde, ist zwar als Indiz für den Beginn einer vielversprechenden wissenschaftlichen Laufbahn zu werten, erreicht jedoch - wie im Gutachten der FFG ausführlich dokumentiert - nicht das Ausmaß an bereits vorliegender wissenschaftlicher Qualifikation, wie sie Spitzenkräfte der Wissenschaft und Forschung aufweisen.

Die Beschwerdeführerin konnte keine Gründe vorweisen, weshalb die sachverständige Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die FFG in ihrer Stellungnahme vom nicht zutreffend sei. Die hohe wissenschaftliche Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ZBV 2016 konnte somit von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dokumentiert werden und der Zuzug lag daher nicht im öffentliche Interesse iSd § 103 EStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob die hohe wissenschaftliche Qualifikation hinreichend dokumentiert wurde, stellt keine Rechtsfrage dar. Darüber hinaus lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100174.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at