Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2022, RV/3100331/2013

NoVA und Kfz-Steuer - widerrechtliche Verwendung (Rechtslage vor 24.4.2014)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, AdresseBf., vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ***3*** vom betreffend Normverbrauchsabgabe 4/2007 samt Verspätungszuschlag sowie Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2007, 1-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011 und 1-8/2012 zu Recht erkannt:

I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Nach einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am in ***4***, bei der ein VW mit italienischem Kennzeichen, verwendet durch den Beschwerdeführer, angehalten wurde, wurde in einem Bericht der Finanzpolizei unter anderem Folgendes festgehalten:
Lenker und Zulassungsbesitzer: ***Bf1***
Adresse Inland: ***5***
Adresse Ausland: ***6***, Italien
VW Multivan T4, Zulassungsdatum: , Datum der Verbringung ins Inland:
Ermittlungen wegen des Verdachts der widerrechtlichen Verwendung von ausländischem KFZ im Inland
Begründung:
Das gegenständliche KFZ sei widerrechtlich gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland verwendet worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Psychologe und Pädagoge und weiters aufgrund seiner Lebensgemeinschaft in Österreich befinden würde. Die Amtspartei sehe somit den dauernden Standort des gegenständlichen Kfz in Österreich.

Im Zuge einer Einvernahme des Beschwerdeführers am wurde niederschriftlich unter anderem Folgendes festgehalten:
Der Beschwerdeführer sei seit Eigentümer des gegenständlichen KFZ. Seit diesem Zeitpunkt wurde das KFZ in Österreich verwendet. Es sei im letzten Jahr beruflich sowie privat verwendet worden. Zuvor sei es aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Psychologe und Pädagoge 1 bis 2 mal pro Woche beruflich verwendet worden, ansonsten privat.
Seit seinem Umzug nach ***5*** am befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Zuvor hätte er 2007 mit der Doktorarbeit an der Uni ***3*** und seiner selbständigen Tätigkeit begonnen.
Er lebe in einer Partnerschaft mit Frau ***7***. Er hätte keine Kinder. Die Wohnung in ***5*** befinde sich im Eigentum seiner Lebenspartnerin. Seine Eltern hätten einen Betrieb in ***6***, wo er mit Wohnsitz gemeldet sei.
Er befinde sich aufgrund seiner Hobbys (Kitesurfen) in der Region Gardasee oder Reschensee in Italien. Seine Familie (Eltern, Bruder, Nichten) würden in Italien leben. In Österreich gehe er seiner Tätigkeit nach und hier befinde sich auch seine Lebenspartnerin.
Seit 2007 sei er selbständig auf Werkvertrag in Österreich tätig, seit 2011 sei er zudem mit 15 Stunden pro Woche in ***3*** tätig. Seit er in ***5*** wohne befinde sich sein zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich.
Ein Fahrtenbuch hätte er nicht geführt.
Er hätte 1997 in ***3*** mit dem Studium begonnen und würde derzeit an seiner Dissertation schreiben.
Nach der Verkehrskontrolle 2010 würde er beim Finanzamt gewesen sein. Ihm sei damals als Auskunft gegeben worden, dass die überwiegende Verwendung maßgeblich sein würde. Wenn ich es vermehrt in Italien verwenden würde, was damals auch zutreffend gewesen sei, würde eine Ummeldung nicht zwingend vorzunehmen gewesen sein.
Ende 2010 sei der Entschluss gefasst worden, dass er zu seiner Freundin nach ***5*** ziehen und sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen hier befinden würde. Seit Juni 2012 stehe das KFZ fix in ***6***, damit es sich mögliche Käufer ansehen könnten.

Mit Bescheiden vom wurde die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 4/2007 mit 1.418,06 € sowie ein diesbezüglicher Verspätungszuschlag mit 141,81 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Das gegenständliche Fahrzeug sei gemäß § 82 Abs. 8 KFG widerrechtlich im Inland verwendet worden. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht bzw. verwendet würden, bis zum Gegenbeweis, als Fahrzeuge mit dauerndem Standort (Standortvermutung) anzusehen. Das gegenständliche Fahrzeug sei am in das Bundesgebiet eingebracht worden. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges unterliege gemäß § 1 Abs. 3 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe.
Es werde auf die Niederschrift vom verwiesen.
Der Verspätungszuschlag wäre wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2007 vom wurde diese mit 275,40 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit April 2007 widerrechtlich verwendet worden wäre, müsse die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG festgesetzt werden.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2008 vom wurde diese mit 367,20 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit April 2007 widerrechtlich verwendet worden wäre, müsse die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG festgesetzt werden.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2009 vom wurde diese mit 367,20 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit April 2007 widerrechtlich verwendet worden wäre, müsse die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG festgesetzt werden.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2010 vom wurde diese mit 367,20 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit April 2007 widerrechtlich verwendet worden wäre, müsse die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG festgesetzt werden.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2011 vom wurde diese mit 367,20 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit April 2007 widerrechtlich verwendet worden wäre, müsse die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG festgesetzt werden.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-8/2012 vom wurde diese mit 244,80 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit April 2007 widerrechtlich verwendet worden wäre, müsse die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG festgesetzt werden.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingereicht gegen die "Bescheide vom " und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor an der Universität ***3*** immatrikuliert und inskripiert. Erst seit Ende 2008 sei er vollzeitbeschäftigt. Davor wäre sein hauptsächlicher Aufgabenbereich das Studieren gewesen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei bis zum in Südtirol gewesen. Erst seit seinem Zusammenzug mit seiner Lebensgefährtin am in ***5*** hätte er den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
Auch wenn die finanziellen Einnahmen seiner beruflichen Tätigkeit seit 2008 nicht unbeträchtlich gewesen wären, so seien diese noch kein Indiz dafür, dass er ausschließlich in Österreich gearbeitet hätte.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen seien die bekämpften Bescheide falsch errechnet worden.

Vorliegend ist eine Stellungnahme eines Sachbearbeiters der Finanzpolizei vom 11.3.3013, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht:
Der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass er das gegenständliche Kfz seit dem Kauf am in Österreich verwende und sich dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen seit dem Zuzug nach ***5***, Österreich, am in Österreich befinden würde. Er hätte bis zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme am einen weiteren Wohnsitz bei seinen Eltern in ***6***, Italien, gemeldet gehabt.
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze seien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgebend:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte.

Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer unter anderem folgende Stellungnahme eingereicht:
Der Beschwerdeführer hätte erst Ende 2007 zu arbeiten begonnen, 2007 hätte er nahezu keine Einkünfte erzielt und für das gesamte Jahr 2008 8.766,85 €, was ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 730,00 € ergebe. Dieses Einkommen sei in Anbetracht der Lebensverhältnisse der Eltern in keinster Weise geeignet, von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen.
Anhand der Einkommenszahlen könne bestimmt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Vielmehr sei seinen Ausführungen zu folgen, wonach er erst seit seinem Zusammenzug mit seiner Lebensgefährtin am den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich verlegt hätte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 4/2007 samt Verspätungszuschlag sowie die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2007, 1-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011 und 1-8/2012 als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer sei am durch das Finanzamt ***3***, Finanzpolizei, niederschriftlich einvernommen worden, nachdem eine Anzeige des Zollamtes ***3*** den Verdacht der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer aufgeworfen hätte.
Bei seiner Einvernahme hätte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er seit Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges mit einem ausländischen behördlichen Kennzeichen sei. Seit dem Kauf () würde das Fahrzeug in Österreich verwendet worden sein. Das Fahrzeug würde im letzten Jahr beruflich wie privat verwendet worden sein, zuvor sei es 1 bis 2 mal pro Woche beruflich verwendet worden, ansonsten privat. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und sein zeitlich überwiegender Aufenthalt würde sich seit in Österreich befinden. 2007 hätte er mit seiner Doktorarbeit an der Uni ***3*** und seiner selbständigen Tätigkeit begonnen. Seit 2011 sei er 15 Stunden pro Woche tätig. Er würde in einer Partnerschaft leben. Die Wohnung in ***5*** würde sich im Eigentum der Lebenspartnerin befinden. Seine Familie lebe in Italien. Seine Eltern würden in ***6*** einen Betrieb haben, wo er mit Wohnsitz gemeldet sei. Seinem Hobby Kitesurfen gehe er in Italien nach.
Der italienische Zulassungsschein des Fahrzeuges sei vorgelegt worden. In diesem sei als Zulassungsbesitzer seit der Beschwerdeführer eingetragen.
Es liege ein Sozialversicherungsauszug vor, aus welchem sich eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers seit laufend ergebe. Auch liege ein Melderegisterauszug vor. Aus diesem seien durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich seit ersichtlich.
Eine Wohnung in ***3*** stehe im Eigentum des Beschwerdeführers.
Normverbrauchsabgabe
Der Beschwerdeführer sei seit durchgehend in Österreich an verschiedenen Adressen mit Wohnsitz gemeldet. Er studiere an der Uni ***3***.
Einer selbständigen Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer in Österreich seit nach. Seit 2011 hätte er auch Einkünfte aus der Vermietung seiner Wohnung in ***3***. Der Wohnsitz in ***6***, Italien, befinde sich am Standort des Betriebes seiner Eltern. Er bewohne seit 2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in ***5***, Tirol.
Für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich würden der langjährig gemeldete Wohnsitz, das Studium in Österreich, die Einkünften in Österreich, die Eigentumswohnung in Österreich und die ebenfalls in Österreich wohnhafte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sprechen. Dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der zeitlich überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers erst ab 2011 in Österreich gewesen sein würde, sei von ihm ohne schlagende Argumente vorgebracht worden. Die Familie des Beschwerdeführers in Italien, der angegebene Wohnsitz in Italien am Hotelbetrieb der Eltern und das Hobby des Beschwerdeführers könnten die zuvor aufgelisteten Anknüpfungspunkte nicht aufwiegen.
Sein Hauptwohnsitz wäre im bescheidgegenständlichen Zeitraum somit in Österreich gelegen. Es gelte folglich die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967. Ein Gegenbeweis dafür, dass sich der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland befunden haben würde, sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden.
Der Beschwerdeführer selbst hätte vorgebracht, das Fahrzeug seit dem Kauf am in Österreich zu verwenden. Bei unterhaltsberechtigten Studenten werde als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der ordentliche Wohnsitz der Eltern fingiert. Der Beschwerdeführer hätte 2007 sein Studium abgeschlossen, womit grundsätzlich keine Unterhaltsberechtigung mehr gegeben gewesen wäre. Warum der Beschwerdeführer trotz Abschluss eines Studiums nicht erhaltungsfähig gewesen sein solle, sei nicht begründet worden. Die Erhaltungsfähigkeit könne jedenfalls nicht vom Willen einer Person, eine Arbeit aufzunehmen oder nicht, abhängig gemacht werden.
Da der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges somit in Österreich gelegen sei, sei der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer und Verwender Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe.
Kraftfahrzeugsteuer:
Der Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers sei im bescheidgegenständlichen Zeitraum in Österreich gewesen. Er hätte gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sein Fahrzeug binnen eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet in Österreich zulassen müssen. Da er dies trotz diesbezüglicher Verpflichtung nicht getan hätte, verwirkliche er den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und sei für den bescheidgegenständlichen Zeitraum Kfz-steuerpflichtig.
Auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer seien die einzelnen Mitgliedstaaten der EU bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit grundsätzlich frei. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch miteinander Abkommen schließen, dass die Steuerhoheit auf das Gebiet der tatsächlichen Vertragsstaaten der Kfz-Steuer unterliege. Ein solches Abkommen bestehe auf dem Gebiet der Kfz-Steuer nicht, es gebe auch kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien auf diesem Gebiet. Dass der Beschwerdeführer Kraftfahrzeugsteuer in Italien abgeführt habe, sei für die Erhebung der inländischen Kraftfahrzeugsteuer folglich nicht von Belang.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Bescheide vom zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Das Eigentum an der Wohnung in ***3*** müsse nicht unbedingt ein Indiz dafür sein, dass der Beschwerdeführer den Lebensmittelunkt in ***3*** gehabt hätte. Es zeige sich vielfach, dass gerade EU-Ausländer aus Italien Wohnungen in Österreich kaufen würden, da ***3*** unter anderem eine beliebte Studienstadt für Südtiroler sein würde. So hätten die Eltern des Beschwerdeführers die Wohnung zwar auf dessen Namen gekauft, es würde die jedoch als eine Art Investment anzusehen sein, da durch künftige Mieteinnahmen ein regelmäßiges Einkommen gewährleistet werden könne.
Weiters werde noch besonders hervorgehoben, dass die Verkehrskontrolle, die diesem Verfahren zugrunde liege, im Jahr 2010 gewesen wäre. Zwei bis drei Wochen nach dieser Verkehrskontrolle hätte der Beschwerdeführer das Finanzamt ***3*** aufgesucht, um die weiter Vorgehensweise zu hinterfragen.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer abgefertigt:
Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen , 2011/16/0221 und , Ro 2015/16/0031, ausgesprochen habe, beginne gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland gebracht werde, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entstehe keine Zulassungsverpflichtung im Inland. In derartigen Fällen liege somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 bzw. dem KfzStG 1992 anknüpfe.
Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren sei seitens des Beschwerdeführers (unter anderem) vorgebracht worden, er hätte bis seinen Lebensmittelpunkt in Südtirol gehabt und hätte das Fahrzeug bis 2010 vermehrt in Italien verwendet (vergleiche die Niederschrift der Finanzpolizei vom ).
Im Hinblick auf die nunmehrige Rechtsprechung des VwGH werde um Mitteilung unter Anschluss zweckdienlicher Nachweise ersucht, ob das gegenständliche Fahrzeug in den für das Beschwerdeverfahren gegenständlichen Zeiträumen 4/2007 bis 8/2012 zumindest monatlich ins Ausland verbracht worden wäre bzw. ab welchem Zeitpunkt sich dieses Fahrzeug länger als einen Monat ununterbrochen im Inland befunden hätte.

Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer unter anderem wie folgt ausgeführt:
Er sei gefahren und fahre auch heute noch cirka alle 2 Wochen zu seinen Eltern nach ***6***. Zum einen besuche er seine Eltern, Schulfreunde und sonstige Familienmitglieder. Es könne zusammengefasst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen intensiven Kontakt zu seiner Familie und seinen Freunden in ***6*** habe. Auch Freizeitaktivitäten, wie beispielsweise Mountainbiken, Schifahren oder Kitesurfen (Gardasee und Reschensee) würden ihn regelmäßig veranlassen, mit dem Auto nach Italien zu fahren.
Für den Fall, dass die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers gewünscht sei, würde um separate Mitteilung ersucht werden. Weiters würde seine Lebensgefährtin gerne für eine Einvernahme zur Verfügung stehen.

Am erging folgender Vorhalt an die Amtspartei:
"a) Laut Berufungsschrift vom wurde gegen "sämtliche Bescheide des Finanzamtes ***3*** vom , welche dem Abgabenschuldner am zugestellt wurden" Berufung erhoben. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bezieht sich auf diese Bescheide.
Die Berufungsvorentscheidung vom umfasst folgende Bescheide jeweils vom :
1. Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe; Zeitraum: 04/2007
2. Bescheid über einen Verspätungszuschlag
3. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2007
4. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2008
5. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2009
6. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2010
7. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2011
8. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-08/2012

Diese Bescheide sind in den vorgelegten Akten enthalten.

Laut Vorlageberichten vom wurden dem UFS (nunmehr zuständig: BFG) folgende "angefochtenen Bescheide" vorgelegt:
1. Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe; Zeitraum: 04/2007
2. Bescheid über einen Verspätungszuschlag
3. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 05-12/2010
4. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2011
5. Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-06/2012

Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so hat das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aufzuklären (). In diesem Sinne wird das Finanzamt ***3*** um Stellungnahme binnen zwei Wochen zum oben dargestellten Widerspruch zwischen Vorlagebericht und vorgelegten Bescheiden ersucht.

b) Die Frage eines allfälligen zumindest monatlichen Verbringens des gegenständlichen Fahrzeuges in das Ausland wurde in den angefochtenen Bescheiden aufgrund der damals herrschenden Rechtsansicht betreffend Fristunterbrechung im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht thematisiert. Im Hinblick auf die Judikate des 2011/16/0221 und vom , Ro 2015/16/0031 sowie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers anlässlich der Vernehmung durch die Finanzpolizei vom erging am ein Vorhalt des BFG an den Beschwerdeführer. Das Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom ist in Kopie angeschlossen. Das Finanzamt ***3*** wird binnen zwei Wochen um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers ersucht, wonach das gegenständliche Fahrzeug während der bescheidgegenständlichen Zeiträume zumindest monatlich in das Ausland verbracht worden sei."

Im Zuge einer Zeugenbefragung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am wurde niederschriftlich folgendes festgehalten:
Sie sei seit August 2010 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und wisse erst ab diesem Zeitpunkt Bescheid. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Bruder) würde in ***6*** leben und hätte den elterlichen Betrieb (Hotel) dort. Auch der Freundeskreis befinde sich dort.
Sie seien zumindest alle zwei Wochen nach Südtirol gefahren, zumindest einmal monatlich. Sie wären auch zum Kitesurfen dort gewesen und hätten Urlaube in Italien verbracht, immer mit dem Auto. Es wäre ein VW-Bus, mit dem sie auch gecampt hätten. Es gebe auch andere Auslandsfahrten.
Es hätte keine längeren Auslandsaufenthalte ohne Auto und auch keine längeren Hinderungen (Krankheit o.ä.) an der Benutzung des Autos gegeben.
Ihres Wissens sei der Beschwerdeführer auch schon vor 2010 regelmäßig nach Südtirol gefahren, es sei immer dasselbe Verhältnis zu den Eltern gewesen.

Mit Schreiben vom wurde die obige Niederschrift im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an die Amtspartei übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde von der Amtspartei unter anderem wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hätte gegen sämtliche Bescheide vom Beschwerde erhoben.
Folglich sei auch die Beschwerdevorentscheidung vom ergangen in der auch alle Bescheide behandelt worden wären.
Offensichtlich hätte es sich bei der fehlerhaften Wiedergabe im Vorlageantrag um eine Versehen gehandelt, da selbstverständlich sämtliche Bescheide vom vom Beschwerdeführer angefochten seien und auch von der Amtspartei im Rahmen der Vorlage vorgelegt worden wären und daher auch vom Vorlageantrag umfasst seien.
In der Stellungnahme vom werde angeführt, dass der Beschwerdeführer cirka alle 2 Wochen zu seinen Eltern nach ***6*** gefahren sein würde und weiterhin fahre.
In der Beschwerde vom werde jedoch im Zusammenhang mit Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug ins Ausland kein einziges Wort erwähnt. Es werde lediglich der Standpunkt bekräftigt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Jahr 2011 entstanden sei.
Auch im Rahmen der Einvernahme am hätte der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, welche den Anschein erwecken würden, dass dieser mit dem gegenständlichen Fahrzeug regelmäßig, wie erst jetzt behauptet werde, nach ***6*** gefahren sei/fahre.
Der Einwand diesbezüglich sei erst aufgrund des Verweises auf die Judikate des ; , Ro 2015/16/0031, eingebracht worden.
Betreffend den Wohnsitz und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Inland werde auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Erhebungen hätte der Beschwerdeführer weder als Pendler, noch als Wochenpendler oder dergleichen gegolten.
Für die Amtspartei stehe es nach wie vor fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im bescheidmäßig relevanten Zeitraum im Inland befunden habe und somit der dauernde Standort im Inland gewesen wäre. Auch sei aufgrund des damaligen Studiums und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland stattgefunden habe.
Es wäre bis zur Anfrage des BFG nie ein konkretes Thema und kein Einwand seitens des Beschwerdeführers gewesen sein, dass er regelmäßig nach ***6*** gefahren wäre.
Es würden auch keine Beweise dahingehend vorliegen, mit denen eine regelmäßige Fahrt ins Ausland untermauert werde. Aus dem vorgelegten Akt lasse sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer seit der Einbringung monatlich das Land verlassen habe.
Daher sie aus der Sicht der Amtspartei der Tatbestand der NoVA-Pflicht (Einbringung) zweifellos erfüllt - widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges über die Monatsfrist hinaus, auf Grund dessen die Steuerschuld gemäß § 7 NoVAG ausgelöst werde.
Es würden keine Beweise dahingehend vorliegen, welche Fahrten ins Ausland darlegen würden und seien bis dato auch nicht vorgelegt worden. Die Einvernahme der Eltern sei aus der Sicht der Finanzbehörde natürlich notwendig und wichtig, jedoch liege es auf der Hand, dass die Eltern die angeblichen Besuche cirka zweimal pro Monat bestätigen werden, was seitens der Finanzbehörde als Schutzbehauptung auf Grund des Naheverhältnisses zu werten sein würde.
Somit stehe Aussage gegen Aussage und ein ausreichender Gegenbeweis würde nicht erbracht worden sein, denn die Beweislast liege beim Beschwerdeführer, welcher beweisen müsse, dass er mit dem gegenständlichen Fahrzeug mindestens einmal pro Monat ins Ausland gefahren sei. Was bis dato aber nicht der Fall sei.

Mit Vorlagebericht vom wurden die obigen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt begründet:
Streitpunkte: Hauptwohnsitz würde in Italien gewesen sein.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Am wurde der Beschwerdeführer durch die Finanzpolizei in Österreich im Zuge der Verwendung des gegenständlichen VW mit italienischem Kennzeichen angetroffen.

Der VW wurde im April 2007 von ihm gekauft und auch im April 2007 zum ersten Mal nach Österreich verbracht.

Der Beschwerdeführer war Zulassungsbesitzer. Er war im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum in ***6***, wo seine Eltern ein Hotel betreiben, gemeldet.
Seit dem Jahr 1997 studierte er in ***3***.
Im April 2011 ist der Beschwerdeführer nach ***5***, Österreich, zu seiner Freundin gezogen. Nach eigenen Angaben ist seither sein überwiegender Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gelegen.
Von 2005 bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in ***3*** gemeldet. Sein Wohnsitz befand sich in einer Wohnung, die sich in seinem Eigentum befindet.
Der PKW wurde sowohl betrieblich als auch privat verwendet.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Jahren zumindest monatlich Österreich mit dem VW verlassen hat.
Vom Beschwerdeführer wurde angegeben (Schreiben vom ), dass er in etwa alle zwei Wochen zu seinen Eltern nach ***6*** gefahren sei und noch fahren würde. Er würde dort seine Verwandten und Freunde besuchen und seinen sportlichen Aktivitäten nachgehen.
Von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde dies niederschriftlich bestätigt.
Von der Amtspartei wurde keine Stellungnahme zu dieser Zeugenaussage abgegeben, eine zumindest monatliche Ausreise aus Österreich aber bestritten.
Es liegt kein Fahrtenbuch vor.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Es ist dabei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aufgrund der sozialen Einbindung des Beschwerdeführers in ***6***, seiner Freizeitaktivitäten in Italien und der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sieht es das Bundesfinanzgericht als sehr wahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Monat mit dem gegenständlichen PKW das Inland verlassen hat. Die Aussagen haben die Vermutung der höheren Wahrscheinlichkeit für sich.
Von der Amtspartei wurden kein konkretes Vorbringen eingereicht.

Wo - in Österreich oder in Italien - das gegenständliche Fahrzeug überwiegend verwendet wurde, kann dahingestellt bleiben und ist für den gegenständlichen Fall irrelevant.

Unwesentlich ist zudem, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich oder in Italien gewesen ist.

Rechtliche Begründung

1. Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991)

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt unter anderem die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

§ 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl I 34/2010 zufolge ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl I 34/2010 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 am Tag der Zulassung oder bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag. (Abs. 3)

2. Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992)

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

3. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Die Tatbestände des § 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verweisen auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weshalb für die Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes maßgeblich ist:

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Die §§ 37 - 38 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung lautete:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Mit Erkenntnis , stellte der Verwaltungsgerichtshof zu der bis geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 fest, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstelle wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiere. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG gelte daher, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginne. Die Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, finde im Gesetz keine Deckung.

Der Gesetzgeber hat daraufhin § 82 Abs. 8 KFG mit BGBl I 26/2014 geändert, stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht (in Kraft getreten mit Ablauf des ).

Sowohl die Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 Abs. 3 KfzStG) als auch die Normverbrauchsabgabe (§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991) sind Selbstberechnungsabgaben.
Nach dem hiefür einschlägigen Norminhalt des § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt. Vice versa darf die Behörde keine Festsetzung vornehmen, wenn keine Steuerpflicht besteht (siehe hierzu auch ).

Aus der zitierten Bestimmung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Nach der bis geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sofern kein Gegenbeweis zur Annahme des dauernden Standortes im Inland erbracht wird, ohne Zulassung nur während eines Monats ab Einbringung ins Bundesgebiet zulässig.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes , und bestätigend , gilt auch für die Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG, dass beim Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges ins Bundesgebiet diese Frist mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen beginnt.
Das bedeutet, dass bei regelmäßigem, zumindest monatlichem Ausbringen des Fahrzeuges und Wiedereinbringen bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl I 26/2014 per unabhängig vom Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegt (siehe auch ; , RV/5100789/2016).

Ob die gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 zulässige Verwendung des Fahrzeuges während eines Monates ab der jeweiligen Einbringung in das Inland im Streitzeitraum überschritten wurde oder nicht, ist eine Tatfrage, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Es ist dabei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Der streitgegenständliche VW wurde während der gegenständlichen Zeiträume regelmäßig und zumindest einmal (meistens sogar mehrmals) innerhalb Monatsfrist nach Italien verbracht und wieder in das österreichische Bundesgebiet eingebracht. Da es sich dabei um Zeiträume handelte, die vor dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung per lagen, ist damit aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Zulassungsverpflichtung im Inland entstanden und war die Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung kraftfahrrechtlich zulässig.
Damit war der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG für April 2007 schon aus diesem Grunde nicht erfüllt. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gelungen ist oder nicht (Frage der Verwendereigenschaft bzw. des Hauptwohnsitzes und des Mittelpunktes der Lebensinteressen), war daher nicht mehr einzugehen.

Im Ergebnis bestand für den Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Z 3 NoVAG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum somit keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Abgabe nach § 201 BAO. Dies hat aber wiederum zur Folge, dass eine Festsetzung der Abgabe durch die Behörde nicht zulässig war.
Dem Beschwerdebegehren war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 4/2007 sowie der diesbezügliche Verspätungszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 stellt ebenfalls auf die widerrechtliche Verwendung nach § 82 Abs. 8 KFG ab. Eine solche ist aus obigen Gründen in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht eingetreten, weshalb auch der diesbezüglichen Beschwerde Folge zu geben war und die gegenständlichen Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2007, 1-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011 und 1-8/2012 ersatzlos aufzuheben waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Zur Rechtsfrage des Vorliegens einer widerrechtlichen Verwendung bei monatlichen Ausbringungen (Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG idF vor BGBl I 26/2014) liegt eine ständige Judikatur des VwGH vor (; , Ro 2015/16/0031). Die Frage, ob tatsächlich jeweils zumindest monatlich Aus- und Einbringungen vorlagen, war im Rahmen freier Beweiswürdigung bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Eine Revision war folglich nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100331.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at