Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2022, RV/4100353/2020

Widerrechtliche Verwendung PKW ausländisches Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Drin. Elisabeth Hafner als Vorsitzende, die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L., sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Max Stechauner und Mag. Reinhard Krassnig in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Pirker, Völkendorfer Straße 43, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. bzw. betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2016-12.2016, Kraftfahrzeugsteuer 01.2017-12.2017, Kraftfahrzeugsteuer 01.2018-12.2018, Kraftfahrzeugsteuer 01.2019-12.2019 und Normverbrauchsabgabe 11.2017 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01/2016-12/2016, 01/2018-12/2018 und 01/2019-12/2019, sowie gegen den Bescheid die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 11/2017 betreffend, wird als unbegründet abgewiesen.

  2. Der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2019-12/2019 wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom abgeändert.

  3. Die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2019-12/2019 wird mit Euro 1.283,63 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer 01/2019-12/2019 ist der "Beilage zur Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2019" des Finanzamtes Österreich vom zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet (Beilage ./I).

  4. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2017-12/2017 wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom teilweise stattgegeben.

  5. Die Kraftfahrzeugsteuer wird mit € 737,68 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer 01/2017-12/2017 ist der "Beilage zur Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2017" des Finanzamtes Österreich vom zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet (Beilage ./II).

  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: Bf.) in den Jahren 2016 bis 2019 und daran anknüpfend die NoVA bzw. KFZ-Steuerpflicht zweier in der Schweizer Eidgenossenschaft (in der Folge kurz: Schweiz oder CH) auf den Bf. zugelassener PKWs (samt deren Verwendung im Inland) strittig.

Nach einer verkehrspolizeilichen Anhaltung des Sohnes des Beschwerdeführers, Name Sohn, durch Beamte der Polizeiinspektion X am im Gemeindegebiet X, erstattete die Landespolizeidirektion Kärnten sowohl gegen den Bf. als auch dessen Sohn Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft X, wegen des Verdachtes der Übertretung des § 82 Abs 8 KFG 1967 im Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs der Marke Audi A6 mit dem behördlichen (schweizer) Kennzeichen "SG-1234567". Der Bf. gehe - so die Ausführungen der Landespolizeidirektion - in der Schweiz einer Beschäftigung nach und habe nach eigenen Angaben dort einen Nebenwohnsitz. Den strittigen PKW habe er am in der Schweiz angemeldet; während er dort arbeite, lasse er das Fahrzeug in unregelmäßigen Abständen an seinem Wohnort in X und gestatte auch seinem Sohn das Auto zu verwenden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab Name Sohn dem Zollamt Klagenfurt Villach am gegenüber zu Protokoll, dass er mit seiner Mutter in X, Österreich lebe, der Bf. hingegen sowohl in der Schweiz arbeite als auch dort wohne. Sein Vater komme sie aber regelmäßig besuchen; seine Eltern seien aufrecht verheiratet. Ungefähr dreimal pro Monat gehe es sich bei seinem Vater aus, dass er freitags nach X komme und sonntags wieder zurück in die Schweiz fahre. Er sei bereits vor ca. drei Monaten in Villach mit dem strittigen Audi von der Polizei wegen einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit und weiters am am Autobahnzubringer Y von Beamten der Finanzpolizei angehalten worden, da er den ebenfalls auf den Bf. in der Schweiz zugelassenen Pkw der Marke VW Passat [behördliches Kennzeichen SG 444444 (CH)] gelenkt habe. Es verbleibe - so der Sohn weiter - immer eines der beiden genannten Fahrzeuge in Österreich, wobei der Bf. mit dem jeweils anderen in die Schweiz fahre; nach einer gewissen Zeit tausche sein Vater die Fahrzeuge dann wieder.

Der Bf. selbst führte im Zuge seiner Vernehmung durch das Zollamt Klagenfurt Villach am unter anderem aus, dass er jede zweite bzw. dritte Woche von der Schweiz nach X fahre und dort über das Wochenende bleibe. Er habe sich am in Österreich behördlich abgemeldet, da er auf der Heimreise mit dem Pkw seiner Frau von österreichischen Beamten an der Grenze angehalten und darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er nicht mit einer Schweizer Lenkerberechtigung einen in Österreich angemeldeten Pkw fahren dürfe. Vor der Finanzpolizei führte er am aus, seit Anfang Juli 2013 in der Schweiz zu leben und dort als Maurer tätig zu sein; er sei seit dem Jahr 2013 immer jedes Wochenende nach Hause nach X zu seiner Familie gefahren, auch den Urlaub habe er mit dieser in Österreich verbracht. Seine Wohnung in der Schweiz liege lediglich 17 km von der österreichischen Grenze entfernt, er fahre aber auch bis zu 100 km in der Schweiz zu diversen Baustellen. Er sei darüberhinaus immer mit einem seiner PKWs nach Hause gefahren, wobei er den Audi A6 im November 2017 käuflich erworben und vorerst gemeinsam mit dem Passat in der Schweiz zugelassen habe (Wechselkennzeichen). Beide strittigen Fahrzeuge seien ab dem Kaufdatum immer wieder in Österreich verwendet worden. In der Schweiz habe er lediglich ein Zimmer im Ausmaß von 20 m², wobei er sich Küche und Bad mit anderen Personen teilen müsse.

Die belangte Behörde erließ am 13.und die jeweils an den Bf. gerichteten Bescheide betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat November 2017, mit dem die NoVA für das Fahrzeug der Marke Audi die A6 Avant 2.0 TDI Quattro mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen "SG 1234567" bzw. die Kraftfahrzeugsteuer die Jahre 2016 bis 2019 beide Fahrzeuge betreffend festgesetzt wurde. Von der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Passat wurde wegen Geringfügigkeit Abstand genommen.

In der dagegen am erhobenen Beschwerde (samt Begründung vom ) bestreitet der steuerlich vertretene Bf. die Richtigkeit der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, als er in Österreich weder einen Haupt-, noch einen Nebenwohnsitz unterhalte. Da er über schlechte Deutschkenntnisse verfüge, seien darüber hinaus bestimmte Inhalte der Niederschrift vom unrichtig: So werde sein Auto nie von seiner Familie ohne ihn benützt. Er komme - mangels inländischem Wohnsitz - auch nur zu seiner Familie auf Besuch; die Familienbeihilfe habe immer seine Frau bekommen. Die Wohnung in der Schweiz habe 50 m² und sei sehr wohl mit eigener Küche, Wohnzimmer, Bad und Schlafzimmer ausgestattet. Er bewohne diese alleine. Zeitlich überwiegend halte er sich in der Schweiz auf, wo er auch wohne und von Montag bis Freitag arbeite. Es komme auch vor, dass er auch samstags arbeiten müsse, wenn Baustellen nicht fertig werden; dann fahre er nicht nach Österreich. Als Nachweis dafür, dass sowohl auf seine Frau als auch seinen Sohn aufrechte österreichische Zulassungen für diverse PKWs bestünden, legte er darüber hinaus der - von ihm offenbar selbst abgefassten und von ihm eigenhändig unterfertigten - Beschwerdebegründung vom diverse Polizzen bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (Zeiträume 01-12/2017 und 01-12/2019) teilweise stattgegeben; inhaltlich bejahte die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich, dies im Wesentlichen mit der Begründung, als sowohl die Ehegattin als auch der gemeinsame Sohn den Wohnsitz in X hätten; dass dort gemeinsam errichtete Einfamilienhaus sei im Jahr 2005 bezogen und auch gemeinsam bewohnt worden. Da der Bf. bereits seit 1991 in Österreich lebe und seit Feber 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sei im Übrigen davon auszugehen, dass er der deutschen Sprache in einem Ausmaß mächtig sei, um Fragen ausreichend zu verstehen und entsprechend nachfragen zu können. Der Bf. habe auch keinen Dolmetscher im Rahmen der Befragung verlangt. Da im Zeitraum 01-12/2017 fälschlicherweise die Kfz-Steuer für den verfahrensgegenständlichen Audi für die Monate November und Dezember 2017, anstatt richtigerweise nur für Dezember 2017 festzusetzen war, bzw. für das weitere Fahrzeug, den VW Passat, im Veranlagungsjahr 2019 richtigerweise eine Festsetzung für Jänner bis Mai 2019 (und nicht lediglich bis April 2019) zu erfolgen gehabt hätte, seien die davon betroffenen Bescheide abzuändern gewesen.

Am begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte in einem die Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Bf. sei - so die dortige Argumentation - seit ohne Unterbrechung in der Schweiz tätig; bis 2015 verfügte er dort über die Aufenthaltsbewilligung "L" für befristete Arbeitsverhältnisse, seit 2016 über die "B"-Bewilligung (sog. Aufenthaltsbewilligung); ab könne er die Niederlassungsbewilligung "C" erhalten. Er verbringe Urlaube in Bosnien, wo seine alleinstehende 81-jährige Mutter lebe und er auch Eigentümer einer Liegenschaft sei. Da er nur einen Wohnsitz in der Schweiz habe - seine beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen bestünden ausschließlich zum Wohnsitz in der Schweiz -, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht vor. Beim österreichischen Wohnsitz sei zwar eine gesellschaftliche Beziehung durch die Gattin und den Sohn gegeben, aber hier gebe es keine weiteren Anknüpfungspunkte, weder berufliche, noch wirtschaftliche. Die Zeiten, in denen sich der Bf. in Österreich aufhalten könne, reduzierten sich auf die Wochenenden. Er komme am Freitag am Abend nach Österreich und beginne seine Arbeit in der Schweiz am darauffolgenden Montag. Aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz gelte somit als erwiesen, dass sich die Fahrzeuge ebenso lange in der Schweiz aufhalten und somit der dauernde Standort derselben nicht in Österreich anzunehmen sei. Im Übrigen verstoße die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen das Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) BGBl. Nr. 123/1959; nach dessen Art. 13 könne eine Besteuerung erst nach 90 aufeinanderfolgenden Tagen beginnend mit der Einreise erfolgen. Es werde deshalb beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes am dem BFG zur Entscheidung vor.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom wurde der Bf. aufgefordert, ua entsprechendes Vorbringen bzw. Beweisanträge zur Widerlegung der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 enthaltenen Rechtsvermutung zu erstatten bzw. zu stellen. Im Zuge des am abgehaltenen Erörterungstermins wurden sowohl die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen als auch das Faktum, dass der Bf. im entscheidungsrelevanten Zeitraum in der Schweiz einer Vollzeitbeschäftigung nachging, zwischen den Parteien außer Streit gestellt; des weiteren wurde dem Bf. aufgetragen, konkretes Vorbringen zu den Wohnverhältnissen in der Schweiz unter gleichzeitiger Vorlage von Mietverträgen und Kostenabrechnungen zu erstatten, sowie die Kaufverträge die strittigen Fahrzeuge betreffend zu übermitteln. Im Zuge dieses Erörterungstermins brachte der steuerliche Vertreter erstmals vor, dass der Bf. in der Schweiz auch soziale Kontakte unterhielte, unter anderem zu A, mit der er seit 2014 in einer Lebensgemeinschaft lebe.

Mit Schreiben vom gab die Polizeiinspektion X bekannt, dass auf der Liegenschaft in Österreich keine Amtshandlungen stattgefunden hätten und mangels bezughabender Aufzeichnungen auch keine verlässliche Stellungnahme zur Frage gegeben werden könne, ob und wenn ja mit welcher Häufigkeit sich der Bf. im Zeitraum 2016-2019 in der Gemeinde X aufgehalten habe.

Die Stadtgemeinde X führte in ihrer Mitteilung vom ua aus, dass alle Abgabenvorschreibungen die Liegenschaft in Österreich betreffend an den Bf. (an dessen inländische Adresse), die Vorschreibungen für die Entrichtung der Orts-, und Nächtigungstaxe hingegen an dessen Ehefrau B, erfolgt seien. Der Bf. habe darüber hinaus im Jahr 2019 eine Bauanzeige für die Errichtung einer Holzhütte und eines Gartenhauses bei der Gemeinde als Baubehörde eingebracht. Ob er vom Wahlrecht Gebrauch gemacht habe bzw. ihm Wahlkarten ausgestellt worden seien, könne hingegen nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls habe der Bf. im Jahr 2019 einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und Europawählerevidenz als im Ausland lebender Österreicher persönlich eingebracht. Ob bzw. wie oft sich der Bf. in der Stadtgemeinde X-X aufgehalten habe bzw. ob er hier soziale Kontakte pflegte, könne hingegen nicht beurteilt werden.

Schließlich fand am - unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache - eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, in der neben dem Bf. auch dessen Ehefrau sowie C einvernommen wurden. Sie endete mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Sachverhalt

Der am xx.xx.xxxx in Ort (BIH) geborene Bf. wanderte im Jahr 1991 vorerst alleine nach Österreich aus; seine ebenfalls aus Bosnien-Herzegowina stammende Frau, B, mit der er seit 1988 verheiratet ist, folgte ihm im Dezember 1992 nach. Am xx.xx.xxxx wurde der gemeinsame Sohn Name Sohn in Ort2 geboren. Sämtliche Familienmitglieder haben seit Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit Kaufvertrag vom erwarben der Bf. und dessen Ehefrau jeweils zur Hälfte das ideelle Miteigentum an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ 111 KG 111111 mit der Grundstückadresse X, Österreich; im selben Jahr errichteten sie dort gemeinsam ein Wohnhaus, bestehend aus zwei voneinander getrennten Wohnungen und nahmen zu diesem Zweck mehrere grundbücherlich sichergestellte Kredite (beim Land Kärnten bzw. der Bank Austria Creditanstalt AG) auf, die bis heute von beiden Miteigentümern ratenweise zurückbezahlt werden. Die Wohnung im 2. Geschoss wurde zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum als Ferienwohnung an Dritte gegen Entgelt zur Nutzung überlassen, jene im 1. Stock diente in dieser Zeit als Familienwohnsitz.

Vom - war der Bf. in einem temporären Arbeitsverhältnis als Schaler bei der Firma1 in CH-9430 OrtCH tätig. Von Feber bis November 2014 bzw. im März 2015 arbeitete er bei der Firma2 in CH- 2502 Blei/Bienne. Mit Wirksamkeit zum bis einschließlich war er bei der Firma3 mit dem Sitz in CH- 9038 Rehetobel als Arbeiter beschäftigt. Seit arbeitet der Bf. als Baufacharbeiter bei der Firma4 (CH-9400 Rohrschach). Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma3 legte er den Arbeitsweg von seinem Wohnort zum von der Dienstgeberin unterhaltenen Magazin (Adresse) mit seinen Privat- Pkws zurück. Diese Fahrzeuge standen auch bei seiner jetzigen Arbeitgeberin, der Firma4, für die Anfahrt zu diversen Baustellen in Verwendung. Der Bf. war in der Schweiz stets vollzeitbeschäftigt (Normalarbeitszeit Montag bis Freitag); sowohl die Firma3 als auch die Firma4 zogen von den an den Bf. zur Auszahlung gelangenden Löhnen jeweils lediglich die Quellensteuer ab. Diese Einkünfte wurden darüber hinaus in der Schweiz keiner weiteren Besteuerung unterworfen; in Österreich behängen vor dem BFG weitere Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde zwischenzeitlich durchgeführten Besteuerung der Einkünfte im Inland.

Der Bf. war in der Zeit vom - im in seinem Miteigentum stehenden Wohnhaus in 9620 X-X, Österreich hauptwohnsitzgemeldet. Nachdem er jedoch im Zuge einer Heimfahrt mit dem PKW seiner Gattin von der Schweiz nach Österreich von Beamten an der Grenze angehalten und darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er mit seinem Schweizer Führerschein nicht mit einem in Österreich zugelassenen Pkw fahren dürfe, entschloss er sich seinen Hauptwohnsitz in Österreich mit Wirksamkeit zum aufzugeben. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sind hingegen seit aufrecht an der vorgenannten Adresse in Kärnten hautpwohnsitzgemeldet.

Im Zeitraum von 2013 - 2015 wohnte der Bf. in CH-Adresse2; am verzog er nach CH-Adresse3 und war dort bis zumindest aufrecht gemeldet. Als Vermieterin der letztgenannten Adresse fungiert(e) die nunmehrige Dienstgeberin des Bf., die Firma4; die Miete beträgt CHF xxx und wird seit Bestand des Arbeitsverhältnisses unter dem Titel "Miete Arbeiterwohnblock" monatlich direkt vom Lohn abgezogen. Ursprünglich verfügte die ca. 30-35 m² große Wohnung weder über eine eigene Küche noch ein Badezimmer; diese Räumlichkeiten musste sich der Bf. mit anderen Arbeitern teilen. Erst ab ca. 2016 stattete der Bf. die vorgenannte Unterkunft mit einer Küche und einem Badezimmer aus.

Der Bf. fuhr in den Jahren 2016-2019 im Durchschnitt ca. zweimal monatlich (freitags bis sonntags) von der Schweiz nach Kärnten. Er hielt sich dabei gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Sohn in der Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft Österreich, bestehend aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, einer Toilette, einem Badezimmer und einem Vorraum (Wohnfläche ca. 100 m²) auf. Während seiner Aufenthalte übernachtete er auch zeitweise mit seiner Frau im Ehebett des gemeinsamen Schlafzimmers; manchmal nächtigte er auch in einem anderen Raum im Wohnungsverband. In der Ehewohnung stand dem Bf. auch ein Schrank mit einigen Kleidungsstücken (Hosen, Socken, T-Shirts) zur Verfügung. Seine Urlaube verbrachte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alleine bei seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Mutter, wo er auch Eigentümer einer Liegenschaft ist. Lediglich während der Kindheitstage des Sohnes wurden Aufenthalte in Bosnien bzw. sonstige Aktivitäten in Österreich noch gemeinsam mit der ganzen Familie absolviert.

Die Ehe war in den Streitjahren und ist auch heute noch nach wie vor aufrecht.

Das Ehepaar unterhält ein gemeinsames Konto bei der Bank Austria, wobei sämtliche mit der Liegenschaft in X im Zusammenhang stehende Betriebskosten, sowie jene des alltäglichen Lebens der Familie in Österreich von diesem Konto bezahlt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Bf. über ein Girokonto in der Schweiz verfügte.

Der Bf. war postalisch am Familienwohnsitz erreichbar; Nachsendeaufträge oder dergleichen wurden nicht eingerichtet. Er verfügte im maßgeblichen Zeitraum über ein Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters, sowie einen auf seinen Namen angemeldeten Festnetzanschluss am Familienwohnsitz (der heute noch besteht).

Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog der Bf. für seinen Sohn Familienbeihilfe im Inland; Zustellungen im Rahmen eines damit im Zusammenhang stehenden Rückforderungsverfahrens erfolgten an die österreichische Adresse. Im Jahr 2019 setzte er darüber hinaus die Stadtgemeinde X - unter Nennung seiner inländischen Adresse - über das bewilligungsfreie Vorhaben der Errichtung einer Holzhütte sowie eines Gartenhauses am Familienwohnsitz in Kenntnis. Im selben Jahr beantragte er als im Ausland lebender Österreicher die Eintragung in die Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz.

Welche konkrete persönliche Beziehung bzw. in welcher Intensität eine solche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen dem Bf. und A bestand, kann nicht festgestellt werden. Ob und wenn ja welche konkreten weiteren persönlichen Beziehungen in der Schweiz bestanden, ist ebenfalls nicht feststellbar.

Der Hauptwohnsitz des Bf. lag in den Streitjahren am Familienwohnsitz in der Gemeinde X.

Ende 2015 erwarb der Bf. einen Pkw der Marke VW Passat V 2,0 D BMT (Fahrgestellnummer xxxx, Baujahr 2011, 130 PS), um ca. CHF 12.000 der am in der Schweiz mit dem behördlichen Kennzeichen "SG 444444" zugelassen wurde. Im Oktober 2017 kaufte der Bf. das gebrauchte Kraftfahrzeug der Marke Audi A6 Avant 2,0 TD I quattro (Fahrgestellnummer yyyy, Baujahr 2016, 190 PS) um CHF 39.280,00. Im Zeitraum vom - war der Audi gemeinsam mit dem vorgenannten Passat auf ein Wechselkennzeichen ("SG 444444") zugelassen; seit lautet dessen behördliches Kennzeichen "SG 1234567". Beide Fahrzeuge wurden jeweils kurz nach dem Kauf (somit der Passat zumindest im Dezember 2015 bzw. der Audi zumindest im November 2017) erstmals nach Österreich eingebracht und hier (immer wieder) im Streitzeitraum auf öffentlichen Straßen sowohl vom Bf. selbst als auch von dessen Frau und Sohn verwendet. Mehrfach verblieb eines der beiden Fahrzeuge auch am Familienwohnsitz, währenddessen der Bf. mit dem jeweils anderen in die Schweiz reiste. Der Audi erreichte eine jährliche Fahrleistung von ca. 40.000 km, der Passat eine solche von ca. 30.000 - 35.000 km. Die Aufwendungen für die Fahrzeuge wurden vom Bf. getragen, wobei die Haftpflichtversicherungen jeweils bei Schweizer Unternehmen abgeschlossen wurden; auch die in der Schweiz anfallende Straßenverkehrssteuer wurde vom Bf. abgeführt. Im Mai 2019 veräußerte der Bf. den verfahrensgegenständlichen Passat an seine Ehefrau; seit ist das Fahrzeug auf diese mit dem behördlichen Kennzeichen abcd zugelassen.

Ein gegen den Bf. von der BH X geführtes Verfahren wegen der Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde im März 2020 eingestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge im strittigen Zeitraum weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wurden.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen der Geburtstage- und orte, der Staatsbürgerschaften und des Personenstandes gehen aus dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge kurz: ZMR) hervor; die Historie der Auswanderung aus Bosnien-Herzegowina ist zwischen den Streitteilen einerseits unstrittig und wurde von den Eheleuten im Zuge ihrer Einvernahmen vor Gericht auch bestätigt (VH-Protokoll S. 1 und S.13).

Dass der Bf. gemeinsam mit seiner Gattin die Liegenschaft in X käuflich erwarb, dafür Kredite in Anspruch genommen (und wie festgestellt zurückgezahlt) wurden bzw. darauf ein - wie im Sachverhalt konkret beschriebenes - Wohnhaus errichtet wurde, geht aus dem offenen Grundbuch, sowie den diesbezüglichen Angaben des Bf. und der Zeugin B unzweifelhaft hervor (VH-Protokoll S. 2 und 13). Auch die Nutzung bzw. Raumaufteilung der beiden Wohneinheiten ergibt sich aus den Ausführungen der beiden vor Gericht (VH-Protokoll S. 4 und 14).

Die Dienstverhältnisse (samt deren Dauer und Inhalt) resultieren aus den im Akt erliegenden Urkunden (Arbeitszeugnis Firma1 vom ; Einzelarbeitsvertrag Firma4 vom samt Arbeitsbestätigungen vom und ; Arbeitsvertrag Firma3 vom samt Arbeitszeugnis vom ; Auszug aus dem individuellen Konto SVA xxxxxx). Die Feststellungen zur Nutzung der Privatfahrzeuge basieren einerseits auf dem (undatierten) E-Mail der Fa. Firma3 an den Bf. (Absender D), sowie der Arbeitsbestätigung der Firma4 vom . Der Abzug der Quellensteuer geht unzweifelhaft aus den vom Bf. vorgelegten Lohnabrechnungen hervor; dass eine weitere Besteuerung der Einkünfte des Bf. in der Schweiz bis heute unterblieben ist, gab die steuerliche Vertretung im Erörterungstermin an. Dass eine Besteuerung von der belangten Behörde im Inland initiiert wurde und die diesbezüglichen Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem gerichtlichen Aktenerfassungssystem.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen wurden dem ZMR entnommen. Dass der (alleinige) Grund für die Abmeldung des inländischen Wohnsitzes jener der Anhaltung durch Grenzpolizisten war, gab der Bf. im Zuge seiner Befragung durch das Zollamt Klagenfurt Villach am selbst an (NS Bf., aaO, S. 4) . Bereits an dieser Stelle wird zur - nach Bescheiderlassung, sohin nach Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung - in der Beschwerdebegründung vom erstmals dargelegten Verantwortung, wonach der Bf. der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und deshalb - vereinfacht ausgedrückt - seinen Angaben vor der Finanzpolizei bzw. dem Zollamt kein Gewicht beizumessen sei, angemerkt, dass es sich dabei nach Ansicht des Gerichtes um eine reine Schutzbehauptung handelt. Nach der stRsp das VwGH entspricht es nämlich einerseits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (), sowie andererseits, dass es durchaus den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend in Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (). Diese judikativen Prämissen vorausgeschickt war die Verantwortung des Bf. im Zusammenhang mit seinen Deutschkenntnissen wenig überzeugend: Nicht nur dass er - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - zum Zeitpunkt dieser Amtshandlungen bereits 28 Jahre im deutschsprachigen Raum gelebt bzw. gearbeitet hatte, wurde dem Bf. bereits 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen; Voraussetzung dieser Verleihung waren gemäß § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (idF Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998), - seinen Lebensumständen angepasste - Kenntnisse der deutschen Sprache (ErlBem RV GP XX. 1283, S. 9). Weiters wurden alle im Akt inneliegenden Arbeitsverträge ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und vom Bf. unterfertigt; auch die Korrespondenz in der Schweiz erfolgte ausschließlich auf Deutsch [vgl. Bestätigung Unia xyxy vom ; undatiertes E-Mail Firma3 (Absender D); Schreiben Rechtsanwalt E vom ]. Die weiteren Fakten, wonach der Bf. auch mit österreichischen Behörden ausschließlich in deutscher Sprache kommunizierte bzw. Urkunden in dieser Sprache unterfertigte (vgl. Bauanzeige vom ; Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz vom ; Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom ; Beschwerdebegründung im gegenständlichen Verfahren vom ; Vollmacht für C vom ) und er darüber hinaus konkrete Nachfragen, nach der Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zu den gegenständlichen Amtshandlungen verneinte, runden das Bild ab, dass der Bf. sowohl die Fragen als auch seine Antworten während der Einvernahmen vom 19.10. und sinner- und umfassend verstehen konnte.

Die Meldung eines Wohnsitzes in OrtCH ergibt sich aus der vorliegenden Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes OrtCH vom ; die Wohnungsnahme in Ort2CH geht ebenfalls aus dieser Urkunde hervor und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen in OrtCH basieren auf den Angaben des Bf. in der mündlichen Senatsverhandlung (VH-Protokoll, S. 2), den im Akt inneliegenden diesbezüglichen Lichtbildern, sowie den vorliegenden Lohnabrechnungen der Firma4 den Streitzeitraum betreffend.

Im Verfahren strittig war unter anderem die Frage, ob und wenn ja wie oft der Bf. nach Österreich zurückkehrte bzw. wie sich das Zusammenleben mit seiner Familie vor Ort gestaltete. So führte der Sohn des Bf. vor dem Zollamt Klagenfurt Villach aus, dass seine Eltern "aufrecht verheiratet" seien und der Bf. "ungefähr dreimal pro Monat" von freitags bis sonntags zu ihnen nach X komme (NS Name Sohn, aaO, S. 2); der Bf. gab vor derselben Behörde am an, "jede zweite bzw. dritte Woche für das Wochenende von der Schweiz nach X" zu kommen (NS Bf., aaO, S. 3). Am führte der Bf. der Finanzpolizei gegenüber aus, "immer Sonntagnachmittag" in die Schweiz zu fahren und "Freitag in der Nacht wieder nach Hause nach X" zu kommen (NS Bf., aaO, S. 4). Auch im Vorlageantrag vom ist die Rede davon, dass er am Freitag am Abend nach Österreich komme und seine Arbeit in der Schweiz auf dem darauffolgenden Montag wieder beginne. Erst in der mündlichen Senatsverhandlung korrigierte der Bf. seine ursprünglichen Angaben nach unten und gab auf diesbezügliche Frage des Gerichtes an, "1x, maximal 2x im Monat" nach X gefahren zu sein und betonte in diesem Zusammenhang, dass es sich dabei jeweils um unregelmäßige Aufenthalte gehandelt habe (Bf., VH-Protokoll, S. 2); die Zeugin B hingegen antwortete auf die Frage, wie oft ihr Mann 2016-2020 nach X gekommen sei, dass er manchmal einen Monat gar nicht, im darauffolgenden Monat dann aber 2x in Österreich gewesen sei. Nachdem ihr vom Gericht die Aussage ihres Mannes vor der Finanzpolizei vorgehalten wurde, stimmte die Zeugin diesen Angaben vorerst zu, um diese Zustimmung unmittelbar danach wieder zurückzunehmen (ZV B, VH-Protokoll, S. 14f). Aufzeichnungen über die Häufigkeit der - unstrittig zumeist nur an den Wochenenden erfolgten - Aufenthalte im Inland, existieren nicht bzw. wurden nicht vorgelegt. Verfahrensrechtlich ist zu den divergierenden Angaben bezüglich der Anwesenheiten in Österreich auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen; demnach sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig, es existieren keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln). Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Dies vorausgeschickt ist die im Verfahren geänderte Verantwortung des Bf. in diesem Punkt nach dem gewonnenen Eindruck des Senates weniger auf - wie behauptet - schlechte Sprachkenntnisse zurückzuführen (vgl. dazu die Beweiswürdigung weiter oben), sondern eher auf die zunehmende Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung seiner Angaben zur Aufenthaltshäufigkeit. Schließlich ist selbst in den in der mündlichen Verhandlung vom Bf. bzw. seiner Ehefrau gemachten Angaben zu den Anwesenheiten in Österreich eine Regelmäßigkeit zu erkennen: Selbst die Rückkehr an einen Ort ein-, maximal zweimal im Monat ist nach der Auffassung des Senates eine regelmäßige; dies gilt auch, wenn der Ort einen Monat nicht, im Folgemonat aber dann wieder zweimal aufgesucht wird. Für eine regelmäßige Rückkehr nach Kärnten spricht im Übrigen auch die Aussage der Zeugin C, wonach sie der Bf. seit dem Beginn der behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung der streitgegenständlichen PKWs ca. einmal pro Monat aufsuchte (ZV C, VH-Protokoll, S. 10). Schließlich gab auch der Zeuge Name Sohn an, dass sein Vater regelmäßig nach Österreich zur Familie heimfuhr (ZV Name Sohn, Zollamt Villach Klagenfurt, S. 3). Dass sich der zum Zeitpunkt dieser Einvernahme bereits 21-jährige Sohn des Bf. vor den Beamten "erschreckte" (ZV B, VH-Protokoll S. 15) bzw. "überrascht" war (Bf., VH-Protokoll S. 3), vermag an der inhaltlichen Richtigkeit seiner Ausführungen nichts zu ändern; schließlich sind seine Deutschkenntnisse - wie der Bf. selbst zugestand - sehr gut (Bf., VH-Protokoll, S. 3).

Dass sich der Bf. während seiner Aufenthalte in Österreich gemeinsam mit seiner Frau und dem Sohn in der Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft aufhielt, zeitweise mit seiner Ehefrau im Ehebett nächtigte und dort auch über einen Kleiderschrank mit Gewand verfügte, geht aus den Aussagen des Zeugen Name Sohn (ZV Name Sohn, Zollamt Villach Klagenfurt, S.3.) bzw. des Bf. (Bf., VH-Protokoll, S. 4) und dessen Gattin vor dem erkennenden Gericht hervor (ZV B, VH-Protokoll, S. 14f). Was die Feststellung der Urlaube in Bosnien-Herzegowina bzw. das dortige Liegenschaftseigentum anlangt, war dem Bf. (Bf., VH-Protokoll, S.4), seiner Gattin (ZV B, VH-Protokoll, S. 16) sowie dem im Akt erliegenden beglaubigt übersetzten Eigentumsschein Nr. 2222 zu folgen. Wie die Zeugin B nachvollziehbar ausführte, wurden gemeinsame Familienaktivitäten (wie etwa Urlaube im Ausland) nur zu jener Zeit unternommen, als der gemeinsame Sohn noch klein war, da sie selbst einer Saisonbeschäftigung nachging (ZV B, VH-Protokoll, S. 14).

Was die Feststellungen zur aufrechten Ehe anlangt ist vorauszuschicken, dass die konkrete Art und Weise der Gestaltung des Zusammenlebens eines Ehepaares in einer liberalen und aufgeklärten Gesellschaft grundsätzlich der freien Entscheidung der daran beteiligten Partner obliegt. Vorauszuschicken ist weiters, dass die Ehe bis heute nicht geschieden wurde. Im gegenständlichen Fall haben sich der Bf. und seine Ehefrau darauf verständigt, dass er einerseits zwar in der Schweiz arbeitet und sich dort eine Wohnung nimmt, andererseits aber auch, dass er immer wieder zum Familienwohnsitz zurückkehrt und sich dort gemeinsam "unter einem Dach" mit seinem Sohn und seiner Frau aufhält. Zeitweise nächtigte er auch im gemeinsamen Schlafzimmer. Er beteiligte sich nicht nur an den Kosten der gemeinsamen Liegenschaft in Österreich (Bf. VH-Protokoll S. 2), sondern auch an jenen des alltäglichen Lebens (ZV B VH-Protokoll S. 14). Dass der Bf. in seinem Namen eine Bauanzeige im Zusammenhang mit der Errichtung einer Holzhütte und eines Gartenhauses auf der gemeinsamen Liegenschaft bei der Stadtgemeinde X einbrachte, zeigt deutlich, dass - obwohl die Ehe möglicherweise nicht konventionell im landläufigen Sinn geführt wurde - noch gemeinsame Projekte realisiert wurden (vgl. Bauanzeige vom ). Der Bf. unterstützte seine Frau offenbar auch im Zusammenhang mit der Vermietung des auf der fraglichen Liegenschaft befindlichen Apartments, wie aus dem von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus der Buchungsplattform "booking.com" hervorgeht (vgl. etwa die Gästebewertung vom September 2020, die wörtlich lautet, wie folgt: "Eheleute Bf. sind total nett und gastfreundlich. Toller Empfang und Einladung zum Kaffee und kennenlernen im Garten …"; Beilage ./IV zum VH-Protokoll). Schließlich spricht für den aufrechten Bestand der Ehe auch, dass auf dem Facebook-Account des Bf. Bilder hochgeladen sind, die ihn in umarmter Haltung mit seiner Ehefrau bzw. seinem (zum Zeitpunkt der Aufnahme noch kleinen) Sohn zeigen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellen Menschen, die - wie der Bf. in der mündlichen Verhandlung vermitteln wollte - völlig getrennte Wege gehen, keine derartigen Lichtbilder in soziale Medien. Die Verantwortung des Bf., wonach er gar keine Fotos auf Facebook hochladen könne ist unglaubwürdig; selbst wenn er dazu tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, wäre es an ihm gelegen, für eine Entfernung derselben zu sorgen. Dadurch, dass die Lichtbilder nach wie vor für jedermann sichtbar sind, zeigt der Bf. deutlich, dass er sich mit ihrem - jedenfalls Zuneigung zeigenden - Inhalt identifiziert. All die vorgenannten Handlungen runden somit die Ansicht des Gerichtes ab, dass zwischen den Eheleuten durchaus noch eine persönliche Bindung bestand, mag sie auch nicht dem "typischen Ehebild" entsprochen haben.

Die Feststellungen zum gemeinsamen Konto resultieren einerseits aus den im elektronischen Akt der belangten Behörde hinterlegten Daten (in der sog. "Grunddatenverwaltung" des Bf. und der Zeugin B scheint das gleiche Konto auf), sowie andererseits aus den diesbezüglichen Angaben der beiden im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Bf., VH-Protokoll S. 5; ZV B, VH-Protokoll S. 14). Nachweise für ein Bankkonto in der Schweiz erbrachte der Bf. hingegen nicht.

Dass Zustellungen an den Bf. am Familienwohnsitz möglich waren und keine Nachsendeaufträge eingerichtet wurden gab er vor dem erkennenden Gericht auf diesbezügliche Nachfrage des Laienrichters an (Bf., VH-Protokoll S. 10). Im Übrigen wurden auch alle Abgabenvorschreibungen im Zusammenhang mit dem Hausbesitz in X (Wasser, Müll, Kanal) an den Bf. an die inländische Adresse gesendet, wie aus den Anlagen zum Schreiben der Stadtgemeinde X vom unstrittig hervorgeht. Auch Schriftstücke die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe der belangten Behörde betreffend wurden an die österreichische Adresse gerichtet und konnten erfolgreich zugestellt werden. Die Feststellungen zum inländischen Mobilfunkanbieter sowie zum aufrechten Bestand eines Festnetzanschlusses basieren auf den diesbezüglichen Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung (Bf., VH-Protokoll S.6.), den in den Grunddaten der belangten Behörde hinterlegten Einträgen, sowie dem diesbezüglichen Auszug aus dem Telefonbuch (Herold).

Der Bezug der Familienbeihilfe geht ebenfalls aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde hervor; die Feststellungen zur Bauanzeige und der Eintragung in die Wählerevidenz basieren auf den von der Gemeinde X am übermittelten Urkunden (Bauanzeige vom , Antrag vom ).

Welche konkrete Beziehung der Bf. zu A unterhielt war für das Gericht nicht feststellbar. Nicht nur, dass von einer Lebensgemeinschaft/Beziehung mit ihr in der vom Bf. offenbar selbst verfassten Beschwerdebegründung vom keine Rede war und eine solche erstmals am im Zuge des Erörterungstermins behauptet wurde, waren auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Bf. vor dem Senat äußerst vage. Auf die Frage des Gerichtes, ob es sich bei A in den Streitjahren um eine Freundin gehandelt habe, mit der man einfach die Freizeit verbringt oder aber eine Liebesbeziehung bestand, antwortete der Bf. wörtlich: "Für mich war es einfach eine Bezugsperson. Mehr kann ich dazu nicht sagen" (VH-Protokoll S. 7). Zwar deuten die Ausführungen der Zeugin B auf den Bestand einer über das Ausmaß einer bloßen Freundschaft hinausgehenden Beziehung hin (ZV B, VH-Protokoll S. 17: "….was ich gehört habe, hatte mein Mann "ein bisschen etwas" mit ihr … […], dass er etwas mit der Frau angefangen hat"), doch selbst aus diesen Angaben können keine verlässlichen Schlüsse über die konkrete Ausgestaltung und Intensität dieser Freundschaft gezogen werden, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Da der Bf. darüber hinaus den Beweis bzw. die Glaubhaftmachung schuldig blieb, über weitere persönliche Beziehungen in der Schweiz zu verfügen - gegenständlich liegt ein Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht aufgrund eines Auslandssachverhaltes gemäß § 115 Abs. 1 BAO vor - konnten dazu ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden.

Was die Feststellung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in der Gemeinde X betrifft, ist vorerst auf die diesbezügliche Rechtslage einzugehen: Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Gleich an dieser Stelle ist der Bf. zu seiner Verantwortung, er habe infolge der behördlichen Abmeldung seit dem keinen inländischen Wohnsitz mehr, auf die ständige Judikatur des Höchstgerichtes zu verweisen, wonach die Meldung nach dem Meldegesetz für die Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung ist (). Es kann daher die Annahme, eine Person habe an einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung an diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet, noch durch die Meldung an einem anderen Ort, widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der den tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person ( mit Verweis auf und ). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. ist sohin unabhängig von der Abmeldung in Österreich und der Anmeldung in der Schweiz (denen lediglich Indizwirkung zukommt) zu beurteilen. Nach der Lebenserfahrung trifft es im Regelfall zu, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden ist und die engere persönliche Bindung typischerweise zu einer mit der Ehefrau gemeinsam genutzten Wohnung und nicht zu einer Wohnung am Arbeitsplatz bestehen wird (). Der Familienwohnsitz hat sohin Vorrang gegenüber dem Arbeitsort, dies auch bei Tages-, Wochen und Monatspendlern (). Eine überwiegende Tätigkeit in einem anderen Land ist für sich allein noch kein Nachweis, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in diesem Land liegt ( zu einer Tätigkeit in Russland). Hiebei ist es etwa durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (vgl. dazu auch ). All diese gesetzlichen und judikativen Voraussetzungen vorangestellt, ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. trotz seiner (unstrittigen) Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz seinen Hauptwohnsitz iSd leg cit. in Österreich hatte, da hier nicht nur sein Sohn, sondern auch seine - wie festgestellt - mit ihm in aufrechter Ehe lebende Gattin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten. Er kehrte weiters - wie ebenso festgestellt - regelmäßig an diesen Familienwohnsitz zurück. Stärkere persönliche Beziehungen in die Schweiz wurden nicht nachgewiesen; solche bestanden jedoch zumindest zu seinem Sohn und seiner Gattin in Österreich. Der Bf. bezog im Inland darüber hinaus die Familienbeihilfe für seinen Sohn, war weiters Miteigentümer des Familienwohnsitzes und unterhielt neben einem inländischen Mobilfunktelefon auch ein inländisches Bankkonto. An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen der VersicherungCH (Beilagen./I und./II zum VH-Protokoll) nichts zu ändern; dabei handelt es sich auch nicht - wie im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht - um den Nachweis einer (Schweizer) "Zusatzkrankenversicherung", sondern ist lediglich eine nach dem (Schweizer) Krankenversicherungsgesetz obligatorisch abzuschließende Krankenpflegeversicherung. Sie ist sohin für seine berufliche Tätigkeit unverzichtbar und stellt kein Indiz für einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz dar; gleiches gilt für die Bestätigung des Sportclub vom (Beilage./III. zum VH-Protokoll): Aus dieser Urkunde ist lediglich ersichtlich, dass der Bf. seit 2013 nicht mehr Mitglied des dortigen Sportklubs ist; dass er seine Freizeit etwa in einem vergleichbaren Verein in der Schweiz verbracht hätte, wurde damit nicht nachgewiesen. Auch aus dem vorgelegten Lichtbild, das den Bf. mutmaßlich vor einem sich in der Schweiz befindlichen Bosnischen Kulturzentrum zeigen soll, ist für seinen Verfahrensstandpunkt nichts zu gewinnen: Ob und in welcher Intensität er sich dort aufhielt wurde im Verfahren nicht nachgewiesen; die diesbezüglichen Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung haben die bloße Behauptungsebene nicht verlassen (Bf., VH-Protokoll, S. 9).

Die Feststellungen zu den Fahrzeugen (Marken, Kaufpreis, Zulassungen) sind zwischen den Parteien unstrittig. Im Übrigen hat der Bf. den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom - der nach der ständigen Judikatur Vorhaltecharakter zukommt - nicht substantiell widersprochen. Die jeweiligen Zulassungsdaten in der Schweiz gehen schließlich unzweifelhaft aus den Vorschreibungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen hervor. Zwar divergieren die Angaben des Bf. zum Kaufzeitpunkt des Audi A6 (vgl. Bf., Zollamt Villach Klagenfurt, S. 4: Kauf im März 2018, Bf., Finanzpolizei, S. 3: Kauf im November 2017), aufgrund der Zahlungserinnerung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom , mit der die Bezahlung ua der Strassenverkehrssteuer für den strittigen Audi sowie die Kosten für die Eröffnung des Wechselschildes per eingemahnt wurden, war die Feststellung zu treffen, dass der Audi A6 im Oktober 2017 käuflich erworben wurde. Andernfalls wäre die Vorschreibung der zuvor genannten Positionen zum Stichtag nicht erklärbar. Was die erstmalige Einbringung nach Österreich sowie die Verwendung auf öffentlichen Straßen im Inland anlangt, ist das Gericht grundsätzlich der diesbezüglichen Verantwortung des Bf. im Zuge seiner Einvernahmen vor der Finanzpolizei bzw. dem Zollamt Klagenfurt Villach gefolgt. Am führte er vor der Finanzpolizei dazu etwa aus, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge ab dem Kaufdatum "immer wieder in Österreich gewesen und auch hier verwendet [wurden]" (Bf. Finanzpolizei, S. 4); bezüglich des PKWs der Marke Passat blieb der Bf. auch vor dem erkennenden Gericht dabei, mit diesem erstmals im Dezember 2015 auf öffentlichen Strassen in Österreich gefahren zu sein (Bf., VH-Protokoll, S. 8). Was den Audi A6 hingegen anlangt, verantwortete sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung dahingehend, diesen erst im März 2018 erstmals ins Inland eingebracht zu haben (Bf., VH-Protokoll, S. 7f). Diese Angaben sind jedoch aus nachfolgenden Gründen unglaubwürdig: Vor dem Zollamt führte er zum Audi A6 aus, ihn im "März 2018" gekauft und ihn "sicher" noch im selben Monat erstmals in Österreich verwendet zu haben (Bf., Zollamt Villach Klagenfurt, S. 5). Die Verantwortung vor dem Zollamt kann in Zusammenschau mit seinen Angaben vor der Finanzpolizei, wonach die Fahrzeuge ab dem Kaufdatum im Inland verwendet wurden, wohl nur so verstanden werden, dass auch der Audi unmittelbar nach dem Kauf erstmals nach Österreich eingebracht wurde, und der Bf. bei der Nennung des Kaufdatums mit "März 2018" offensichtlich einem Irrtum unterlag. Für die Verwendung auch des Audi A6 im Inland bereits kurz nach dem Kauf - der wie festgestellt bereits im Oktober 2017 erfolgt sein musste - spricht auch das Faktum, dass der Audi (im Vergleich zum Passat) das an Jahren jüngere und auch qualitativ hochwertigere Fahrzeug darstellt; ein durchschnittlicher Autolenker würde nach Ansicht des Gerichtes für derart weite Strecken (wie jene zwischen OrtCH und Österreich) vor allem in der kalten Jahreszeit aus diesen Gründen wohl den Audi wählen. Berücksichtigt man weiters die Ausführungen des Bf., wonach er bei den Heimfahrten auch die Strecke über Feldkirch-Innsbruck-Kitzbühel-Lienz-Spittal gewählt hat, sohin dabei mehrere hoch gelegene Passstraßen zu überwinden waren (Pass Thurn, Felbertauern), so liegt der Schluss nahe, sich dafür eher eines allradbetriebenen, PS-starken Fahrzeuges - wie eben der Audi A6 Avant einer ist - zu bedienen. Dass die Autos auch vom Sohn und der Ehefrau benützt wurden ergibt sich aus den Aussagen des Sohnes des Bf. (NS Name Sohn Zollamt Villach Klagenfurt, S. 3ff). Nicht überzeugend ist die Verantwortung des Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach er das jeweils nicht von ihm genutzte Fahrzeug bei seinen Aufenthalten in Österreich in der Schweiz gelassen habe (Bf., VH-Protokoll S. 8). So widersprechen diese Angaben nicht nur der Aussage des Zeugen Name Sohn vor dem Zollamt Klagenfurt Villach (NS Name Sohn, aaO, S.4: "Es verhält sich so, dass eines der beiden Fahrzeuge immer in Österreich bleibt, wobei mein Vater mit dem jeweils anderen Fahrzeug wieder in die Schweiz fährt. Nach einer gewissen Zeit tauscht er einfach die Fahrzeuge wieder"), sondern sind weder mit den Ausführungen des Bf. in der Beschwerdebegründung vom (Arg. "Mein Sohn Name Sohn hatte voriges Jahr einen Totalschaden mit seinem Auto, dh er hatte 2 Wochen kein Kfz ….Er wußte nicht, dass er mein KFZ nicht fahren darf"), noch mit der SPA Kontrolle am Autobahnzubringer Klagenfurt West am in Einklang zu bringen: An diesem Tag - einem Dienstag - wurde der Sohn nämlich mit dem streitgegenständlichen Passat angehalten. Die Kilometerleistung der Fahrzeuge basiert auf den Angaben des Zeugen Name Sohn vor dem Zollamt Villach Klagenfurt (NS Name Sohn, aaO, S. 5 und 7) iVm der Verantwortung des Bf. vor derselben Behörde (NS Bf., aaO, S. 5) bzw. dem erkennenden Gericht (Bf., VH-Protokoll, S. 8). Die Feststellungen zur Kostentragung, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge angefallen sind, sind zwischen den Parteien ohnedies unstrittig, ebenso die Veräußerung bzw. Ummeldung des Passats auf die Ehefrau des Bf. per .

Dass das gegen den Bf. geführte Verwaltungsstrafverfahren von der BH X im März 2020 eingestellt wurde, geht aus dem im Akt erliegenden Vermerk zu GZ hervor.

Schließlich ist zur weiteren Feststellung, wonach eine überwiegende Nichtverwendung im Inland nicht feststellbar ist, auszuführen, wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128), wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Tz 10, mwN). Diesen Pflichten ist der Bf. - trotz expliziter Aufforderung durch das Gericht am - im gegenständlichen Fall jedoch nicht nachgekommen: Es wurden weder Fahrtenbücher, noch sonstige Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen die Art und Weise bzw. der Umfang der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge im Ausland hervorgehen würden. Die vom Bf. handschriftlich geführten Arbeitsaufzeichnungen (die im Übrigen im März 2018 enden), lassen weder erkennen, an welchem konkreten Ort gearbeitet wurde, noch ist ein Bezug zu einem der Fahrzeuge herstellbar. Auch andere Beweise, wie Tank- und Reparaturrechnungen, vorzulegen, die auf eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im In- oder Ausland schließen lassen, blieb der Bf. schuldig. Es war demnach auch weder ansatzweise möglich, die im Streitzeitraum zurückgelegte gesamte Kilometerleistung dem Ausland bzw. Inland konkret zuzuordnen bzw. je Fahrzeug das zeitliche Überwiegen im In- oder Ausland festzustellen. Für das Gericht ist es daher nicht möglich, eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Ausland festzustellen. Dem Bf. ist sohin der Gegenbeweis nicht gelungen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.

Zu Spruchpunkt I. bis III. (Abweisung/Abänderung/teilweise Stattgabe)

Eingangs gilt es auf der rechtlichen Ebene zu klären, ob und wenn ja welchen Einfluss die Einstellung des gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahrens der BH X vom März 2020 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf das gegenständliche Abgabenverfahren hat. Wenngleich die BAO über die Bindung an bereits vorliegende Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorfragen - abgesehen von den §§ 192 und 195 leg. cit. - keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist diese Bindung grundsätzlich zu bejahen ( (vS), ÖStZB 1974, 7). Nachdem die Abgabenbehörde aber weder an freisprechende Urteile des Strafgerichtes [(, ÖStZB 1994, 678; , 93/13/0018, ÖStZB 1997, 414 = Slg 7121/F; , 95/13/0191, ÖStZB 1998, 778; , 96/15/0255, ÖStZB 1999, 249 = Slg 7307/F; , 95/14/0043, ÖStZB 2002/191 (202)], noch an die Einstellung von Vorerhebungen bzw. Voruntersuchung, noch an das völlige Unterbleiben eines Strafverfahrens gebunden sind (, ÖStZB 2000/337, 366), ist für den Bf. aus der genannten Einstellung nichts zu gewinnen: Das Gericht ist an diese Entscheidung der an sich zuständigen Behörde nicht gebunden und hat folglich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes selbständig vorzunehmen.

Aus der Regelung des § 1 Z 3 NoVAG ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre".

Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz, sodass für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine inländische Zulassung im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen wäre, auf die einschlägigen Normen dieses Gesetzes einzugehen ist: § 36 KFG 1967 sieht für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Nach § 40 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge bei der Behörde zugelassen werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 ua der Hauptwohnsitz des Antragstellers (das ist der Zulassungswerber).

Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und dementsprechend über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitgliedstaat eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist (was auf die Schweiz zutrifft). Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich begrenzt, wobei das KFG 1967 zwischen zwei Fallkonstellationen unterscheidet:

  1. Befindet sich der "dauernde Standort" des Kraftfahrzeuges im Ausland, so ist gemäß § 79 KFG 1967 das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

  2. Für Fahrzeuge, deren dauernder Standort im Inland liegt, ist eine Verwendung in Österreich hingegen nur während eines Monats ab erstmaliger Einbringung erlaubt.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 normiert dazu folgendes: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Die soeben zitierte Regelung normiert sohin eine gesetzliche Vermutung des inländischen Standortes.

Im Beschwerdefall steht fest, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeug mit den ausländischen Kennzeichen nach Österreich eingebracht und auch im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden. Unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist jedoch - wie das Gesetz ausdrücklich vorsieht - ein inländischer Hauptwohnsitz nach den melderechtlichen Vorschriften. Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - an jener Unterkunft begründet, an der sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Dieser lag - wie festgestellt - im Inland, sodass das Tatbestandsmerkmal des Hauptwohnsitzes iSd § 82 Abs. 8 KFG zu bejahen ist; somit ist weiters die Frage zu prüfen, ob der Bf. die Fahrzeuge im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, ob er somit im Streitzeitraum Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war. Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa 9 Ob A 150/00z). Nach den getroffenen Feststellungen ist der Bf. (und nicht etwa die die Fahrzeuge zeitweise mitnutzenden Familienmitglieder) als Halter bzw. Verwender und somit auch als Schuldner der streitgegenständlichen Abgaben anzusehen, da er nicht nur die Kosten der Anschaffung, sondern auch des Betriebes aus eigenem trug bzw. die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge innehatte. Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein, nämlich, dass die Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden, der jedoch - wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - nicht erbracht wurde. Selbst wenn man im Übrigen ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes zugunsten des Bf. aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz bejahen wollte (was jedoch ebenfalls nicht nachgewiesen wurde), wäre für seinen Rechtstandpunkt nichts gewonnen: Auf der Grundlage der (jüngsten) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ; ; ) ist davon auszugehen, dass bei einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Normen auf ein kilometermäßiges und nicht ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes abzustellen ist. Was die Kraftfahrzeugzulassungssteuern betrifft, kann ein Mitgliedstaat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird (, X gegen Minister van Financiën; , Notermans-Boddenberg, C-114/11, Randnr. 26; , van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, Randnr. 46). Da der EuGH sohin auf die Nutzung abstellt, ist damit eine fahrende Verwendung und nicht ein zeitliches Überwiegen mit allen Ruhendvorgängen gemeint. Jedoch auch zur Widerlegung der so zu verstehenden gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wurden vom Bf. keinerlei Beweise erbracht.

Wenn der Bf. die KfzSt-Pflicht mit Art 13 des Abkommens über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz), BGBl. Nr. 123/1959, aushebeln möchte, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bestimmung zumindest die "unentgeltliche Beförderung von Personen" voraussetzt, die im hier zu entscheidenden Fall nicht vorliegt. Der Bf. hat keine Personen unentgeltlich iSd leg. cit. befördert.

Durch die widerrechtliche Verwendung der streitgegenständlichen Fahrzeuge iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden. § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG lässt die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (; ). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ("des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG") dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht. Im Streitfall ist die Steuerschuld für die NoVA den Audi betreffend somit im November 2017 entstanden. Die Steuerschuld die KfzSt den Passat betreffend, begann mit Ablauf eines Monats nach der ersten Einbringung nach Österreich, und ist somit im Jänner 2016 entstanden; da das Fahrzeug im Inland im Mai 2019 zugelassen wurde, endet dieselbe zum . Die KfzSt-Pflicht für den Audi hat im Dezember 2017 begonnen.

Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen haben die Parteien im Zuge des Erörterungstermins vom ausdrücklich außer Streit gestellt; an deren Richtigkeit bestehen darüber hinaus keine Bedenken.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom die KfzSt 01-12/2017 ua den Audi A6 betreffend, hat die belangte Behörde die Abgabe für die Kalendermonate November und Dezember, anstatt richtigerweise nur für Dezember 2017, festgesetzt. In Bezug auf die KfzSt den VW Passat betreffend wurde hingegen im Bescheid vom den Zeitraum 01-12/2019 betreffend, die Abgabe lediglich für den Zeitraum Jänner bis April, statt Jänner bis Mai 2019 festgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden diese Unrichtigkeiten entsprechend behoben.

Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerde sohin im Hinblick auf die Festsetzung der KfzSt den Audi A6 und den Kalendermonat November 2017 betreffend teilweise stattzugeben, ihr ansonsten aber der Erfolg zu versagen war bzw. eine Verböserung im Hinblick auf die KfzSt den VW Passat betreffend - wie soeben dargestellt - zu erfolgen hatte. Die Beschwerdevorentscheidung der Behörde war folglich zu bestätigen.

2. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche liegt gegenständlich nicht vor: Sowohl bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Bf. einen Hauptwohnsitz im Inland hat, als auch jener, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die ohnedies zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüberhinaus betraf der Beschwerdefall einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die konkreten Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 5 Abs. 1 EKEG, Eigenkapitalersatz-Gesetz, BGBl. I Nr. 92/2003
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
"schlechte" Ehe und Familienwohnsitz
Hauptwohnsitz im Inland
Beweispflicht Gegenbeweis
widerrechtliche Verwendung PKW
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100353.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at