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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2022, RV/7500364/2022

Parkometer- Ermahnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl/2022, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Verhängung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben werden sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Die Vorschreibung der Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gemäß § 64 VStG mit 10,00 Euro wird aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 16:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Kaiserstraße 39, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis).

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde folgendermaßen begründet: "Ich erhebe innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung vom GZ.: siehe Betreff.
Begründung:
Am 09. Mai dieses Jahres hatten wir um 15:30 mit unserer Tochter Tochter einen Termin bei Herrn Doktor Arzt in der ***1***.Rechtzeitig angekommen habe ich mir in einer nahe liegenden Trafik einen Parkschein besorgt.Beim Ausfüllen habe ich dann unabsichtlich die Zahl 15 statt in der Rubrik ,Stunde' in der Rubrik ,Minute' angekreuzt.Wir waren auch ziemlich genau nach ca. 2 Stunden bei Herrn Dr. ***2*** wieder beim Auto und haben denParkplatzverlassen. Unseren Aufenthalt in der erwähnten Ordination können jederzeit nachweisen.Es tut mir leid, dass mir beim Ausfüllen des Parkscheines dieses Missgeschick passiert ist. Es war jedenfallsnicht meineAbsicht durch ein vermeintlich vorsätzliches Handeln den Parkschein unrichtig zu entwerten.Auf Grund derTatsache, dass ich eine Parkgebühr vorschriftsmäßig entrichtet habe ersuche ich das VerwaItungsstrafverfahreneinzustellen bzw. wenigstens das Verfahren mit einer Ermahnung abzuschließen."

Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde dem Bf. angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 16:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Kaiserstraße 39, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der 2-Stunden-Parkschein Nummer PSNr mit den Entwertungen Rubrik Tag: 9, Rubrik Monat: Mai, Rubrik Minute: 15 und 30 [Anmerkung BFG, gemeint: Rubrik Minute: 15 und 45], Jahr 2022 unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als (Mindest)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 70,00 erhöhte.

Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) aus, dass es unbestritten geblieben sei, dass sich im Fahrzeug zum Tatzeitpunkt kein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein befunden habe. Nach der geltenden Rechtslage sei aber davon auszugehen, dass die Abgabe nach der Parkometerabgabeverordnung nur dann als entrichtet anzusehen sei, wenn der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt sei.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, "die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§45 Abs. 1 Z. 4 VStG).
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen
zum Zeitpunkt der Übertretung nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt und diezumutbare Aufmerksamkeit einzuhalten oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkretenSituation unzumutbar gewesen wäre und damit kein geringes Verschulden vorliegt, sodass eineErmahnung nicht in Betracht kam.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung
- bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb derIhnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und führte darin aus:
"Ich ersuche um Erteilung einer Ermahnung oder zumindest Herabsetzung der Höhe der Strafe. Mir ist, wie schon imersten Einspruch angegeben, ein Fehler beim Ausfüllen des Parkscheines unterlaufen. D.h. ich habe für die Parkzeiteinen Parkschein bezahlt. Die Höhe der Strafe finde ich daher unangemessen und wurde mein Einwand nicht entsprechend gewürdigt.Ich ersuche höflich meiner Beschwerde stattzugeben und das Strafverfahren event. einzustellen bzw. mit einerErmahnung abzuschließen."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, Zahl MA67/Zahl/2022, insbesondere durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und die darin aufliegenden (drei) Fotografien.

In seinen Eingaben, insbesondere in seinem Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , sowie in der gegenständlichen Beschwerde, bestritt der Bf. weder seine Lenkereigenschaft, noch den Abstellort des gegenständlichen Kraftfahrzeugs; ebenso unbestritten blieb der Umstand, dass im gegenständlichen Kraftfahrzeug der 120-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr eingelegt war und zwar mit folgenden Entwertungen: Rubrik Tag: 9, Rubrik Monat: Mai, Rubrik Minute: 15 und 45, Jahr 2022.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 16:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Kaiserstraße 39, abgestellt.

Der Bf. war zum Beanstandungszeitpunkt der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Zum Beanstandungszeitpunkt am um 16:10 Uhr befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war kein elektronischer Parkschein gebucht. Im Fahrzeug war der 120-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr eingelegt, auf dem (neben den eingangs genannten Markierungen) zwei Markierungen in der Rubrik Minute (15 und 45) waren und keine Markierung in der Rubrik Stunde war.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde deshalb mit Straferkenntnis vom eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Zudem wurde dem Bf. ein (Mindest)Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,00 Euro auferlegt.

Der Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ). Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 45 VStG 1991 normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG 1991 insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG 1991 enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG1991 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG 1991 (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. ).

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Obwohl dem Bf. ein Irrtum unterlaufen ist hat er sich offenkundig bemüht, rechtskonform zu handeln.

Zwar hat der Bf. die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bf. versucht hat den Parkschein korrekt auszufüllen, indem er in der Rubrik Minute (versehentlich) 15 und 45 ankreuzte, hingegen in der Rubrik Stunde keine Markierung setzte. Im Sinne seiner Ausführungen im Einspruch hinsichtlich der zeitlichen Chronologie, war sohin die Markierung 45 denklogisch der Rubrik Minute und die Markierung 15 der Rubrik Stunde zugedacht gewesen. Sohin war das Verschulden des Bf. als geringfügig zu werten. Da bei ordnungsgemäßem Ausfüllen des 120-Minuten-Gebührenparkscheines auch keine höhere Abgabe zu entrichten gewesen wäre, stellen sich auch die Folgen des Verhaltens als lediglich geringfügig dar.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt können somit sowohl der objektive Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Bf. ist im gegenständlichen Fall daher keine gravierende Übertretung der Bestimmungen über die Parkometerabgabe vorzuwerfen. Die Erstbehörde hat den Umstand bereits gewürdigt, dass für den Bf. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.

Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Relevanz einer ordnungsgemäßen Entwertung von Parkscheinen vor Augen zu führen, ist eine Ermahnung auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Infolge des Entfalles der Bestrafung ist der nur für Straferkenntnisse geltende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht mehr einschlägig, sodass dieser Kostenbeitrag entfällt.

Weiters sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn - wie hier - der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.

Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500364.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at