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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2022, RV/4100371/2022

Kein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Eingabe vom beantragte ***1***, geb. am , ***1Adr***, die Gewährung einer Ausgleichszahlung mittels Formular Beih 38.

Mit Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom , adressiert an die Mutter der Antragstellerin, ***Bf1***, wurde der Antrag auf Ausgleichszahlung für ihr Kind ***1*** abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (Bf) mit Eingabe vom Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Eingabe vom beantragte ***1***, geb. am , ***1Adr***, die Gewährung einer Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom bis laufend mittels Formular Beih 38. Frau ***1*** ist darin als antragstellende Person als auch als nachstehendes Kind angeführt. Der Antrag wurde von Frau ***1*** unterfertigt.

Der angefochtene Bescheid wurde an die Mutter der Antragstellerin, ***Bf1***, adressiert und zugestellt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakt. Demnach ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung von Frau ***1***, geb. am , gestellt wurde. Als Bescheidadressat im angefochtenen Bescheid wurde die Bf, geb. am , genannt und als Antragstellerin bezeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Gemäß § 4 Abs.6 FLAG gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs.1 lit.c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung wurde von Frau ***1*** gestellt und unterfertigt. Von ***Bf1***, der Bf, wurde kein entsprechender Antrag eingebracht.

Wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging, hat eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides als meritorische Beschwerdeerledigung zu erfolgen (Vgl. Ritz, BAO, § 279 Rz.6 mit Hinweis auf ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevante Rechtsfrage bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100371.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at