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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.09.2022, RS/4100006/2022

Verfrühte Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend die Erlassung eines Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2021 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) beschlossen:

  1. Die Säumnisbeschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

  2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich die Arbeitnehmerveranlagung das Jahr 2021 betreffend. Der Beschwerde war die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung datierend mit sowie deren Postaufgabeschein, bzw. drei Urgenzen an die belangte Behörde (alle genannten Urkunden jeweils in Kopie) beigefügt.

Im Zuge einer telefonischen Rücksprache mit der belangten Behörde durch die erkennende Richterin wurde mitgeteilt, dass die strittige Erklärung nicht im elektronischen Veranlagungsakt enthalten sei.

Sachverhalt

Der am xxxxxxx in x geborene und seit dem Jahr 1999 in Ort wohnhafte Bf., übergab die an das "Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien" gerichtete Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 am der Österreichischen Post AG (Postfiliale y), wobei dieser Sendung die Einschreibenummer "RS 1234567" zugewiesen wurde. Das Poststück wurde der belangten Behörde am um 15:00 Uhr zugestellt.

Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde datiert mit und wurde am selben Tag um 9:55 zur Post gegeben (Einschreibenummer "RS 3456789"); sie langte am beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Klagenfurt, ein.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Bf. wurden dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres entnommen.

Dass die Arbeitnehmerveranlagung 2021 am Tag ihrer Unterfertigung beim Postamt in Feldkirchen aufgegeben wurde, geht aus der vom Bf. übermittelten Rechnungskopie (Rechnungsnummer 50550020200918) der Österreichischen Post AG vom hervor; dieser Urkunde wurde auch die der strittigen Sendung zugeordnete Einschreibenummer entnommen. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, dass die verfahrensgegenständliche Erklärung nicht bei ihr eingelangt sei, so ist ihr der auf der Homepage der Österreichischen Post AG unter der konkreten Sendungsnummer enthaltene Inhalt entgegenzuhalten, aus dem sich klar ergibt, dass die Zustellung am und 15:00 Uhr erfolgt ist. Der Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung ist sohin bei der belangten Behörde eingelangt, welches Faktum auch nicht durch den Umstand konterkariert werden kann, dass die Erklärung nicht im elektronischen System der belangten Behörde aufscheint.

Was die Säumnisbeschwerde selbst anlangt, ergibt sich deren Abfassungs- und Postaufgabedatum aus der Beschwerde selbst bzw. dem auf dem Kuvert angebrachten Poststempel bzw. einer Einsicht in den online abrufbaren Sendungsverlauf zur RS 505600827AT. Das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Rechtsbehelfs bei Gericht resultiert aus dem auf der Beschwerde angebrachten Eingangsstempel.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung)

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

§ 284 Abs. 1 BAO lässt eine Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zu. Die Sechsmonatsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Anbringen auf einem zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet wurde. Andernfalls gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (stRsp so etwa ). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Entscheidungsfrist somit mit dem Einlangen der Erklärung am bei der belangten Behörde zu laufen begonnen hat. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht, sodass die Sechsmonatsfrist gemessen vom Datum der Zustellung () am um 24.00 Uhr endete. Die Säumnisbeschwerde datiert vom , sie wurde laut dem auf dem Kuvert angebrachten Poststempel am gleichen Tag um 9:55 eingeschrieben bei der Post aufgegeben und langte am beim Bundesfinanzgericht ein. Fraglich ist sohin für den gegenständlichen Fall, ob die gesetzliche Sechsmonatsfrist mit dem Datum der Postaufgabe oder aber dem Einlangen beim Bundesfinanzgericht endet. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet, sodass bei der Behörde eingelangte Schriftstücke mit der Postaufgabe als eingereicht gelten. Maßgeblich für die Beurteilung des Fristablaufes ist sohin die Postaufgabe. Da die Sechsmonatsfrist aber erst mit Ablauf des , sohin um 24:00 dieses Tages endete, wurde folglich die Säumnisbeschwerde am um 9:55 verfrüht eingereicht.

Nach § 284 Abs. 7 BAO ist auf das Säumnisbeschwerdeverfahren ua § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), sinngemäß anzuwenden. Gemäß der leg. cit. ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO, § 284 Rz 12 mwN).

Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass es dem Bf. selbstverständlich frei steht, neuerlich eine Säumnisbeschwerde einzubringen.

2. Zu Spruchpunkt II (Ordentliche Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung wegen verfrühter Einbringung ergibt sich einerseits aus dem Gesetzestext, andererseits aus der ohnedies zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumnisbeschwerde und Fristablauf am selben Tag
Fristende
Säumnisbeschwerde verfrüht
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.4100006.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at