Höhe des Privatanteils bei EDV- und Zubehör
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Woschank
in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind am Ende der Entscheidungsgründe dargestellt und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verfahrensgang
1.) Strittig ist die Höhe des auszuscheidenden Privatanteils hinsichtlich der unter Aus-/Fortbildungskosten begehrten "EDV"-Aufwendungen wie für Internet, Hardware, Zubehör etc. sowie die Berücksichtigung der Ausgaben für einen im Jahr 2020 angeschafften 3D-Drucker.
2.) Im Rahmen der am elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für 2020 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) unter u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel (Internet, Hardware, Zubehör etc.) als Werbungskosten.
Im Einkommensteuerbescheid vom erfolgte generell eine Kürzung der strittigen Aufwendungen um einen Privatanteil iHv 40%. Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, war ein Betrag von € 4.317,80 ausgewiesen.
3.) Die in Rede stehenden Werbungskosten schlüsselte der Bf. wie folgt auf:
4.) Gegen den angesetzten Privatanteil von 40% richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom . Der Bf. begehrte die angeführten Fortbildungskosten in voller Höhe anzuerkennen, da durch die Coronakrise ab März 2020 das Studium im Distance Learning weitergeführt wurde, wodurch zusätzliche Kosten für Internet, Hardware, Zubehör und Sonstiges entstanden waren.
5.) Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wurden Werbungskosten iHv EUR 4.424,95 berücksichtigt (4.260,11 plus 164,84).
Unter offensichtlicher 60%iger Berücksichtigung der Aufwendungen für Microsoft Surface (begehrt EUR 150,92) und für USB-Hub (EUR: 33,32) wurden die Werbungskosten um € 107,15 auf 4.260,11 erhöht (rein rechnerisch ergibt sich für 60% ein Wert von 110,50 [184,24 x 0,60 = 110,50]).
6.) Im Vorlageantrag beantragte der Bf.
- keinen Privatanteil für Microsoft Surface Go, da es sich bei diesem um keinen herkömmlichen Computer bzw. Tablet handelt, sondern um ein spezielles eigens für digitale Mitschriften von Vorlesungen konzipiertes Gerät,
- einen maximalen 20% Privatanteil für das andere EDV-Zubehör und Internet, welches vorwiegend dafür angeschafft wurde, um die Anforderungen des Distance Learning entsprechend bewältigen zu können,
- die Berücksichtigung der Aufwendungen für den im Jahr 2020 um EUR 359,99 angeschafften Drei-D-Drucker zu 50%. Dieser diene ab 2021 für Adaptierungen, Automatisierungen im Rahmen der Laborübungen in der FH.
7.) Der Erörterungstermin am brachte u.a. Folgendes zu Tage:
Der alleinlebende Bf. bewohnt eine rund 88 m² große Wohnung. In einem als Büro zu Studienzwecken genutzten Raum befinden sich der Internetanschluss sowie ein Modem. Der Repeater ist aus technischen Gründen erforderlich, um bei Nutzung des Microsoft Surface die Stabilität der Internetverbindung sicher zu stellen.
Der Bf. baute einen Personalcomputer zusammen, in welchem die SSD-Festplatte mit 2 TB eingebaut wurde. Allein für die Cloud (One Drive der FH) wird ein TB benötigt. Der Arbeitsspeicher verfügt über 16 GB.
Die zum Studium erforderlichen Unterlagen werden auch in der Cloud abgelegt, um bei Bedarf online auf die auf der Festplatte gespeicherten Daten zugreifen zu können. Die Daten des abgelaufenen Semesters werden auf der Festplatte gespeichert. Diese wird auch privat als Speichermedium vor allem für Bilder, Spiele und private Dokumente benützt. Nach Einschätzung des Bf. war die Festplatte im Jahr 2020 zu 10-20% mit das Studium betreffenden Dokumenten belegt gewesen.
Nach der vor Ort vorgenommenen Durchsicht des Microsoft Surface befinden sich auf diesen die für das Studium erforderlichen Apps. Es sind auch weitere Apps vorinstalliert, die jedoch nicht aktiviert sind (Netflix, Xing).
Seitens des FA wird zum Ausdruck gebracht, dass einem 20%igen Privatanteil hinsichtlich Microsoft Surface und 3D-Drucker aufgrund der nahezu überwiegenden Nutzung zu Studiumszwecken sowie für die Bachelor-Arbeit nicht entgegengetreten wird.
Des Weitere wurde erörtert, dass ein 40%iger Privatanteil für die anderen EDV-Arbeitsmittel deswegen als angebracht anzusehen ist, da die Festplatte im Jahr 2020 den Angabe des Bf. zufolge maximal zu 20% mit Studiumsdokumenten belegt war und - worauf die Vertreterin des Finanzamtes verwies, dass insbesondere Spiele wesentliche Kapazitäten benötigen. So sei wohl "Gaming" Tastatur eindeutig einem (privaten) Umstand zuzuordnen.
B. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Sachverhalt
1.) Der Bf. bezog im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus Basis eines mit seinem derzeitigen Arbeitgeber am geschlossenen Dienstvertrages.
Er ist ledig und nutzt seine Wohnung alleine.
2.) Neben seiner Tätigkeit als Test Development Engineer absolviert der Bf. seit dem Wintersemester 2019 das Studium Systems Engineering an der Fachhochschule Villach (kurz FH Villach). Das gewählte Studium bezieht sich auf die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit. Vom Arbeitgeber erhielt der Bf. hierfür keinerlei Kostenersätze.
3.) Die getätigten Fahrten sowie die begehrten Werbungskosten sind im Einzelnen der Aufstellung unter Punkt A.3.) zu entnehmen.
Für die angeführten zumindest fünf Stunden dauernden Fahrten berechnete der Bf. Diäten (44 x 2,2= 96,80).
4.) Bedingt durch die Lockdown-Maßnahmen ab März 2020 wurde das Studium ab 03/2020 im Distance Learning abgewickelt. Lediglich für Prüfungsvorbereitungen, Prüfungen und Laborübungen war eine Anwesenheit am Standort der FH Villach zugelassen.
5.) In einem als Büro zu Studienzwecken genutzten Raum befinden sich der Internetanschluss sowie ein Modem. Der Repeater ist aus technischen Gründen erforderlich, um bei Nutzung des Microsoft Surface die Stabilität der Internetverbindung sicher zu stellen.
Der Bf. baute einen Personalcomputer zusammen, in welchem die SSD-Festplatte mit 2 TB eingebaut wurde. Allein für die Cloud (One Drive der FH) wird ein TB benötigt. Der Arbeitsspeicher verfügt über 16 GB.
6.) Die zum Studium erforderlichen Unterlagen werden auch in der Cloud abgelegt, um bei Bedarf online auf die auf der Festplatte gespeicherten Daten zugreifen zu können. Die Daten des abgelaufenen Semesters werden auf der Festplatte gespeichert. Diese wird privat als Speichermedium vor allem für Bilder, Spiele und private Dokumente benützt.
Nach Einschätzung des Bf. war die Festplatte im Jahr 2020 zu 10-20% mit das Studium betreffenden Dokumenten belegt gewesen.
7.) Das Microsoft Surface und 3D-Drucker werden nahezu ausschließlich zu Studiumszwecken sowie für die Bachelor-Arbeit genutzt.
Nach der vor Ort vorgenommenen Durchsicht des Microsoft Surface befinden sich auf diesen die für das Studium erforderlichen Apps. Es sind auch weitere Apps vorinstalliert, die jedoch nicht aktiviert sind (z.B. Netflix, Xing).
8.) Bei der unter Punkt "Repeater & Tastatur" angeführten Tastatur handelt es sich laut vorgelegter Rechnung vom um eine "mechanische Gaming-Tastatur", welche für Spiele geeignet ist.
II. Beweiswürdigung
Der vorangeführte Sachverhalt basiert auf den vom Finanzamt vorgelegten Schriftstücken sowie dem vor dem Bundesfinanzgericht abgeführten Ermittlungsverfahren.
So kam im Zuge des Erörterungstermins u.a. zu Tage, dass sich auf der SSD-Festplatte im Jahr 2020 nach Einschätzung des Bf. zu 10-20% das Studium betreffende Unterlagen befanden.
Auch dass auf dieser Spiele bzw. diesbezügliche Apps abgespeichert waren, gab der Bf. selbst an. Dass die unter Punkt "Repeater &Tastatur" angeführte Tastatur in der Rechnung als Tastatur mit "mechanischer Gaming-Tastatur" bezeichnet wurde, belegt ohne Zweifel den Zweck der Anschaffung (für Spiele), was der Bf. unwidersprochen ließ.
Die vor Ort vorgenommene Durchsicht des Microsoft Surface ergab, dass sich auf diesem die für das Studium erforderlichen Apps - ausgenommen Whatsapp, welches naturgemäß auch einer privaten Nutzung zugänglich ist - befinden, sowie dass vorinstallierte Apps (Netflix, Xing,) nicht aktiviert sind. Dieser Umstand und anhand der vorgelegten Bachelorarbeit wurde dokumentiert, dass sowohl Microsoft Surface als auch der 3D-Drucker beinahe fast ausschließlich Studienzwecken dienen, was einen diesbezüglichen 20%igen Privatanteil rechtfertigt.
Da Spiele wesentliche Kapazitäten benötigen, auf der SSD-Festplatte private Dateien abgespeichert waren und die SSD-Festplatte insbesondere im Jahr 2020 zu maximal 20% mit das Studium betreffenden Dokumenten belegt war, sowie weil die "Gaming-Tastatur" eindeutig für eine (private) Nutzung spricht, ist insgesamt hinsichtlich der EDV-Aufwendungen (ausgenommen Microsoft Sureface sowie 3D-Drucker) ein 40%iger Privatanteil als angebracht anzusehen.
III. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1.2. Rechtliche Grundlagen
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Aufwendungen für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Dazu bestimmt § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, dass Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten sind. Ist die Nutzungsdauer länger als ein Jahr, ist Z 8 leg.cit. anzuwenden, wonach u.a. Absetzungen für Abnutzung Werbungskosten darstellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
1.3. Streitgegenständlich folgt:
Zu den begehrten Tagesdiäten:
1. Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung zu qualifizieren. Der Abzug solcher Aufwendungen stellt die Ausnahme dar und kann nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist. Voraussetzung ist, dass der Mehraufwand angefallen ist.
2. Hierzu ist grundsätzlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher der längere Aufenthalt an einem Ort zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit führt. Als "längerer" Aufenthalt bzw. die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist auch das wiederholte bzw. wiederkehrende Anfahren dieses Ortes zu beurteilen, also die Dienstverrichtung bzw. hier das Studium.
Der Aufenthalt an diesem Ort stellt dann keine Reise dar.
Der längere Aufenthalt ermöglicht es dem Steuerpflichtigen sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nichtabzugsfähiger üblicher Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt.
Kann also die Verpflegung am auswärtigen (Tätigkeits-)Ort zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden, stehen Tagesgelder nicht zu.
3. Da seit Studienbeginn im Oktober 2019 an der FH Villach dieser Ort wiederholt angefahren wurde, was erst mit Beginn des Lockdown im März 2020 reduziert wurde, war ab bzw. im Jänner 2020 in Villach streitgegenständlich ein als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizierender Ort gegeben. Dem Bf. mussten zu diesem Zeitpunkt, nach rund drei Monaten, auch die entsprechenden Verpflegungsmöglichkeiten bekannt gewesen sein.
Die begehrten Diäten stehen auf Basis dieser Ausführungen nicht zu.
Zur Höhe des auszuscheidenden Privatanteils der Aufwendungen für EDV/PC-Zubehör:
4. Zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung in typisierender Betrachtungsweise und somit unabhängig von der tatsächlichen Nutzung im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat (; ).
5. Im Gegensatz zum grundsätzlich geltenden Aufteilungsverbot sind nach Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis bestimmte Aufwendungen auch dann abzugsfähig, wenn keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Verwendung erfolgt, sondern die private Nutzung ebenfalls von nicht untergeordneter Bedeutung ist. Von dieser Rechtsauslegung betroffen sind u.a. Ausgaben für Computer, Computerzubehör und Internetkosten.
6. Im gegenständlichen Fall ist nicht die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen (Kosten des Internet, Computerzubehör, Maus & Mauspad, SSD-Festplatte, Druckerpatronen, Repeater & Tastatur, Microsoft Surface, USB-Hub, Drei-D-Drucker) strittig, sondern die Höhe des auszuscheidenden Privatanteiles.
7. Bezüglich der Höhe dieses Nutzungsumfanges waren folgende Überlegungen maßgebend:
Die streitgegenständlichen Gegenstände (Laptop, sowie Zubehör, Internet) befinden sich hauptsächlich in der Wohnung des Bf..
Erfahrungsgemäß werden PC auch für private Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich nicht am Arbeitsplatz, sondern im Privatbereich befinden. Die Verwaltungspraxis geht von einem mindestens 40%igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (Rz 339 LStR 1999 bzw. 2002).
8. Da der Bf. einen konkreten Nachweis über den Umfang des beruflichen bzw. Einsatzes des Microsoft Sureface sowie des 3D-Drucker zu Studiumszwecken glaubhaft machte, eine private Nutzung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte, insbesondere hinsichtlich der Nutzung von "Whatsapp", ist ein Privatanteil von 20% als zutreffend zu erachten - wie auch im Zuge des Erörterungstermines ausreichend erörtert wurde.
9. Was das weitere EDV-Zubehör anlangt, kann das Vorbringen der Amtspartei, dass dieses auch in nicht unbeträchtlichem Ausmaß privaten Zwecken diente, nicht unbeachtet bleiben. Andererseits hat der Bf. diesbezüglich zwar eine partielle überwiegende Nutzung auch zu Studiumszwecken dargetan.
Unter Abwägung, dass zwar bestimmte Zubehörteile einer höheren privaten Nutzung (z.B. "Gaming-Tastatur) zuzuordnen sind, andere wiederum weniger, die Festplatte im Jahr 2020 zu maximal 20% mit Studiumsdateien belegt war, erscheint ein iSd 184 BAO auszuscheidender Privatanteil iHv 40 % für dieses EDV-Zubehör als angemessen und wird hiermit sowohl dem Vorbringen des Finanzamtes als auch dem des Bf. Rechnung getragen.
Dabei wird auch den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprochen, dass die private Nutzung eines beruflich/zu Studiumszwecken verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers meist mindestens 40% beträgt.
Ermittlung der zu berücksichtigenden Werbungskosten:
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Laut Erklärung | Werbungskosten nach Abzug des Privatanteils von 40% 20% | Laut Erkenntnis | |||
Kilometergeld | 2.775,80 | 2.775,80 | |||
Reisespesen | 96,80 | 0,00 | |||
Studienbeitrag SS 2020 | 383,56 | 383,56 | |||
Studienbeitrag WS 2020 | 383,56 | 383,56 | |||
Zwischensumme | 3.492,92 | 3.492,92 | |||
Stifte und Ordner | 8,52 | ||||
Druckerpatronen | 28,24 | ||||
SSD-Festplatte | 226,74 | ||||
Internet | 444,00 | ||||
Maus & Mauspad | 73,50 | ||||
Repeater&Tastatur | 152,07 | ||||
USB-Hub | 33,32 | ||||
Zwischensumme | 966,39 | 579,80 | 579,80 | ||
Microsoft Sureface | 150,92 | ||||
3D-Drucker | 359,99 | ||||
Zwischensumme | 510,91 | 408,70 | 408,70 | ||
Gesamt: | 4.481,42 |
Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte sind demnach EUR 4.646,26 anzusetzen.
Berechnung der Einkommensteuer für 2020:
minus Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte - 4.646,42 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 18.982,81 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) - Pauschbetrag - 60,00 €
Einkommen 18.922,81 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00……………………………………………………………… 0,00 €
20 % für die weiteren 7.000,00 ………………………………………………………… 1.400,00 €
35 % für die restlichen 922,81 € ……………………………………………………… 323,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge ………………………………………………… 1.723,00 €
Verkehrsabsetzbetrag …………………………………………………………………… - 571,81 €
Pendlereuro …………………………………………………………………………………. - 52,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge …………………………………………… 1.099,19 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 ………………………………………………………………. 0,00 €
6 % für die restlichen 3.248,59 …………………………………………………….. 194,92 €
Einkommensteuer ………………………………………………………………………… 1.294,11 €
Anrechenbare Lohnsteuer ( 260 ) …………………………………………………. - 2.812,80 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 ……………………………………….. - 0,31 €
Festgesetzte Einkommensteuer ………………………………………………… - 1.519,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer ………………………………………… - 1.426,00 €
Abgabengutschrift ………………………………………………………………………. 93,00 €
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit vorliegender Entscheidung über die Höhe des Privatanteils für Aufwendungen für EDV und Zubehör iSd § 184 BAO war keine Rechtsfrage zu lösen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |
Schlagworte | Privatanteil für EDV und Zubehör Werbungskosten |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100248.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at