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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2022, RV/7500211/2022

Keine ausreichende Bezeichnung des Tatortes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, Bf.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , Zahl: MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben. Das Strafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

II.) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.) Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/Zahl/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 16:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Gasse 2, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet und gleichzeitig die Anzeigefotos zur Kenntnis gebracht.

Dagegen wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass die Tatörtlichkeit nicht existiere, weder als physisches Objekt noch sonst etwas in der Natur womit die Anschuldigung nicht zuzuordnen wäre. Aus den Aufnahmen des Meldungslegers geht die Existenz der Ordnungszahl 2 auch nicht hervor. Auf Grund des fehlenden Strafbegehungsortes könne es Ihrer Meinung nach keine Straftat geben

Dazu wird festgestellt:

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079).

Auf der in der Beilage befindlichen Planauskunft der MA 46 ist eindeutig erkennbar, dass die angelastete Tatörtlichkeit 1140 Wien, Gasse 2 existiert und zu Recht in der Strafverfügung angelastet wurde.

Darüber hinaus geht aus den Anzeigefotos hervor, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug dort abgestellt war. Ihr Einspruchsvorbringen fand daher keine Bestätigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur, dargelegt, dass der Vorschrift des § 44a lit. a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dann entsprochen ist, wenn a) im Spruche des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein - beides liegt im gegenständlichen Fall (insbesondere anhand der Anzeigefotos) vor, weshalb dem Konkretisierungsgebot somit entsprochen wurde.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:

"Begründung:

Mir ist schon klar dass eine Behörde niemals irrt, aber einem kleinen Vertreter der Selbigen, in diesem Fall dem Meldungsleger, kann schon mal ein kleiner Füchtigkeitsfehler basieren.
In diesem Fall die Angabe eines Tatbegehungsort der nicht existiert und der zudem mit dem Abstellungsort (siehe unten) des obigen PKW zum angegeben Zeitpunkt nicht übereinstimmt. Den im Straferkenntnis angegeben Tatbegehungsort, 1140 Wien,
gasse 2, gibt es nicht. Es existier kein physisches Objekt noch sonst Etwas welches mit Ordnungsnr 2 versehen ist, Diese gibt es in der Natur schlichtweg nicht.
Womit die Anschuldigung nicht zu zuordnen ist.

Auch die wunderschönen Aufnahmen des Meldungsleger ändern daran nichts, da auch auf diesen kein Beleg für die Existenz einer Ordnungzahl 2 zu erkennen ist, sie belegen aber etwas Anderes, dazu aber weiter unten. Es ist eigentlich überhaupt kein Beleg für eine bestimmte Örtlichkeit, so man diese nicht kennt, erkennbar.
Somit bleibt, wo kein Strafbegehungsort keine Straftat bzw. Verwaltungsübertretung.

Ich danke der Behörde für den Hinweis auf § 44 a, "die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen".
Die auf dem Luftbild eingetragene Nummer 2 bezeichnet die Feuermauer bzw. Mistkübel des Hauses mit der Ordnungsnr.
Strasse 34, und ist an dieser auch nicht vorhanden, sprich die Ordnungsnr. gassen. 2 existiert nicht.

Zum einem aber ist das Abstellen eines PKWs (siehe oben) nur in einer realen Landschaft möglich, und nicht in einem Luftbild bzw. Baugrundkatasters. Zum anderem belegen gerade die Bilder des Meldungsleger, dass der Wagen eben nicht vor der Feuermauer bzw. Mistkübelen mit der nicht existierenden Ordnungsnr. 2 gestanden ist.
Womit der Irrtum des Meldungslegers bei der Ortsangabe bestehen bleibt."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, wo sie am einlangte.

Der zuständige Richter führte am zwischen ca. 08:55 Uhr und 09:00 Uhr einen Ortsaugenschein im Bereich rund um die Gasse 2 in 1140 Wien durch und stellte dabei fest:

Das Eckhaus, welches laut Plänen (u.a.) die Gasse 2 darstellt, ist nicht mit einem Schild mit der Nummer 2 gekennzeichnet. Der Eingang zu diesem Eckhaus befindet sich in der straße 34, wo ein entsprechendes Türnummernschild montiert ist.

Die Gasse mündet an der gegenständlichen Stelle (Hausnummer 1) als Einbahn in Richtung der straße in die letztgenannte ein.

Das vom Überwachungsorgan beanstandete Kfz mit dem Kennzeichen ***1*** stand etwas seitlich von dem Haus, welches laut Plänen (aber nicht in der Natur erkennbar) die Orientierungsnummer 2 der Gasse hat, weil es sich laut den Fotos des Überwachungsorganes neben Holzpfosten befand, welche eine Grünfläche zwischen Orientierungsnummer 2 und 4 zur Gasse hin begrenzen.

Das vom Überwachungsorgan beanstandete Kfz mit dem Kennzeichen ***1*** stand einerseits nicht direkt vor dem Eckhaus, welches laut Plänen (aber nicht in der Natur) ie Orientierungsnummer 2 der Gasse hat, denn dort befinden sich keine Holzpfosten, sondern ein Gitter, hinter welchem sich Müllcontainer befinden. Anderererseits stand das beanstandetete Kfz nicht allzu weit von dem gegenständlichen Eckhaus entfernt, weil sich die Gasse dann stark verengt, sodass ein Parken weiter drinnen in der Gasse nicht realistisch (ohne Abgeschlepptwerden) möglich wäre.

Die Orientierungsnummer 2 der Gasse ist in der Natur nicht einfach als solche erkennbar, denn die Orientierungsnummer 4 auf der selben Straßenseite ist ziemlich weit entfernt und deutlich zurückgesetzt von der Straße. Von dieser Orientierungsnummer 4 wäre (unter Berücksichtigung der Orientierungsnummer auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Gasse ab der straße hochgezählten Orientierungsnummern) zu rekonstruieren, dass die unbezeichnete Hauswand in der Nähe des beanstandeten Fahrzeuges rechnerisch die Orientierungsnummer 2 haben dürfte. Wesentlich besser erkennbar wäre aber die Orientierungsnummer 3 auf der gegenüberliegenden Straßenseite, sodass die Bezeichnung des Tatortes mit "Gasse 3 gegenüber" eine wesentlich geeignetere Bezeichnung gewesen wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 16:17 Uhr in der im 14. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der Nähe eines mit Gasse 2 bezeichneten Ortes, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Der Beschwerdeführer meint aber, der im Straferkenntnis angegebene Tatbegehungsort, 1140 Wien, Gasse 2, existiere nicht. Zum einem sei das Abstellen eines Fahrzeuges nur in einer realen Landschaft möglich und nicht in einem Luftbild bzw. Baugrundkatasters. Zum anderem würden gerade die Bilder des Meldungsleger belegen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eben nicht vor der Feuermauer bzw. den Mistkübeln mit der nicht existierenden Ordnungsnummer 2 gestanden sei.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umständen genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht die gegenständliche Umschreibung des Begehungsortes des Deliktes nicht den genannten Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes. Es mag zwar sein, dass der bezeichnete Tatort in diversen Plänen des Magistrates der Stadt Wien mit der Orientierungsnummer 2 verzeichnet ist. Aber eine genaue Bezeichnung ist dieser Tatort nicht, weil laut den vom Überwachungsorgan angefertigten Fotos das gegenständlichen Fahrzeug etwas abseits des bezeichneten Tatortes sich befunden hat (eben nicht vor der sogenannten Feuermauer, sondern vor Holzpfosten, welche die anschließende Grünfläche begrenzen).

Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine solche wurde nicht beantragt und entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist, und weil eine Durchführung der Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zum Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage bzw. des Einklanges mit der Rechtsprechung des VwGH nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme (vgl. ). Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.

Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 40 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500211.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at