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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2022, RV/3100515/2015

Rückforderung von Lohnsteuer nach § 108 EStG 1988 bei vorzeitiger Auflösung des Bausparvertrages ohne Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Auszahlungsbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom über die Rückforderung erstatteter Einkommenssteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 betreffend die Jahre 2009 bis 2013 in der Höhe von EUR 151,50 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) beantragte gemäß § 108 EStG die Erstattung von Einkommensteuer (Lohnsteuer) für seinen Bausparvertrag (***Vertragsnummer***), welcher am mit dem Verwendungsgrund "Wohnraumschaffung" abgeschlossen wurde.

Dieser Bausparvertrag wurde bereits am , somit vor Ablauf der sechsjährigen steuerlichen Bindungsfrist, vorzeitig aufgelöst. Die Erstattungsbeträge betrugen insgesamt EUR 151,50.

In der Folge wurde ein Verfahren zur Rückforderung der Erstattungsbeträge eingeleitet. Am übermittelte der Bf. der belangten Behörde folgende von ihm unterfertigte und an die belangte Behörde gerichtete Bestätigung (datiert mit Juni 2014): "Ich bestätige, dass ich den Bausparvertrag ***Vertragsnummer*** meinem Sohn, ***Sohn***, für den Hausbau geliehen habe."

Ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom dazu lautet:

"Geld wurde lt. AS Sohn geliehen für Hausbau; lt. DB7 handelt es sich dabei um kein Kind mehr (lt. § 106) seit 10/2007. Daher Festsetzung der Prämie."

Mit Bescheid vom forderte die belangte Behörde erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 in der Höhe von EUR 151,50 für die Jahre 2009-2013 zurück und begründete dies wie folgt:

"Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die Beträge an eine inländische Bausparkasse leisten, wird auf Antrag Einkommen(Lohn)steuer erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung gutgeschrieben wird. Die Erstattung steht nur für jeweils einen Bausparvertrag zu und darf eine bestimmte jährliche Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Diese Bemessungsgrundlage erhöht (vervielfacht) sich für den Ehegatten und jedes Kind, sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr eigene Erstattungsanträge gestellt haben oder diese Personen bei Erstattungsanträgen anderer Steuerpflichtiger berücksichtigt werden. Ehegatten und Kinder, für die dem Antragsteller in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen deshalb im selben Kalenderjahr keine weitere Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen.

Den Wegfall von Erhöhungsbeträgen hat der Steuerpflichtige im Wege der Bausparkasse zu melden.

Die Abgabenerklärung, mit der die Erstattung beansprucht wird, verliert mit dem Tod des Steuerpflichtigen sowie bei Aufteilung des Bausparvertrages im Zuge der Eheauflösung ihre Wirksamkeit.

Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern.

Dies erfolgt insbesondere dann, wenn Bausparbeiträge, die als Grundlage für die Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete (gutgeschriebene) Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Rückzahlungen oder Sicherstellungen, die nach Ablauf von 6 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgen und Rückzahlungen infolge Todes des Steuerpflichtigen bzw. wegen Aufteilung infolge Eheauflösung sind davon ausgenommen.

Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages oder Verwendung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung hat zu unterbleiben, wenn

  1. der zurückzufordernde Betrag für begünstigte Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Schaffung von Wohnraum bzw. Sanierung von Wohnraum) verwendet wird und die begünstigten Maßnahmen und die Baumaßnahmen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen oder für

  2. Maßnahmen der Bildung (§ 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz) oder für

  3. Maßnahmen der Pflege (§ 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz) verwendet werden.

In Ihrem Fall werden die Erstattungsprämien zurückgefordert, weil keine widmungsgemäße Verwendung nachgewiesen werden konnte.

Die Rückforderung ergibt sich auf Grund folgender Feststellungen:

Die private Geldzuwendung an Ihren Sohn stellt keine widmungsgemäße Verwendung dar, da Sie für Ihren Sohn ***Sohn*** im Jahr 2013 nicht mehr für mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen haben und er somit nicht mehr zum Kreis der begünstigten Personen zählt."

In der rechtzeitig am eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. aus, dass er den betreffenden Bausparer für die Rückzahlung des Darlehens verwendet habe, welches er zum Zweck der Sanierung seiner (eigenen) Heizung aufgenommen habe. Die Unterlagen würden dem Finanzamt vorliegen.

In der Folge richtete die belangte Behörde folgendes Ergänzungsersuchen vom an den Bf.:

"Sie führen in der Beschwerde an, dass die Summe des vorzeitig aufgelösten Bausparvertrages für die Darlehensrückzahlung aufgrund einer Heizungssanierung verwendet wurde.

Hingegen wurde von Ihnen am schriftlich bestätigt, dass Sie die o.a. Summe Ihren Sohn für den Hausbau geliehen haben.

Damit nun eine eindeutige Klärung möglich ist, werden Sie aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:

Zur Info: Dem Finanzamt Kufstein Schwaz können die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen, da Sie in den Jahren 2009 bis 2013 keine Arbeitnehmerveranlagung beantragten.

  1. Auszahlungsbeleg des vorzeitig aufgelösten Bausparvertrages

  2. Darlehensvertrag für die Heizungssanierung

  3. Rechnung samt Zahlschein betreffend die Sanierung der Heizung

  4. Beleg über die Verwendung der Summe des vorzeitig aufgelösten Bausparvertrages"

Der Bf. sprach daraufhin am persönlich beim Finanzamt Kufstein Schwaz vor, worüber die belangte Behörde folgenden Aktenvermerk verfasste und dazu zwei Zeugen des Gespräches namentlich nannte:

"lt. Vorsprache des Antragstellers vom :

- ihm wurde von einem Finanzbediensteten die Auskunft erteilt, wenn er Bausparer aufgelöst hat und die Summe dem Sohn für den Hausbau geliehen hat, handelt es sich umeine widmungsgemäße Verwendung (Name des Bediensteten will er nicht preisgeben)

- tatsächlich hat er Bausparer aufgelöst, um Kredit (Sanierung) vom Jahr 2004 vorzeitig zu tilgen

- es wurde ihm mitgeteilt, er müsse dies schlüssig mit dem Auszahlungsbeleg des Bausparers und dem Einzahlungsbeleg aufs Kreditkonto nachweisen

- daraufhin teilte er mit, dass er bereits Jahre vorher den Kredit zurückzahlte und dieses Geld von Tochter ausgeliehen hat; jetzt erst zahlte er dieses der Tochter zurück

- ihm wurde weiters mitgeteilt, dass Beweislast bei ihm liege und diese Bestätigung der Tochter einem Fremdvergleich nicht stand halten würde."

Des Weiteren übermittelte der Bf. am ein Fax (datiert mit ), in welchem er erneut ausführte, dass der Bausparer für die Rückzahlung des Darlehens für die Sanierung der Heizung verwendet worden wäre und dass er die Auskunft, dass er das Geld seinem Sohn für den Hausbau geliehen habe, vom Finanzamt bekommen habe. Er habe zweimal eine größere Summe für die Tilgung des Darlehens einbezahlt. Dafür habe ihm seine Tochter das Geld geliehen. Auf Anraten eines Steuerberaters habe er den Bausparer gekündigt und das Geld seiner Tochter zurückbezahlt.

Der Bf. übersendete als Beilagen zur genannten Eingabe eine Sparkassen-Darlehenszusage an ihn für Wohnbausanierung vom . Weiters übermittelte der Bf. zwei diesbezügliche Kreditkontoauszügsblätter vom , aus welchen neben zwei Wohnbauförderungs-Gutschriften ersichtlich ist, dass der Bf. am einen Betrag von EUR 1.300,00 und am einen Betrag von EUR 5.300,00 am Kreditkonto gutgeschrieben erhielt (jeweils Verwendungszweck "Wohnhaussan.", Auftraggeber der Überweisung: der Bf. selbst: "***Bf1*** "):

[...]

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Trotz des Ersuchens um Ergänzung/Auskunft vom konnte keine widmungsgemäße Verwendung des vorzeitig aufgelösten Bausparvertrages vorgelegt werden."

Im rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor:

"Wie bereits im Schreiben vom ausgeführt, wurde der Bausparer für die Rückzahlung des Darlehens (Sanierung Heizung) verwendet.

Die Auskunft, dass ich das Geld meinem Sohn für den Hausbau geliehen habe, erhielt ich vom Finanzamt Kufstein.

Ich habe 2x eine größere Summe (1x € 5.300,-- u. 1x € 1.300,--) für die Tilgung des Darlehens einbezahlt, dafür hat mir meine Tochter das Geld geliehen.

Auf Anraten eines Steuerberaters habe ich den Bausparer gekündigt und das Geld meiner Tochter vorzeitig zurück bezahlt. Er sagte mir, wenn ich das Geld widmungsgemäß verwende brauche ich dem Finanzamt nichts zurückbezahlen.

Die Unterlagen (Darlehen Vertrag Sparkasse Kufstein, Zusage Annuitätenzuschuss Wohnaussanierung der BH Kufstein, 2 Kontoauszüge über die Einzahlung von ges. € 6.600,--) liegen dem Finanzamt vor.

Weiters ersuche ich um Aussetzung der Einhebung des Betrages."

Im Vorlagebericht vom erstattete die belangte Behörde folgende Stellungnahme:

"Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages hat nur zu unterbleiben, wenn der zurückgeforderte Betrag für begünstigte Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG (Schaffung von Wohnraum bzw. Sanierung von Wohnraum) verwendet wird und die Baumaßnahme in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückzahlung steht (vgl. § 108 Abs. 7 Z 2 EStG).

Die Darlehenszusage stammt aus dem Jahr 2004, die angegebenen Zahlungen erfolgten 2007. Der betroffene Bausparvertrag wurde im Jahr 2009 abgeschlossen und 2013 aufgelöst. Ein zeitlicher Zusammenhang ist somit nicht ersichtlich und somit auch keine widmungsgemäße Verwendung.

Nach Ansicht des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige die widmungsgemäße Verwendung des vorzeitig aufgelösten Bausparvertrages nicht nachgewiesen und wurde daher die erstattete Einkommensteuer zu Recht zurückgefordert."

Das Rechtsmittel ging am beim Bundesfinanzgericht ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom , ergänzt am , wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung ***GA_1*** gemäß § 9 Abs. 9 BFGG aufgrund einer Verhinderung abgenommen und der Gerichtsabteilung ***GA_2*** zum Stichtag neu zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), wohnhaft in ***Bf1-Adr*** beantragte gemäß § 108 EStG die Erstattung von Einkommensteuer (Lohnsteuer) für einen Bausparvertrag (***Vertragsnummer***), welcher am mit dem Verwendungsgrund "Wohnraumschaffung" abgeschlossen und am aufgelöst wurde. Die Erstattungsbeträge betrugen insgesamt EUR 151,50.

Der Bf. verwendete den Auszahlungsbetrag samt Erstattungsbeträge für den andernorts getätigten Hausbau seines im Jahr 1980 geborenen Sohnes ***Sohn*** in ***Sohn_Adr***, der an dieser Adresse ab (bis dato) seinen Hauptwohnsitz meldete. Dem Bf. und dessen Gattin standen im Jahr 2013 betreffend seinen Sohn ***Sohn*** weder ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988, noch ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für jeweils mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.

Weiters nahm das Gericht Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in die Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung, woraus eine Hauptwohnsitzmeldung des Sohnes des Bf. (***Sohn***) in ***Sohn_Adr*** seit dem bis dato ersichtlich ist.

Hinsichtlich der Verwendung des Auszahlungsbetrages samt Erstattungsbeträge machte der Bf. im Laufe der Zeit unterschiedliche Angaben. Zunächst bestätigte der Bf. mit Schreiben vom im Rahmen der Ermittlungen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in (unter-)schriftlicher Form ausdrücklich, er habe das 2013 ausbezahlte Geld seinem Sohn, ***Sohn***, für dessen Hausbau geliehen. Da die durch die Auflösung des Bausparvertrages im März 2013 bewirkte spätere Geldauszahlung und der Einzug des Sohnes des Bf., welcher bis Januar 2010 an der Adresse des Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet war, in das neue Haus mit der Adresse ***Sohn_Adr*** im September 2013 in zeitlichem Zusammenhang stehen, erscheint dieses Vorbringen als schlüssig und glaubhaft.

Nach Erlassung des angefochtenen Rückforderungsbescheides, der sich u.a. darauf bezog, dass der Sohn des Bf. nicht (mehr) zum Kreis der begünstigten Personen zählte, änderte der Bf. im Zuge der Beschwerde sein Vorbringen ab: Er habe das Geld für die Rückzahlung eines Darlehens verwendet, welches er zum Zweck der Sanierung seiner (eigenen) Heizung aufgenommen habe. Die Unterlagen würden dem Finanzamt vorliegen.

Bereits mit dem Ergänzungsersuchen vom forderte die belangte Behörde folgende Dokumente vom Bf. ab:

  1. Auszahlungsbeleg des vorzeitig aufgelösten Bausparvertrages

  2. Darlehensvertrag für die Heizungssanierung

  3. Rechnung samt Zahlschein betreffend die Sanierung der Heizung

  4. Beleg über die Verwendung der Summe des vorzeitig aufgelösten Bausparvertrages

Mit dem Ergänzungsersuchen vom wies die belangte Behörde den Bf. zudem auf den Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Geldverwendung hin und führte aus, dass ihr diese Unterlagen - entgegen dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde - nicht vorlagen/vorliegen, da der Bf. für die Jahre 2009 bis 2013 keine Arbeitnehmerveranlagung beantragt hatte (und insoweit bislang keine Dokumente vorgelegt wurden). Wie sich aus einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Veranlagungsakten des Bf. ergibt, brachte der Bf. die Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2009 bis 2013 tatsächlich erst später ein: Veranlagung 2009 am , Veranlagung 2010 am , Veranlagung 2011 bis dato nicht, Veranlagung 2012 am und Veranlagung 2013 am . Auch weitere Recherchen des Bundesfinanzgerichts in den Datenbanken der Finanzverwaltung ergaben keinen Hinweis darauf, dass vom Bf. entsprechende Unterlagen vorgelegt worden wären. Der belangten Behörde lagen daher entgegen dem Vorbringen des Bf. keine entsprechenden Unterlagen vor.

Anstatt die mit dem Ergänzungsersuchen vom angeforderten Unterlagen der belangten Behörde zur Untermauerung des neuen Vorbringens vorzulegen, ergänzte der Bf. sein Vorbringen bei seiner persönlichen Vorsprache am lediglich dahingehend, dass er einen Kredit aus 2004 für seine Heizungssanierung bereits vor Jahren zurückgezahlt hätte und er sich dazwischen Geld von seiner Tochter ausgeliehen hätte, das er nunmehr dieser zurückgezahlt hätte. Auch dazu legte der Bf. trotz eines umgehenden Hinweises der belangten Behörde, wonach ihn dafür eine Beweislast treffe, weder im Rahmen dieser Vorsprache, noch in weiterer Folge Unterlagen vor.

Das Vorbringen des Bf. im Fax vom , wonach er die Auskunft, dass er das Geld seinem Sohn für den Hausbau geliehen habe, vom Finanzamt bekommen habe, ist nicht nachvollziehbar. Was der Bf. mit dem Geld gemacht hat, konnte und kann wohl nur dieser selbst wissen, belegen und beauskunften, nicht jedoch die belangte Behörde.

Trotz entsprechenden (dem Bf. auch zugestellten) Vorhalten, der Begründungen des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung und weiterer Gelegenheiten (Vorlageantrag, Zustellung des Vorlageberichtes samt Stellungnahme der belangten Behörde) legte der Bf. keine ausreichenden Nachweise zu seinem Vorbringen bzw. in der Folge seinem abgeänderten Vorbringen vor. Insbesondere machte der Bf. keine näheren Angaben zum behaupteten Kreditvertrag mit seiner Tochter und zur Person seiner Tochter, belegte keinen der behaupteten diesbezüglichen Zahlungsflüsse und legte - trotz konkreter Aufforderung - auch keine Rechnung betreffend die behauptete Heizungssanierung vor. Die beiden vorgelegten Kreditkontoauszugsblätter zum belegen lediglich zwei Rückzahlungen durch den Bf. auf das 2004 eröffnete Kreditkonto, welches zum Zweck einer "Wohnbausanierung" aufgenommen worden sei. Wie der Bf. selbst angab, habe er dieses Darlehen bereits Jahre vor Kündigung des Bausparvertrages gänzlich abbezahlt. Die Beweisführung des Bf. betreffend den Kreditvertrag mit seiner Tochter geht über die Behauptungsebene nicht hinaus. Insbesondere fehlt es dem späteren Vorbringen an einem nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang, da die Heizungssanierung bereits 2004 stattgefunden habe, jedoch der Bausparvertrag erst 2009 abgeschlossen und im Jahr 2013, also knapp 9 Jahre nach der abgeschlossenen Sanierung, wieder aufgelöst wurde und daher eine entsprechende Mittelverwendung schon aus diesem Grund als sehr zweifelhaft erscheint. Gleiches gilt für die (unbelegte) Behauptung des Bf., er habe die beiden Einzahlungen am Kreditkonto im Jahr 2007 mit Geld seiner Tochter getätigt und ihr dieses Geld 2013, also erst sechs Jahre später, zurückbezahlt.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden und somit auch das Bundesfinanzgericht die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen (wie derartige Lohnsteuererstattungen nach § 108 EStG 1988, vgl. RV/0328-I/03), bei welchen der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind ( mwN). Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen, entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen (; Ritz, BAO7, § 115 Tz 12, mwN).

Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben gemäß § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Ein Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist ().

§ 138 Abs. 1 BAO hat die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde ().

Der Beweisführung betreffend die Mittelverwendung steht im konkreten Fall der Bf. näher als die belangte Behörde, da nur dieser über die entsprechenden Nachweise verfügen kann. Ihn traf daher für die konkrete Mittelverwendung eine entsprechende Beweis(vorsorge)pflicht (Ritz, BAO7, § 115 Tz 12, 13).

Kommt der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs. 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben ().

Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB ; , 2011/17/0308; , 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO7, § 167 Tz 8 ff).

Auch hier darf auf die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Bf. verwiesen werden, da für ihn günstige Sachverhaltselemente wie die voraussetzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen waren, die nur er und nicht die belangte Behörde nachweisen könnte. Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (; , 94/15/0024; , 98/15/0108; , 2000/14/0194; , 2008/15/0288) und ein Vorlagebericht (; , RV/5101257/2015; , RV/5101811/2018) haben Vorhaltecharakter. Da nur der Bf. über diese Informationen verfügte und diese trotz mehrfacher Aufforderung und Gelegenheit durch die belangte Behörde offenbar nicht zu liefern bereit war, war im konkreten Fall ein neuerlicher Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht diesbezüglich entbehrlich. Dies auch deshalb, weil vor allem im Hinblick auf die zeitlichen Zusammenhänge vielmehr das erste Vorbringen des Bf. glaubhaft erscheint, wonach er das Geld seinem Sohn für den Hausbau geliehen habe.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die ersten Angaben in einem Verfahren die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, dem tatsächlichen Sachverhalt zu entsprechen, da davon auszugehen ist, dass spätere Angaben in Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt einer möglichst geringen Abgabenbelastung für die Partei gemacht werden. Diese Konstellation trifft auch im konkreten Verfahren zu: Zunächst gab der Bf. an, das Geld seinem Sohn für den Hausbau überlassen zu haben. Als in der Folge ein Rückforderungsbescheid erlassen wurde, da dies nach Ansicht der belangten Behörde keine die Rückforderung ausschließende Geldverwendung war, war dem Bf. offenbar bewusst, dass er mit dem ersten Vorbringen nicht durchdringen würde und sich die Rückforderung nicht vermeiden ließ. In der Folge und in Kenntnis der Begründung des Rückforderungsbescheides änderte er sein Vorbringen dahingehend, dass er seine eigene Heizung saniert habe, jedoch ohne jeglichen hinreichenden Beleg dafür anzubieten - trotz entsprechender konkret formulierter Vorhalte. Es war daher auch für das Bundesfinanzgericht nicht möglich, ohne jegliche Glaubhaftmachung durch den Bf. eine derartige für diesen günstige Feststellung zu treffen. Vielmehr hat sich das erste Vorbringen des Bf. (Überlassung des Geldbetrages an den Sohn) auch im Hinblick auf die zeitlichen Abfolgen als der wahrscheinlichste Geschehensablauf erwiesen, weshalb von diesem auszugehen war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage

§ 108 Abs. 6 und 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idF BGBl. I Nr. 22/2012 lauten:

"(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.

(7) Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn

1. Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden,

2. der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. (…)".

§ 108 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idF BGBl. I Nr. 22/2012 lautet auszugsweise:

"Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 1.200 Euro jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1.200 Euro pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn) steuererstattung geltend machen."

§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten:

(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lautet:

"Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

  1. Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
    - gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
    - Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
    - Gebietskörperschaften.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

  1. Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

  2. Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
    - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
    - Herstellungsaufwendungen.

  3. Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten."

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 108 Abs. 6 EStG 1988 ist zu Unrecht erstattete Lohnsteuer zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten gemäß Satz 2 des Abs. 6 auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.

Im konkreten Fall wurde der Bausparvertrag vor Ablauf der in § 108 Abs. 2 EStG 1988 genannten 6 Jahre und somit aus steuerlicher Sicht vorzeitig aufgelöst. Die einbezahlten Beiträge samt bis dahin erstatteter Steuer wurden an den Bf. ausbezahlt.

Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages hat gem. § 108 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 zu unterbleiben, wenn Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden (Todesfall, Aufteilung des ehelichen/partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens). Dafür finden sich allerdings keine Anhaltspunkte im Sachverhalt.

Eine Rückforderung hat nach § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 weiters zu unterbleiben, wenn

  1. der zurückzufordernde Betrag für begünstigte Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Schaffung von Wohnraum bzw. Sanierung von Wohnraum) verwendet wird und die begünstigten Maßnahmen und die Baumaßnahmen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22 § 108 Tz 22; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 108 Tz 64, Stand ) oder für

  2. Maßnahmen der Bildung (§ 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz) oder für

  3. Maßnahmen der Pflege (§ 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz) verwendet werden.

Im konkreten Fall kommt mangels entsprechender Sachverhaltselemente nur der Tatbestand der Wohnraumschaffung bzw. -sanierung in Frage, weshalb § 108 Abs. 7 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 zur Anwendung gelangt:

"Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden."

Der Bf. hat die Beträge nicht für eine eigene Wohnraumschaffung bzw. -sanierung (zumal es hier am geforderten zeitlichen Zusammenhang fehlt), sondern zu Gunsten seines Sohnes ***Sohn*** in ***Sohn_Adr***, verwendet. Gemäß § 108 Abs. 2 EStG sind lediglich "Kinder" im Sinne des § 106 EStG 1988 begünstigt. Als "Kinder" im Sinne des § 106 EStG gelten nur Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 oder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.

Dem Bf. stand jedoch im Jahr 2013 für seinen Sohn ***Sohn*** weder ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988, noch ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu, sodass dieser im Jahr 2013 im Sinne der zitierten Normen nicht als "Kind" im Sinne des § 106 EStG 1988 anzusehen war. Die Überlassung des Auszahlungsbetrages an seinen Sohn stellte daher keine widmungsgemäße Verwendung vor.

Der Bf. konnte im Ergebnis keine widmungsgemäße Verwendung des Auszahlungsbetrages (vgl. RV/0328-I/03; , RV/0743-W/09; ) nachweisen. Die vom Bf. bekämpfte Rückforderung der erstatteten Prämien hat sich als korrekt erwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind ( mwN) und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre ().

Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Rechtsfolge der Rückforderung der zuvor erstatteten Lohnsteuer, wenn damit keine eigenen Bauprojekte bezahlt wurden, unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Die im Rahmen der Beweiswürdigung behandelten Sachverhaltsfragen sind einer ordentlichen Revision nicht zugänglich. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

RV/0328-I/03
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100515.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at