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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2022, RV/7101554/2021

Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag in Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsteller von seiner Ehefrau bereits vor der Scheidung "dauernd getrennt" lebte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über

  1. die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017,die gemäß § 253 BAO auch als gegen die gem. § 303 Abs. 1 BAO in den von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 vom , vom und vom gerichtet gilt und

  2. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2019 vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

  3. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer steht für zwei Kinder ein Unterhaltsabsetzbetrag und zwar für 2016 i.H. von insges. € 846,80 und für 2017 i.H. von insges. € 788,40 zu. Weiters steht ihm ein Kinderfreibetrag von € 600 für jedes Jahr zu.

  4. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2019 wird teilweise Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer steht ein Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind für drei Monate i.H. von insgesamt € 87,60 zu.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

2016 und 2017

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 den Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder.

Dieser wurde in den Bescheiden vom mit der Begründung nicht anerkannt, dass es an einer ehelichen Gemeinschaft fehle.

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte neuerlich die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie nunmehr auch des Kinderfreibetrages. Zur Begründung führte der Bf. aus, dass alle vier Familienmitglieder, nämlich er selbst, seine Ehefrau (in der Folge E), Sohn ***1*** und Sohn ***2***, der aber vorübergehend in der Schweiz wohne, weil er dort studiere, in der gemeinsamen Ehewohnung in ***8*** wohnten.

Die Beschwerde wurde jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und folgendes dazu ausgeführt:

"Auf Grund der Angaben Ihrer Noch-Ehefrau war Ihre Beschwerde abzuweisen. Da Sie weder im gemeinsamen Haushalt wohnen, noch für den Unterhalt aufkommen, hat sie den Alleinerzieherabsetzbetrag und die Kinderfreibeträge erhalten."

Gegen diese Bescheide richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. der belangten Behörde vorwirft, ihre Entscheidung ausschließlich auf Aussagen seiner Ehefrau zu stützen ohne ihn selbst zum Sachverhalt befragt zu haben.

Die seit 2011 bestehende Ehewohnung in ***18*** sei nach wie vor seine einzige Wohnstätte.

Die seiner Meinung nach mangelnde Glaubwürdigkeit von Aussagen der Ehefrau zeige sich z.B. darin, dass deren Anträge auf Wegweisung sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2015 vom BG ***22*** (kurz BG) wegen wenig glaubwürdiger Darstellungen der E abgewiesen worden waren.

Sein Wohnrecht in dieser Wohnung sei durch den Beschluss des BG auf Wiederherstellung des Wohnrechts nach versuchter Aussperrung durch Schlössertausch seitens der E und der erfolglosen Räumungsklage durch seinen Sohn ***2***, der seit Hauptmieter der Ehewohnung gewesen sei, bewiesen.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er relativ häufig in seinem Büro übernachte, um dem Streitverhalten und fallweisen Psychoterror von E zu entgehen. Ein menschenwürdiges Wohnen sei in seinem Büro nicht möglich. Wenn er spät abends nach Hause komme, nachdem E bereits zu Bett gegangen sei und morgens ungeduscht und ohne Frühstück das Haus verlasse, merke E meist gar nicht, dass er zu Hause übernachtet habe.

Unrichtig sei weiteres die Behauptung, dass er keinen Unterhalt leiste. Er habe sowohl im Jahr 2016 als auch 2017 für E und seine Söhne Unterhalt geleistet. Als Nachweis für dieses Vorbringen legte der Bf. dem Vorlageantrag in Beilage 9 diverse Zahlungsbelege bei.

Daraus ergeben sich folgende Unterhaltszahlungen:

2016:

***2***: ***1***:

Jänner-Juli je 800 € Jänner bis April je 475 €

August bis Dezember je 630 €

2017:

***2***: ***1***:

Jänner bis Dezember je 630 € März 355 €

April bis Dezember je 170 €

Darüber hinaus wurden dem Vorlageantrag folgende Beilagen angefügt:

  1. Beschluss des BG vom , mit dem der Antrag der E, dem Bf. die Rückkehr in die Ehewohnung zu verbieten abgewiesen wurde,

  2. Beschluss des BG vom , mit dem der Antrag der E , dem Bf. u.a. den Aufenthalt in der Wohnung und Kontaktaufnahme mit E zu untersagen, abgewiesen wurde,

  3. Einstweilige Verfügung des BG vom , mit der der E untersagt wurde, dem Bf. die Ausübung seines Wohnrechtes in der Ehewohung ***20*** zu verwehren

  4. Urteil des BG vom , mit dem die Räumungsklage von ***2*** gegen den Bf. abgewiesen wurde

Mit Bescheiden vom , und wurden die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen, da der belangten Behörde von der Pensionsversicherungsanstalt jeweils geänderte Lohnzettel vorgelegt worden waren.

Die Vorlage der Beschwerde vom auf Grund des Vorlagantrages vom erfolgte erst am .

Bis zu diesem Zeitpunkt richtete der Bf. noch folgende Schreiben an die belangte Behörde:

1.: Schreiben vom , in dem der Bf. auf seinen Vorlageantrag vom verweist. Weiters bringt er vor:

- Er sei am aus der Ehewohnung ausgezogen und seit an der Adresse ***9***/1/4 gemeldet. Auflösung der Wohngemeinschaft somit Ende Juli 2020, Auflösung der Ehe mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteiles am .

- Aus dem Unterhaltsbeschluss des BG vom gehe hervor, dass er eines von drei die Ehewohung benützenden Familienmitgliedern sei.

Er verwies weiters auf ein Dokument des BG aus dem die zum damaligen Zeitpunkt ausländische Wohnadresse des Sohnes ***2*** hervorgehe und beigelegte Nachweise über Unterhaltszahlungen an E. In Ergänzung zum Vorlageantrag vom beantrage er den Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu der am rechtskräftig gewordenen Auflösung der Ehe und den Kinderfreibetrag bis zum September 2019 (letzter erwerbsloser Monat seines Sohnes ***2***).

Am langte bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, in dem der Bf. die Vorlage seiner bisher unerledigten Beschwerden bzw. Anträge an das Bundesfinanzgericht beantragte.

Folgende Absetz-bzw. Freibeträge seien bisher nicht berücksichtigt worden:

Alleinverdienerabsetzbetrag 2016, 2017, 2018, 2019

Unterhaltsabsetzbetrag für ***2*** 2019

Kinderfreibetrag 2016, 2017.

Am langte ein weiteres Schreiben bei der belangten Behörde ein, dem diverse Beilagen angefügt waren und in dem der Bf. "sein Einverständnis erklärte, den Vorlageantrag zurückzuhalten, falls seinen Anträgen entsprochen werde".

Das Finanzamt entschied über dieses von ihm als Beschwerde aufgefasste Vorbringen mit Beschwerdevorentscheidung vom und wies die Beschwerden für 2016 und 2017 jeweils als unbegründet ab.

Die Begründung lautete (ident):

Ein Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger der oder dessen Ehegattemindestens für ein Kind länger als sechs Monte die Familienbeihilfe erhält und

die Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft muss mindestens Monate bestanden

haben. Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das

Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Ge

schlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört.

Im Schreiben vom zählen Sie auf, dass es im Jahr 2015 eine Wegweisung

gab und Sie den Zutritt zur Wohnung durch das Gericht erkämpfen mussten.

Weiters gab es 2016 eine Aussperrung aus der Wohnung und eine erfolglose

Räumungsklage, die erst 2017 entschieden wurde. In diesem Schreiben geben Sie

auch zu, dass sie immer wenn Sie in der Wohnung schikaniert wurden, im Büro

genächtigt haben. Im Kalenderjahr 2016 kann daher keine Lebensgemeinschaft vorgelegen sein. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann daher mangels eheähnlicher

Gemeinschaft nicht anerkannt werden."

Dagegen richtet sich ein als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben des Bf. vom , in dem der Bf. auf die abweisende Begründung in den Bescheiden vom folgendes replizierte:

"Die Begründung des Finanzamts in den Bescheiden vom , dass das Tatbestandsmerkmal einer Lebensgemeinschaft (in den Jahren ab 2016) nicht existierte, stützt sich auf Einzelereignisse, die in jener Zeit zwar die Qualität der Lebensgemeinschaft sehr beeinträchtigt hatten, die aber deren Existenz schon deshalb nicht in Frage stellten konnten, weil ich bis inklusive 2019 über keine andere Wohnmöglichkeit verfügte, sodass die Voraussetzung für die Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, dass die Lebensgemeinschaft mit meiner Frau nicht mindestens sechs Monate im Jahr bestand, in den Jahren 2016 und 2017 NICHT zutraf. Die Ehescheidung wurde letztlich durch den ausgesprochen, aus der Wohnung ausgezogen bin ich am .

Die vom Finanzamt in den Bescheiden vom als Begründung der Abweisung vorgebrachten Einzelereignisse der in meinem Schreiben vom beschriebenen Wegweisung aus der Ehewohnung, der Aussperrung aus der Ehewohnung durch die Frau am , sowie der Räumungsklage des von der Frau gegen mich den Vater aufgehetzten Sohn ***2*** hätte es gar nicht geben können, wenn ich nicht in der Wohngemeinschaft mit der Familie gelebt hätte.

Maßgebend für die Tatsache meiner damaligen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist nicht, ob bzw. dass die Frau bzw. unser Sohn ***2*** mich aus der Wohn- und Lebensgemeinschaft zu drängen versucht hatten, sondern ob dies auch tatsächlich geschah. Tatsächlich aber waren diese Vorfälle und daraus folgenden Gerichtsverfahren aus Sicht der Frau und des Sohnes aber erfolglos…"

Er sei gezwungen gewesen, nicht zu Hause zu übernachten und habe dies nicht freiwillig getan.

Das Kriterium der Wirtschaftsgemeinschaft sei durch seine Unterhaltsleistungen an E belegt. Im Übrigen stehe die Auffassung des Finanzamtes als staatliche Behörde im Widerspruch zu dem Beschluss des BG als staatliche Behörde, mit dem er zum Unterhalt für E ab 2011 bis inkl. 2019 verpflichtet worden sei und zwar durch die Ermittlung des Unterhaltsanspruches indem die Wohnkosten auf die in Wohngemeinschaft lebenden Personen (der Bf., E und Sohn ***1***) aufgeteilt worden seien.

In der E-Mail vom bestätigte die belangte Behörde gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass ungeachtet der bereits erwähnten Schriftsätze des Bf. an die belangte Behörde, Gegenstand des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht hinsichtlich 2016 und 2017 die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom auf Grund des Vorlageantrages vom sei. Alle weiteren Eingaben seien vom Finanzamt als ergänzende Schriftsätze gewertet worden. Warum die Vorlage an das Bundesfinanzgericht so spät erfolgt sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide, die dem Bundesfinanzgericht aber als solche vorgelegt worden waren, seien nicht erhoben worden.

Per E-mails vom , und vom an das Bundesfinanzgericht legte der Bf. diverse Unterlagen vor und ergänzte sein bisheriges Vorbringen.

Im vorgelegten Scheidungsurteil des BG verwies er auf die Seiten 20 und 27:

"• Betr. Wohnen wird am Ende des drittletzten Absatzes der Seite 20 vom Gericht für den Zeitpunkt des Urteils festgestellt, dass ich immer wieder in die Wohnung komme, dort nächtige und dort persönliche Gegenstände habe. Diese Feststellung war für das Gericht offensichtlich deshalb erforderlich, weil die in den Sätzen davor und an anderer Stelle des Urteils vom Gericht widergegebene Behauptung meiner Ex-Ehefrau im Scheidungsverfahren, dass sie - im Zuge der im Jahr 2011 stattgefundenen Übersiedlung in die Wohnung an der Adresse ***21*** - nicht wollte, dass (auch) ich in diese Wohnung einziehe, für das Gericht nicht der von der Ex-Frau gewünscht gewesene ("mein Mann hat mich in 2011 böswillig verlassen") Beweis war, dass ich in der Folge des Umzugs tatsächlich nicht dort wohnte.

• Betr. Unterhaltszahlungen heisst es im dritten Absatz der Seite 27, dass "Keine der Vorwürfe der Klägerin" u.a. ihre Behauptung "…..beim Finanzamt, dass der Beklagte keinen Unterhalt leistet …... in den Feststellungen des Gerichts sich wiederspiegeln".

Der Bf. legte das Scheidungsurteil des BG vom ***24*** vor.

Per E-mail vom legte der Bf. den vor, mit dem die außerordentliche Revision der Parteien gegen das Scheidungsurteil des BG als unzulässig zurückgewiesen wurde, vor.

In einer weiteren E-Mail vom legte der Bf. auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes zum Nachweis seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Söhnen einen gerichtlichen Vergleich vom (A), einen Gerichtsbeschluss vom (B) und einen Gerichtsbeschluss vom (C) vor. Er führte dazu aus:

Betr. ***1***:

"Die Unterhaltszahlungen für den Sohn ***1*** erfolgten für den Zeitraum Jänner 2005 - Mai 2016 (also unverändert mehr als 11 Jahre lang) auf Basis des Vergleichs (A), und in der Folge bis März 2019 auf Basis des Beschlusses (C).

Betr. ***2***:

Für Sohn ***2*** zahlte ich bis inklusive März 2011 auf Basis (A), und ab April 2011 auf Basis (B) mit der Einschränkung, dass ich den im Gerichtsbeschluss (B) für die Zeit ab Okt. 2013 festgesetzten € 768 Geld-Unterhalt zunächst mit € 800 monatlich zahlte, und ab August 2016 auf € 630 reduzierte. Diese Reduktion war die dem Sohn von mir zur Kenntnis gebrachte "aussergerichtliche" Anpassung an die niedrigere Berechnungsgrundlage (d.h. mein Einkommen) des Unterhalts für seine Mutter gemäss EV in deren gleichzeitigem Unterhaltsverfahren (***7*** GZ 5 C 18/11h). Diese Reduktion wurde entgegen meiner Absprache mit dem Sohn von ihm durch das (mir nicht angekündigt gewesene) Verfahren einer für mich finanziell sehr schmerzlich gewesenen Exekution meiner Pension ab Okt. 2018 zum grössten Teil rückgängig gemacht. …..

Zu den Bezeichnungen der Beilagen durch den Bf.:

A: Vergleich abgeschlossen am zwischen dem Bf. und E betr. Unterhalt für die Söhne: ***1*** 475 €, ***2*** 400 €

B: Mit rechtskräftiger Beschluss des BG auf zusätzliche Unterhaltsleistung ab für ***2*** i.H. von 368 €, ges. somit 768 €.

C: Beschluss vom :Einschränkung der Gehaltsexekution (statt 475 €) betr. ***1*** und zwar vom

-: 325 €

-: 355 €

Ab : 170 €

2019

In der Einkommensteuererklärung für 2019 beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind, für das mehr als sieben Monate Familienbeihilfe bezogen wurde.

Dieser wurde im Bescheid vom nicht gewährt.

Folgende Begründung wurde ausgeführt:

"Der Grund: Es gibt keine Kinder, für die Sie oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder Ihre Partnerin/IhrPartner mindestens 7 Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten haben. Dieser wird mit der Familienbeihilfeausbezahlt.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nurdann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann derAlleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde und führte begründend aus, dass seine damalige Ehefrau für den Sohn ***1*** für das gesamte Jahr 2019 die Familienbeihilfe bezogen habe.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und als Begründung ausgeführt:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für 2019 beantragte.

Durch Vorlage entsprechender Unterlagen verwies er darauf, dass sein Sohn ***2*** ab Oktober 2019 erwerbstätig gewesen und er daher nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen sei.

Der Bf. monierte, dass sich die belangte Behörde auch 2019, wie schon in den Bescheiden für 2016 und 2017 ausschließlich auf Aussagen seiner ehemaligen Ehefrau gestützt habe und zwar, dass er

"weder im gemeinsamen Haushalt wohne (Anm.: gemeint war die Ehewohnung an der Adresse ***21***) noch für den Unterhalt aufkomme".

Als Nachweis für das gemeinsame Wohnen verwies er auf:

- die Meldebestätigung betreffend ***18*** und seine Meldung an die MA 62 vom , dass er mit übersiedelt sei,

- die Beschlüsse des BG (betreffend Aussperrung vom und Räumungsklage vom ) aus denen hervorgehe, dass er in der o.a. Wohnung ein Wohnrecht habe,

- die Aufteilung der Wohnungsbenützungskosten im Urteil des BG vom auf alle die Wohnung benützenden im Unterhaltsverfahren betreffend seine damalige Ehefrau,

- Zahlungsnachweise betreffend Unterhalt an seine Ehefrau und die Söhne.

Per E-Mail vom teilte die belangte Behörde die Auffassung des Bundesfinanzgerichtes, dass dem Bf., wenn man das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft verneinte, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen würde, den Kinderfreibetrag habe jedoch bereits E erhalten.

Per E-Mail vom teilte der Bf. dem Bundesfinanzgericht bezüglich seiner Unterhaltszahlungen an ***1*** unter Vorlage diverser Unterlagen ergänzend folgendes mit:

"Zusätzlich zum Naturalunterhalt seit der Geburt des ***1*** bis heute habe ich für ihn UH in Geld für den Zeitraum Jänner 2005 bis inklusive April 2019 gezahlt. Ausgenommen davon ist einzig und allein Mai 2016.

Für den übrigen von Ihnen erfragten UH-Zeitraum, d.i. Juni 2016 - Februar 2017, leistete ich Geld-Unterhalt für den Sohn ***1*** im Weg der Exekution meiner Pension.

………….Im Mai 2016 war ***1***, der am seine Lehrlingsausbildung als Büroassistent im Aussenministerium antrat, aufgrund (a) seiner dem UH angerechneten Lehrlingsentschädigung und (b) meiner Natural-UH-Leistung u.a. in Form der von mir bis inklusive Mai 2016 bezahlten gesamten Kosten der Familienwohnung (deren zahlender Hauptmieter ab Juni 2016 der Sohn ***2*** wurde) voll versorgt,sodass er für Mai 2016 auf zusätzlichen Geld-UH keinen Anspruch hatte………….

Auf der Seite 1 der Vergleichsausfertigung vom , wonach der Bf. verpflichtet sei ab für ***1*** eine monatlichen Unterhaltsbetrag von € 170.- bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit zu leisten, findet sich der handschriftliche Vermerk:

"ab € 71 in persönlicher Abstimmung mit der Rechtspflegerin…………"

Auf diesen Vermerk angesprochen, teilte der Bf. dem Bundesfinanzgericht per E-Mail vom mit:

Die Reduktion von € 170 auf € 71 habe sich durch die Steigerung der Lehrlingsentschädigung ab April 2018 ergeben und sei außergerichtlich vereinbart worden. Der ihm von der zuständigen Rechtspflegerin den BG mitgeteilte Betrag von € 71.-, der ***1*** ab April 2018 zustehen würde, sei diesem vom Bf. per E-Mail vom mitgeteilt worden, wobei eine Kopie dieser E-Mail auch an ***1***s Mutter erging. Drüber hinaus habe er im Übrigen an ***1*** auch seit April 2017 6 € Taschengeld überwiesen.

Als Nachweis für dieses Vorbringen legte der Bf. die angesprochene E-Mail sowie Überweisungsbestätigungen für April 2017 bis inkl. April 2019 vor.

In der E-Mail vom verwies der Bf. hinsichtlich seines Vorbringens, er habe in der Wohnung ***13*** auch tatsächlich gewohnt auf Seite 11 des Scheidungsurteiles worin es in Zusammenhang mit der Übersiedlung im Jahr 2011 heiße: "Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit all seinen Fahrnissen und persönlichen Gegenständen nicht mit eingezogen ist bzw. später ausgezogen ist".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das Jahr 2018 nicht verfahrensgegenständlich ist und daher trotz diesbezüglichem Vorbringen des Bf. aus der Sachverhaltsfeststellung ausgeklammert wurde.

Der Bf. war, infolge Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den von ***23*** bis Rechtskraft des Urteils des ***4*** verheiratet. Das genaue Datum der Zustellung dieses Urteils ist h.o. nicht bekannt, der Bf. selbst geht jedoch von der Rechtskraft mit aus.

Lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) war er von bis an der Adresse ***8*** als Hauptwohnsitz und von bis in ***9*** Haus 4 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit ist er an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Seine ehemalige Ehefrau (E) ist lt. ZMR seit an der Adresse ***8*** mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Sohn ***1***, geb. ***15***, ist ebenfalls seit an dieser Adresse gemeldet.

Sohn ***2***, geb. ***14***, war bis an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2016 bezog E keine eigenen Einkünfte.

Ab Dezember 2017 verfügte sie über eine eigene Pension und erzielte u.a. in diesem Monat geringfügige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von insges. rund € 900.-.

In den Jahren 2016 und 2017 bezog sie Familienbeihilfe für die gemeinsamen Söhne ***1***, geb. ***16*** (bis Februar 2020) und ***2***, geb. ***14*** (bis Juni 2018).

2019 bezog sie Familienbeihilfe nur mehr für ***1***.

In den rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2016 (vom ) und 2017 (vom ) wurde E der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag für zwei haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a EStG 1988 i.H. von € 880.- zuerkannt.***1*** befand sich seit in Ausbildung im Außenministerium und beendete diese mit .

***2*** studierte seit September 2013 bis September 2019 in der Schweiz, in Chile und in den USA. Seit Oktober 2019 ist er in London erwerbstätig.

Der Bf. leistete jeweils durch Gerichtsbeschluss bzw. außergerichtliche Einigung festgelegten Unterhalt, teils durch direkte Zahlungen, teils im Wege der Gehaltsexekution, für

***1*** : -von Jänner 2016-bis April 2016: 475 €

- von Juni 2016-Dezember 2016: 325 €

- von Jänner 2017-März 2017: 355 €

- von April 2017-Dezember 2017: 170 €

- von Jänner 2019-März 2019: 71 €

***2***: - von Jänner 2016-Juli 2016: 800 €,

- ab August 2016-Dezember 2017: 630 € (Herabsetzung des gerichtlich festgelegten Unterhaltes nur durch Absprache mit dem Sohn).

Jänner2019-bis September 2019: 768 €

Aus dem in den Entscheidungsgründen angeführten Scheidungsverfahren und dem Unterhaltsverfahren gegenüber E ergibt sich, dass der Bf. jedenfalls noch bis inkl. Mai 2016 die Miete für die Wohnung in der ***13*** bezahlte.

Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches von E (auch vor 2016) wurden lt. Urteil des BG vom die vom Bf. geleisteten Wohnungsbenutzungskosten (insbes. Miete und Energiekosten) als Naturalunterhalt angerechnet, wobei dafür diese Kosten auf alle jene die die Wohnung benutzen und zum Unterhaltsverpflichteten (Bf.) in einer unterhaltspflichtigen Beziehung stehen, nach Köpfen geteilt wurden.

Ab Juni 2016 bis jedenfalls 2019 zahlte der Bf. die Haushaltsversicherung.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des vom Bf. und E geführten Ehelebens wird auf die im Scheidungsurteil vom ***24*** auf den Aussagen der Parteien beruhenden Feststellungen verwiesen und diese auf Grund der Unbedenklichkeit hinsichtlich ihres Zustandekommens dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes als rechtlich zu würdigende Tatsachen zu Grunde gelegt.

Folgende Sachverhaltsfeststellungen des BG werden der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt:

""Nach der Wegweisung durch die Polizei im Juli 2011 nächtigte der Beklagte den weitaus überwiegenden Teil der Nächte auf einem Klappbett im Büro in der ***19*** (rund 80%). Er kam zumeist nur mehr in die Wohnung, wenn die Klägerin nicht da war. Die Parteien sahen sich kaum mehr………………(Seiten 12 und 21)

….2015,…wobei es darum ging, dass ……….seine Kleidung nicht in einem Kasten in dem Zimmer, in dem er ab und an in der ***13*** nächtigte, vorfand……(Seite 13)

"Die Feststellung, dass der Beklagte nur wegen der Kinder an der Ehe festhielt und er zu dem Zeitpunkt eigentlich froh war, die Klägerin nicht zu sehen, basiert auf den Aussagen des Beklagten……Die Feststellung, dass die Klägerin nur wegen der Witwenpension mit dem Beklagten zusammenblieb und sie bereits 2003 das sexuelle Interesse am Beklagten verlor, basieren auf ihren Aussagen"….(Seite 18)

"Nach den getroffenen Feststellungen begann im Jahr 2003 eine jahrelange Abwärtsspirale der Ehe. Damals begannen beide Parteien, den Willen an der Ehe zu verlieren. In den kommenden Jahren führten sie die Ehe jedoch weiter und arrangierten sich wieder miteinander. Von einer vollkommenen Zerrüttung der Ehe ist erst mit dem Umzug in die ***13*** und den Streitigkeiten die damit in Zusammenhang stehen im Frühjahr/Sommer des Jahres 2011 auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt schliefen die Parteien nicht mehr unter einem Dach und es kam kaum mehr zu einem (privaten) Zusammentreffen der Parteien und wenn wurde gestritten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen."..……(Seite 25).

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in die im Zuge weiterer Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht diesem vorgelegten E-Mails, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.

Für die rechtliche Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes sind dabei insbesondere folgende vom Bf. vorgelegte Unterlagen von Bedeutung, auf die der Bf. in seinen Beschwerden, Vorlageanträgen und ergänzenden Schriftsätzen sowie ergänzendem Vorbringen im Verfahren beim Bundesfinanzgericht zur Begründung seiner Anträge verweist:

  1. Das Urteil des ***4***, mit dem die Ehe des Bf. geschieden wurde,

  2. Der betr. Zurückweisung

  3. das Urteil des ***5*** mit dem über die Klage der ehemaligen Ehefrau des Bf. wegen Unterhaltsleistung entschieden wurde,

  4. die Bewilligung der Gehaltsexekution durch das ***6*** vom Jänner 2019,

  5. Beschluss des ***7*** vom , mit dem der Ehefrau untersagt wird, den Bf. am Betreten der Ehewohnung insbesondere durch Austausch des Türschlosses zu hindern

  6. Erfolglose Räumungsklage des Sohnes ***2*** gegen den Bf.

  7. Gerichtlicher Vergleich des BG vom , der Beschluss vom , der Vergleich und der Beschluss vom betr. Höhe der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Söhnen

  8. Überweisungsbestätigungen der kontoführenden Bank des Bf.

  9. Schreiben der PVA, aus dem Gehaltsexekution betr. ausständigen Unterhalt für ***2*** und ***1*** hervorgeht sowie Bewilligung der Reduktion der Gehaltsexekution durch Gerichtsbeschluss

  10. Außergerichtliche Einigung betr. Unterhaltsreduktion für ***1***

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Sie sind dabei an die Aktenlage gebunden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. unter Hinweis auf ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Einkommensteuer 2016 und 2017

1.: Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Bf. beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages.

Dieser ist in § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 geregelt und lautet:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."

Gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass E in den Jahren 2016 und 2017 für ihre Söhne Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezog.

Der Bf. war in den Jahren 2016 und 2017 noch mit E verheiratet.

2016 erzielte E keine Einkünfte, 2017 bezog sie erst im Dezember eigene Pensionseinkünfte und geringfügige weitere Einkünfte im Gesamtbetrag von rund € 900.-.

Strittig ist, ob der Bf. von E "nicht dauernd getrennt lebte".

Der Bf. folgert aus der erwiesenermaßen rechtswidrigen Wegweisung 2015, Aussperrung 2016 und der erfolgslosen Räumungsklage seines Sohnes gegen ihn sowie der Tatsache, dass er im Unterhaltsverfahren gegenüber seiner damaligen Ehefrau als Mitbenützer der (Ehe-)wohnung geführt wird, um die ihn treffende Unterhaltspflicht zu ermitteln, dass eine Wohngemeinschaft mit E bestanden habe und zwar bis zu seinem endgültigen Auszug und Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes in ***9***.

Bei der Wohnung in der ***20*** habe es sich lt. BG um die Ehewohnung gehandelt, an der ihm vom BG ein Benützungsrecht zugesprochen worden sei.

Zur Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 2010/13/0172 zu verweisen, dem der Fall zu Grunde lag, dass ein Ehepaar bis zur Scheidung weiterhin in der derselben (Ehe)-wohnung lebte, wenn auch in getrennten Zimmern nächtigte.

Zwar ging es in dieser Entscheidung um den Alleinerzieherabsetzbetrag, doch führt der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:

"Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht nach dieser Bestimmung Steuerpflichtigen zu, die "mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner" leben.

Der Voraussetzung, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben, entspricht - als Gegensatz - für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Ehe die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Voraussetzung, vom Ehegatten "nicht dauernd getrennt" zu leben.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt weiters nicht aus, dass ein Ehepaar- im Sinne einer noch aufrechten Ehe- und Benützung der selben Wohnung, dennoch bereits "dauernd getrennt lebt". Die Tatsache, dass einer der Eheleute noch nicht ausgezogen ist, hindere demnach nicht die Annahme, dass eine eheliche Gemeinschaft dennoch nicht mehr besteht.

Zum ehelichen Zusammenleben gehört dem typischen Erscheinungsbild nach gemäß der Judikatur des Verwaltungserichtshofes im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen kann (vgl. , mwN, und , mwN).

Nach dem vorliegenden Sachverhalt geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung, insbesondere in Würdigung des vorliegenden Scheidungsurteiles davon aus, dass eine Geschlechtsgemeinschaft in den beschwerdegegenständlichen Jahren jedenfalls nicht vorlag.

Der Bf. bringt durch sein Vorbringen in den Beschwerden, Vorlageanträgen und ergänzenden Schriftsätzen zum Ausdruck, dass er in den betreffenden Jahren nach wie vor in der Wohnung ***12*** gewohnt habe-und zwar bis zu seinem tatsächlichen Auszug bzw. seiner Abmeldung und Anmeldung des Hauptwohnsitzes in ***9***- und nur durch das Verhalten von E daran gehindert worden sei und daher auch fallweise im Büro nächtigen habe müssen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort nur ein Indiz für eine Lebensgemeinschaft bzw. Ehe darstellt (vgl. ).

Die aufrechte polizeiliche Meldung in der Wohnung bis vermag daher für sich alleine eine Wohngemeinschaft nicht zu begründen.

Selbst gemeinsames Wohnen alleine würde für sich betrachtet noch keine Lebensgemeinschaft begründen (s.o).

Das Bundesfinanzgericht gesteht dem Bf. zu, dass er beim Umzug in diese Wohnung im Jahr 2011 von sich aus ebenfalls in die Wohnung einziehen wollte und es sich dort auch persönliche Gegenstände des Bf. befanden (siehe auch der Hinweis des Bf. auf die Feststellung des BG auf Seite 11 des Scheidungsurteils). Das Bundesfinanzgericht geht weiters davon aus, dass der Bf. auch fallweise in der Wohnung nächtigte, dann aber in einem anderen Zimmer als E. Der Bf. bringt in der Beschwerde selbst vor, dass er, spät nachts in die Wohnung komme und die Nacht in einem Zimmer, getrennt von E verbringe und "am nächsten Morgen ungeduscht und ohneFrühstück die Wohnung wieder verlasse, sodass E nicht einmal auffalle, dass er in derWohnunggenächtigt habe." Dieses Vorbringen spricht dafür, dass es der Bf. geradezu vermieden hat, mit E zusammenzutreffen und die Wohnung bzw. ein Zimmer lediglich als Schlafplatz benützte.

Das Scheidungsurteil verweist auf Seite 21 auf die übereinstimmenden Aussagen des Bf., E, und des Sohnes ***2*** , wonach der Bf. ab der Wegweisung zu 80% im Büro nächtigte und die Parteien einander kaum mehr privat sahen.

Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch übereinstimmend getätigt wurden.

Von einer für eine Gemeinschaft typischerweise einvernehmlichen Gestaltung der Wohnsituation kann somit keine Rede sein.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt geht hervor, dass der Umzug in die ***13*** im Jahr 2011 notwendig wurde, da der bisherige Mietvertrag ausgelaufen ist. Weiters aber auch, dass E ausdrücklich nicht wollte, dass der Bf. in die neue Wohnung miteinzieht (siehe auch die in weiterer Folge unternommenen Versuche von E, den Bf. von der Benützung der Wohnung auszuschließen). Es kann daher die Feststellung des Bezirksgerichtes im Scheidungsurteil nachvollzogen werden, wonach die Ehe bereits ab diesem Zeitpunkt zerrüttet gewesen sei, da die Begründung des neuen Wohnsitzes offensichtlich von E nicht mit der für ein eheliches Zusammenleben typischerweise zu unterstellenden Absicht getragen war, auf Dauer mit dem Bf. in dieser Wohnung zu wohnen. Diese Konstellation ist daher mit jenem Fall vergleichbar, dass die Ehefrau die gemeinsame Ehewohnung vor der Scheidung verlässt (vgl. und den dortigen Hinweis auf und Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 23 zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag).

Aus dem Urteil des Obersten Gerichthofes vom , 6Ob688/79 geht hervor, dass es sich bei einer Ehewohnung um eheliches Gebrauchsvermögen handelt, also eine Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat. Auch hier wird auf die "aufrechte eheliche Lebensgemeinschaft" abgestellt. Diese lag, wie zu zeigen sein wird, nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes auch abgesehen von einer ehelichen Wohngemeinschaft, nicht vor.

Dass der Bf. bis zum an der Adresse ***13*** mit Hauptwohnsitz gemeldet war, stellt unter den geschilderten weiteren Umständen lediglich ein Indiz für eine Wohngemeinschaft bzw. eheliche Gemeinschaft dar. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass das von E angestrengte amtliche Abmeldeverfahren nach seinem Auszug am von der MA 62 Amts wegen eingestellt wurde.

Der Bf. vermeint weiters mit dem Urteil des BG vom bezügl. Ermittlung des Unterhaltsanspruches von E darlegen zu können, dass er in der Wohnung ***13*** gewohnt habe.

Der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Wohngemeinschaft um vom Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft sprechen zu können, ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes die Aufteilung der Wohnungsbenützungskosten "nach Köpfen" und deren Anrechnung als Naturalleistung zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches von E, sowie im Urteil des BG vom durchgeführt, nicht gleichzuhalten:

Das BG stellte fest, dass der Bf. durch Bestreitung der Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt leistet. Dass er für diese Wohnungsbenützungskosten (Miete, Energiekosten, Haushaltsversicherung, Haftungskredit, ab Juni 2016 nur Haushaltsversicherung) aufkam war eine persönliche Entscheidung bzw. dem Umstand geschuldet, dass E über keine eignen Einkünfte verfügte. Die Zahlung dieser Kosten kann naturgemäß nichts darüber aussagen, ob bzw. in welchem Umfang der Bf. die Wohnung benützte. Das, hier fallweise, Benützen der Wohnung ist einer "Wohngemeinschaft" im Sinne eines gemeinsamen Wohnens nicht gleichzuhalten. Es kommt im Fall der Ermittlung des Unterhaltsanspruches nicht auf die Qualität und Ausgestaltung des gemeinsamen Wohnens an. Im Übrigen irrt der Bf., wenn er vermeint, dass er bei Berechnung des Unterhaltsanspruches von E als einer die "Wohnung zu einem Drittel Benützender" geführt wird. Wörtlich heißt es in dem Urteil aus Seite 32:

"Der Unterhaltspflichtige leistet durch die Bestreitung der Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt.

Diese sind daher nach Köpfen auf alle die die Wohnung benutzenden

Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu

gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen (RIS-Justiz

RS0123487). Dies muss auch für Prämien einer Haushaltsversicherung gelten.

Der Klägerin ist somit bis ein Viertel der Miete als Naturalunterhalt in Anschlag zu

bringen. Danach wurde die Miete nicht mehr vom Beklagten bezahlt.

Die Wohnungsbenutzungskosten sind nach Köpfen anzurechnen.

Z.B. bis Mai 2016 wird die Berechnung wie folgt dargestellt:

Pensionseinkommen des Beklagten 4.426

minus Steuernachzahlung (minus 950,-) 3.476

davon 25% 869

Abzüglich

1/4 Miete 300,-

1/3 Energiekosten (EUR 200,-) 67,-

1/3 Haushaltsversicherung (EUR 26,--) 8,7

1/3 Haftungskredit (EUR 23,-) 7,5

Lagerkosten 20,-

Für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016 ergibt sich sohin, dass der Klägerin ein

Unterhaltsanspruch von EUR 465,80 monatlich zusteht."

Von den insgesamt zur Befriedigung des Unterhaltsanspruches von E zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln wird daher für die Ermittlung des ihr zustehenden Unterhalts zunächst der auf sie entfallende Naturalunterhalt abgezogen, sodass der in Geld auszubezahlende Unterhalt als Ergebnis verbleibt. Insgesamt wird offensichtlich von drei Unterhaltspflichtigen ausgegangen ("Diese sind daher nach Köpfen auf alle, die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen…..").

Es kann daher keine Rede davon sein, dass aus dieser Berechnung abzuleiten wäre, der Bf. habe in der Wohnung gewohnt, ja nicht einmal, dass er sie tatsächlich benutzt hat, geschweige denn, dass er dort in Wohngemeinschaft mit E gelebt hätte.

Der Bf. vermeint weiters, die von seinem Sohn ***2*** gegen ihn angestrengte Räumungsklage sei ein Nachweis dafür, dass er in der Wohnung in ***12***, tatsächlich gewohnt habe. Vor allem stützt er sich dabei darauf, dass das BG in seinem Urteil vom die genannte Wohnung als "Ehewohnung" bezeichnete. Als solche wurde vom Gericht eine Wohnung definiert, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Demnach "habe ein Ehepartner einen Wohnungserhaltungsanspruch bis zur Auflösung der Ehe oder bis zum Vorhandensein einer zumutbaren Ersatzwohnung. Die Definition einer Wohnung als "Ehewohnung" ist daher nach Bürgerlichem Recht insofern von Bedeutung, als dadurch ein Ehepartner vor einer Räumungsklage geschützt werden soll ( siehe auch S. 7 des Urteils, was ja im gegenständlichen Fall durch die Abweisung der Räumungsklage auch eingetreten ist).

Hingegen komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die eheliche Wohnung zuvor benutzt worden sei oder wie oft in dieser Wohnung genächtigt worden sei" (siehe S. 9 des Urteils). Anderes gilt hingegen im Steuerrecht: Hier kann der Umfang der Nutzung ein Indiz für bzw. gegen das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft sein. Aus der aus der Sicht des Bf. erfolgreichen Abweisung der Räumungsklage kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geschlossen werden, dass der Bf. dort mit E in ehelicher Gemeinschaft im Sinne der Judikatur lebte.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass in den Jahren 2016 und 2017 keine Wohngemeinschaft der Eheleute bestand.

Unter Verweis auf die Entscheidung des führte das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom , RV/7105254/2017 zum Kriterium einer "Wirtschaftsgemeinschaft" folgendes aus:

"Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die

Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht. Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar."

Selbst wenn der Bf. daher, zumindest noch im ersten Halbjahr 2016, die Wohnungskosten getragen hat, lassen die im Scheidungsurteil dargestellten Umstände (siehe die entsprechenden Verweise in der Sachverhaltsdarstellung) nicht darauf schließen, dass eine wirtschaftliche Gemeinschaft i.S. der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgelegen ist. Der rein materielle Aspekt der noch aufrechten Ehe genügt nicht von einer ehelichen Gemeinschaft sprechen zu können.

Auch die den Bf. zweifellos getroffenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber E begründen keine "wirtschaftliche Gemeinschaft" mit E im Sinne der Judikatur.

Wenn der Bf. auf eine vermeintlich andere Auffassung einer "staatlichen Behörde", nämlich des BG hinweist, so ist zu bemerken, dass grundsätzlich keine Bindungswirkung, weder des Finanzamtes, noch des Bundesfinanzgerichtes, bezüglich, so sie hier überhaupt relevant wären, Tatsachenfeststellungen in einem Urteil des BG besteht (§ 116 BAO). Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich in Strafurteilen festgestellten Tatsachen.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich jedoch in freier Beweiswürdigung hinsichtlich des vom Bf. geführten Ehelebens den Feststellungen des BG an, wonach die Ehe des Bf. seit dem Frühjahr/Sommer 2011 objektiv unheilbar zerrüttet war. Eine solche Zerrüttung ist demnach dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und wenigsten bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört hat.

Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Entfremdungs- und Trennungsprozess in den streitgegenständlichen Jahren 2016 und 2017 so weit fortgeschritten war, dass von einem gemeinschaftlichen Zusammenleben im Sinne der angeführten Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen werden kann.

Dem Bf. steht daher für die Jahre 2016 und 2017 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Da das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der Bf. von E im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dauernd getrennt lebte, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu, ob der Sohn ***2*** mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte, was der Bf. infolge dessen Studium im Ausland ab dem Jahr 2013 bestritt.

2.: Kinderfreibetrag

Der Bf. beantragte auch die Gewährung eines Kinderfreibetrages für seine beiden Söhne.

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung für die streitgegenständlichen Jahre lautet:

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

Gem. § 106 Abs.2 gelten als Kinder auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Lt. rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide der E wurde ihr, jeweils für zwei Kinder, der Kinderfreibetrag für 2016 und 2017 i.H. von € 880.- gewährt (Bescheide vom und vom ). Dies wohl unter der Annahme, dass ihr für zwei Kinder zu Recht in diesen Jahren Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gewährt wurden. Die Höhe des Kinderfreibetrages bezügl. E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wird jedoch im Zuge der Abänderungen der verfahrensgegenständlichen Bescheide im Hinblick auf § 106a Abs. 2 EStG 1988 von Amts wegen anzupassen sein.

Das Bundesfinanzgericht kam, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, zu dem Schluss, dass der Bf. in den Jahren 2016 und 2017 von E dauernd getrennt lebte.

Zu prüfen ist daher zunächst, ob dem Bf. ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Diese Prüfung nahm die belangte Behörde nicht vor, obwohl sie einerseits die Auffassung vertrat, dass der Bf. von E dauernd getrennt lebte und andererseits der Bf. mehrfach auf seine Unterhaltsverpflichtung seinen Kindern gegenüber, auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen, hingewiesen hatte.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro ……. monatlich zu.

Bei getrenntlebenden Eltern steht demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, der Kinderabsetzbetrag zu und gleichzeitig hat der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, und zwar für jene Monate, in denen er tatsächlich Unterhalt leistet.

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die Gewährung eines Teilbetrages von 29,20 Euro bzw. 43,80 Euro oder 58,40 Euro) hat nicht zu erfolgen.

Bei einer Unterhaltsverpflichtung und -leistung für mehrere Kinder hat eine Beurteilung auf das einzelne Kind bezogen zu erfolgen (dazu und zur Berechnung ).

Unterhaltsabsetzbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag schließen einander ex lege aus.

Der Bf. hat durch mehrfache Eingaben, zuletzt durch die in den Entscheidungsgründen angeführte E-Mail vom , ergänzt durch jene vom , an das Bundesfinanzgericht, nach dessen Auffassung sowohl den Rechtsgrund als auch die Höhe der Unterhaltszahlungen an seine Söhne ausreichend nachgewiesen.

Daraus ergibt sich für die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages für 2016 für

***2***:

Von Jänner bis inkl. Juli 2016 erfolgte die Zahlung in gerichtlich festgelegter Höhe bzw. dieser übersteigenden und damit freiwilligen Zahlung i.H. von € 800, von August bis Dezember 2016 in durch den Bf. "angepasster Höhe" von 630 €. Da der Bf. somit in diesen Monaten nicht den vollen gerichtlich festgelegten Unterhalt leistete, sind fünf Zahlungen zu je 630 € umzurechnen. 3.150 € entsprechen daher im Hinblick auf die verpflichtenden 768 € vier vollen Monaten (3.150:768). Insgesamt steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für elf Monate i.H. von 321,20 € zu (11x29,20=321,20).

***1***:

Von Jänner 2016 bis inkl. April 2016 in gerichtlich festgelegte Höhe von 475 €, Mai keine Zahlung (vom Gericht im Zuge der Bewilligung der Gehaltsexekution ausgeklammert), Juni bis Dezember 2016 Gehaltsexekution, bewilligt vom BG.

Der Bf. leistete daher für seinen Sohn mehr als sechs Monate den gesetzlichen Unterhalt, sodass ihm der volle Unterhaltsabsetzbetrag i.H. von 525,60 (12x43,80) zusteht.

Unterhaltsabsetzbetrag für 2016 insges.: 846,80 €,

für 2017

für ***2***:

von Jänner 2017 bis Dezember 2017: 630 € (siehe oben)

Umrechnung daher 12x630=7.560:768=9,84, der Unterhaltsabsetzbetrag steht daher für neun Monate zu=9x29,20=262,80

für ***1***:

Jänner bis Februar 2017 Gehaltsexekution

Ab März 2017 bis Dezember 2017: Zahlung 170 € lt. Vergleich

Es steht daher der volle Unterhaltsabsetzbetrag i.H. von 525,60 (43,80x12) zu.

Insgesamt beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag für 2017 daher 788,40 €.

Die Höhe des geleisteten Unterhalts spielt nur insoweit eine Rolle, als dieser nicht dem vom Gericht festgelegten oder dem vereinbarten Unterhalt entspricht.

Das Vorbringen des Bf., er habe durch freiwillige Taschengeldzahlungen tatsächlich mehr Unterhalt geleistet, ändert an der Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages nichts, da dieser gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen soll.

Da somit die Voraussetzung des § 106a Abs. 2 EStG 1988 erfüllt ist, steht dem Bf. ein Kinderfreibetrag i.H. von € 300.- pro Kind für die Jahre 2016 und 2017 zu.

Einkommensteuer 2019

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragte der Bf. die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages und eines Unterhaltsabsetzbetrages.

Den Antrag auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages begründete der Bf. in der Beschwerde damit, dass seine damalige Ehefrau für den Sohn ***1*** die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen habe.

Wie bereits hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 ausgeführt, steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 unter folgenden Voraussetzungen zu:

……………Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Fest steht, dass die Ehe des Bf. mit Urteil des BG ***3*** geschieden wurde und er infolge der Zurückweisung der dagegen eingebrachten Klage durch den OGH im Jahr 2019 nicht mehr als sechs Monate verheiratet war, sodass schon aus diesem Grund ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.

Auf die obigen Ausführungen betreffend die Frage, ob der Bf. im Streitzeitraum von E dauernd getrennt lebte, wird verwiesen.

Der Bf. war daher betr. ***1*** nicht Alleinverdiener im Sinne des § § 33 Abs. 4 EStG 1988, selbst wenn E noch für ihn Familienbeihilfe bezog.

Darüber hinaus wurde im Jahr 2019 von E keine Familienbeihilfe mehr für ***2*** bezogen.

Der Bf. beantragt weites die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages mit der Begründung, dass er für seinen Sohn ***2*** bis inklusive September 2019 Unterhalt geleistet habe. Ab Oktober 2019 sei sein Sohn erwerbstätig gewesen.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Darüber hinaus ist aber folgendes zu beachten:

§ 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) lautet wie folgt:

"Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

(………4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.)

Der am ***14*** geborene Sohn ***2*** war daher 2019 bereits volljährig, Familienbeihilfe wurde für ihn nachweislich nicht bezogen. Zif. 4 leg. cit. findet keine Anwendung.

Dem Bf. steht daher für ***2*** im Jahr 2019 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Unterhaltsabsetzbetrag für ***1***:

Für Sohn ***1*** wurde von E im Jahr 2019 Familienbeihilfe bezogen. Er lebte mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

Der Bf. zahlte von Jänner bis März den gerichtlich festgelegten Unterhalt.

In diesem Zeitraum lebte er von E dauernd getrennt und daher mit ***1*** nicht im gemeinsamen Haushalt.

Bei getrenntlebenden Eltern steht demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, der Kinderabsetzbetrag zu und gleichzeitig hat der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, und zwar für jene Monate, in denen er tatsächlich Unterhalt leistet (zu den gesetzlichen Bestimmungen siehe oben).

Der Bf. konnte nachweisen, dass er für ***1*** in den Monaten Jänner bis März 2019 Unterhalt leistete (siehe die Darstellung in den Entscheidungsgründen). Daher steht ihm für diese Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag von jeweils € 29,20, somit insgesamt € 87,60 zu. Ein Kinderfreibetrag steht nicht zu, da dieser gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 i.V.m. § 106 Abs. 2 EStG 1988 voraussetzt, dass für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Freiwillige Unterhaltsleistungen, hier das von Bf. geleistete monatliche Taschengeld von 6 €, ändern an der Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages nichts.

Gleiches gilt für die vom Bf. nachgewiesene Zahlung von € 71 für April 2019. In der E-Mail vom verwies der Bf. ausdrücklich darauf, dass ***1*** mit seine Lehre beendet habe und ab April 2019 selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Auch der Vergleich vom betr. ***1*** regelt die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ….."längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes"………….Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es sich bei der Zahlung von € 71 im April 2019 um eine freiwillige Zahlung handelt, sodass der Unterhaltsabsetzbetrag, wie oben dargestellt, für Jänner bis März zusteht.

Bescheidmäßige Änderungen (den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden die zuletzt von der Pensionsversicherungsanstalt/PVA) der belangten Behörde gemeldeten Einkünfte zu Grunde gelegt)

2016:

Einkünfte gesamt (PVA: 29.069,28) ……………………………. 63.828,82

Sonderausgabenpauschale…………………………………………………………… 60,00

Kinderfreibetrag…………………………………………………………………………………600,00

Einkommen……………………………………………………………………………………63.168,82

Steuer:

Die Einkommensteuer gern. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

0 % für die ersten 11.000,00 .................................................... 0,00 €

25 % für die weiteren 7.000,00 ................................................ 1.750,00

35 % für die weiteren 13.000,00 ............................................... 4.550,00

42 % für die weiteren 29.000,00 ............................................... 12.180,00

48 % für die restlichen 3.168,82 .............................................. 1.521,03

Steuer ………………………………………………………………………………… 20.001,03

Unterhaltsabsetzbetrag - 846,80

Steuer nach Absetzbeträgen……………………………………………… 19.154,23

Steuer für die sonstigen Bezüge……………………………………………… 623,93

(§ 67 Abs. 1 EStG 1988, 0% für die ersten 620, 6% für die weiteren 10.398,88)

…………………………………………………………………………………………… 19.778,16

Anrechenbare Lohnsteuer gesamt (PVA 5.856,78) ……… -15.003,30

……………………………………………………………………………………………… 4.774,86

Bisher…………………………………………………………………………………… 5.898,00

Gutschrift……………………………………………………………………………… 1.123,00 (gerundet)

2017:

Einkünfte gesamt (PVA 29.396,76)… ……… ………… 64.898,85

Sonderausgabenpauschale…………………………………………………………-60,00

Kinderfreibetrag……………………………………………………………………… -600,00

Einkommen……………………………………………………………………………64.238,85

Steuer:

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

0 % für die ersten 11.000,00 ..............................................................0,00 €

25 % für die weiteren 7.000,00 .................................................. 1.750,00

35 % für die weiteren 13.000,00 ............................................... 4.550,00

42 % für die weiteren 29.000,00 .............................................. 12.180,00

48 % für die restlichen 4.238,85……………………………………………… 2.034,65

Steuer ……………………………………………………………………………………20.514,65

Unterhaltsabsetzbetrag -788,40

Steuer nach Absetzbeträgen…………………………………………………..19.726,25

Steuer sonstige Bezüge……………………………………………………………….630,37

(§ 67 Abs. 1 EStG 1988, ausbez. Bezüge 66.757,12.6-620, 0% für die ersten 620, 6% für die weiteren 10.506,19)

Steuer……………………………………………………………………………………. 20.356,62

Anrechenbare Lohnsteuer gesamt (PVA 5.974,64)…………………-15.255,93

Steuer……………………………………………………………………………………… 5.101,00 (gerundet)

Bisher……………………………………………………………………………………… 6.151,00

Gutschrift……………………………………………………………………………….. 1.050,00

2019:

Einkünfte gesamt (PVA 30.357,63, Exxon 38.088)…………………………………………68.445,63

Werbungskostenpauschale……………………………………………………… 132,00

Einkommen…………………………………………………………………………….68.313,63

Sonderausgabenpauschale…………………………………………………………- 60,00

Einkommen…………………………………………………………………………….68.253,63

Steuer:

0 % für die ersten 11.000,00 .............................................................0,00 €

25 % für die weiteren 7.000,00 ..................................................1.750,00

35 % für die weiteren 13.000,00 ............................................... 4.550,00

42 % für die weiteren 29.000,00 .............................................. 12.180,00

48 % für die restlichen 8.253,63……………………………………………… 3.961,74

Steuer …………………………………………………………………………………… 22.441,74

Verkehrsabsetzbetrag -400,00

Unterhaltsabsetzbetrag -87,60

Steuer nach Absetzbeträgen………………………………………………….. 21.954,17

Steuer für sonstige Bezüge………………………………………………………….647,26

(§ 67 Abs. 1 EStG 1988, 68.445,63:6-620, 0% für die ersten 620, 6% für die weiteren 10.787,61)

Einkommensteuer……………………………………………………………………22.301,43

Anrechenbare Lohnsteuer ges. (PVA 6.319,73)………………………-15.915,17

Steuer………………………………………………………………………. 6.386,00 (gerundet)

Bisher………………………………………………………………………………………… 6.759,00

Gutschrift…………………………………………………………………………………. 373,00

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei der Frage, ob dem Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Alleinverdienerabsetzbetrag und ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung. Im Übrigen folgte das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Gewährung eines Kinderfreibetrages wie im Spruch ausgeführt, ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101554.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at