Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2022, RV/7100328/2022

1. Arbeitszimmer (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988) 2. ergonomisch geeignetes Mobiliar (§ 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG 1988)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
    Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
    Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In seiner über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 machte der Beschwerdeführer (Bf) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice in Höhe von 748,53 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von 1.040,31 € als Werbungskosten geltend.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf von der Abgabenbehörde ersucht, unter anderem eine Kostenaufstellung bezüglich der als Werbungskoten geltend gemachten Ausgaben zu übermitteln, den beruflichen Aufgabenbereich mitzuteilen und darüber zu informieren, wie die Ausgaben mit dem Beruf zusammenhingen.

In der von der steuerlichen Vertretung des Bf über FinanzOnline übermittelten Vorhalts-beantwortung führte diese aus, dass der Bf bei seinem Dienstgeber stellvertretender Geschäftsführer und für das Finanzwesen zuständig sei. Wegen Corona sei es unumgänglich notwendig gewesen, in seiner Wohnung, die er 2017 gekauft hätte, einen eigenen Büroraum einzurichten, den er seit laufend für seine Arbeit benützt hätte. Weiters wurden eine Aufstellung der Zusammensetzung der Werbungskosten und die dazugehörigen Belege übermittelt:


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Kosten Homeoffice
Kosten Handy, Internet
für 12 Monate
für 9,5 Monate
Monat
A1
Heizung
1.413,66
1.119,15
4
45,80
Warmwasser
325,78
257,91
5
45,80
Kaltwasser
699,34
553,64
6
45,80
Strom
651,98
516,15
7
45,80
BK
1.799,17
1.424,34
8
45,80
AfA
4.725,00
3.740,63
9
-6,65
Kosten Wohnung
9.614,93
7.611,82
10
59,21
davon 10 % Büro
961,49
761,18
11
44,90
Handy und Internet 80 %
279,13
12
22,45
1.040,31
gesamt
348,91
davon 80 %
279,13


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Anschaffungskosten Wohnung 2017
450.000
Büromöbel
davon 70 % Gebäude
315.000
Schreibt., Reg
436,66
davon 1,5 % AfA
4.725
Drehstuhl
311,87
748,53
Gesamtfläche Wohnung
117 m²
100 %
Arbeitszimmer
12 m²
10 %

Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurden Ausgaben für Handy und Internet in erklärter Höhe von 279,13 € und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice in Höhe von 150 € als Werbungskosten berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für ergonomisch geeignetes Büromobiliar (Büro-sessel, Schreibtisch) im Jahr 2020 insgesamt 150 € (ohne Anrechnung auf das Werbungs-kostenpauschale) als erhöhte Werbungskosten für Homeoffice-Tätigkeit berücksichtigt werden könnten und im Jahr 2021 nochmals 150 €. Anteilige Miet- und Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser AfA usw) für eine Wohnung stünden nur dann als erhöhte Werbungskosten zu, wenn die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer gemäß § 16 EStG 1988 vorlägen. Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde und (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Bf nicht gegeben, daher hätten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.

In der über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom führte die steuerliche Vertretung des Bf aus, dass dieser sein Arbeitszimmer nicht nur fallweise benutzt hätte, sondern dieses hätte während 9,5 Monate des Jahres 2020 coronabedingt den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit gebildet. Die Kriterien für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer im Wohnungsverband seien insofern erfüllt, als es sich dabei um ein getrennt begehbares Zimmer handle, das nur für berufliche Zwecke verwendet werde. Es sei früher als Gästezimmer verwendet worden und hätte ab ausschließlich als Arbeitszimmer gedient, da der Bf aufgrund seiner Stellung beim Dienstgeber gezwungen gewesen sei, seiner Tätigkeit im Homeoffice nachzugehen. Die Anschaffung der Büromöbel falle daher auch nicht unter die Beschränkung auf 150 EUR, da diese nur für ein Homeoffice gelte, wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden sei. Ein Wohnungsplan liege bei, aus dem hervorgehe, dass es sich bei dem Raum mit 11,6 m² um ein getrennt begehbares Arbeitszimmer handle.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtungen sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht abgezogen werden dürfen. Soweit ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde, seien die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (vgl ; , 95/15/0186). An dieser Regelung habe die Covid-19-Pandemie nichts geändert. Es stehe grundsätzlich ein Arbeitsplatz des Arbeitgebers zur Verfügung. Daher führe die Nutzung eines Raumes in der Wohnung während des Lockdowns nicht zu einem abzugsfähigen Arbeitzimmer.

Im über FinanzOnlie eingebrachten Vorlageantrag vom verwies die steuerliche Vertretung darauf, dass der Bf während der Lockdown-Zeiten nicht im Büro arbeiten hätte können, weil dieses geschlossen gewesen sei. Die Kriterien träfen demgemäß zumindest für 5,83 Monate des Jahres zu. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die notwendige Arbeitserbringung im Homeoffice liege bei. Im Anhang werde die adaptierte Aufstellung der Homeoffice-Kosten angefügt.
Aus der erwähnten Bestätigung des Arbeitgebers des Bf geht hervor, dass der Bf im Jahr 2020 in der Zeit vom bis zum und vom bis im Homeoffice gewesen sei. In dieser Zeit sei das Büro am ***Adr-Büro***, wegen des Lockdowns geschlossen gewesen. Die Aufstellung der Homeoffice-Kosten wurde folgendermaßen adaptiert:


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Kosten Homeoffice
für 12 Monate
für 9,5 Monate
für 5,3 Monate
Heizung
1.413,66
1.119,15
686,80
Warmwasser
325,78
257,91
158,27
Kaltwasser
699,34
553,64
339,76
Strom
651,98
516,15
316,75
BK
1.799,17
1.424,34
874,10
AfA
4.725,00
3.740,63
2.295,56
Kosten Wohnung
9.614,93
7.611,82
6.026,02
davon 10 % Büro
961,49
761,18
602,60
Handy und Internet 80 %
279,13
279,13
1.040,31
881,73

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht vom im Wesentlichen darauf, dass die pandemie-bedingte Tätigkeit im Homeoffice allein nicht ausreiche, um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf ist als stellvertretender Geschäftsführer der Firma ***A*** GmbH für das Finanzwesen zuständig und arbeitete im Jahr 2020 vom 16.03. bis zum 31.05. und vom 21.09. bis zum 31.12. im Homeoffice, (das sind 123 Arbeitstage bei Berücksichtigung des 24.12. und des 31.12. als Arbeitstag), da das Büro in ***Adr-Büro***, wegen des Lockdowns geschlossen war.

Der Bf erwarb im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2020 zwei Schreib-tische und vier Wandregale um insgesamt 436,96 € sowie einen Drehstuhl um 311,87 €.

Der Bf machte für 5,3 Monate Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 881,73 € (= 10 % von Miete (686,80 €), Warmwasser (158,27 €), Kaltwasser (339,76 €), Strom (316,75 €), BK (874,10 €) und Afa (2.295,56 €) sowie 80 % von Handy und Internet (279,13 €)) als Werbungskosten geltend. Die Notwendigkeit der beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers war im Streitjahr 2020 nicht gegeben.

Außer Streit steht die Berücksichtigung von Ausgaben für Handy und Internet in Höhe von 279,13 € (= 80 % von 348,91 €).

In Streit stehen die Berücksichtigung von Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, zwei Schreibtische, vier Wandregale sowie einen Drehstuhl.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen und der folgenden Beweiswürdigung:

2. Beweiswürdigung

Aus einem Schreiben des Arbeitgebers des Bf vom geht hervor, dass der Bf im Jahr 2020 in der Zeit vom bis zum und vom bis zum im Homeoffice gewesen sei und in dieser Zeit das Büro am ***Adr-Büro***, wegen des Lockdowns geschlossen gewesen sei.

Die Lockdown-daten für das Jahr 2020 waren wie folgt:
1. Lockdown: -
2. Lockdown: -
3. Lockdown: -

Aus den Zeitangaben des Arbeitgebers, an denen das Büro des Bf geschlossen gewesen sei (16.03. - 31.05. und 21.09. - 31.12.) und den oben widergegebenen drei Lockdown-daten ergibt sich, dass der Bf in den drei Lockdown-Zeiträumen im Streitjahr 2020 an insgesamt 51 Tagen
(= 12 Tage im März + 21 Tagen im April + 10 Tage im November + 8 Tage im Dezember) im Homeoffice tätig war. Daraus resultiert - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Lohnzettel des Bf einen Bezugszeitraum vom 01.01. - ausweist - dass der Bf im Jahr 2020 nicht mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit "Lockdown-bedingt" von zu Hause aus erbracht hat.

Aus dem Vergleich der oben widergegebenen drei Lockdown-Daten für das Jahr 2020 und den beiden Zeiträumen, in denen das Büro des Bf geschlossen gewesen sei (16.03. - 31.05. und 21.09. - 31.12.), ergibt sich, dass das Büro des Bf auch in Zeiten geschlossen war, in denen kein Lockdown angeordnet war, wie etwa in den Monaten Mai, September, Oktober, in der ersten Novemberhälfte und an mehr als zwei Wochen im Dezember. Im Hinblick darauf, dass im Streitjahr 2020 kein gesetzliches Verbot des Betretens von Arbeitsplätzen verhängt wurde und die Notwendigkeit der beruflichen Nutzung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers nicht durch eine Anordnung des Arbeitgebers geschaffen werden kann, wenn weiterhin grundsätzlich ein Büro am Dienstort zur Verfügung steht, sowie ein vom Arbeitgeber wegen der COVID-19-Situation verhängter "Homeoffice-Zwang" eine vorübergehende Maßnahme darstellt, die die Verfügbarkeit des regulären Arbeitsplatzes nur temporär unterbricht, kann nicht von einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als notwendig anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Arbeitszimmer

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl ; vom , 2011/15/0104; vom , 2013/15/0165).

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist - gegebenenfalls im Rahmen einer "wertenden Gewichtung" - nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach "dem typischen Berufsbild", nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 51). Das "typische Berufsbild" einer Tätigkeit bedarf eines unerlässlichen Mindestmaßes an Sachverhaltsfeststellungen über den "typischen" Ablauf der beruflichen Tätigkeit, ohne welche der Stellenwert, den das Arbeitszimmer für diese Berufstätigkeit hat, nicht ausreichend verlässlich beurteilt werden kann (vgl ).

Im Hinblick darauf, dass anhand der vom Bf übermittelten Beschreibung seiner Tätigkeit aber nicht sichergestellt werden kann, dass diese "dem typischen Berufsbild" eines "stellvertretenden Geschäftsführers, der auch für das Finanzwesen zuständig ist" entspricht, ist zunächst davon auszugehen ist, dass es sich bei der beschriebenen Tätigkeit des Bf um eine Tätigkeit mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt handelt und somit darauf abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wurde.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweiswürdigung, wonach der Bf im Jahr 2020 seine Tätigkeit lediglich an 51 Tagen "Lockdown-bedingt" von zu Hause aus erbracht hat, hat die Dauer der vom Dienstgeber verfügten Schließung des Büros nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass der Bf mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit von zu Hause aus erbracht hat, weshalb von einer Tätigkeit des Bf mit Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers auszugehen ist.

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den in § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist (vgl , vom , 2013/15/0165).

Die berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers muss nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich, das heißt notwendig sein (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 20 Rz 41).

Verfügt der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte, steht dies der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (vgl , vom , 99/15/0203).

Der Zeitraum, in dem das Büro am ***Adr-Büro***, dem Dienstort des Bf, geschlossen war, beruht auf einer vom Arbeitgeber des Bf verfügten Anordnung und überschreitet die offiziellen Lockdown-Zeiträume um vier Monate. Da im Streitjahr 2020 kein gesetzliches Verbot des Betretens von Arbeitsplätzen verhängt wurde und die Notwendigkeit der beruflichen Nutzung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers nicht durch eine Anordnung des Arbeitgebers geschaffen werden kann, wenn weiterhin grundsätzlich ein Büro am Dienstort zur Verfügung steht, ist - unter Einbeziehung der oben dargelegten Beweiswürdigung (Punkt 2) - die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als notwendig anzusehen.

Auf die weiteren Kriterien eines steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmers, insbesondere die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung, war folglich nicht mehr einzugehen, da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer liegt daher nicht vor. Der beantragte anteilige Abzug von Ausgaben für Heizung, Warmwasser, Kaltwasser, Strom, BK und AfA war daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 zu versagen.

3.1.2. Ergonomisch geeignetes Mobiliar

§ 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 idF BGBl I 2021/52 lautet auszugsweise:
Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d berücksichtigt werden:
a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
[…]

§ 124b Z 374 EStG 1988 lautet:
§ 16 Abs 1 Z 7a lit a und § 16 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 52/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 folgendes:
- Ausgaben im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7a lit a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an mindestens 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
[…]

Durch den steuerrechtlichen Teil des sogenannten "Homeoffice-Pakets" (BGBl I Nr 52/2021, COVID-19-StMG) wird im neu eingefügten Abs 7a die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz, ohne dass die strengen Voraussetzungen für ein steuerliches Arbeitszimmer erfüllt sein müssen, eröffnet, wobei keine Bedenken bestehen, im Handel erworbenes Büromobiliar als ergonomisch zu qualifizieren (vgl Jakom/Ebner EStG, 2022, § 16 Rz 33).

Laut Rechnung der Firma "***C*** GmbH", ***Adr-C***, vom erwarb der Bf einen Stuhl mit der Artikelbezeichnung "DXRacer Gaming Stuhl, OH/FE08/N, F-Serie, schwarz", um 311,87 €.
Laut einer Bestellbestätigung der Firma ***D*** vom , bestellte der Bf 4 Wandregale à 9,99 € und zwei Schreibtische à 169 €, zuzüglich Lieferkosten iHv 59 € und USt iHv 72,82 €, um insgesamt 436,96 €.
Aus den Zeitangaben des Arbeitgebers des Bf geht hervor, dass der Bf im Streitjahr 2020 an 123 Tagen (16.03. - 31.05. und 21.09. - 31.12.) seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat.

Da keine Bedenken bestehen, im Handel erworbenes Büromobiliar als ergonomisch zu qualifizieren, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an mindestens 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat, sind die Ausgaben des Bf für die beiden Schreibtische und die vier Wandregale in Höhe von 436,96 € sowie den erwähnten Drehstuhl in Höhe von 311,87 € gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit a iVm § 124b Z 374 EStG 1988 im Streitjahr 2020 mit 150 € als Werbungskosten abzugsfähig.

Die vom Bf im Streitjahr 2020 als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben sind daher insgesamt in Höhe von 429,13 zu berücksichtigen:


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Handy und Internet
279,13 €
Drehstuhl, Schreibtische und Wandregale
150,00 €
429,13 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der unter Punkt 3.1.1. (Arbeitszimmer) benannten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Im Übrigen war bezüglich der Frage der Berücksichtigung von ergonomisch geeigneten Mobiliars (Punkt 3.1.2.) als Werbungskosten ein der freien Beweiswürdigung unterliegender Sachverhalt zu beurteilen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 374 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
materieller Schwerpunkt
typisches Berufsbild
Mittelpunkt einer Tätigkeit
Arbeitszimmer
ergonomisch geeignetes Mobiliar
Homeoffice
Lockdown
Verweise



Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 51


VwGH, Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 20 Rz 41


Jakom/Ebner EStG, 2022, § 16 Rz 33
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100328.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at