Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2022, RV/7101019/2021

Indexierung von Familienleistungen bzw. Absetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die festgesetzte Einkommensteuer 2020 beträgt Euro minus 2.487,00.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses (Tabelle abgeänderte Berechnung der Einkommensteuer 2020).

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde (FA) erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG in Verbindung mit der Familien Plus-Absetzbeträge EU-Anpassungsverordnung "indexiert" angesetzt. Gegen diesen Bescheid und die folgende abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers (Bf.) eine Beschwerde bzw. ein Vorlagenantrag erhoben. Im Wesentlichen bringt der der Bf. Folgendes vor:

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages für meine 2 Kinder ***1*** und ***2*** an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet.

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht hinsichtlich der Indexierung mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe.

Rechtansicht des Finanzamtes (vgl. Begründung Beschwerdevorentscheidung):

Sie haben mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG beantragt. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag, da Ihre Kinder in Tschechien leben, indexiert in Höhe von 305,79 € für das erste Kind und in Höhe von 108,33 € für das zweite Kind, somit insgesamt in Höhe von 414,12 €, zuerkannt. Dagegen erhoben Sie mit Eingabe vom Beschwerde. Darin beantragten Sie die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages in voller nicht indexierter Höhe und führten dazu begründend aus, dass Sie sich in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt fühlen würden. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in selber Höhe zuerkannt worden sei in welcher er einem österreichischen Staatsbürger mit in Österreich lebenden Kindern gewährt werde. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG ist der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3a Z 2 des EStG wurden mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom (BGBl.II 257/2018) kundgemacht und gelten ab . Da sich Ihre Kinder ständig in Tschechien aufhalten besteht nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG (=indexierte Beträge).

Stellungnahme und Antrag des FA (vgl. Seite 5 des Vorlageberichtes des FA):

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Abgabenbehörde die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Zuge des Einkommensteuerverfahrens 2020 zu Recht vorgenommen hat. Der Bf. vermeint, die österreichischen Regelungen in Bezug auf die Indexierung seien gemeinschaftsrechtswidrig und beantragt die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages in voller nicht indexierter Höhe. Da die Abgabenbehörde den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprochen hat, wird beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

In der gegenständlichen Streitsache wurde vom Finanzamt gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG in Verbindung mit der Familien Plus-Absetzbeträge EU-Anpassungsverordnung der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates angeglichen (Indexierung). Die Indexierung führt dazu, dass abhängig vom jeweiligen Land (Staat in dem sich die Kinder aufenthalten) ein erhöhter oder ein reduzierter Betrag u.a. beim Alleinverdienerabsetzbetrag und dem Familienbonus Plus im Vergleich zur Basis "Österreich" angesetzt wird (Anpassungsfaktor). Im Falle des Bf. (Kinder in Tschechien) bedeutet dies, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag reduziert angesetzt wurde. Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und brachte insbesondere unionsrechtliche Bedenken vor.

Die Behandlung der Beschwerde wurde vom entscheidenden Richter aus verfahrensökonomischen Gründen mit Aktenvermerk stillschweigend aufgrund von unionsrechlichen Bedenken ausgesetzt, da neben unionsrechtliche Bedenken der Anwendbarkeit der Indexierung in der Literatur auch ein Vorabentscheidungsersuche des BFG (04/2020) an den EuGH sowie die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich (07/2020) in Bezug auf die Indexierung bekannt wurden (anderer Ansicht: , ESt 2019, Entscheidung mit Abweisung als unbegründet aufgrund der nationalen Gesetzeslage).

Der EUGH (Zweite Kammer) hat kürzlich im Urteil in der Rechtssache C-328/20 am hinsichtlich der Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am , zur Thematik Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4, 7 und 67 Freizügigkeit der Arbeitnehmer Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Gleichbehandlung Familienleistungen Soziale und steuerliche Vergünstigungen Anpassung der Höhe an das Preisniveau im Wohnstaat der Kinder" gegen die Republik Österreich für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat durch die auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung zurückgehende Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.

2. Die Republik Österreich hat durch die auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung zurückgehende Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.

Der EuGH erläutert u.a., dass Wanderarbeitnehmer mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom , Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dadurch wird die Bedeutung des Ansatzes bestätigt, wonach Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Familienleistungen sowie steuerliche und soziale Vergünstigungen gleichbehandelt werden müssen.

Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die österreichische Familienbeihilfe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird, die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Löhne der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berechnet werden, so dass der Wanderarbeitnehmer in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung der Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Beträge beteiligt ist, ohne dass es auf den Wohnort der Kinder der Arbeitnehmer ankommt. Gleiches gilt für den Familienbonus Plus und die anderen Absetzbeträge, die dem Anpassungsmechanismus unterliegen, da diese steuerlichen Vergünstigungen aus der Steuer auf die Einkommen der Arbeitnehmer finanziert werden, ohne danach zu unterscheiden, ob ihr Kind in Österreich wohnt oder nicht.

Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 146 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die durch den Anpassungsmechanismus eingeführte unterschiedliche Behandlung je nach dem Wohnort des Kindes des betreffenden Arbeitnehmers weder geeignet noch erforderlich ist, um die Unterhaltsfunktion sowie die Ausgewogenheit des Sozialsystems zu gewährleisten.

Die Republik Österreich hat durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.

Das Vorabentscheidungsersuchen eines Richters des zu C-163/20, RE/7100001/2020 wurde kürzlich zurückgenommen (vgl. Anmerkung im Findoc), da die dort vorgelegte Rechtsfrage mit diesem Urteil entschieden wurde.

Der Rechtsansicht des EuGHs ist in der streitgegenständlichen Sache zu Folgen (vgl. insbesondere EuGH zur Gleichbehandlung bei steuerlichen und sozialen Vergünstigungen, Anführung des Alleinverdienerabsetzbetrages). Belastetes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird verdrängt (vgl. u.a. und die dort angeführte Judikatur).

Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist ohne Minderung des Alleinverdienerabsetzbetrages durch die Indexierung anzusetzen. Der Bf. hat zwei Kinder. Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem Alleinverdiener im Falle von 2 Kindern ein Alleinverdienerabsetzbetrag von Euro 669,00 zu.

Anzumerken ist, dass vom österreichischen Gesetzgeber der Familienbonus Plus ebenso nach Ländern indexiert wurde, dies hat aber in der vorliegenden Sache keine ziffernmäßige Auswirkung, da bereits die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge des Bf. gering ist und unter dem vollen Familienbonus-Absetzbetrag liegt. Der Familienbonus Plus ist nicht negativ steuerfähig (vgl. § 33 Abs. 2 Z 1 EStG).

Die Erstattung ist nach § 33 Abs. 8 Z 5 EStG mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.

Anmerkungen zum Vorlagebericht des FA:

§ 265 BAO Abs. 1 lautet: Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Die Abgabenbehörde stellt nur den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (vgl. Seite 5 des Vorlageberichtes). Andere Anträge wurden vom FA nicht gestellt. Im Vorlagebericht und aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das FA nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorhalt an den Bf. erlassen hat (Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag, wie Höhe der Einkünfte des Partners, zusätzlich Überprüfung geltend gemachter Steuerberatungskosten, Einkünfte des Bf. selbst, etc.), der nicht vollständig beantwortet wurde. Im Vorlagebericht (Seite 4) hält das FA fest, dass mit Vorhaltsbeantwortung vom u.a. die Steuerberatungsrechnung und das Formular E9 der Gattin eingebracht wurden (Anmerkung: Einkünfte Null), ein (vom FA angefragtes) Formular E9 betreffend die eigenen Einkünfte des Bf. im Ansässigkeitsstaat "bis jetzt nicht vorgelegt" wurde.

Laut Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung gab der Bf. u.a. bekannt, dass die Einkünfte des Partners null sind, der Bf. einen Antrag gemäß § 1 Abs. 4 im Jahr 2020 auf unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich stellt, über eine notwendige Bescheinigung seines Ansässigkeitsstaates verfügt (E 9) und seine Einkünfte 2020 im Ansässigkeitsstaat null sind.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt für das BFG kein zwingend aufzugreifender zusätzlicher Streitpunkt vor. Vom BFG werden grundsätzlich nur die Beschwerdestreitpunkte behandelt, auch wenn immer wieder zusätzlich anderwärtige Korrekturen durchgeführt werden müssen, die an sich Aufgaben der FÄ wären (Nachteil der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen seit Einführung des BFGs, anders im früheren System des Unabhängigen Finanzsenates und effizienter davor im System der Finanzlandesdirektionen). Die Entscheidungszuständigkeit über eine Wiederaufnahme hat die Abgabenbehörde auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des BFGs abgeschlossen wurde (vgl. Ritz, BAO, 7. Auflage, § 305 BAO, Tz 1).

Zum Spruchpunkt Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen liegen in der vorliegenden Sache nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Der VwGH hat mehrfach judiziert, dass belastetes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, verdrängt wird.

Die abgeänderte Berechnung der Einkommensteuer 2020 stellt sich wie folgt dar:

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101019.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-31779