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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2022, RV/7102525/2021

Ermittlung der ausländischen (ungarischen) Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages der im Formular E9 angegebene Betrag der Einkünfte die Bruttoeinnahmen darstellt oder ob es sich dabei bereits um Einkünfte im Sinne des österreichischen Steuerrechtes handelt, die für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblich sind.

Dieser Frage ging nachstehendes Verwaltungsgeschehen voran:

Der Beschwerdeführer (Bf) reichte die Erklärung zur Duchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte darin die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für ein Kind, den Alleinverdienerabsetzbetrag und Werbungskosten für Familienheimfahrten. In der Erklärung wurde angegeben, dass die Einkünfte der Ehepartnerin im Jahr 2019 4.772,15 Euro umgerechnet betragen hätten. Der Bf ist ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn und arbeitet in Österreich. Seine Lebensgefährtin und sein Kind leben in Ungarn.

Nach Durchführung eines umfangreichen Vorhalteverfahrens erließ das Finanzamt den Bescheid ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten.

In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass die Familienheimfahrten nicht hätten berücksichtigt werden können, da der Bf keine Tankbelege übermittelt hatte. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin höher seien als 6.000 Euro. Der Familienbonus Plus wurde in der indexierten Höhe berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Bf beantragte neuerlich die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Familienheimfahrten. In der Beschwerde wurden die Einkünfte der Partnerin mit 4.915,00 Euro angegeben. In der Begründung der Beschwerde führte der Bf aus, dass die nach ungarischem Steuerrecht steuerpflichtigen Einkünfte der Lebensgefährtin gemäß Formular E9 HUF 2.008.250,00 betragen. Der Dienstnehmeranteil zu Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung sowie der Arbeitsmarktbeitrag seien als Werbungskosten allerdings abzugsfähig, sodass die nach österreichischem Recht adaptierten Einkünfte HUF 1.646.591,00 (Euro 4.915,00 gemäß Kassenwerten des BMF für Dezember 2019 in Höhe von HUF 335,00) betragen. Die im Formular E9 bestätigten Einkünfte stellten die Bruttobezüge der Lebensgefährtin dar. Daher müssten bei der Ermittlung dieser Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht die Pflichtbeiträge des Dienstnehmers zur gesetzlichen Pflichtversicherung als Werbungskosten abgezogen werden. Der vom Finanzamt angewendete Wechselkurs von HUF 313,58 zur Umrechnung der ungarischen Einkünfte erscheine fragwürdig, da laut beiliegender Zeitreihe der österreichischen Nationalbank der Wechselkurs zu keinem Zeitpunkt so niedrig gewesen sei, sondern sich durchschnittlich bei ca HUF 325,00 eingependelt habe. Selbst bei Anwendung des vom Finanzamt angewandten Wechselkurses lägen die nach österreichischem Steuerrecht adaptierten Einkünfte der Lebensgefährtin unter der Grenze von 6.000 Euro.

Der Bf legte dieser Beschwerde nochmals das ausgefüllte Formular E9 bei, eine Einkommensbestätigung der Lebensgefährtin in ungarischer Sprache mit einer handschriftlichen Anmerkung der Ermittlung der adaptierten Einkünfte in HUF und in Euro sowie die Zeitreihen der österreichischen Nationalbank zum ungarischen Wechselkurs im Verlauf des Jahres 2019.

Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung. Es berücksichtigte die Werbungskosten für Familienheimfahrten in der in der Beschwerde beantragten Höhe und den indexierten Familienbonus Plus. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht zuerkannt.

In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bf aufgefordert worden sei, nachzuweisen, welcher Einkünftebetrag in Ungarn der Besteuerung unterliege. Dazu sei kein Nachweis eingelangt. Aus dem Hinweis alleine, dass in Ungarn die Bruttobezüge der Besteuerung unterliegen, könne keine Aussage getroffen werden, wie hoch die Einkünfte der Gattin tatsächlich gewesen seien. Weiters werde darauf hingewiesen, dass aus den Einkommensnachweisen der Gattin die Bemessungsgrundlagen für Sozialversicherung und Arbeitslosengeld einen höheren Betrag ausmachen als im E9 als Lohn verzeichnet ist. Das Finanzamt müsse daher annehmen, dass im E9 bereits Werbungskosten abgezogen worden seien. Da es sich dabei um einen Auslandssachverhalt handle, treffe den Abgabepflichtigen, der diese Steuerfreiheit geltend mache, eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es werde auf das Erkenntnis des hingewiesen. Darin werde ebenfalls angezweifelt, dass es sich bei den Einkünften, die in einem ungarischen E9 vermerkt sind, um Bruttobezüge handle.

Der Bf brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein und beantragte darin die Mitwirkung des Senates bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der Begründung des Vorlageantrages wurde ausgeführt:

Es werde darauf hingewiesen, dass eine beglaubigte Übersetzung des Jahreslohnzettels der Lebensgefährtin und eine Darstellung der Steuerberatungsgesellschaft betreffend "Investieren in Ungarn" übermittelt worden sei. Den vorgelegten Unterlagen könne entnommen werden, dass die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer das Bruttojahreseinkommen sei. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen existierten in Ungarn nicht. Es werde beiliegend eine Stellungnahme einer in Ungarn eingetragenen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft übermittelt, welche auf Seite 2 bestätige, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers als abzugsfähige Kosten bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Ungarn nicht anerkannt würden. Dem Vorlageantrag liege eine Berechnung der nach österreichischem Steuerrecht adaptierten ungarischen Einkünfte der Lebensgefährtin vor, aus der entnommen werden könne, dass nach Abzug der Pflichtbeiträge des Dienstnehmers zur gesetzlichen Pflichtversicherung die nach österreichischem Steuerrecht umgerechneten Einkünfte HUF 1.646.591,00 (EUR 5.061,76 gemäß dem Wechselkurs gemäß Formular L17b in Höhe von EUR 325,30) betragen, sodass der Alleinverdienerabsetzbetrag jedenfalls zustehe. Die unterschiedliche Höhe der steuerlichen Bemessungs- bzw sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen sei auf die Summe der Mitgliedsbeiträge zur Interessensvertretung gemäß Punkt 55 des Jahreslohnzettels in der Höhe von HUF 19.183,00 zurückzuführen und nicht auf einen vermeintlich vorgenommenen Abzug von Pflichtbeiträgen des Dienstnehmers zur Sozialversicherung. Die Summe der Mitgliedsbeiträge zur Interessensvertretung habe nur die steuerlichen Bemessungsgrundlagen von HUF 1.941.146,00 gemindert, nicht jedoch die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung in Höhe von HUF 1.960.328,00.

Dem Vorlageantrag beigelegt war die Beschwerdevorentscheidung, die ausgefüllte Bescheinigung E9, eine zusammengefasste Bescheinigung des Arbeitgebers zur Steuererklärung 2019, Mailverkehr mit dem Finanzamt, eine Information von TPA zum Thema "Investieren in Ungarn", eine Stellungnahme einer ungarischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft, und eine Aufstellung der Einkünfte samt Adaptierung nach österreichischem Steuerrecht.

Das Finanzamt beantragte in seinem Vorlagebericht, im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden, weil laut dem Formblatt E9 höhere Einkünfte der Partnerin als 6.000 Euro bescheinigt worden seien.

Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf auf, die Einkommensteuerklärung, den Einkommensteuerbescheid und Zahlungsnachweise über die erhaltenen Bezüge und Einnahmen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Der Bf teilte in Beantwortung der Aufforderung mit, dass bereits das Formular E9 vorgelegt worden sei, wodurch das ungarische steuerpflichtige Einkommen zweifelsfrei belegt sei. In Ungarn werde über ein Einkommen nur dann mit Bescheid abgesprochen, wenn das Finanzamt hinsichtlich Festsetzung der Einkommensteuer anderer Ansicht sei als der betroffene Steuerpflichtige, dh wenn es zu einer Abweichung von der Steuererklärung komme. Das sei bei der Lebensgefährtin nicht der Fall gewesen, weshalb kein Einkommensteuerbescheid existiere. Beiliegend werden zum Nachweis

  1. Die monatlichen Gehaltsabrechnungen der Lebensgefährtin,

  2. Eine beglaubigte Übersetzung der Gehaltsabrechnung für Oktober 2019 stellvertretend für alle Gehaltsabrechnungen, da sich die wesentlichen Punkte der Gehaltsabrechnung stets wiederholen,

  3. Ein Kontoauszug der Lebensgefährtin, aus welchem ersichtlich sei, dass das laut beglaubigter Übersetzung abgerechnete Gehalt am Bankkonto gutgeschrieben wurde,

  4. Eine Liste mit der Zusammenfassung der monatlichen Bruttogehälter der Lebensgefährtin, aus der hervorgehe, dass das Jahresbruttogehalt für 2019 insgesamt HUF 1.966.615,00 ausmache. Auf Grund der beglaubigten Übersetzung der monatlichen Gehaltsabrechnung für Oktober könne somit festgestellt werden, dass das im Formular E9 ausgewiesene Einkommen die Bruttobezüge ohne Abzug der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung darstellten. Der individuelle Arbeitsmarktbeitrag (eigentlich Arbeitslosenversicherung), Pensionsbeitrag und die Gesundheitsversicherungsbeiträge seien nach österreichischem Steuerrecht bei der Ermittlung der Einkünfte als Werbungskosten abzugsfähig.

Aufgrund dieser Nachweise sei das im Formular E9 ausgewiesene Einkommen bei Ermittlung der Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht um diese Pflichtbeiträge zu kürzen. Nach Abzug dieser Pflichtbeiträge ergäben sich jedenfalls Einkünfte von weniger als 6.000 Euro, sodass dem Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag für 1 Kind zustehe.

Mit Urteil vom , C-328/20, Kommission gg Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, hat der EuGH entschieden, dass die Anpassung der Familienleistungen, wie sie die österreichische Rechtslage vorsehe, gegen das Unionsrecht verstoße und Bürger aus der europäischen Union damit gegenüber österreichischen Staatsbürgern schlechter gestellt seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ist ungarischer Staatsbürger und in Österreich als Installateur beschäftigt. Er erhält ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von 30.823,70 Euro.

Seine Lebensgefährtin lebt mit dem gemeinsamen Kind in Ungarn. Die Tochter wurde am geboren.

Der Bf erhielt im Jahr 2019 für seine Tochter für 11 Monate eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.

Die Lebensgefährtin ist in Ungarn beschäftigt und erzielt Einkünfte aus einer unabhängigen Aktivität sowie Lohn (Angaben im Formular E9).

Die Summe der ausbezahlten Bezüge betrug HUF 1.966.615,00 (Summe der Anweisungen auf den Kontoauszügen). Davon wurde Interessenvertretungsmitgliedsbeitrag in Höhe von HUF 19.183 beglichen. Die Bf bezahlte davon noch den Betrag des festgelegten Krankenversicherungsbeitrages und Rentenbeitrages in der Höhe von HUF 333.263 (Bescheinigung des Arbeitgebers).

Aus der unabhängigen Tätigkeit erzielte die Lebensgefährtin Einkünfte von HUF 67.104 (Angabe im Formular E9).

Der Umrechnungskurs für HUF betrug im Dezember 2019 1 Euro = 331,11 HUF.

Mit Urteil vom , C-328/20, Kommission gg. Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, hat der EuGH entschieden, dass die Anpassung der Familienleistungen, wie sie die österreichische Rechtslage vorsehe, gegen das Unionsrecht verstoße und Bürger aus der europäischen Union damit gegenüber österreichischen Staatsbürgern schlechter gestellt seien.

Mit Beschluss vom hat der Nationalrat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 beschlossen. Im Artikel 2 dieses Beschlusses wurde § 33 Abs 3a EStG 1988 ersatzlos aufgehoben. Dieses Gesetz wurde am am im Bundesgesetzblatt das BGBl. I Nr. 135/2022 kundgemacht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den glaubwürdigen Angaben des Bf und den beigebrachten Nachweisen. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus den Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

§ 33 Abs 3a EStG 1988 bestimmt:

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs 4 ist ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

§ 33 Abs 2 EStG 1988 bestimmt:

Von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit :

1. Die Republik Österreich hat …….. gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.

2. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung ……… von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen … in der durch das ….. vom geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.

….

45 Da Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 speziell in Bezug auf Familienleistungen die Vorgaben von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt, führt ein Verstoß gegen Art. 67 auch zu einem Verstoß gegen Art. 7 dieser Verordnung.

46 Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass mit den Art. 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (vgl. u. a. Urteil vom , Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist daher dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.

48 …..

49 …..

51 In Anbetracht der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Fiktion, wonach eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Leistungen hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Wanderarbeitnehmern die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen wie inländischen Arbeitnehmern, da sie mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen.

52 Genau dies ist hier der Fall. Nur die Empfänger von Familienleistungen, deren Kinder nicht in Österreich wohnen, unterliegen nämlich dem Mechanismus zur Anpassung der Höhe dieser Leistungen an das Preisniveau und die Kaufkraft am Wohnort ihrer Kinder. Ein solcher Mechanismus gilt nicht für Familienleistungen, die für Kinder gewährt werden, die in verschiedenen Regionen Österreichs wohnen, obwohl zwischen diesen Regionen Preisniveauunterschiede bestehen, die mit denen vergleichbar sind, die zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten bestehen können.

….

58 Nach alledem ist die erste Rüge, mit der ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 geltend gemacht wird, begründet.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011

...

Würdigung durch den Gerichtshof

97 Wie der Generalanwalt in Nr. 124 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowohl Familienleistungen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegen, als auch soziale Vergünstigungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 fallen, sind, während der Familienbonus Plus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 unterliegen.

….

103 Folglich betrifft der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker. Er stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

….

109 Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Wanderarbeitnehmer mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom , Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dadurch wird die Bedeutung des Ansatzes bestätigt, wonach Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Familienleistungen sowie steuerliche und soziale Vergünstigungen gleichbehandelt werden müssen.

110 Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die österreichische Familienbeihilfe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird, die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Löhne der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berechnet werden, so dass der Wanderarbeitnehmer in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung der Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Beträge beteiligt ist, ohne dass es auf den Wohnort der Kinder der Arbeitnehmer ankommt. Gleiches gilt für den Familienbonus Plus und die anderen Absetzbeträge, die dem Anpassungsmechanismus unterliegen, da diese steuerlichen Vergünstigungen aus der Steuer auf die Einkommen der Arbeitnehmer finanziert werden, ohne danach zu unterscheiden, ob ihr Kind in Österreich wohnt oder nicht.

111 Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 146 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die durch den Anpassungsmechanismus eingeführte unterschiedliche Behandlung je nach dem Wohnort des Kindes des betreffenden Arbeitnehmers weder geeignet noch erforderlich ist, um die Unterhaltsfunktion sowie die Ausgewogenheit des Sozialsystems zu gewährleisten.

112 Die zweite Rüge der Kommission ist daher ebenfalls begründet.

Das Gesetz, das am vom Nationalrat beschlossen und mit dem die strittige Bestimmung des § 3a EStG 1988 ersatzlos aufgehoben wurde, wurde am kundgemacht, und die strittige Bestimmung aufgehoben. Dieses Gesetz ist ab der Veranlagung 2019 anzuwenden.

Familienbonus Plus

Der Bf bezog für seine Tochter, die in Ungarn lebt, für 11 Monate eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe.

Im Jahr 2019 war die Tochter vier Jahre alt, daher beträgt der Familienbonus Plus dem Grunde nach gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 für jeden Kalendermonat 125 Euro, das ergibt für das Jahr 2019 einen nicht indexierten Betrag für 11 Monate von 1.375 Euro jährlich pro Kind.

Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1998 mit der Tarifsteuer nach § 33 Abs 1 EStG 1988 begrenzt. Diese betrug beim Bf für das Jahr 2019 vor Abzug der Absetzbeträge 2.031,37 Euro. Es kann daher der Familienbonus Plus in voller Höhe in Abzug gebracht werden.

Alleinverdienerabsetzbetrag

§ 33 Abs 2 EStG 1988 normiert, dass von der nach § 33 Abs 1 EStG 1988 errechneten Einkommensteuer die Absetzbeträge des § 33 Abs 4 bis 6 EStG 1988 abzuziehen sind.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro.

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner (Abs 3 leg cit) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht.

Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Als Alleinverdienende werden unter anderem Steuerpflichtige definiert, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist, dass der Ehepartner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Als Ehepartner gilt gemäß § 106 Abs 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in Lebensgemeinschaft lebt.

Abweichend von Z 1 bestimmte sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 (Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages). Stand ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, waren zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.

Da die Bestimmung des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 wie bereits oben unter Familienbonus Plus ausgeführt, gegen Unionsrecht verstößt, erfolgt auch hier wie beim Familienbonus Plus auf Grund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes und des Bundesgestzblattes Nr 135/2022 eine Nichtanwendung der vorhergehenden nationalen Bestimmung. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist daher bei Zutreffen der Voraussetzungen in der nicht indexierten Höhe zu gewähren.

Gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988 sind für die Ermittlung von ausländischen Einkünften, soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.

Ausländische Einkünfte sind bei der Berücksichtigung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Für die Berücksichtigung in Österreich hat daher eine "Umrechnung" (Adaptierung) vom ausländischen (Steuer)Recht auf das österreichische Steuerrecht stattzufinden. Dabei bleiben zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen oder Investitionsbegünstigungen unbeachtlich. Es obliegt dem Abgabenpflichtigen, im Rahmen der ihn bei Auslandssachverhalten treffenden erhöhten Mitwirkungspflichten darzutun, dass eine Umrechnung (Adaptierung) auf österreichisches Steuerrecht vorgenommen worden ist. Die bloße Vorlage von ausländischen Steuerbescheiden ist nicht ausreichend. Sofern die umgerechneten (adaptierten) ausländischen Einkünfte nicht ohnedies in Euro ermittelt wurden, sind sie nach dem Umrechnungskurs des Tages, zu dem sie bezogen wurden, in Euro anzugeben. Bezugstag ist bei außerbetrieblichen Einkünften stets der 31. Dezember eines Kalenderjahres, ansonsten der unter Berücksichtigung des § 2 Abs 8 Z 2 EStG 1988 maßgebliche Abschlussstichtag (EStR 2000, § 2 Abs 8, TZ 191).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Die aus den ungarischen Nachweisen in HUF entnommenen Beträge sind in Euro umzurechnen. Der Umrechnungskurs zum betrug 1 Euro = 331,11 HUF. Dies ergibt nachstehende Einkünfte der Lebensgefährtin in Euro:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe Bezüge laut Auflistung
HUF
Euro
Summe Anweisungen
1.966.615,00
5.939,46
abzüglich Beitrag Interessenvertretung
-19.183,00
-57,94
abzüglich Krankenversicherungs- und Rentenbeitrag
-333.263,00
-1.006,50
1.614.169,00
4.875,02
zuzüglich Einkommen unabhängige Aktivität
67.104,00
202,66
Summe Einkünfte
1.681.273,00
5.077,69

Die Einkünfte der Lebensgefährtin liegen damit unter dem Grenzbetrag von 6.000 Euro. Dem Bf steht der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

§ 33 Abs 8 EStG 1988 bestimmt:

Z 1. Ergibt sich nach Abs 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag …. zu erstatten.

Z 2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung).

Da die Tarifsteuer eine Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge unter Null ergibt, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Maximalhöhe der errechneten Negativsteuer zu erstatten.

Die konkrete Berechnung kann der Beilage entnommen werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf den Alleinerzieherabsetzbetrag für Arbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt nunmehr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2019

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011, ABl. Nr. L 141 vom S. 1
Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102525.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at