Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2022, RV/3100564/2013

NoVA und Kfz-Steuer - widerrechtliche Verwendung (Rechtslage vor 24.4.2014)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ***2*** vom betreffend Normverbrauchsabgabe 10/2007 samt Verspätungszuschlag sowie Kraftfahrzeugsteuer 10/2007 bis 9/2012 samt Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:

I.
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Nach einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am in ***3***, bei der ein BMW mit deutschem Kennzeichen, verwendet durch den Beschwerdeführer, angehalten wurde, wurde in einem Bericht der Finanzpolizei unter anderem Folgendes festgehalten:
Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung: ***Bf1***
KFZ Daten: BMW 730d, Zulassungsdatum und Datum der Verbringung ins Inland:
Finanzierung: Leasing
Verwendung: privat und geschäftlich
Das gegenständliche Fahrzeug sei widerrechtlich gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland verwendet worden.
Die Festsetzungen wären erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterbleiben wäre. Der Verspätungszuschlag wäre wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen.
Der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges BMW 730d sowie der Hauptwohnsitz sowie der "Sitz des überwiegenden Lebensinteresses" des Beschwerdeführers sei gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 aus folgenden Gründen in Österreich anzusehen:
Die Fahrten würden nahezu ausschließlich von ***3*** aus angetreten, wo sich auch der Hauptwohnsitz der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befinde und dort auch wieder beendet werden. Dies werde auch durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Fahrtenbuch/täglicher Bericht belegt. Andererseits befinde sich auch auf seiner Firmenvisitenkarte der von ihm vertretenen Firma lediglich seine Adresse in ***3***, sowie Telefon- und Faxnummer in Österreich, weiters seine Mobiltelefonnummer eines österreichischen Anbieters und eine österreichische E-Mail-Adresse. Seit dem Jahr 2000 befinde ich auch sein gemeldeter Hauptwohnsitz in Österreich und er wäre laut einem deutschen Grundbuchsauszug mit einem Grundstücksanteil von 98/208 eingetragen (gemeinsamer Wohnsitz mit seiner damaligen Lebensgefährtin). Auch aufgrund der Entfernung zu seinem angegebenen Firmensitz in Deutschland und gleichzeitigem Wohnsitz seiner Schwester (Fahrtstrecke 518 km einfach) und der weiteren laut Niederschrift vom angegebenen Lebensumstände sei von einem dauernden Standort seines Fahrzeuges und von seinem Hauptwohnsitz bzw. Sitz der überwiegenden Lebensinteressen in Österreich auszugehen. Dies werde auch durch das beigebrachte Fahrtenbuch/täglicher Bericht (Auszüge für den Monat August 2012) dokumentiert.
Auch sei vom Beschwerdeführer mit laut Zentralem Gewerberegister am Standort ***3*** das freie Gewerbe "Handelsagenten" angemeldet worden. Weiters sei das betreffend Fahrzeug beim Autohaus in ***4*** erworben worden und der Service dort oder in ***3*** durchgeführt worden. Tankrechnungen seien von Tankstellen in ***3*** und ***5*** vorgelegt worden.
Den Abgabepflichtigen treffen schon aufgrund des Vorliegens eines Auslandssachverhaltes und der damit verbundenen Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung und Beweismittelvorsorge. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber in § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein Abgehen von der gesetzlichen Standortvermutung ausdrücklich von der Erbringung eines Gegenbeweises abhängig mache.
Es werde zwar nicht abgesprochen, dass das betreffend Fahrzeug auch in Deutschland verwendet werde und auch Fahrten zum Firmensitz und Wohnsitz der Schwester in Deutschland (laut Niederschrift cirka 10 Fahrten pro Jahr) durchgeführt würden, jedoch werde der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass bei Überprüfung des Gegenbeweises zur gesetzlichen Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen sei (; ), sodass einzelne Sachverhaltselemente nur ein Indiz sein könnten.
Die Standortvermutung hätte somit nicht widerlegt werden können, sodass der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges in Österreich anzunehmen sei und daher die Vorschreibung der NoVA iSd § 82 Abs. 8 KFG 1867 iVm § 1 Z 3 NoVAG 1991 durchzuführen sei.
Aufgrund amtlicher Erhebungen sei somit festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen seit in Österreich hätte und das gegenständliche Fahrzeug seit im Inland benutzen würde.
Die Normverbrauchsabgabe würde daher für den Zeitraum Oktober 2007 vorzuschreiben sein.

Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am in ***3*** wurde der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Fahrzeug angehalten und niederschriftlich unter anderem wie folgt befragt:
"Seit bin ich in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ich zog damals wegen meiner damaligen Lebensgefährtin nach ***6*** in Österreich. Am trennte ich mich von ihr bzw. verzog nach ***7***, Österreich, und danach wieder nach ***3***. Derzeit wohne ich überwiegend bei meiner jetzigen Lebensgefährtin in ***3*** in deren Mietwohnung. Ich betreibe seit 1998 eine Handelsvertretung als selbständiger Handelsvertreter an meinem früheren Wohnort in ***8***, Deutschland. Dort habe ich bei meiner Schwester den Standort angemeldet (Büro und Schlafen mit zwei Zimmern). Dort befinde ich mich cirka 10 mal pro Jahr, die Post bekomme ich von meiner Schwerster zugesandt. Bei meiner Schwester bin ich auch mit Hauptwohnsitz gemeldet, dort befindet sich noch meine Tochter (33 Jahre alt). Miete bzw. Strom, etc. erfolgt pauschal ohne Rechnung. Ich werde beim Finanzamt in ***9***, Deutschland, veranlagt.
Ich vertrete eine deutsche Chemiefirma mit Sitz in
***10***. Dort fahre ich cirka viermal pro Jahr hin (Tagungen). Die Ware wird direkt an den Kunden versandt, ich betreibe nur den Verkauf. Dies gestaltet sich folgend, dass ich zu Kunden hinfahre und diesen Produkte vorstelle und dann Bestellungen aufnehme. Ich fahre sozusagen täglich Montag bis Freitag zu Kunden, überwiegend im süddeutschen und tiroler Raum, nach Wien und Südtirol. Dabei nächtige ich dann auch mehrere Tage in Pensionen. Kundenaufteilung cirka 20% in Österreich, 70% Deutschland. Ich führe dabei einen Tagesbericht, wo die Fahrten aufgezeichnet werden.
Ich fahre so cirka 55.000-60.000 km pro Jahr. In
***3*** nächtige ich dabei an mindestens 2 Tagen die Woche oder auch mal die ganze Woche bei der Lebensgefährtin.
Mit erwarb ich in
***4*** den gegenständlichen PKW. Leasing- bzw. Kaufvertrag bringe ich bei. Cirka 3 Tage später überstellte ich dann den PKW nach ***3*** und verwende ihn seither beruflich und privat. Cirka 80% beruflich. Selber besitze ich kein Privatfahrzeug, meine Lebensgefährtin fährt eines.
Der PKW befindet sich im Betriebsvermögen."

Mit Bescheid vom wurde die Nomverbrauchsabgabe für 10/2007 das gegenständliche Fahrzeug betreffend mit 4.623,95 € sowie ein Verspätungszuschlag in Höhe von 462,40 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei.
Der Verspätungszuschlag wäre wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen.
Gemäß § 79 Abs. 1 KFG 1967 sei die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nur dann zulässig, wenn das jeweilige Fahrzeug in Österreich keinen dauernden Standort habe. Werde ein Fahrzeug überwiegend im Inland benutzt, so führe dies aufgrund der tatsächlichen Verwendung zu einem Standort in Österreich und das Fahrzeug müsse in Österreich zugelassen werden. Bis zum Gegenbeweis des Standortes im Inland dürften Fahrzeuge ohne inländische Zulassung nur während eines Monats ab der Einbringung in das Inland verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern.
Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien, sei abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiere, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung) gelte, "bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug tatsächlich verfügt" (), der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug sei. Im Zweifel sei dies der Unternehmenssitz (). Der Begriffsbestimmung des § 40 Abs. 1 KFG 1967 wohne inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt werde. Ein bloß vorübergehendes Verfügen über ein Fahrzeug könne schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen ().
Der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges BMW 730d sowie der Hauptwohnsitz sowie der "Sitz des überwiegenden Lebensinteresses" des Beschwerdeführers sei gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 aus folgenden Gründen in Österreich anzusehen:
Die Fahrten würden nahezu ausschließlich von ***3*** aus angetreten, wo sich auch der Hauptwohnsitz der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befinde und dort auch wieder beendet werden. Dies werde auch durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Fahrtenbuch/täglicher Bericht belegt. Andererseits befinde sich auch auf seiner Firmenvisitenkarte der von ihm vertretenen Firma lediglich seine Adresse in ***3***, sowie Telefon- und Faxnummer in Österreich, weiters seine Mobiltelefonnummer eines österreichischen Anbieters und eine österreichische E-Mail-Adresse. Seit dem Jahr 2000 befinde sich auch sein gemeldeter Hauptwohnsitz in Österreich und er wäre laut einem deutschen Grundbuchsauszug mit einem Grundstücksanteil von 98/208 eingetragen (gemeinsamer Wohnsitz mit seiner damaligen Lebensgefährtin). Auch aufgrund der Entfernung zu seinem angegebenen Firmensitz in Deutschland und gleichzeitigem Wohnsitz seiner Schwester (Fahrtstrecke 518 km einfach) und der weiteren laut Niederschrift vom angegebenen Lebensumstände sei von einem dauernden Standort seines Fahrzeuges und von seinem Hauptwohnsitz bzw. Sitz der überwiegenden Lebensinteressen in Österreich auszugehen. Dies werde auch durch das beigebrachte Fahrtenbuch/täglicher Bericht (Auszüge für den Monat August 2012) dokumentiert.
Auch sei vom Beschwerdeführer mit laut Zentralem Gewerberegister am Standort ***3*** das freie Gewerbe "Handelsagenten" angemeldet worden. Weiters sei das betreffend Fahrzeug beim Autohaus in ***4*** erworben worden und der Service dort oder in ***3*** durchgeführt worden. Tankrechnungen seien von Tankstellen in ***3*** und ***5*** vorgelegt worden.
Den Abgabepflichtigen treffen schon aufgrund des Vorliegens eines Auslandssachverhaltes und der damit verbundenen Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung und Beweismittelvorsorge. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber in § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein Abgehen von der gesetzlichen Standortvermutung ausdrücklich von der Erbringung eines Gegenbeweises abhängig mache.
Es werde zwar nicht abgesprochen, dass das betreffend Fahrzeug auch in Deutschland verwendet werde und auch Fahrten zum Firmensitz und Wohnsitz der Schwester in Deutschland (Laut Niederschrift cirka 10 Fahrten pro Jahr) durchgeführt würden, jedoch werde der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass bei Überprüfung des Gegenbeweises zur gesetzlichen Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen sei (; ), sodass einzelne Sachverhaltselemente nur ein Indiz sein könnten.
Die Standortvermutung hätte somit nicht widerlegt werden können, sodass der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges in Österreich anzunehmen sei und daher die Vorschreibung der NoVA iSd § 82 Abs. 8 KFG 1867 iVm § 1 Z 3 NoVAG 1991 durchzuführen sei.
Aufgrund amtlicher Erhebungen sei somit festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen seit in Österreich hätte und das gegenständliche Fahrzeug seit im Inland benutzen würde.
Die Normverbrauchsabgabe wäre daher für den Zeitraum Oktober 2007 vorzuschreiben gewesen sein.

Mit Bescheid vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für 10/2007-9/2012 das gegenständliche Fahrzeug betreffend mit 5.760,00 € sowie ein Verspätungszuschlag in Höhe von 576,00 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterbleiben wäre.
Der Verspätungszuschlag wäre wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Jahreserklärung festzusetzen gewesen.
Gemäß § 79 Abs. 1 KFG 1967 sei die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nur dann zulässig, wenn das jeweilige Fahrzeug in Österreich keinen dauernden Standort habe. Werde ein Fahrzeug überwiegend im Inland benutzt, so führe dies aufgrund der tatsächlichen Verwendung zu einem Standort in Österreich und das Fahrzeug müsse in Österreich zugelassen werden. Bis zum Gegenbeweis des Standortes im Inland dürften Fahrzeuge ohne inländische Zulassung nur während eines Monats ab der Einbringung in das Inland verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern.
Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien, sei abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiere, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung) gelte, "bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug tatsächlich verfügt" (), der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug sei. Im Zweifel sei dies der Unternehmenssitz (). Der Begriffsbestimmung des § 40 Abs. 1 KFG 1967 wohne inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt werde. Ein bloß vorübergehendes Verfügen über ein Fahrzeug könne schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen ().
Der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges BMW 730d sowie der Hauptwohnsitz sowie der "Sitz des überwiegenden Lebensinteresses" des Beschwerdeführers sei gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 aus folgenden Gründen in Österreich anzusehen:
Die Fahrten würden nahezu ausschließlich von ***3*** aus angetreten, wo sich auch der Hauptwohnsitz der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befinde und dort auch wieder beendet werden. Dies werde auch durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Fahrtenbuch/täglicher Bericht belegt. Andererseits befinde sich auch auf seiner Firmenvisitenkarte der von ihm vertretenen Firma lediglich seine Adresse in ***3***, sowie Telefon- und Faxnummer in Österreich, weiters seine Mobiltelefonnummer eines österreichischen Anbieters und eine österreichische E-Mail-Adresse. Seit dem Jahr 2000 befinde sich auch sein gemeldeter Hauptwohnsitz in Österreich und er wäre laut einem deutschen Grundbuchsauszug mit einem Grundstücksanteil von 98/208 eingetragen (gemeinsamer Wohnsitz mit seiner damaligen Lebensgefährtin). Auch aufgrund der Entfernung zu seinem angegebenen Firmensitz in Deutschland und gleichzeitigem Wohnsitz seiner Schwester (Fahrtstrecke 518 km einfach) und der weiteren laut Niederschrift vom angegebenen Lebensumstände sei von einem dauernden Standort seines Fahrzeuges und von seinem Hauptwohnsitz bzw. Sitz der überwiegenden Lebensinteressen in Österreich auszugehen. Dies werde auch durch das beigebrachte Fahrtenbuch/täglicher Bericht (Auszüge für den Monat August 2012) dokumentiert.
Auch sei vom Beschwerdeführer mit laut Zentralem Gewerberegister am Standort ***3*** das freie Gewerbe "Handelsagenten" angemeldet worden. Weiters sei das betreffend Fahrzeug beim Autohaus in ***4*** erworben worden und der Service dort oder in ***3*** durchgeführt worden. Tankrechnungen seien von Tankstellen in ***3*** und ***5*** vorgelegt worden.
Den Abgabepflichtigen treffen schon aufgrund des Vorliegens eines Auslandssachverhaltes und der damit verbundenen Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung und Beweismittelvorsorge. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber in § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein Abgehen von der gesetzlichen Standortvermutung ausdrücklich von der Erbringung eines Gegenbeweises abhängig mache.
Es werde zwar nicht abgesprochen, dass das betreffend Fahrzeug auch in Deutschland verwendet werde und auch Fahrten zum Firmensitz und Wohnsitz der Schwester in Deutschland (laut Niederschrift cirka 10 Fahrten pro Jahr) durchgeführt würden, jedoch werde der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass bei Überprüfung des Gegenbeweises zur gesetzlichen Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen sei (; ), sodass einzelne Sachverhaltselemente nur ein Indiz sein könnten.
Die Standortvermutung hätte somit nicht widerlegt werden können, sodass der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges in Österreich anzunehmen sei und daher die Vorschreibung der NoVA iSd § 82 Abs. 8 KFG 1867 iVm § 1 Z 3 NoVAG 1991 durchzuführen sei.
Aufgrund amtlicher Erhebungen sei somit festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen seit in Österreich hätte und das gegenständliche Fahrzeug seit im Inland benutzen würde.
Die Normverbrauchsabgabe wäre daher für den Zeitraum Oktober 2007 vorzuschreiben gewesen.

Mit Schreiben vom wurden Beschwerde gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid sowie den diesbezüglichen Verspätungszuschlagsbescheid eingereicht wie folgt:
Der Bescheid sei bereits insofern rechtswidrig, als diesem weder die Art der Berechnung und der Höhe, noch eine Begründung entnommen werden könne. Dem Bescheid sei lediglich eine völlig idente Begründung wie dem Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit gleichem Datum zu entnehmen.
Dem vorliegenden Bescheid würde jegliche Begründung fehlen und auch die gesetzliche Grundlage, dieser sei aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar.
Anknüpfend an die bereits unrichtige Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe sei auch eine Verpflichtung zur Abführung und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer rechtswidrig.
Für ein nicht in Österreich zuzulassendes KFZ brauche der Beschwerdeführer auch keine Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen. Die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages sei demzufolge auch verfehlt.
Die Begründung des Finanzamtes sei unrichtig.
Bereits in seiner Einvernahme hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und sich darüber hinaus auch sein Betriebssitz in ***8***, Deutschland, befinde.
Mit diesem Argument hätte sich das Finanzamt nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls nicht mit der Tatsache, dass sich aus den vorgelegten Fahrtenbüchern ergebe, dass der Beschwerdeführer in einer überwiegenden Anzahl der Fälle am letzten dort angeführten Ort meist in Deutschland übernachtet habe. Lediglich fallweise sei der Beschwerdeführer - er sei Vertreter - zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich zurückgekehrt.
Völlig unrichtig sei, dass das gegenständliche KFZ auch nur einmal länger als einen Monat in Österreich gewesen sei. Daraus ergebe sich auch klar, dass die 1-Monatsfrist des § 82 KFG niemals überschritten worden wäre. Der Wortlaut des Gesetzes sei hier klar derart zu interpretieren, dass diese 1-Monatsfrist wieder neu zu laufen beginne, da der Beschwerdeführer kaum länger als ein bis zwei Tage in Österreich verweilt hätte.
Das Finanzamt hätte sich ebenfalls nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass das KFZ in ***4***, demzufolge in Deutschland, und eben gerade nicht in Österreich gekauft worden wäre.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, wie zum Beispiel ein Fahrtenbuch, aus dem klar ersichtlich sein würde, dass ein Großteil der Fahrten des PKW in Deutschland erfolgen würden und demzufolge klar davon auszugehen sei, dass die Hauptnutzung des PKWs betrieblich erfolgt sei und sich der Sitz der Firma in ***8***, Deutschland, befinden würde.
Ebenfalls bleibe festzuhalten, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls einen Privat-PKW besitze, mit welchem die Privatfahrten an Wochenenden erfolgen würden.
Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland unterhalte. Er hätte dort eine Tochter, eine Wohnung und den Firmensitz und darüber hinaus sei er in einem weitaus überwiegenden Umfang auch in Deutschland tätig.
Zusammenfassend sei auszuführen:
Der Beschwerdeführer wohne in Deutschland.
Der Sitz seines Unternehmens sei in Deutschland.
Ein Großteil der Fahrten erfolge von Deutschland aus für einen deutsche Firma. Der Beschwerdeführer nächtige mehrmals in der Woche in Deutschland, um von dort seine Kunden betreuen zu können. Er fahre lediglich an Wochenenden und sporadisch unter der Woche nach ***3***.
Lediglich bei Personen, die einen Hauptwohnsitz oder einen Sitz im Inland hätten, sei von einer Standortvermutung auszugehen.
Nicht jedoch bei einer Person, die sowohl den Hauptwohnsitz (auch) in Deutschland und den Sitz der Firma in Deutschland habe.
Demzufolge wäre sowohl die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und auch der Verspätungszuschlag zu Unrecht erfolgt, ebenfalls sei keine Kraftfahrzeugsteuer und auch kein Verspätungszuschlag festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hätte sich vor Jahren unter konkreter Schilderung seiner Lebensumstände sowohl bei einer Rechtsanwältin, als auch einem Steuerberater erkundigt, ob er die Normverbrauchsabgabe und daraus folgend die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen müsse und des sie ihm versichert worden, dass dies nicht nötig sein würde. Demzufolge sei ein Verspätungszuschlag jedenfalls nicht zulässig, da jedenfalls eine entschuldbare Unterlassung allenfalls vorliege.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe 10/2007 sowie den diesbezüglichen Verspätungszuschlagsbescheid eingereicht wie folgt:
Der Bescheid sei insofern rechtswidrig, als die Bemessungsgrundlage nicht erkennbar sei.
Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen eine Bemessungsgrundlage von 33.261,17 € in Anwendung gebracht werde.
Auch dem Grunde nach sei die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe nicht berechtigt.
Das Finanzamt führe aus, dass aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 1.Satz KFG 1967 abzuleiten sei, dass die darin befindliche Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei.
§ 82 Abs. 8 KFG sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standorts eines Fahrzeuges den Grundsatz normieren würde, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung) gelten würde. Bei Fahrzeugen von Unternehmungen würde der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge, maßgeblich sein.
Dies würde der Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug sein.
Im Zweifel sei dies der Unternehmenssitz.
In weiterer Folge argumentiere das Finanzamt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 bei seiner Lebensgefährtin wohnen würde, sein gemeldeter Hauptwohnsitz in Österreich sein würde und demzufolge der Standort des Fahrzeuges bzw. der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz der überwiegenden Lebensinteressen in Österreich sein würde.
Dies würde auch durch das Fahrtenbuch dokumentiert werden.
Es sei zwar richtig, dass Fahrten auch in Deutschland durchgeführt worden wären, jedoch könne die Standortvermutung nicht widerlegt werden.
Demzufolge würde feststehen, dass der Hauptwohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit in Österreich sein würde und das gegenständliche Fahrzeug seit im Inland benutzt werden würde.
Diese Begründung sei jedoch nicht richtig.
Bereits bei seiner Einvernahme hätte der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und sich darüber hinaus auch sein Betriebssitz in ***8***, Deutschland, befinde.
Mit diesem Argument hätte sich das Finanzamt nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls nicht mit der Tatsache, dass sich aus den vorgelegten Fahrtenbüchern ergebe, dass der Beschwerdeführer in einer überwiegenden Anzahl der Fälle am letzten dort angeführten Ort meist in Deutschland übernachtet habe. Lediglich fallweise sei der Beschwerdeführer - er sei Vertreter - zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich zurückgekehrt.
Völlig unrichtig sei, dass das gegenständliche KFZ auch nur einmal länger als einen Monat in Österreich gewesen sei. Daraus ergebe sich auch klar, dass die 1-Monatsfrist des § 82 KFG niemals überschritten worden wäre. Der Wortlaut des Gesetzes sei hier klar derart zu interpretieren, dass diese 1-Monatsfrist wieder neu zu laufen beginne, da der Beschwerdeführer kaum länger als ein bis zwei Tage in Österreich verweilt hätte.
Das Finanzamt hätte sich ebenfalls nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass das KFZ in ***4***, demzufolge in Deutschland, und eben gerade nicht in Österreich gekauft worden wäre.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, wie zum Beispiel ein Fahrtenbuch, aus dem klar ersichtlich sein würde, dass ein Großteil der Fahrten des PKW in Deutschland erfolgen würden und demzufolge klar davon auszugehen sei, dass die Hauptnutzung des PKWs betrieblich erfolgt sei und sich der Sitz der Firma in ***8***, Deutschland, befinden würde.
Ebenfalls bleibe festzuhalten, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls einen Privat-PKW besitze, mit welchem die Privatfahrten an Wochenenden erfolgen würden.
Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland unterhalte. Er hätte dort eine Tochter, eine Wohnung und den Firmensitz und darüber hinaus sei er in einem weitaus überwiegenden Umfang auch in Deutschland tätig.
Zusammenfassend sei auszuführen:
Der Beschwerdeführer wohne in Deutschland.
Der Sitz seines Unternehmens sei in Deutschland.
Ein Großteil der Fahrten erfolge von Deutschland aus für einen deutsche Firma. Der Beschwerdeführer nächtige mehrmals in der Woche in Deutschland, um von dort seine Kunden betreuen zu können. Er fahre lediglich an Wochenenden und sporadisch unter der Woche nach ***3***.
Lediglich bei Personen, die einen Hauptwohnsitz oder einen Sitz im Inland hätten, sei von einer Standortvermutung auszugehen.
Nicht jedoch bei einer Person, die sowohl den Hauptwohnsitz (auch) in Deutschland und den Sitz der Firma in Deutschland habe.
Demzufolge wäre sowohl die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und auch der Verspätungszuschlag zu Unrecht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hätte sich vor Jahren unter konkreter Schilderung seiner Lebensumstände sowohl bei einer Rechtsanwältin, als auch einem Steuerberater erkundigt, ob er die Normverbrauchsabgabe und daraus folgend die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen müsse und des sie ihm versichert worden, dass dies nicht nötig sein würde. Demzufolge sei ein Verspätungszuschlag jedenfalls nicht zulässig, da jedenfalls eine entschuldbare Unterlassung allenfalls vorliege.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde betreffend Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag sowie Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag teilweise Folge gegeben und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Nach der für das anhängige Verfahren für beide Abgaben maßgebliche Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht würden und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gelte gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem auch der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Sei der Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, so sei nach der Judikatur des VwGH § 40 KFG 1967 so zu interpretieren, dass auch dann ein Hauptwohnsitz der natürlichen Person als dauernden Standort der auf die angemeldeten Fahrzeuge anzusehen sei, wenn sie ein Gewerbe (Unternehmen) betreiben würde. Sofern der Antragsteller keine natürliche Person sei, befinde sich der dauernde Standort des Fahrzeuges dort, von wo aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge, in der Regel der Sitz bzw. der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens (). Für beide Fälle bestimme § 40 KFG 1967 den dauernden Standort aus Sicht des VwGH definitiv und nicht in Form einer widerlegbaren Vermutung ().
Abweichend von dieser im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiere § 82 Abs. 8 KFG 1967 für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet würden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit des Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung sei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert.
Nach der Rechtsprechung des VwGH setze die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug. seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Inland habe, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkt ergeben würden, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht (; , 2001/11/0288).
Im gegenständlichen Fall sei der strittige PKW auf die deutsche Wohn- bzw. Betriebsadresse in ***8*** zugelassen. Der Beschwerdeführer hätte dieses Kfz am in ***4***, Deutschland, gekauft und es nach eigenen Angaben cirka 3 Tage später nach Österreich gebracht. Seit damals würde er es sowohl beruflich, als auch privat im In- und Ausland verwenden.
In Österreich hätte er laut Zentralem Melderegister seit einen Hauptwohnsitz gemeldet und bis Anfang 2010 mit seiner damaligen Lebensgefährtin in ***6***, Österreich, gewohnt. Danach sei er nach ***7*** verzogen, anschließend nach ***3***, wo er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung wohne. Dort würde er mindestens 2 Tage die Woche bzw. manchmal auch die ganze Woche nächtigen.
In Deutschland hätte er am Wohnort seiner Schwester ebenfalls einen Wohnsitz gemeldet und es befinde sich dort auch die Betriebsadresse seines Einzelunternehmens als selbständiger Handelsvertreter. In der Niederschrift würde er jedoch selber angeben, dort nur bis zu 10 mal im Jahr zu sein und dass die Schwester sogar die Post, wohl die private und berufliche, nach Österreich sende.
Beruflich würde der Beschwerdeführer zu Kunden im süddeutschen, tiroler und südtiroler Raum sowie nach Wien fahren. Dort stelle er Produkte vor und nehme Bestellungen auf. Dabei sei er meist Montag bis Freitag unterwegs und würde meist in Pensionen nächtigen. Cirka 4 mal im Jahr würde er nach ***14*** fahren zu Tagungen einer deutschen Chemiefirma, die er hauptsächlich vertreten würde.
Aufgrund seines gemeldeten Hauptwohnsitzes in Österreich und der Verwendung eines ausländischen Kennzeichens in Österreich sei ihm die NoVA und die KfzSt nach der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 rechtskonform vorgeschrieben worden.
Gemäß § 115 BAO treffe ihn aufgrund des Vorliegens eines Auslandssachverhaltes und den damit verbundenen Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung und Beweismittelvorsorge. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber in § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein Abgehen von der Standortvermutung ausdrücklich von der Erbringung eines Gegenbeweises abhängig mache.
Im vorliegenden Fall hätte er die zusätzlich zur Standortvermutung vorgebrachten Argumente der Abgabenbehörde keinerlei Beweise entgegen gestellt, lediglich behauptete Rechtswidrigkeiten seien vorgebracht worden, jedoch nicht belegt, wie obige Aufarbeitung dieser Punkte aufzeige.
Das gegenständliche Fahrzeug sei seit auf seine Wohn- bzw. Betriebsadresse angemeldet und er hätte dieses nach Österreich eingebracht und verwendet. Seinem Vorbringen, das gegenständliche Fahrzeug würde weitaus überwiegend betrieblich in Deutschland verwendet werden, sei entgegen zu halten, dass eine Eintragung ins Betriebsvermögen nur als Indiz für eine mögliche weitaus überwiegende Nutzung in Deutschland gelten könne, jedoch nicht als maßgeblich angesehen werde.
Die Ausführungen bezüglich des § 40 KFG 1967 und dass der Sitz seines Unternehmens maßgeblich für den dauernden Standort des Fahrzeuges sei, würden auf der falschen Rechtsansicht beruhen, dass es sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers um einen Unternehmung iSd § 40 KFG 1067 handle. Da er jedoch ein Einzelunternehmen betreibe und damit keine juristische Person sei, welche der § 40 KFG 1967 unter Unternehmung verstehe, würden für ihn die Ausführungen über natürliche Personen gelten und sei für diese der Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen als dauernder Standort normiert.
Personen könnten mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse () und es sei dementsprechend auf diesen als maßgeblicher Bezugspunkt abzustellen. Beim Beschwerdeführer sei dieser Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für die Abgabenbehörde eindeutig der Wohnsitz in Österreich. Dies ergebe sich aus allen angeführten Fakten. Beispielhaft angeführt befinde sich dort der Wohnsitz seiner Lebensgefährtin, wohne er in Nordtirol seit über 10 Jahren und hätte dort teilweise sogar Eigentum begründet. Seine beruflichen Visitenkarten würden seine Adresse in ***3*** als Kontaktadresse anführen. Im Gegensatz dazu befinde er sich eigenen Angaben zufolge nur 10 mal pro Jahr und er lasse sich die Post deswegen auch an seinen Hauptwohnsitz in ***3*** nachschicken.
Ein bloßes Überwiegen der Fahrten im Ausland würde dagegen alleine für sich keine ausreichende Grundlage für einen dauernden Standort im Ausland begründen. Die Mehrzahl der Fahrten werde von ***3*** aus begonnen bzw. erfolge dort die hauptsächliche Verfügung und Entscheidung über die zukünftigen Fahrten. Er befinde sich zumindest 2 Tage in der Woche in ***3***, teilweise sogar die ganze Woche. In dieser Zeit stehe das KFZ auch ausschließlich an seinem Hauptwohnsitz in ***3***. Die Servicearbeiten an seinem Kfz würden sowohl in ***11***, ***3***, als auch ***4*** getätigt werden. Sogar seine Visitenkarten würden seine Adresse in ***3*** als Kontaktadresse anführen, er hätte einen österreichischen Telefonanbieter und eine österreichische Emailadresse. Das vorgelegte Fahrtenbuch für den Monat August 2012 zeige einerseits nur einen kleinen Teilausschnitt des gesamten Vorschreibungszeitraumes, andererseits sei dort ersichtlich, dass beinahe täglich Fahrten zu Kunden in Tirol gemacht worden wären und keineswegs überwiegend in Deutschland gefahren worden sei. Ebenso sei eine Übernachtung im grenznahen Bayern, wo einige Arbeitstage geendet hätten, für die Abgabenbehörde eher unwahrscheinlich, da in kurzer Zeit nach ***3*** ins eigene Heim zurückgekehrt werden könne.
In der verwaltungsgerichtlich geforderten Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände sei sowohl für den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, als auch für den dauernden Standort seines Kfz sein Wohnsitz in Österreich als Anknüpfungspunkt zu sehen und wäre daher die Vorschreibung der NoVA und KfzSt spruchgemäß vorzunehmen gewesen.
Zum Kauf in Deutschland:
Inwiefern sich die Abgabenbehörde mit dem unstrittigen Kauf in Deutschland weiter auseinandersetzen hätte sollen werde vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Es liege gerade im Wesen der widerrechtlichen Verwendung, dass dieses Kfz mit wenigen Ausnahmen, im Ausland gekauft und dort angemeldet und anschließend nach Österreich verbracht worden wäre.
Zur Bemessungsgrundlage:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen würden im Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ausdrücklich die Bemessungsgrundlage und deren Wertermittlung angegeben sein. Dies wiederholend werde auf den vorgelegten Mietkaufvertrag vom verwiesen. Der dort angeführte Kaufpreis netto von 33.261,17 € sei eindeutig erkennbar als Bemessungsgrundlage angesetzt worden.
Zur Monatsfrist:
Sobald das Kfz erstmalig ins Inland eingebracht werde, beginne die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu laufen. Würde mit diesem KFZ wieder eine Fahrt ins Ausland unternommen werden, beginne die Monatsfrist im Gegensatz zu den Fällen des § 79 KFG 1967 nicht neu zu laufen. Es handle sich dabei lediglich um eine Frist zur Abwicklung der notwendigen behördlichen Anmeldungen. Diese Rechtsfrage sei bereits in mehreren Entscheidungen des UFS geklärt und zusätzlich in Erkenntnissen des VwGH (; , 2009/16/0107) als richtig erachtet worden. Darin sei trotz sogar täglicher Grenzübertritte aufgrund des dauernden Standortes in Österreich die inländische Zulassungspflicht bejaht worden.
Zur Neuberechnung der NoVA:
Aufgrund des Urteils des EuGH "Ioan Tatu" sei es inzwischen zu einer geänderten Rechtsansicht gekommen zu Art. 110 AEUV (früher Art. 90 EG) und damit des Bonus-Malus-Systems des § 6a NoVAG 1991. Insofern hätte eine Neuberechnung der Normverbrauchsabgabe zu einer Reduzierung geführt, da im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kfz im Gemeinschaftsgebiet der CO2-Zuschlag gemäß § 6a NoVAG 1991 noch nicht eingeführt gewesen wäre.
Weiters wäre der Entstehungsmonat der NoVA zu berichtigen, da für Sachverhalte, bei denen die Einbringung in das Inland vor dem erfolgt sei, die NoVA gemäß § 4 Abs. 1 BAO iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst nach Ablauf der Monatsfrist entstehe. Eine Änderung des Vorschreibungsbetrages ergebe sich dadurch jedoch nicht.
Zur Neuberechnung der KfzSt:
Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung im Inland, an den die Kraftfahrzeugsteuer anknüpfe, sei zu jenem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ablaufe. Im vorliegenden Fall sei dies im November 2007 der Fall gewesen. Der Spruch müsse bezüglich des Vorschreibungszeitraumes nicht angepasst werden, da quartalsmäßig vorzuschreiben sei. Der Betrag verringere sich jedoch im 4. Quartal 2007 auf nur zwei Monatsraten.
Zeugeneinvernahme:
Auf eine Einvernahme der angebotenen Zeugen hätte die Abgabenbehörde verzichten können, da der deutsche Steuerberater nicht in der Liste der österreichischen Wirtschaftstreuhänder eingetragen sei und seine Auskunft nicht mit der Auskunft eines Rechtskundigen im österreichischen Recht gleichzusetzen sein würde. Und Herr ***12*** von der Firma ***13*** in ***14*** sei nicht befragt worden, da an der Richtigkeit der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Fahrten bzw. Daten im vorgelegten Fahrtenbuch nicht gezweifelt werde und diese keiner Bestätigung bedurft hätten.
Zu den Verspätungszuschlägen:
…..

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der obigen Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Es sei zusammenfassend auszuführen wie folgt:
Der Beschwerdeführer wohne in Deutschland.
Der Sitz seines Unternehmens sei in Deutschland.
Ein Großteil der Fahrten erfolge von Deutschland aus für einen deutsche Firma. Der Beschwerdeführer nächtige mehrmals in der Woche in Deutschland, um von dort seine Kunden betreuen zu können. Er fahre lediglich an Wochenenden und sporadisch unter der Woche nach ***3***.
Lediglich bei Personen, die einen Hauptwohnsitz oder einen Sitz im Inland hätten, sei von einer Standortvermutung auszugehen.
Nicht jedoch bei einer Person, die sowohl den Hauptwohnsitz (auch) in Deutschland und den Sitz der Firma in Deutschland habe.
Demzufolge wäre sowohl die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und auch der Verspätungszuschlag zu Unrecht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hätte sich vor Jahren unter konkreter Schilderung seiner Lebensumstände sowohl bei einer Rechtsanwältin, als auch einem Steuerberater erkundigt, ob er die Normverbrauchsabgabe und daraus folgend die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen müsse und es sei ihm versichert worden, dass dies nicht nötig sein würde. Demzufolge sei ein Verspätungszuschlag jedenfalls nicht zulässig, da jedenfalls eine entschuldbare Unterlassung allenfalls vorliege.
Demzufolge sei sowohl die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und auch der Verspätungszuschlag zu Unrecht erfolgt, ebenfalls sei keine Kraftfahrzeugsteuer und auch kein Verspätungszuschlag festzusetzen.

Mit Vorlagebericht vom wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Bezughabende Norm:
NoVA und KR im Zusammenhang mit § 82 Abs. 8 KFG 1967
Streitpunkte:
Aufgrund von Ermittlungen der Finanzpolizei sei für ein widerrechtlich im Inland benutztes Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben worden. In der Beschwerde werde die widerrechtliche Benützung bestritten und angeführt, dass ein Wohnsitz in Deutschland bestehe, es sich um einen betrieblichen PKW handle und der Großteil der Fahrten in Deutschland erfolgt wären.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom wurde vom Beschwerdeführer wie folgt eingereicht:
Es werde neuerlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals wöchentlich jeweils in Deutschland befunden hätte und demzufolge auch das Kfz mehrmals wöchentlich wiederum nach Deutschland verbracht worden wäre.
Reflektierend auf , werde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland erst bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges mit neuerlicher Einbringung erst wiederum beginne.
Ausdrücklich führe der VwGH in dieser Entscheidung weiter aus, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 AB.s 8 KFG 1967 nicht unterbrechen würde, das hieße bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, keine Deckung im Gesetz finden würde.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sogar mehrmals wöchentlich nach Deutschland ausgereist sei, ergebe sich unschwer die Tatsache, dass die Frist jeweils von Neuem begonnen habe.
Ein Fristablauf wäre nie gegeben gewesen.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Am wurde der Beschwerdeführer durch die Finanzpolizei in Österreich im Zuge der Verwendung des gegenständlichen BMW mit ausländischem Kennzeichen angetroffen.

Der BMW wurde im Oktober 2007 von ihm geleast und auch im Oktober 2007 zum ersten Mal nach Österreich verbracht.

Der Beschwerdeführer war Zulassungsbesitzer. Er war seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In ***8***, Deutschland, befand sich der Sitz seines Einzelunternehmens sowie ein weiterer Hauptwohnsitz. Der PKW befand sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens.
Er wohnte überwiegend bei seiner Lebensgefährtin in ***3*** in einer Mietwohnung.

***Bf1*** war in den Beschwerdejahren selbständig tätig als Handelsvertreter für eine deutsche Chemiefirma und nutzte den PKW beruflich und privat. 70 % seiner Kunden befanden sich in Deutschland. Er fuhr mit dem gegenständlichen PKW unstrittig (siehe Beschwerdevorentscheidung vom ) mehrmals wöchentlich nach Deutschland.

Wo - in Österreich oder in Deutschland - das gegenständliche Fahrzeug überwiegend verwendet wurde, kann dahingestellt bleiben und ist für den gegenständlichen Fall irrelevant.

Unwesentlich ist zudem, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich oder in Deutschland gewesen ist.

Rechtliche Begründung

1. Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991)

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt unter anderem die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

§ 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl I 34/2010 zufolge ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl I 34/2010 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 am Tag der Zulassung oder bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag. (Abs. 3)

2. Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992)

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

3. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Die Tatbestände des § 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verweisen auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weshalb für die Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes maßgeblich ist:

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Die §§ 37 - 38 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung lautete:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Mit Erkenntnis , stellte der Verwaltungsgerichtshof zu der bis geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 fest, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstelle wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiere. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG gelte daher, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginne. Die Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, finde im Gesetz keine Deckung.

Der Gesetzgeber hat daraufhin § 82 Abs. 8 KFG mit BGBl I 26/2014 geändert, stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht (in Kraft getreten mit Ablauf des ).

Sowohl die Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 Abs. 3 KfzStG) als auch die Normverbrauchsabgabe (§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991) sind Selbstberechnungsabgaben.
Nach dem hiefür einschlägigen Norminhalt des § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt. Vice versa darf die Behörde keine Festsetzung vornehmen, wenn keine Steuerpflicht besteht (siehe hierzu auch ).

Aus der zitierten Bestimmung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Nach der bis geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sofern kein Gegenbeweis zur Annahme des dauernden Standortes im Inland erbracht wird, ohne Zulassung nur während eines Monats ab Einbringung ins Bundesgebiet zulässig.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes , und bestätigend , gilt auch für die Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG, dass beim Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges ins Bundesgebiet diese Frist mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen beginnt.
Das bedeutet, dass bei regelmäßigem, zumindest monatlichem Ausbringen des Fahrzeuges und Wiedereinbringen bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl I 26/2014 per unabhängig vom Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegt (siehe auch ; , RV/5100789/2016).

Ob die gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 zulässige Verwendung des Fahrzeuges während eines Monates ab der jeweiligen Einbringung in das Inland im Streitzeitraum überschritten wurde oder nicht, ist eine Tatfrage, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Es ist dabei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Der streitgegenständliche BMW wurde während der gegenständlichen Zeiträume unstrittig regelmäßig und zumindest einmal (meistens sogar mehrmals) innerhalb Monatsfrist nach Deutschland verbracht und wieder in das österreichische Bundesgebiet eingebracht. Da es sich dabei um Zeiträume handelte, die vor dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung per lagen, ist damit aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Zulassungsverpflichtung im Inland entstanden und war die Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung kraftfahrrechtlich zulässig.
Damit war der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG für Oktober 2007 schon aus diesem Grunde nicht erfüllt. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gelungen ist oder nicht (Frage der Verwendereigenschaft bzw. des Hauptwohnsitzes), war daher nicht mehr einzugehen.

Im Ergebnis bestand für den Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Z 3 NoVAG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum somit keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Abgabe nach § 201 BAO. Dies hat aber wiederum zur Folge, dass eine Festsetzung der Abgabe durch die Behörde nicht zulässig war.
Dem Beschwerdebegehren war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 10/2007 sowie der diesbezügliche Verspätungszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 stellt ebenfalls auf die widerrechtliche Verwendung nach § 82 Abs. 8 KFG ab. Eine solche ist aus obigen Gründen in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht eingetreten, weshalb auch der diesbezüglichen Beschwerde Folge zu geben war und der gegenständliche Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer sowie der Verspätungszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis war insgesamt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Zur Rechtsfrage des Vorliegens einer widerrechtlichen Verwendung bei monatlichen Ausbringungen (Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG idF vor BGBl I 26/2014) liegt eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des BFG vor (; ; ). Die Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich jeweils monatliche Aus- und Einbringungen vorlagen, war im Rahmen freier Beweiswürdigung bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100564.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at